Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 89/04
Urteil vom 29. Juni 2004
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Bollinger
Parteien
K.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 30. Januar 2004)
Sachverhalt:
A.
Der 1948 geborene K.________ verlor im Jahre 1997 seine letzte Arbeitsstelle und war in der Folge über die Arbeitslosenversicherung obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 1. Januar 2000 rutschte er zu Hause auf der Treppe aus, wobei er sich multiple Prellungen sowie eine commotio cerebri zuzog. Die damalige Hausärztin, Frau Dr. med. M.________, Allgemeine Medizin FMH, veranlasste physikalische und medikamentöse Therapien und schloss die Behandlung per 16. Februar 2000 ab. Nachdem K.________ ab 5. Januar 2001 eine Akzentuierung beidseitiger Kniebeschwerden geltend gemacht hatte, fand am 11. Januar 2001 auf Veranlassung der Frau Dr. med. M.________ in der Klinik B.________, eine Magnetresonanz-Untersuchung beider Kniegelenke statt. Ebenfalls auf Ersuchen der Frau Dr. med. M.________ wurde am 8. März 2001 in der Klinik S.________ eine ambulante rheumatologische Untersuchung durchgeführt. Vom 20. bis 29. März 2001 war K.________ im Anschluss an eine akute Schmerzexazerbation in beiden Kniegelenken im Spital X.________ hospitalisiert. Am 4. April 2001 meldete Frau Dr. med. M.________ der SUVA einen Rückfall; ab 25. Mai 2001 übernahm Dr. med. O.________, Innere Medizin FMH, die hausärztliche Behandlung. Die SUVA teilte K.________ mit Schreiben vom 5. Juli 2001 mit, die geltend gemachten Beschwerden seien auf degenerative Veränderungen zurückzuführen, weshalb sie hiefür keine Leistungspflicht treffe. Nachdem K.________ bei der SUVA vorgesprochen und erklärt hatte, seine Beschwerden seien seit dem Unfall vom 1. Januar 2000 nie abgeklungen, nahm diese eine erneute Prüfung ihrer Leistungspflicht vor, indem sie Unterlagen des Krankenversicherers beizog und eine Beurteilung ihres stellvertretenden Kreisarztes einholte. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 17. August 2001 lehnte sie ihre Leistungspflicht erneut ab.
Am 2. Oktober 2001 liess K.________ einen Bericht der Orthopädischen Klinik N.________ (Jugoslawien) einreichen. Demgemäss hatte er sich am 23. September 2001 einer Arthroskopie des rechten Knies mit anschliessender Meniskusentfernung unterzogen. Ebenfalls zu den Akten reichen liess er einen Bericht der Notfallaufnahme am Spital X.________, wo er sich wegen einer beginnenden Infektion der Operationswunde am 3. Oktober 2001 hatte behandeln lassen. Die SUVA zog ihrerseits das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren erstellte Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ (MEDAS) vom 3. Januar 2001 bei. In der Folge liess K.________ eine weitere Bescheinigung über die in Jugoslawien erfolgte Behandlung einreichen, worauf die SUVA eine erneute ärztliche Beurteilung ihres Kreisarztes einholte. Am 19. Juni 2002 verfügte sie die Abweisung des Revisionsgesuches. Die dagegen erhobene Einsprache, im Rahmen welcher K.________ zusätzliche Arztberichte hatte auflegen lassen, wies die SUVA am 26. Februar 2003 ab.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde, mit welcher K.________ die Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen hatte beantragen lassen, am 30. Januar 2004 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern und beantragen, die SUVA sei zu verpflichten, die Rentenfrage sowie die Frage der Integritätsentschädigung zu prüfen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im Unfallversicherungsrecht verschiedene materiell-rechtliche Bestimmungen geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben; ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 26. Februar 2003) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Es kann offen bleiben, ob auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG die Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu berücksichtigen sind, da die in Art. 4 ATSG enthaltene Legaldefinition des Unfallbegriffs keine substanzielle Änderung gegenüber der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtslage enthält, weshalb die bisherige Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, N 5 zu Art. 4).
1.3 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und die Rechtsprechung über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG), namentlich bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 6 Abs.1 UVG, Art. 11 UVV; vgl. auch BGE 118 V 296 f. Erw. 2c; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 2; Urteil K. vom 21. Februar 2003, U 306/02 Erw. 2 in fine mit weiteren Hinweisen), und die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) sowie die Rechtsgrundlagen zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.
2.
Nachdem das ursprüngliche Unfallversicherungsverfahren mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 17. August 2001 abgeschlossen worden war, ist das Schreiben vom 2. Oktober 2001, mit welchem der Versicherte weitere ärztliche Berichte auflegen liess, als Meldung eines Rückfalles oder einer Spätfolge zu einem rechtskräftig beurteilten Unfallereignis aufzufassen. Streitig ist, ob SUVA und Vorinstanz die Voraussetzungen für eine revisionsweise Änderung der Verfügung zu Recht verneint haben. Dabei ist zu prüfen, ob die Meniskusverletzung am rechten Knie auf den Unfall vom 1. Januar 2000 zurückzuführen ist.
2.1
2.1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, steht ein verfügter Fallabschluss durch Einstellung sämtlicher Leistungen rechtsprechungsgemäss unter dem Vorbehalt einer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse: Der in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 4 IVV) geregelte Grundsatz der Revision gilt auch im Unfallversicherungsrecht, indem es einem Versicherten jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen (vgl. Art. 11 UVV; RKUV 1994 Nr. U 189 S.139). Dabei trägt der Leistungsansprecher hinsichtlich der Tatsachen, von denen das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall abhängt, die Beweislast. Nur wenn die Tatsachengrundlage, auf welcher die Unfallkausalität beruht, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten des Versicherten aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten wollte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b).
2.1.2 Ein Meniskusriss kann unter Umständen als unfallähnliche Körperschädigung eine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers begründen (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV). Vorausgesetzt ist, dass die Verletzung durch eine äussere Einwirkung ausgelöst wird (BGE 129 V 467 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Fehlt es an einer plötzlichen, nicht beabsichtigten schädigenden Einwirkung und ist die Verletzung auf wiederholte, im täglichen Leben erfolgte Mikrotraumata zurückzuführen, welche eine allmähliche Abnützung und schliesslich eine behandlungsbedürftige Schädigung bewirkten, liegt kein Unfall sondern eine Krankheit vor (in BGE 123 V 43 nicht publizierte Erw. 3b, BGE 116 V 148 Erw. 2c mit Hinweisen).
2.2 Aus der Unfallmeldung vom 14. Februar 2000 sowie aus den Arztzeugnissen der Frau Dr. med. M.________ vom 1. März 2000 und 7. Mai 2001 geht hervor, dass sich der Versicherte bei dem am 1. Januar 2000 erlittenen Unfall Prellungen an Rücken, Gesäss, beiden Armen und Händen sowie am linken Knie und eine commotio cerebri zuzog. Das rechte Knie wurde dagegen gemäss den unmittelbar im Anschluss an den Unfall erstellten Berichten, auf welche abzustellen ist (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen), nicht in Mitleidenschaft gezogen. Erst als sich der Beschwerdeführer wegen einer Akzentuierung seiner Schmerzen im Januar 2001 erneut in ärztliche Behandlung begab, war auch von (unfallbedingten) Beschwerden im rechten Knie die Rede. Anlässlich der Magnetresonanz-Untersuchung in der Klinik B.________ vom 11. Januar 2001 wurde insbesondere bezüglich des rechten Knies ein Verdacht auf einen ganz feinen Defekt des medialen Meniskus im hintersten Abschnitt des Hinterhorns geäussert, wobei der untersuchende Arzt betonte, der Befund sei sehr diskret. Die ambulante rheumatologische Untersuchung in der Klinik S.________ vom 8. März 2001 ergab belastungsabhängige Kniegelenksschmerzen beidseits, eine Gichtarthritis des linken Sprunggelenks und eine Hyperurikämie. Die Ärzte führten aus, die belastungsabhängigen Kniegelenksbeschwerden seien in erster Linie im Rahmen einer beginnenden femoropatellären Arthrose zu sehen. Weder dem Bericht der Klinik B.________ noch jenem der Klinik S.________ kann entnommen werden, dass die untersuchenden Ärzte Anhaltspunkte für traumatische Läsionen hätten feststellen können. Auch die Ärzte am Spital X.________ diagnostizierten eine beginnende Femoropatellararthrose beidseits und zusätzlich eine Gichtarthritis beider Sprunggelenke, ein chronisches Panvertebral-Syndrom bei Fehlform der Wirbelsäule sowie anamnestisch eine Depression mit Angstsymptomen und somatoformen Beschwerden (Bericht vom 9. April 2001).
Die Ärzte an der Orthopädischen Klinik N.________ (Jugoslawien) - wo sich der Versicherte am 23. September 2001 einer Arthroskopie mit anschliessender Meniskusentfernung rechts unterzogen hatte - führten aus, der festgestellte Meniskusriss von 18 mm Länge rühre "offenbar (von) einer früheren Knieverletzung" her. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann daraus aber nicht auf eine Kausalität zwischen dem Unfall vom 1. Januar 2000 und der späteren Meniskusverletzung geschlossen werden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Einschätzung der jugoslawischen Ärzte ohne Kenntnis der Akten erging und die Unfallkausalität nur im Sinne einer Mutmassung beurteilt wird. Dass sich nach dem 1. Januar 2000 ein weiterer Unfall ereignet hätte, der allenfalls die Meniskusverletzung hätte verursachen können, wird nicht behauptet und ist nicht überwiegend wahrscheinlich, nachdem der Versicherte auf entsprechende Fragen hin ein solches Ereignis stets verneinte. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass die Meniskusverletzung Folge degenerativer Veränderungen im Kniegelenk war, welche zur langsamen Zerstörung des Meniskus geführt hatten. Mangels genügend (BGE 126 V 360 Erw. 5b) nachgewiesener Unfallkausalität liegt daher kein Rückfall und keine Spätfolge zum Unfall vom 1. Januar 2000 vor. Von weiteren medizinischen Abklärungen ist abzusehen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 119 V 344 Erw. 3c; vgl. auch BGE 124 V 94 Erw. 4b).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 29. Juni 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: