BGer 2A.398/2004 |
BGer 2A.398/2004 vom 13.07.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.398/2004 /leb
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Urteil vom 13. Juli 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
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Gerichtsschreiber Häberli.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
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Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus,
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Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Ausschaffungshaft,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 30. Juni 2004.
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Nach Einsicht:
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- in den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 30. Juni 2004, mit dem die gegen X.________ (geb. 1975) am 26. Juni 2004 angeordnete Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 13b lit. c ANAG bestätigt wird,
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- in die an das Bundesgericht gerichtete Eingabe des Betroffenen vom 9. Juli 2004,
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wird in Erwägung gezogen:
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- dass die Eingabe vom 9. Juli 2004 innert der Beschwerdefrist an das Bundesgericht als zuständige Beschwerdeinstanz gerichtet wurde und insofern als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen ist,
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- dass die Beschwerdeeingabe keine sachbezogene Begründung enthält, indem sie sich mit dem angefochtenen Entscheid des Haftrichters in keiner Weise auseinandersetzt und sich auf die Äusserung des Wunsches beschränkt, nach Holland ausreisen zu dürfen,
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- dass die Eingabe damit auch bei grosszügiger Betrachtung den minimalen formellen Anforderungen an die Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 108 OG) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) nicht einzutreten ist,
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- dass im Übrigen nicht ersichtlich ist, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen könnte,
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- dass auf die Erhebung von Gerichtskosten praxisgemäss zu verzichten ist,
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und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden kein Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Juli 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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