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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.114/2004 /bnm
Urteil vom 8. Juli 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Rechtsverzögerung,
SchKG-Beschwerde gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 16. März 2004.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 15. März 2004 reichte X.________ bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern eine Beschwerde gegen das Betreibungs- und Konkursamt A.________, Dienststelle B.________, ein. Tags darauf forderte die Präsidentin der Aufsichtsbehörde das Betreibungs- und Konkursamt zur Vernehmlassung binnen 15 Tagen auf.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2004 beschwerte sich X.________ bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 SchKG, weil noch kein Entscheid ergangen sei.
Bei der Übermittlung der Beschwerde merkte die Präsidentin der Aufsichtsbehörde an, dass noch Abklärungen beim Gerichtskreis IV Aarwangen-Wangen betreffend ein Strafverfahren wegen Ungehorsams seitens von X.________ zu treffen seien.
1.2 Sieht das Gesetz für die Vornahme einer bestimmten, gesetzlich vorgeschriebenen Handlung eines Betreibungsorgans keine Frist vor, hat die Handlung innert der nach den Umständen angemessenen Frist zu erfolgen (Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 142 zu Art. 17 SchKG, S. 72). Die Präsidentin der Aufsichtsbehörde hat den Grund genannt, warum das Betreibungs- und Konkursamt seine Stellungnahme noch nicht hat abgeben können. In einer Verfahrensdauer von rund drei Monaten kann noch keine Rechtsverzögerung erblickt werden, und weshalb diese Auffassung bundesrechtswidrig sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise in Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG dargetan (dazu: BGE 119 III 49 E. 2).
Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
2.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a SchKG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungs- und Konkursamt A.________, Dienststelle B.________, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: