Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
H 170/03
Urteil vom 30. Juni 2004
II. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Frésard; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
Parteien
G.________, 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Jean-Louis von Planta, Pfluggässlein 2/
Freie Strasse 38, 4001 Basel,
gegen
Ausgleichskasse Basel-Stadt, Wettsteinplatz 1, 4058 Basel, Beschwerdegegnerin,
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
(Entscheid vom 12. Mai 2003)
In Erwägung,
dass G.________ am 14. Juli 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 12. Mai 2003 erheben liess,
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario),
dass der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts G.________ mit Verfügung vom 1. September 2003 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 4000.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
dass die Verfügung dem Rechtsvertreter von G.________ am 3. September 2003 ausgehändigt worden ist,
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 OG) nicht bezahlt worden ist,
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, dem Bundesamt für Sozialversicherung und S.________ zugestellt.
Luzern, 30. Juni 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: