BGer 6S.160/2004
 
BGer 6S.160/2004 vom 12.07.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
6S.160/2004 /kra
Urteil vom 12. Juli 2004
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiber Schönknecht.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Mehrfacher Betrug, Veruntreuung usw.,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 8. März 2004.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird vom Untersuchungsrichteramt St. Gallen mehrfacher Betrug vorgeworfen, da er verschiedene Luxusgüter - einen Humidor "Michel Perrenoud" und diverse Zigarren sowie verschiedene Schreibgeräte der Marke Montblanc - bestellt habe, ohne zahlungsfähig und -willig zu sein. Weiter wird ihm eine Veruntreuung zur Last gelegt. So habe er von der Bank A.________ zur Organisation des Kundenanlasses "Havanna Smoker's Night" empfangene Gelder nicht zur vorgesehenen Begleichung der Hotelrechnung, sondern für eigene Zwecke gebraucht. Schliesslich soll er über mit Beschlag belegte Vermögenswerte verfügt haben, indem er trotz bestehender Verdienstpfändung vom 1. April 2000 bis zum 31. Mai 2001 die Honorareinkünfte über dem Existenzminimum nicht dem Betreibungsamt ablieferte.
Der Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht St. Gallen verurteilte X.________ am 14. Mai 2003 wegen der genannten Straftaten zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und zu einer Busse von Fr. 1'500.--. Das Kantonsgericht St. Gallen wies am 8. März 2004 die vom Verurteilten ergriffene Berufung abgesehen von einem Nebenpunkt ab.
B.
X.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil des Kantonsgerichts "zu revidieren bzw. das Strafmass zu reduzieren respektive das Urteil aufzuheben".
Das Kantonsgericht verzichtet auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 269 BStP kann mit der vom Beschwerdeführer ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof nur die Verletzung von eidgenössischem Recht geltend gemacht werden (Abs. 1). Verstösse gegen verfassungsmässige Rechte sind mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen (Abs. 2).
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsschrift nicht eine unzutreffende Anwendung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs oder anderer Bestimmungen des eidgenössischen Rechts, sondern er beanstandet in verschiedener Hinsicht das Verfahren und die Beweiswürdigung. Für diese Rügen steht die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Verfügung. Soweit er mit seinen Vorwürfen sinngemäss eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht, kann seine Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden, wenn sie die Voraussetzungen dieses Rechtsmittels erfüllt, was nachstehend zu prüfen ist.
2.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG müssen staatsrechtliche Beschwerden die wesentlichen Tatsachen enthalten und eine kurz gefasste Darlegung darüber, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft demnach nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495). - Ausserdem können mit staatsrechtlicher Beschwerde grundsätzlich keine rechtlichen Rügen vorgebracht werden, die nicht bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht wurden. Eine Ausnahme gilt lediglich in Fällen, in denen erst die Begründung des angefochtenen Entscheids Anlass zur fraglichen Rüge gibt oder sich der Gesichtspunkt derart aufdrängte, dass er von der kantonalen Instanz von Amtes wegen hätte berücksichtigt werden müssen (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57).
Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts als willkürlich rügt, erhebt er lediglich pauschale Vorwürfe und stellt seine Sicht jener des Kantonsgerichts gegenüber. Er erfüllt damit die oben genannten strengen Begründungserfordernisse der staatsrechtlichen Beschwerde nicht.
Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, er habe keine Gelegenheit gehabt, die Vorladung und Befragung von Entlastungszeugen zu beantragen, wird ebenfalls nicht ausreichend begründet. Ein Blick in die Akten zeigt überdies, dass der Vorwurf unbegründet ist. So liess der Beschwerdeführer die ihm vom Einzelrichter eröffnete Frist zur Stellung von Beweisanträgen unbenutzt verstreichen.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer Mängel des Untersuchungsverfahrens geltend. Da es sich dabei um Argumente handelt, die er vor dem Kantonsgericht nicht vorgebracht hat, ist darauf schon aus diesem Grund nicht einzutreten.
Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt somit die Anforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde nicht und kann demnach nicht als solche entgegengenommen werden.
3.
Aus diesen Gründen ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juli 2004
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: