BGer 4P.93/2004 |
BGer 4P.93/2004 vom 01.07.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.93/2004 /dxc
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Urteil vom 1. Juli 2004
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
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Gerichtsschreiber Arroyo.
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Parteien
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X.________ SA in Liquidation,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Ivo Zellweger,
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gegen
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Y.________ GmbH
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Wiebecke,
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Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer,
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c/o Herrn Dr. Walo Früh, Einzelschiedsrichter, Holbergstrasse 10c, 8302 Kloten.
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Gegenstand
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Art. 190 Abs. 2 lit. d und e IPRG (Schiedsgerichtsverfahren),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Schiedsgerichts der Zürcher Handelskammer vom
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10. März 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 20. Januar/4. Februar 1997 schlossen die X.________ SA, (Beschwerdeführerin, heute in Liquidation) und die Y.________ GmbH, (Beschwerdegegnerin) als Auftraggeberin einen Vertrag, wonach die Beschwerdeführerin als exklusive Agentin den Verkauf der Produkte der Beschwerdegegnerin im Iran vermitteln sollte.
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Mit Faxschreiben vom 13. August 1997 wandte sich die "A.________ Company" aus Teheran an die Beschwerdegegnerin. Sie bekundete Interesse am Kauf der Produkte der Beschwerdegegnerin und ersuchte sie, ihr vorweg unter anderem eine Reihe von Mustern des Personenschutzes ("vests and face protection masks") zukommen zu lassen. Am 25. August 1997 gelangte die iranische Gesellschaft an die Beschwerdeführerin und ersuchte sie, unverzüglich die Beschwerdegegnerin zu kontaktieren und sie dringlich zum Versand der angeforderten Muster anzuhalten. Ausserdem teilte sie den ungefähren Umfang ihrer ersten Bestellung mit. Die Beschwerdeführerin wandte sich gleichentags an die Beschwerdegegnerin und bat um Klärung der Angelegenheit, von der sie bis anhin nichts gehört habe.
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Mit Faxschreiben vom 2. September 1997 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass gemäss neusten Informationen der verantwortlichen deutschen Behörden ihre ballistischen Produkte lediglich zu vorläufigen Zwecken in den Iran geliefert werden dürften - z.B. als Muster für die Präsentation an Ausstellungen für ausschliesslich polizeilichen Gebrauch, wobei sie danach wieder nach Deutschland zurückgebracht werden müssten. Exporte solcher Produkte in den Iran zum endgültigen Gebrauch in diesem Land seien zur Zeit nicht erlaubt, unabhängig davon, wer die Nutzer bzw. Käufer sein könnten. Einen gleichlautenden Bescheid gab die Beschwerdegegnerin direkt auch der A.________ Company. Darin vermerkte sie, dass das Geschäft nicht weitergeführt werden könne, dass sie aber gerne bereit sei, der iranischen Firma Produkte aus dem nicht-ballistischen Bereich zu offerieren, falls dafür eine Nachfrage bestehe.
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Im Laufe der nachfolgenden Korrespondenz unter den Parteien stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin unter anderem am 18. November 1997 die Kopie eines Schreibens des Bundesausfuhramtes in Eschborn vom 13. November 1997 zu. Darin teilte das Amt der Beschwerdegegnerin mit, dass nach der gegenwärtigen Rechts- und Sachlage eine Genehmigung für die obgenannte Ausfuhr (von vier ballistischen Unterziehschutzwesten, einer Splitterschutzweste und einer ballistischen Gesichtsschutzmaske) in den Iran voraussichtlich versagt würde, da die nach § 7 Abs. 1 AWG zu schützenden Belange durch die Lieferung erheblich gefährdet würden. Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 21. November 1997 mit, dass die B.________ AG gerne bereit sei, die durch die unerhältliche Ausfuhrgenehmigung verursachte Lücke zu schliessen; die B.________ AG sei in der Lage, gleiche oder ähnliche Produkte zu liefern; und da es in der Schweiz keine Exportbeschränkungen für ballistische Ausrüstungen in den Iran gebe, bestehe eine gute Gelegenheit für die Beschwerdeführerin, ihre Nachfrage bei dieser Gesellschaft zu decken. Die Beschwerdeführerin lehnte dies am 25. November 1997 unter Berufung auf ihren Vertrag mit der Beschwerdegegnerin ab.
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Die Beschwerdeführerin verlangte in der Folge von der Beschwerdegegnerin die Provision für die nicht ausgeführte Lieferung an die iranische Firma sowie die vertragliche Konventionalstrafe.
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Über die Beschwerdeführerin wurde am 24. Juni 1999 der Konkurs eröffnet, der jedoch mangels Aktiven wieder eingestellt wurde. Gegen die Löschung der Beschwerdeführerin im Handelsregister wurde Einspruch erhoben. Die Beschwerdeführerin ist deshalb mit dem Zusatz "in Liquidation" im Handelsregister weiterhin eingetragen.
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B.
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Am 9. April 2002 stellte die Beschwerdeführerin bei der Zürcher Handelskammer gestützt auf die in Ziffer XI I des Agenturvertrages enthaltene Schiedsklausel den Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin betreffend eine Forderung von Fr. 100'000.--. Die Vizepräsidentin der Handelskammer stellte mit Verfügung vom 26. April 2002 fest, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien erfüllt seien und bestellte Dr. W. Früh als Einzelschiedsrichter.
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Am 27. Mai 2002 reichte die Beschwerdeführerin ihre Klageschrift ein und stellte das Rechtsbegehren, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr Fr. 100'000.-- nebst Zins zu 10% seit 17. Dezember 1997 zu bezahlen. Am 21. Oktober 2002 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Antwortschrift ein, worin sie einen Nichteintretensantrag stellte und eventualiter die Abweisung der Schiedsklage beantragte.
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Am 6. Dezember 2002 fand eine Referentenaudienz mit Vergleichsverhandlung statt. Eine gütliche Einigung wurde dabei nicht erzielt; ebensowenig gelang dies den Parteien in den anschliessenden direkten Gesprächen.
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Mit Urteil vom 10. März 2004 wies der Einzelschiedsrichter die Klage ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin stütze ihre Klage zunächst auf Ziffer 7.4 des Agenturvertrages, wonach die Kommission auch geschuldet sei, wenn die Beschwerdegegnerin ein Geschäft mit einem Kunden ohne wichtigen Grund ablehne ("The commission is also due to EH in the case the Company refuses a deal with a client without any major reason"). Der Einzelschiedsrichter bejahte das Vorliegen eines wichtigen Grundes, da die von der Beschwerdegegnerin gemachten Abklärungen im Blick auf die Ausfuhrbewilligung ausreichend gewesen seien und mit der Bestätigung der Behörde auch die vertraglich erforderliche schriftliche und amtliche Bestätigung ("written and official Statement") vorliege. Der Einzelschiedsrichter erwog sodann, die Klage sei auch insoweit unbegründet, als sich die Beschwerdeführerin auf Ziffer 10.2 des Agenturvertrags berufe, wonach jede Vertragsverletzung der Gegenpartei unbesehen um die Kommission der Beschwerdeführerin das Recht auf einen pauschalen Schadenersatz bzw. eine Konventionalstrafe von Fr. 100'000.-- gebe ("Any breach of this agreement from one party before the expire date will give the other party the right to a fixed indemnity of 100'000 Swiss Francs without prejudice for EH to claim the full payment of the commissions due according to provision VII above and the indemnity provided under 10.1 above"). Er erwog, eine Vertragsverletzung liege in Bezug auf das Geschäft mit der A.________ Company zum vorneherein nicht vor, nachdem sich die Beschwerdegegnerin auf einen wichtigen Grund berufen konnte. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin nach diesem Vorfall die weitere Zusammenarbeit verweigert habe, erachtete der Einzelschiedsrichter als durch die Akten widerlegt; ausserdem hätten die behaupteten Verstösse gegen Ziffer III lit. b und c des Vertrages der Beschwerdeführerin keinen Schaden verursacht und vermöchten als vertragliche Nebenpflichten keine Konventionalstrafe auszulösen.
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C.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde stellt die Beschwerdeführerin die Rechtsbegehren, es sei das Urteil des Schiedsgerichts der Zürcher Handelskammer vom 10. März 2004 vollumfänglich aufzuheben; es sei die Angelegenheit zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur neuerlichen Beurteilung an das Schiedsgericht zurückzuweisen; und es sei der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zugesprochen wurde, die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) sowie einen Verstoss gegen den Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG).
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Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen und es sei die Vollstreckbarkeit des Urteils des Schiedsgerichts der Zürcher Handelskammer vom 10. März 2004 zu bescheinigen. Der Einzelschiedsrichter hat die Akten eingereicht und auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2004 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Nach Art. 85 lit. c OG ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig gegen Urteile von Schiedsgerichten nach Art. 190 ff IPRG.
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1.1 Da die Verfahrensregeln der staatsrechtlichen Beschwerde anwendbar sind (Art. 191 Abs. 1 IPRG), kann - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt werden (BGE 128 III 50 E. 1b S. 53 mit Verweisen). Soweit die Beschwerdeführerin mehr verlangt, ist auf ihren Antrag nicht einzutreten. Nicht einzutreten ist überdies auf den Antrag der Beschwerdegegnerin, es sei ihr eine Vollstreckbarkeitserklärung auszustellen. Das vorliegende Verfahren steht dazu nicht zur Verfügung.
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1.2 Eine der Parteien des vorliegenden Verfahrens hat ihren Sitz nicht in der Schweiz. Die Parteien haben die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen. Daher gelangen diese Bestimmungen zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG). Zulässig sind allein die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählten Rügen (BGE 127 III 279 E. 1a). Die Beschwerdeführerin behauptet einleitend, sie mache sowohl die Verletzung des rechtlichen Gehörs als auch die Verletzung des Ordre public geltend. Diese Rügen sind gemäss Art. 190 Abs. 2 IPRG grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführerin begründet jedoch in ihrer Rechtsschrift nicht einmal ansatzweise, inwiefern der angefochtene Entscheid dem Ordre public widersprechen sollte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf die Rüge der Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. e OG ist nicht einzutreten.
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1.3 Die Beschwerdeführerin hat ihre Rügen den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechend zu begründen (BGE 128 III 50 E. 1c). Ihre Rechtsschrift genügt diesen Anforderungen auch in Bezug auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG kaum. Die Beschwerdeführerin belegt insbesondere nicht mit Aktenhinweisen, dass und welche Beweise sie beantragt hatte und inwiefern diese erheblich sein sollen; insofern ist auf die Beschwerde nicht einzugehen, zumal Noven vorliegend nicht zulässig sind (BGE 129 I 49 E. 3). Soweit im Übrigen nicht wenigstens sinngemäss zulässige Rügen erhoben und hinreichend begründet werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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2.
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen eines internationalen Schiedsverfahrens entspricht im Wesentlichen den aus Art. 29 Abs. 2 BV hergeleiteten Verfahrensgarantien, mit Ausnahme der Pflicht zur Begründung des Entscheides (BGE 127 III 576 E. 2c mit Hinweisen). Er umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (BGE 127 III 576 E. 2c mit Hinweisen). Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, erhebliche Beweisanträge zu stellen, an den Verhandlungen teilzunehmen, sowie das Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 130 III 35 E. 5). Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne der Gehörsverweigerung liegt vor, wenn eine Partei ihren Standpunkt nicht in das Verfahren einbringen konnte und das Gericht die entsprechenden Vorbringen bei der Entscheidfindung nicht beachtete, so dass die Partei im Verfahren benachteiligt wurde (BGE 127 III 576 E. 2e mit Hinweisen).
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2.1 Als formelle Rechtsverweigerung beanstandet die Beschwerdeführerin zunächst, dass der Einzelschiedsrichter nach Durchführung des zweiten Schriftenwechsels auf ein Beweisverfahren verzichtet habe. Wenn sie sich dabei auf die einschlägigen Bestimmungen der Schiedsordnung beruft, verkennt sie, dass der Anfechtungsgrund von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG nur die zwingenden Vorschriften des Art. 182 Abs. 3 IPRG unter Ausschluss der vertraglich vereinbarten Verfahrensordnung betrifft (BGE 130 III 35 E. 5). Die Rüge, der Schiedsrichter habe Verfahrensvorschriften der Schiedsordnung der Zürcher Handelskammer verletzt, ist daher unbegründet. Dies gilt sowohl für die generelle Behauptung, er habe kein förmliches Beweisverfahren durchgeführt, wie für die daraus abgeleiteten Vorbringen, die Beschwerdeführerin hätte im Rahmen eines solchen Beweisverfahrens noch Anträge stellen oder sich zum Beweisergebnis äussern können. Der Einzelschiedsrichter hat seinen Entscheid auf in den Akten liegende Dokumente und somit auf Beweise gestützt. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, wie erwähnt (E. 1.3), gehörig nachzuweisen, dass sie prozesskonform zusätzliche Beweise zu erheblichen Tatsachenbehauptungen beantragt hat. Dies gilt nicht nur für das angeblich erforderliche Parteiverhör, sondern insbesondere auch für die Einvernahme von Zeugen. Die Beschwerdeführerin kritisiert zudem die Beweiswürdigung, wenn sie etwa behauptet, die Ausführungen des Schiedsrichters widersprächen den verurkundeten Dokumenten und die telefonische Anfrage der Beschwerdegegnerin an die deutsche Ausfuhrbehörde sei nicht präzise gewesen.
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2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann in unzulässiger Weise die Vertragsauslegung durch den Schiedsrichter, wenn sie etwa bemängelt, er habe in Bezug auf Art. 7.4 des Agenturvertrags "in willkürlicher Weise und in klarer Benachteiligung der Beschwerdeführerin (...) festgestellt, dass es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, welche einschränkend auszulegen ist"; und wenn sie dafür hält, die vertragliche Voraussetzung des "official statement" hätte ein förmliches Bewilligungsgesuch vorausgesetzt und es sei willkürlich, die von der Amtsstelle als "voraussichtlich" bezeichnete Abweisung als gegebene Tatsache zu nehmen und damit als wichtigen Grund zu anerkennen. Ebenso kritisiert die Beschwerdeführerin die Vertragsauslegung, wenn sie davon ausgeht, es sei "ganz klar" Aufgabe der Beschwerdegegnerin gewesen, abzuklären, für welche Produkte eine Bewilligung nötig sei; der Einzelschiedsrichter hätte über ihre entsprechenden Behauptungen Beweis abnehmen müssen. Dasselbe gilt für ihr Vorbringen, der Einzelschiedsrichter habe sich ungenügend mit der Frage auseinander gesetzt, wer die Risiken der Ausfuhrbewilligung zu tragen hatte; er habe die fehlende Ausfuhrbewilligung zu Unrecht als wichtigen Grund für die Ablehnung eines Geschäftes herangezogen. Mit diesen Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin die Tragweite des Anfechtungsgrundes von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG grundlegend. Ihre Vorbringen sind unzulässig.
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2.3 Die im Zusammenhang mit der "fixed indemnity" erhobenen Rügen sind im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht zulässig. Zunächst beanstandet die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang die Vertragsauslegung, wenn sie vorbringt, der Einzelschiedsrichter habe die Bedeutung der Ziffern III b und c des Agenturvertrages verkannt, wenn er annehme, die entsprechenden Vereinbarungen seien durch die Abklärungen bezüglich der Ausfuhrbewilligung und deren Abweisung hinfällig geworden. Die Rüge, der Einzelschiedsrichter habe die "fixed indemnity" entgegen der Darstellung beider Parteien als pauschalierten Schadenersatz und nicht als Konventionalstrafe qualifiziert, ist angesichts der subsidiären Begründung im angefochtenen Urteil gegenstandslos (BGE 121 IV 94 E. 1b; vgl. auch BGE 125 I 300 E. 4b). Denn die Beschwerdeführerin übergeht die (Eventual-) Begründung im angefochtenen Entscheid, wonach die Konventionalstrafe jedenfalls nicht verfallen wäre, weil es sich bei den angeblich verletzten Vertragspflichten nicht um Bestandteile der synallagmatischen Hauptleistungspflichten, sondern um blosse Obliegenheiten bzw. Nebenpflichten handle, deren Verletzung eine zu den synallagmatischen Hauptpflichten akzessorische Konventionalstrafe nicht auszulösen vermöge.
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3.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist weitgehend unzulässig. Soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, ist sie unbegründet. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin überdies deren Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 1 OG). Gebühr und Entschädigung bemessen sich grundsätzlich nach dem Streitwert.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Juli 2004
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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