BGer 1P.203/2004
 
BGer 1P.203/2004 vom 02.07.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.203/2004 /bie
Urteil vom 2, Juli 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Härri.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
gegen
Bezirksgericht Baden, 1. Abteilung,
Ländliweg 2, 5400 Baden,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung,
rechtliches Gehör,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer,
vom 23. Februar 2004.
Sachverhalt:
A.
Mit Strafbefehl vom 15. April 2002 verurteilte das Bezirksamt Baden X.________ wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Umweltschutz, das Bundesgesetz über den Wald und das kantonale Baugesetz zu Fr. 500.-- Busse. Das Bezirksamt befand, X.________ habe seit ca. 6. Juni 2001 (festgestellt am 21. Juni 2001) in S.________, Gebiet "N.________", Parzelle .... und im angrenzenden Waldrand diesen Gesetzen zuwidergehandelt, indem er (1) im Wald mit Aushubmaterial eine Deponie errichtet habe; (2) nicht bewilligtes Material für eine Wegverstärkung verwendet habe; (3) Bauten, Ablagerungen und Terrainveränderungen ohne Baubewilligung vorgenommen habe. Insbesondere sei folgender Vorgang festgestellt worden: X.________ habe auf dem Land seiner Mutter die Sanierung eines Rohrbruchs organisiert. Dabei habe er veranlasst, dass der Aushub im Gebiet "N.________" zur Aufschüttung eines Strässchens verwendet bzw. im Wald, entlang des Strässchens, aufgeschüttet worden sei.
Gegen den Strafbefehl erhob X.________ Einsprache.
Mit Anklageverfügung vom 17. Mai 2002 beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau dem Bezirksgericht Baden, X.________ gemäss Sachverhalt des Strafbefehls zu Fr. 1'000.-- Busse zu verurteilen.
Am 12. März 2003 erkannte ihn das Bezirksgericht schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen das kantonale Baugesetz sowie der Widerhandlung gegen das kantonale Waldgesetz und bestrafte ihn mit Fr. 1'000.-- Busse.
Die von X.________ dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 23. Februar 2004 ab.
B.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes aufzuheben.
C.
Das Obergericht hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
Das Bezirksgericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es werde ihm zur Last gelegt, er habe auf einem alten Wiesenweg eine Deckschicht angebracht und damit ein neue Strasse angelegt; dafür hätte er eine Bewilligung gebraucht; da er nicht über eine solche verfügt habe, habe er gegen das kantonale Baugesetz verstossen; dem kantonalen Waldgesetz habe er zuwidergehandelt, weil er Aushubmaterial im Wald abgelagert habe.
Er wendet ein, das Obergericht stütze seine Feststellungen, wonach es sich beim überdeckten Weg um einen alten Wiesenweg gehandelt habe und wonach die Deponiefläche mit Wald bestockt gewesen sei, auf Fotos, welche diese Fragen nicht beantworten könnten. Die Fotos zeigten die angebrachte Deckschicht, so dass der darunter liegende Weg nicht sichtbar sei. Überdies sei auf keinem der Fotos die Zwischenablagerung ersichtlich. Damit könne auch nicht beurteilt werden, ob sich diese Ablagerung auf Waldgebiet befunden habe. Eine derartige Beweiswürdigung sei schlechterdings unhaltbar und daher willkürlich.
1.2 Das Obergericht führt (S. 6 E. 2a/aa) aus, anhand der Fotografien der Kantonspolizei sei klar erkennbar, dass der Beschwerdeführer einen unscheinbaren Wiesenweg zu einer eigentlichen Strasse ausgebaut habe. Für die neue Strasse hätte er eine Bewilligung gebraucht. Das Obergericht (S. 7 oben) fügt hinzu, die Bewilligungspflicht hätte auch dann bestanden, wenn davon ausgegangen werden müsste, dass es sich nur um eine Umgestaltung gehandelt habe.
Für die rechtliche Würdigung des Obergerichtes spielte es somit im Ergebnis keine Rolle, ob unter der Deckschicht ein unscheinbarer Wiesenweg lag oder nicht. Der Beschwerdeführer hat deshalb kein rechtliches Interesse an der Behandlung der Willkürrüge im vorliegenden Punkt.
Selbst wenn es sich anders verhielte, würde ihm das im Übrigen nicht helfen. Denn die Rüge wäre aus den folgenden Erwägungen unbegründet: Das Obergericht verweist im Zusammenhang mit seiner Feststellung, der Beschwerdeführer habe einen unscheinbaren Wiesenweg zu einer eigentlichen Strasse ausgebaut, auf die Fotografien in act. 62 -64. Foto 4 (act. 63) stützt die Auffassung des Obergerichtes. Wie sich aus dem Text zu diesem Foto (act. 61) ergibt, zeigt es das Ende des mit der Deckschicht versehenen Weges und im Vordergrund den ursprünglichen Weg. Bei diesem handelt es sich, wie Foto 4 klar zeigt, um einen Wiesenweg. Dieser ist auch auf Foto 3 oben links am Ende der Deckschicht erkennbar. Es ist somit nicht schlechterdings unhaltbar, wenn das Obergericht gestützt auf die Fotos davon ausgeht, unter der Deckschicht habe sich ein unscheinbarer Wiesenweg befunden. Die Beweiswürdigung des Obergerichtes ist umso weniger als willkürlich zu beanstanden, als der Zeuge R.________, Bauverwalter-Stellvertreter der Gemeinde, an der bezirksgerichtlichen Verhandlung aussagte, hier sei ein Weg komplett mit einer neuen Deckschicht versehen worden. Auf die Anschlussfrage des Verteidigers, was vorher dort gewesen sei, antwortete der Zeuge: "Man sah einfach Fahrspuren auf dem Humus" (act. 141). Dies bestätigen die genannten Fotos 3 und 4 (act. 63). Der Beschwerdeführer wendet (S. 8 lit. d) ein, der Zeuge habe seine Feststellung zu einem Zeitpunkt gemacht, als die neue Deckschicht - die in der Zwischenzeit wieder entfernt wurde - noch vorhanden gewesen sei; sonst hätte der Zeuge nicht ausführen können, es habe sich um eine "komplett neue Deckschicht" gehandelt; solange die Deckschicht vorhanden gewesen sei, habe aber die Frage, ob sich darunter ein einfacher alter Wiesenweg oder eine eingekieste Strasse befunden habe, wohl aus nahe liegenden Gründen gar nicht beurteilt werden können; auf die Aussagen des Zeugen dürfe daher nicht abgestellt werden. Das Vorbringen ist unbehelflich. Der Beschwerdeführer übergeht die Antwort des Zeugen an der bezirksgerichtlichen Verhandlung auf die Frage des Verteidigers, wann er vor der Veränderung des Weges das letzte Mal dort gewesen sei. Der Zeuge sagte dazu: "Das genaue Datum kenne ich nicht. Ich bin seit 6 Jahren bei der Gemeinde S.________. Ich war einmal dort oben, als der Hauptweg ausgewaschen wurde. Ich sah jedenfalls nie einen eingekiesten Weg" (act. 141). Daraus ist im Zusammenhang mit den oben angegebenen weiteren Aussagen des Zeugen zu schliessen, dass er - was in seiner Funktion als Bauverwalter-Stellvertreter der Gemeinde auch nahe liegt - die Örtlichkeit kannte und er deshalb wusste, wie es dort vor der Anbringung der Deckschicht ausgehen hatte.
Der Einwand, auf keinem der Fotos sei die Zwischenablagerung ersichtlich, trifft sodann nicht zu. Die Fotos 1 und 2 (act. 62) - auf welche sich das Obergericht (S. 13) ausdrücklich bezieht - zeigen die Ablagerung. Der Text zu Foto 1 lautet: "Wilde Deponie im Wald neben Feldweg"; jener zu Foto 2: "Gleiche Aufnahme von der andern Seite" (act. 61). Insbesondere auf Foto 1 ist die Ablagerung deutlich erkennbar.
Willkür kann dem Obergericht danach nicht vorgeworfen werden. Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, unbegründet.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Obergericht lehne einen Augenschein ebenso ab wie das Bezirksgericht. Wenn die örtlichen Verhältnisse derart umstritten seien und die Fotos über die bedeutsamen Fragen keinen Aufschluss geben könnten, müsse sich der Richter an Ort und Stelle ein Bild machen. Er könne sich auch nicht auf die Angaben von nicht sachverständigen Personen stützen, welche die Verhältnisse zudem zu einen Zeitpunkt beurteilt hätten, in dem es nicht möglich gewesen sei, die sich stellenden Fragen zu beantworten. Indem das Obergericht die Durchführung eines Augenscheins abgelehnt habe, habe es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
2.2 Der Einwand geht schon deshalb fehl, weil die Fotos - wie dargelegt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers über die sich stellenden Fragen Aufschluss geben. Die Fotos in act. 62 ff. zeigen die massgebliche Situation. Noch deutlicher abgebildet ist die Deckschicht auf den Fotos in act. 36-38. Der Zeuge R.________, auf den sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang offenbar erneut bezieht, konnte zudem die Situation beschreiben; seine Aussagen waren verwertbar. Dass es an der Stelle der Ablagerung Wald hat, ergibt sich sodann nicht nur aus den Fotos in act. 62, sondern auch aus den Plänen in act. 43, 44 und 97. Der Beschwerdeführer sagte an der bezirksgerichtlichen Verhandlung überdies selber aus, dass es auf der einen Seite des Weges Ackerland und auf der anderen Wald hatte (act. 114; zum Rechtsbegriff der Waldgrenze vgl. angefochtenes Urteil S. 13). Der Sachverhalt war somit aufgrund der vorhandenen Beweismittel, insbesondere der Fotos, hinreichend geklärt. Hinzu kommt, dass die neue Deckschicht bereits zum Zeitpunkt der bezirksgerichtlichen Verhandlung nicht mehr vorhanden war. Der Geschäftsführer der Firma, welche das Mischgranulat geliefert hatte, sagte aus, inzwischen hätten sie das ganze Material wieder abgetragen. Unter diesen Umständen hat das Obergericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt, wenn es von einem Augenschein abgesehen hat.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Baden, 1. Abteilung, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: