BGer I 170/2003 |
BGer I 170/2003 vom 25.06.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 170/03
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Urteil vom 25. Juni 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Signorell
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Parteien
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U.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Lienhard, Pelzgasse 15, 5001 Aarau,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 15. Januar 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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U.________ ist gelernter Kaufmann und betätigte sich seit ... beim Fussballclub X.________ als Spieler im bezahlten Fussball. Am 13. April 1988 erlitt er bei einem Verkehrsunfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Trotz anfangs gutem Heilungsverlauf blieben Restbeschwerden zurück. Nachdem eine Rückkehr in den professionellen Fussball nicht mehr gelungen war, arbeitete er zunächst in verschiedenen Teilzeitstellen. Seit dem 20. April 1994 versieht er eine Vollzeitstelle als Operationsgehilfe im Spital Y.________.
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Am 2. März 1992 meldete sich U.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Folge bezog er verschiedene Rentenleistungen, die jedoch sämtliche auf den 30. Juni 1999 befristet waren. Am 12. August 1999 meldete er sich erneut zum Leistungsbezug an, wobei er zunächst nur eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit beantragte. Nachdem die Abklärungen ergeben hatten, dass er mit seiner jetzigen Tätigkeit optimal eingegliedert ist und durch eine Umschulung keine Verbesserung der Verdienstmöglichkeiten erreicht werden kann, beantragte er die Rentenprüfung. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (SVA), IV-Stelle, das Rentengesuch mangels Erwerbseinbusse mit Verfügung vom 24. April 2002 ab.
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B.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies eine dagegen geführte Beschwerde, mit welcher er die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen und die gutachterliche Abklärung, welche beruflichen Tätigkeiten er ohne Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach seinem Karriereende als Berufsfussballer hätte ausüben können und welches Einkommen er dabei hätte erzielen können, beantragte, mit Entscheid vom 15. Januar 2003 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt U.________ die Zusprechung einer IV-Rente nach Gesetz, eventuell eine gutachterliche Abklärung der überwiegend wahrscheinlichen Verdienstmöglichkeiten nach Abschluss der Profi-Fussballerkarriere ohne Behinderung mit den Fähigkeiten aus einer kaufmännischen Grundausbildung und der fussballerischen Profilaufbahn, beantragen.
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Die SVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Streitig und zu prüfen ist einzig die Festsetzung des Einkommens, das der Versicherte erzielen könnte, wenn der Gesundheitsschaden nicht eingetreten wäre (Valideneinkommen).
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2.
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Der ohne Invalidität erzielbare Verdienst ist unter Berücksichtigung der individuellen, persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Versicherten zu bestimmen. Dabei sind nach der Rechtsprechung zu aArt. 28 Abs. 2 IVG und aArt. 18 Abs. 2 UVG (je in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten nur dann zu beachten, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass der Versicherte einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Es müssen konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen, so z.B. wenn der Arbeitgeber dies konkret in Aussicht gestellt oder gar zugesichert hat. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen des Versicherten nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte kundgetan worden sein (BGE 96 V 29; EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; nicht publizierte Urteile F. vom 28. August 1996, U 12/96, und M. vom 13. September 1996, I 419/95).
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3.
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3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Jahre ... im Alter von 35 Jahren seine Karriere als Spitzenfussballer beendet hätte. Verwaltung und Vorinstanz gehen davon aus, dass er anschliessend in seinem ursprünglich erlernten Beruf als Kaufmann tätig geworden wäre. Sie legten dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen in einer derartigen Erwerbstätigkeit zu Grunde. Demgegenüber vertritt der Versicherte die Auffassung, dass er, wenn er nicht bereits im Alter von 24 Jahren seine Fussballertätigkeit hätte aufgeben müssen, in der zweiten Hälfte seiner Berufskarriere sich mit dem Trainermetier intensiv auseinandergesetzt hätte. Es sei höchst wahrscheinlich, dass er die erforderlichen Ausbildungen durchlaufen und dann als Trainer tätig geworden wäre, auf welcher Stufe und mit welchem Erfolg sei allerdings schwierig zu beurteilen. Davon seien auch die Berufsberater der IV-Stelle im Jahre 1992 bei der Rentenverfügung und im Jahre 2002 bei der Revision ausgegangen.
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3.2 Das Valideneinkommen ist als eine der Vergleichsgrössen beim Einkommensvergleich auch im Rentenrevisionsprozess nach aArt. 41 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Januar 2003 Art. 17 ATSG) ohne Bindung an die der ursprünglichen Rentenverfügung zu Grunde liegende Qualifikation frei überprüfbar (AHI 2002 S. 164 ff.). Unter Umständen können sich aus der besonderen beruflichen Qualifizierung des Versicherten im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung ergeben, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre; insbesondere dürfen beispielsweise ein besonders hoher leistungsmässiger Einsatz, welchen der Versicherte als Invalider zeigt, oder eine besondere berufliche Bewährung, die sich seitens des Invalideneinkommens lohnwirksam niederschlägt, bei der Beurteilung, was die versicherte Person ohne versicherte Gesundheitsschädigung beruflich-erwerblich erreicht hätte, berücksichtigt werden (Urteil W. vom 26. Mai 2003 [U 183/02] Erw. 6.2).
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Der Beschwerdeführer hat nach seinem Verkehrsunfall alles versucht, um in seinem Sport den Anschluss wieder zu finden. Er hat als Spieler im Amateurfussball Spiele absolviert. Er begann aber auch eine Ausbildung als Fussballtrainer und erwarb im Jahr ... mit gutem Erfolg das A-Diplom. Damit ist er berechtigt, eine Mannschaft der 1. Liga (eingeschlossen die Nachwuchsmannschaften der Nationalligen) als Trainer oder eine solche der Nationalliga A als Assistenztrainer zu betreuen (vgl. Trainer-Reglement des Schweizerischen Fussballverbandes, Ausgabe 2003). Seit der Saison ... übt er diese Funktion auch tatsächlich aus (vgl. Aktennotiz der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau vom 21. Februar 2002).
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Bei diesen sportlichen Ausbildungsbestrebungen ist es äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden nach Beendung der Karriere als Fussballer im bezahlten Spitzensport während mehr als 15 Jahren eine Anstellung im erlernten Beruf als Kaufmann gesucht hätte. Dass er sich damit begnügt hätte, entspricht weder seiner Persönlichkeit noch seinem Werdegang. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vielmehr davon auszugehen, dass er eine Tätigkeit als Trainer angetreten hätte. Jedenfalls hat er diesbezüglich konkrete Schritte zu einem beruflichen Weiterkommen unternommen (AHI 1998 S. 171 Erw. 5a mit Hinweisen). Dass er andererseits die Möglichkeit gehabt hätte, einen schweizerischen oder europäischen Spitzenclub zu betreuen, ist hingegen rein spekulativ. Nicht unwahrscheinlich ist hingegen, dass er die beiden höherwertigen Trainerdiplome (SFV-Instruktor und NLA-Trainerdiplom), die er braucht, um einen Club der Nationalligen trainieren zu dürfen, noch erlangt hätte.
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Eine Tätigkeit als Sportlehrer, welche in der Beschwerdeschrift als Möglichkeit genannt wird, fällt ausser Betracht. Wer als Turn- und Sportlehrer arbeiten will, bedarf eines Turn- und Sportlehrerdiploms I oder II. Als Grundvoraussetzung für den Erwerb müsste der Beschwerdeführer ein Maturitätszeugnis oder ein Primarlehrerdiplom erlangen und anschliessend einen vier- oder achtsemestrigen Studiengang an einer Universität absolvieren (vgl. Verordnung des Bundesrates über die Turn- und Sportlehrerausbildung an Hochschulen vom 21. Oktober 1987 [SR 415.023]). Als Alternative wäre eine Ausbildung als Sportlehrer FH denkbar. Um zu diesem Diplomstudium zugelassen werden zu können, wird u.a. eine Berufsmatura oder eine andere gleichwertige Ausbildung oder eine bestandene Aufnahmeprüfung, die den Zugang an eine Fachhochschule ermöglicht, verlangt (Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung des VBS über das Fachhochschul-Diplomstudium Sport vom 20. Mai 1998; SR 415.75). Nach einer bestandenen Eignungsabklärung (Art. 5 der VO) erfolgt die eigentliche Ausbildung (Art. 6 VO) an der Eidg. Hochschule für Sport in Magglingen und erstreckt sich über sechs Semester. Ausbildungsbemühungen in diese Richtung fehlen indessen klarerweise.
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3.3 Bei der Bemessung des hypothetischen Valideneinkommens ist nach dem Gesagten zwar grundsätzlich von den (durchschnittlichen) Verdienstmöglichkeiten eines Trainers eines Fussballclubs des bezahlten Fussballs (Super-League, Challenge-League [Art. 3 der Statuten der Swiss Football League des SFV vom 9. April 1999]) auszugehen. Allerdings spielt auch hier die Regel von Angebot und Nachfrage: Einer beschränkten Anzahl von in Frage kommenden Vereinen stehen recht viele Stellensuchende mit dem entsprechenden Trainerdiplom gegenüber. Auch für einen ehemaligen Spitzenspieler ist es eher unwahrscheinlich, bei Beginn der Trainerlaufbahn ein Engagement als Trainer in einem nationalen Spitzenclub zu erhalten. Spitzenverdiener der Berufsgruppe scheiden als Referenzgrösse daher aus. In quantitativer Hinsicht lässt sich immerhin feststellen, dass der mögliche Lohn im bezahlten Fussball höher anzusetzen ist als in anderen Bereichen des bezahlten Sportes. Ein Fussballtrainer wird mit anderen Worten mehr verdienen als ein angestellter Sportlehrer (hier: gemäss Berufsberater rund Fr. 102'000.-), womit Berufsrisiken (wie etwa die starke Erfolgsabhängigkeit, Gefahr einer fristlosen Entlassung nach kurzer Anstellungszeit, usw.) ausgeglichen werden. Auch wenn die Bandbreite der bezahlten Löhne sehr gross ist, dürfte ein Jahressalär von Fr. 200'000.-, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, in der Schweiz für einen durchschnittlichen Verein der obersten Spielklasse an der obersten Grenze liegen. In der zweitobersten Spielklasse liesse es sich kaum mehr realisieren. Angesichts der hierorts begrenzten Nachfrage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz höherwertiger Qualifikation jedenfalls anfänglich am ehesten eine Anstellung in der Challenge League oder in der ersten Liga erhalten hätte. Wie sich die Karriere weiterentwickelt hätte, ist spekulativ. Denn aus einem hervorragenden Spieler wird nicht zwingend ein erfolgreicher und begehrter Trainer. Bei einem Engagement in der ersten Liga könnte der Beschwerdeführer kaum mit einer Vollzeitanstellung rechnen. Die Trainertätigkeit wäre in einem solchen Fall ein Teil- oder Nebenverdienst, der allerdings zu seinem gewöhnlichen Erwerbseinkommen hinzuträte.
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Die branchenüblichen Löhne ergeben sich aus den Akten nicht. Es wird daher an der Verwaltung liegen, die notwendigen Abklärungen zu treffen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Januar 2003 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 24. April 2004 aufgehoben und die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Verbandes der schweizerischen Waren- und Kaufhäuser, Zürich, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 25. Juni 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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