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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.306/2004 /whl
Urteil vom 2. Juli 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38,
5000 Aarau.
Gegenstand
Art. 8 BV (Strafverfahren),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. Mai 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ erstattete am 6. Februar 2004 Strafanzeige gegen den Polizeibeamten Y.________ wegen rechtswidriger Gefangenschaft und Erpressung. Er machte geltend, Y.________ habe ihn während 32 Stunden ohne Haftbefehl in Gefangenschaft gehalten, seine Notsituation ausgenützt und sich geweigert, seine Aussagen in Sachen Beifügungen und Berichtigungen aufzuschreiben.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau trat mit Verfügung vom 24. Februar 2004 auf die Strafanzeige nicht ein, da die Anzeige haltlos sei. Gegen diese Nichteintretensverfügung erhob X.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 3. Mai 2004 abwies.
2.
X.________ führt gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 21. Mai 2004 staatsrechtliche Beschwerde. Das Bundesgericht teilte ihm mit Schreiben vom 7. Juni 2004 mit, dass seine Eingabe aufgrund einer vorläufigen Prüfung den gesetzlichen Anforderungen einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht zu genügen vermöge. Er könne jedoch seine Beschwerde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 89 OG noch verbessern.
Am 21. Juni 2004 reichte X.________ eine Beschwerdeergänzung ein.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen gemäss Empfangsbestätigung am 14. Mai 2004 in Empfang genommen. Die Beschwerdefrist für die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde lief bis zum 14. Juni 2004 (Art. 89 OG). Die Beschwerdeergänzung vom 21. Juni 2004 ist somit verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
4.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen genügt die Eingabe vom 21. Mai 2004 nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: