BGer K 54/2004 |
BGer K 54/2004 vom 05.07.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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K 54/04
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Urteil vom 5. Juli 2004
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger
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Parteien
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G.________, 1944, Beschwerdeführer,
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gegen
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Visana Krankenversicherung, Juristischer Dienst, Weltpoststrasse 19/21, 3000 Bern, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 23. März 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 4. November 2003 verpflichtete die Visana Krankenversicherung G.________ zur Bezahlung von Fr. 1978.50 für Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des Zeitraums von Januar bis Juni 2003 sowie von Fr. 200.- für Bearbeitungskosten und beseitigte den in der entsprechenden Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag. G.________ erhob dagegen am 28. November 2003 Einsprache.
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B.
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Nachdem bis zu diesem Zeitpunkt kein Einspracheentscheid gefällt worden war, wandte sich G.________ mit Schreiben vom 25. Februar 2004 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses nahm die Eingabe als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegen und wies sie insoweit ab, während es im Übrigen nicht darauf eintrat (Entscheid vom 23. März 2004).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt G.________, es sei die Visana anzuweisen, die Einsprache innerhalb einer bestimmten Frist zu behandeln und keine weiteren Verfügungen zu erlassen.
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Das kantonale Gericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
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1.2 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG).
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2.
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Da der Versicherer keinen Einspracheentscheid erlassen hat, kann die Eingabe vom 25. Februar 2004 an das kantonale Gericht, wie dieses zu Recht erkannt hat, einzig unter dem Aspekt einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG geprüft werden. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist diesfalls allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung, während die durch den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streitgegenstand gehören (RKUV 2000 Nr. KV 131 S. 246 Erw. 2c mit Hinweisen; Urteil K. vom 23. Oktober 2003, U 328/03, Erw. 4). Die Vorinstanz ist daher auf die bei ihr gestellten materiellen Anträge zu Recht nicht eingetreten. Soweit der Beschwerdeführer letztinstanzlich über die behauptete Rechtsverzögerung hinaus verlangt, die Visana sei anzuweisen, vorläufig keine Verfügungen mehr zu erlassen, ist auch auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.
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3.
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3.1 Ein Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass die betroffene Person vorgängig - ausdrücklich oder sinngemäss - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung oder eines Einspracheentscheids verlangt hat (Urteil J. vom 23. Oktober 2003, K 55/03, Erw. 2.4). Ob diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist, erscheint als fraglich, enthalten die Akten doch keinen Vermerk über eine Kontaktierung des Versicherers durch den Beschwerdeführer während des Zeitraums zwischen der Einsprache vom 28. November 2003 und der Beschwerdeeinreichung am 25. Februar 2004. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da eine Rechtsverzögerung ohnehin zu verneinen ist.
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3.2 Das Gesetz legt nicht fest, innerhalb welcher Frist ein Einspracheentscheid zu fällen ist. Die zulässige Behandlungsdauer richtet sich dementsprechend nach den konkreten Verhältnissen, insbesondere der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie dem Verhalten der versicherten Person, falls dieses die Möglichkeit beeinflusst, einen Entscheid zu fällen (vgl. BGE 125 V 191 f. Erw. 2a mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall waren zwischen der Einsprache vom 28. November 2003 und der Einreichung der Beschwerde beim kantonalen Gericht am 25. Februar 2004 rund drei Monate, bis zu dessen Entscheid rund vier Monate verstrichen. Eine in dieser Grössenordnung liegende Verfahrensdauer stellt, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, in aller Regel keine Rechtsverzögerung dar. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass die Rechtslage gewisse Unklarheiten aufweist, ist doch die Frage, ob das Versicherungsverhältnis allenfalls bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgelöst wurde, Gegenstand eines beim Eidgenössischen Versicherungsgericht noch hängigen Verfahrens (K 76/03). Dessen Ausgang ist entscheidend für die Berechtigung der Prämienforderungen. Wohl ist einem derartigen Umstand grundsätzlich nicht durch ein einfaches Zuwarten mit dem Endentscheid, sondern durch eine formelle Sistierung Rechnung zu tragen. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Visana davon einstweilen abgesehen hat, konnte doch bei Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde noch nicht von einer ausserordentlich langen Behandlungsdauer gesprochen werden. Zudem bildet die Frage nach der Anfechtbarkeit eines Sistierungsentscheids, welchen die Visana in einem andere Prämienforderungen betreffenden Einspracheverfahren erlassen hat, ebenfalls Gegenstand eines noch hängigen Verfahrens beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (K 155/03).
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3.3 Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht das Vorliegen einer Rechtsverzögerung zu Recht verneint.
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3.4 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG; nicht veröffentlichtes Urteil L. vom 6. Juli 1998, I 170/98).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
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Luzern, 5. Juli 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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