Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 80/04
Urteil vom 12. Juli 2004
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar
Parteien
K.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 29. Januar 2004)
Sachverhalt:
A.
Der 1952 geborene K.________ arbeitete seit 19. März 1990 bis 30. September 1993 als Hilfsspengler bei der Firma S.________ AG, Fabrik für Blechkanal-Systeme und Zubehör für Lüftungs- und Klimaanlagen. Am 31. Januar 1995 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 3. April 1996 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch auf berufliche Massnahmen, weil der Versicherte trotz seiner Schwerhörigkeit für alle bisher ausgeübten Tätigkeiten, auch für solche mit erhöhter Lärmbelastung, voll arbeitsfähig sei. Das Arbeitsverhältnis sei aus betriebsinternen Gründen aufgelöst worden. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Januar 1998 ab, was vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 1. Mai 1998 bestätigt wurde.
Am 15. September/1. Oktober 1998 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 30. September 1999 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das kantonale Gericht teilweise gut; es hob die Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge; auf das Begehren um Zusprechung beruflicher Massnahmen wurde nicht eingetreten (Entscheid vom 31. Oktober 2000). In der Folge holte die IV-Stelle ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 1. März 2002 ein. Mit Verfügung vom 17. Januar 2003 sprach sie dem Versicherten ab 1. November 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Invalidenrente zu. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das kantonale Gericht nicht ein und wies die Akten zwecks Durchführung des Einspracheverfahrens an die IV-Stelle zurück (Beschluss vom 18. Februar 2003). Mit Entscheid vom 25. August 2003 wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 29. Januar 2004).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides; es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei ihm in ordnungsgemässer Durchführung des Verfahrens Arbeitsvermittlung zu gewähren. Ferner ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 sowie Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) sowie die Erfordernisse für das Eintreten auf eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines Leistungsgesuchs ( Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV ) und die beim Eintreten auf eine Neuanmeldung analog zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 41 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) anwendbaren Rechtsgrundsätze (BGE 117 V 198; SVR 2002 IV Nr. 10 S. 25 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b, 1999 S. 84 Erw. 1b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 71) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsprechung über die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen) sowie die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erreichbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach Tabellenlöhnen (BGE 126 V 75 ff.; AHI 2002 S. 62 ff.) oder Löhnen von noch in Frage kommenden Tätigkeiten in verschiedenen Betrieben in der Region des Versicherten, welche in den sog. DAP-Zahlen (Dokumentation über die Arbeitsplätze) der SUVA festgehalten sind (BGE 129 V 472). Beizupflichten ist im Weiteren den Erwägungen der Vorinstanz zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2001 S. 113 Erw. 3). Darauf wird verwiesen.
1.2 Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der IV-rechtlichen Invaliditätsbemessung keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03). Im erwähnten Urteil hat das Eidgenössische Versicherungsgericht insbesondere hinsichtlich der ATSG-Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Wie das Gericht ferner aufgezeigt hat, bewirkt auch die Normierung des Art. 16 ATSG keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (Erw. 3.4; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b; Urteil Z. vom 15. Juni 2004 Erw. 1.2, I 634/03). Gleiches gilt hinsichtlich der Revision von Invalidenrenten (Erw. 3.5; BGE 125 V 369 Erw. 2, 117 V 399 Erw. 3b, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b).
Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob der Rentenanspruch, mit der Vorinstanz, integral dem ATSG untersteht oder aber nicht vielmehr für die Zeit bis 31. Dezember 2002 altes und ab 1. Januar 2003 neues Recht massgeblich ist. Zu letzterer Lösung gelangt man, wenn darauf erkannt wird, dass keine rechtskräftig festgelegten Leistungen gemäss Art. 82 Abs. 1 ATSG laufen und - bedingt durch den fragmentarischen Charakter der übergangsrechtlichen Ordnung des ATSG - der allgemeine intertemporalrechtliche Grundsatz herangezogen wird, wonach jenes Recht anwendbar ist, das bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung stand (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweis; zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil L. vom 4. Juni 2004, H 6/04; Urteil Z. vom 15. Juni 2004 Erw. 1.2, I 634/03).
1.3 Zu ergänzen ist, dass für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen ist. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.1 und 4.2).
Die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 sind nicht anwendbar.
2.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, die in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine; zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil N. vom 12. März 2004, I 683/03, Erw. 2.2.1 mit Hinweisen).
Unter gewissen Umständen können auch somatoforme Schmerzstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über das Ausmass der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden. In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (Erw. 2.2.2 des Urteils I 683/03 mit Hinweisen).
Das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert ist aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Namentlich vermag nach der Rechtsprechung eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel keine langdauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (Erw. 2.2.3 des Urteils I 683/03 mit Hinweisen; vgl. auch zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil B. vom 18. Mai 2004 Erw. 7.3, I 457/02).
Wieweit die Auswirkungen des Schmerzsyndroms auf die Leistungsfähigkeit mit einer zumutbaren "Willensanspannung" überwindbar sind, entscheidet sich anhand von verschiedenen Beurteilungskriterien. Zu nennen sind diesbezüglich namentlich eine auffällige vorbestehende Persönlichkeitsstruktur, eine auf Chronifizierung hindeutende, mehrjährige Krankheitsgeschichte mit stationärer oder progredienter Symptomatik, das Scheitern einer lege artis durchgeführten Behandlung, eine psychiatrische Komorbidität oder chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein hoher Krankheitsgewinn (in der primären Form einer unwillkürlichen Ausbildung psychosomatischer Symptome zwecks Bewältigung eines seelischen Konfliktes), schliesslich ein Verlust der sozialen Integration (Ehescheidung, Arbeitsplatzverlust, sozialer Rückzug, Verlust persönlicher Interessen) im Verlauf der psychischen Erkrankung. Zu berücksichtigen sind die fraglichen Umstände nur, wenn sie sich beim Versicherten mit einem Mindestmass an Konstanz und Intensität manifestieren. Nicht erforderlich ist, dass sich eine psychiatrische Expertise in jedem Fall über jedes einzelne der genannten Kriterien ausspricht; entscheidmassgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Situation (Erw. 7.4 des Urteils I 457/02, Erw. 2.2.3 des Urteils I 683/03, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Im MEDAS-Gutachten vom 1. März 2002 wurden folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestellt: ausgeprägte Schwerhörigkeit rechts und Taubheit links (ICD−10: H90.6 [Status nach offener Mastoido-Epitympanektomie rechts mit Myringo-Ossikuloplastik und okzipitalem Muskellappen 10/1998, Status nach offener Mastoido-Epitympanektomie links 9/1997, Otitis media chronica cholesteatomatosa beidseits], Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten bei seit Jahren bestehender Schwerhörigkeit (ICD-10: F43.25), Kopf- und Thoraxschmerzen im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, wurde Folgendes diagnostiziert: Schwindelzustände, nicht vestibulär (ICD-10: R42), Diabetes mellitus Typ II (anamnestisch) (ICD-10: E 11.9; aktuell normale Nüchternglukose und normales HbA1c unter oraler Therapie mit Metformin), Adipositas (BMI 35.0 kg/m2; ICD-10: E66.0), wahrscheinliche chronische obstruktive Bronchitis (ICD-10: J44.9), Varikosis und chronische venöse Insuffizienz des linken Unterschenkels (ICD-10: I83.9/I87.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsspengler sei der Versicherte nicht mehr arbeitsfähig. Bei Tätigkeiten, die mit keiner Lärmbelastung verbunden seien und die keine besonderen Ansprüche an das Hörvermögen stellten, sei er zu 60 % arbeitsfähig. Die Einschränkung von 40 % sei psychisch verursacht und bestehe seit November 1999.
3.2 Im Rahmen der Begutachtung wurde der Versicherte psychiatrisch, rheumatologisch und ohrenärztlich untersucht. Weiter wurde ein berufsberaterisches Gespräch zwischen dem Versicherten und Herr B.________, Leiter der BEFAS, vom 31. Januar 2002 veranlasst. Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf die Expertise nicht abgestellt werden sollte. Gestützt hierauf kann vom Beschwerdeführer willensmässig erwartet werden, im umschriebenen Ausmass zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
3.3 Was der Versicherte in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vortragen lässt, dringt nicht durch.
Soweit er sich auf die Berichte des von der MEDAS konsultierten Ohrenarztes Dr. med. F.________ vom 4./19. Februar 2002 beruft, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die MEDAS-Einschätzung mit diesen Berichten übereinstimmt.
Die vom Versicherten ins Feld geführte psychische Erkrankung wurde im MEDAS-Gutachten hinreichend berücksichtigt.
Der Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. A.________, Innere Medizin FMH, vom 19. März 1999, wonach für den Versicherten keine zumutbare Tätigkeit mehr bestehe, vermag die MEDAS-Expertise nicht zu entkräften. Diesbezüglich ist ferner zu berücksichtigen, dass Berichte des Hausarztes - wie auch eines die versicherte Person behandelnden Spezialarztes (Urteil J. vom 17. Juni 2004 Erw. 3.3, U 164/03) - mit Blick auf deren auftragsrechtliche Vertrauensstellung mit Zurückhaltung zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen).
Soweit im MEDAS-Gutachten ausgeführt wird, eine Wiedereingliederung in der freien Wirtschaft werde sich schwierig gestalten, weil der Versicherte seit 1993 nicht mehr gearbeitet habe, ist dies ein invaliditätsfremder Gesichtspunkt, der nicht zu berücksichtigen ist.
3.4 Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b).
4.
4.1 Bezüglich des Valideneinkommens ging die Vorinstanz zu Recht von einem Einkommen des Versicherten im Jahre 1993 bei der Firma S.________ AG von Fr. 50'440.- (Fr. 3880.- x 13) aus.
Die Vorinstanz hat dieses Einkommen auf das Jahr 2000 (Rentenbeginn) mit dem geschlechtsneutralen Nominallohnindex "Total" aufgewertet, was Fr. 54'021.- ergab (Schweizerischer Lohnindex 2003 des Bundesamtes für Statistik [nachfolgend Lohnindex 2003], T1.93). Diesbezüglich ist als Erstes festzuhalten, dass bei der Anpassung der Vergleichseinkommen an die Lohnentwicklung nach Geschlechtern zu differenzieren ist, weshalb vorliegend auf den Nominallohnindex für Männer abzustellen ist (BGE 129 V 408). Weiter hat zusätzlich eine Aufrechnung auf das Jahr 2003 (Zeitpunkt des Einspracheentscheides) zu erfolgen (Erw. 1.3 hievor).
Für das Jahr 2000 resultiert nach dem Gesagten ein Valideneinkommen von Fr. 53'648.-, für das Jahr 2003 ein solches von Fr. 56'595.- (1993: Fr. 50'440.-; Nominallohnveränderung "Total" bei den Männern gegenüber dem Vorjahr: 1994: 1,5 %, 1995: 1,1, %, 1996: 1,2 %, 1997: 0,4 %, 1998: 0,7 %, 1999: 0,1 %, 2000: 1,2 %, 2001: 2,5 %, 2002: 1,6 %, 2003: 1,3 %; Schweizerischer Lohnindex 2003, T1.1.93).
4.2 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens hat die Vorinstanz zu Recht auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) und hiebei auf den Durchschnittsverdienst "Total" für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) beschäftigte Männer abgestellt (Tabelle A1). Im Jahr 2000 betrug dieses Einkommen monatlich Fr. 4437.- (inkl. 13. Monatslohn) bzw. jährlich Fr. 53'244.-. Angesichts der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit "Total" von 41,8 Stunden im Jahre 2000 (Die Volkswirtschaft 2004, Heft 6, S. 90 Tabelle B9.2) resultiert ein Einkommen von Fr. 55'640.-, was bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % Fr. 33'384.- ergibt. Der von der Vorinstanz veranschlagte Abzug von 20 % (BGE 126 V 75) erscheint angemessen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 26'707.- führt. Verglichen mit dem Valideneinkommen im Jahr 2000 von Fr. 53'648.- (Erw. 4.1 hievor) beträgt der Invaliditätsgrad 50,2 %.
Für das Jahr 2003 ergibt sich hinsichtlich des Invalideneinkommens Folgendes: Gemäss LSE 2002 betrug der Durchschnittsverdienst "Total" für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) beschäftigte Männer (Tabelle A1) im Jahre 2002 monatlich Fr. 4557.- (inkl. 13. Monatslohn) bzw. jährlich Fr. 54'684.-, was bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % und einem Abzug von 20 % Fr. 26'248.- ergibt. Im Jahre 2003 betrug die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit "Total" 41,7 Stunden. Die Nominallohnveränderung 2003 "Total" bei den Männern betrug gegenüber dem Vorjahr 1,3 % (Schweizerischer Lohnindex 2003, T1.1.93). Dies führt für das Jahr 2003 zu einem Invalideneinkommen von Fr. 27'719.- (Fr. 26'248.- : 40 x 41,7 : 100 x 101,3). Verglichen mit dem Valideneinkommen im Jahr 2003 von Fr. 56'595.- (Erw. 4.1 hievor) beträgt der Invaliditätsgrad 51 %.
Nach dem Gesagten haben Verwaltung und Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht mit Wirkung ab 1. November 2000 eine halbe Invalidenrente zugesprochen.
5.
5.1 Die IV-Stelle hat in der Verfügung vom 17. Januar 2003 und im Einspracheentscheid vom 25. August 2003 lediglich über den Rentenanspruch befunden. Das kantonale Gericht ist demnach auf das Eventualbegehren um Zusprechung beruflicher Massnahmen und Stellenvermittlung zu Recht nicht eingetreten (BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen).
5.2
5.2.1 Der Versicherte stellt letztinstanzlich den Eventualantrag, die IV-Stelle habe ihm Arbeitsvermittlung zu gewähren. Weiter macht er geltend, der Nichterlass einer entsprechenden Verfügung stelle eine unzulässige Rechtsverweigerung dar.
5.2.2 Seit In-Kraft-Treten des ATSG ist nicht mehr das Bundesamt für Sozialversicherung, sondern das kantonale Sozialversicherungsgericht zuständig zur Beurteilung von Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerden im Bereich der Invalidenversicherung (Urteil F. vom 3. Dezember 2003 Erw. 3.1, I 499/03 mit Hinweis; Kieser, ATSG-Kommentar, Rz. 11 zu Art. 56).
Nach der zur Rechtslage vor In-Kraft-Treten des ATSG ergangenen Rechtsprechung bilden die materiellen Rechte und Pflichten bei Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerden nicht Streitgegenstand (vgl. RKUV 2000 Nr. KV 131 S. 245 Erw. 2; nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 5. Juli 1999, I 54/99). Begründet wurde diese Praxis mit dem Grundsatz, dass die Gutheissung einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde zur Rückweisung der Sache an die untätige Vorinstanz führt, und damit, dass es nicht Sache des kantonalen Gerichts ist, in einem Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsprozess materiell zu entscheiden und erstmals den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (RKUV 2000 Nr. KV 131 S. 246 Erw. 2d). An dieser Rechtsprechung ist auch unter dem Geltungsbereich des ATSG - welches in Art. 56 Abs. 2 eine allgemeine Regelung des Beschwerderechts bei Sachverhalten von Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung vorsieht - festzuhalten (Urteil F. vom 3. Dezember 2003 Erw. 3.2, I 499/03; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Rz. 12 zu Art. 56).
Ein Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass die versicherte Person zuvor - ausdrücklich oder sinngemäss - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (Urteil J. vom 23. Oktober 2003 Erw. 2.4, K 55/03).
5.2.3 In der zweiten Anmeldung zum Leistungsbezug vom 15. September/1. Oktober 1998 verlangte der Versicherte lediglich die Ausrichtung einer Invalidenrente. In der Beschwerde vom 7. Februar 2003 gegen die Rentenverfügung vom 17. Januar 2003, die vom kantonalen Gericht als Einsprache an die IV-Stelle weitergeleitet wurde, ersuchte der Versicherte eventuell um Gewährung beruflicher Massnahmen, insbesondere um Arbeitsvermittlung, und machte diesbezüglich Rechtsverweigerung geltend.
In der Beschwerde vom 23. September 2003 gegen den Einspracheentscheid vom 25. August 2003 hat sich der Versicherte bezüglich der eventuell beantragten beruflichen Massnahmen jedoch in keiner Weise auf Rechtsverweigerung oder -verzögerung seitens der IV-Stelle berufen. Diese Frage bildete folglich zu Recht nicht Gegenstand des kantonalen Entscheides. Diesbezüglich ist somit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.
6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 12. Juli 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: