Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.597/2003 /zga
Urteil vom 15. Juli 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Küng.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat), ETH-Zentrum, Häldeliweg 15, 8092 Zürich,
Eidgenössische Personalrekurskommission, avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.
Gegenstand
Neueinreihung infolge Umstrukturierung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission
vom 5. November 2003.
Sachverhalt:
A.
X.________, geboren am ***1949, wurde am 1. Januar 1985 als Bibliothekarin in der Hauptbibliothek der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) angestellt. Sie arbeitete als Programmiererin der IT-Dienste insbesondere im Rahmen des automatischen Bibliotheksystems ETHICS. Zuletzt war sie in der Lohnklasse 22 eingereiht. Nachdem wegen einer Umstellung des Betriebssystems in der Bibliothek im Jahre 1999 die bisherigen Funktionen einer ETHICS-Programmiererin weggefallen waren und ihr innerhalb der ETHZ keine anderweitige Beschäftigung angeboten werden konnte, löste die ETHZ mit Verfügung vom 5. Juni 2001 das Dienstverhältnis mit X.________ wegen bereits erfolgter Aufhebung ihres Amtes auf den 30. September 2001 auf.
Dagegen wandte sich X.________ am 5. Juli 2001 mit Beschwerde an den Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen.
Noch während des Beschwerdeverfahrens schloss die ETHZ im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.2201) mit X.________ einen neuen, unbefristeten Arbeitsvertrag ab, gültig ab 1. Januar 2002 (Arbeitsbereich ETH-Bibliothek, Beschäftigungsgrad 80%, Lohnklasse 22).
Am 24. Januar 2002 hiess der Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen die Beschwerde von X.________ teilweise gut und hob die Verfügung vom 5. Juni 2001 auf.
B.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2002 teilte die ETHZ X.________ mit, es sei trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen, eine ihren fachlichen Qualitäten entsprechende Tätigkeit im IT-Bereich zu finden. Statt dessen werde ihr auf den 1. Januar 2003 eine Position als Bibliotheksekretärin in der Gruppe Archiv der ETHZ angeboten, mit einer Neueinstufung in die Höchststufe der Lohnklasse 16. Die bisherige Einreihung in der Lohnklase 22 werde im Sinne einer Besitzstandsgarantie bis zum 31. Dezember 2004 fortgeführt.
Die von X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen am 22. Mai 2003 ab.
Gegen den Beschwerdeentscheid wandte sich X.________ am 21. bzw. 24. Juni 2003 an die Eidgenössische Personalrekurskommission, welche ihre Beschwerde am 5. November 2003 abwies.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Dezember 2003 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission aufzuheben; weiter verlangt sie eine "Neudefinition der Zumutbarkeit".
Der Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Die Eidgenössische Personalrekurskommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht (Art. 98 lit. e OG). Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. e OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses von Bundespersonal jedoch unzulässig, ausser gegen Verfügungen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Absatz 1 findet indessen keine Anwendung auf Verfügungen über die Gleichstellung der Geschlechter bzw. auf Streitigkeiten über die Verletzung des Diskriminierungsverbotes auf dem Gebiet des Dienstverhältnisses von Bundespersonal (Art. 100 Abs. 2 lit. b OG; BBl 1993 I 1318).
1.2 Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses steht im vorliegenden Fall nicht in Frage. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war einzig die als Folge einer Restrukturierung der Bibliothek der ETHZ vorgenommene Umgestaltung des bestehenden Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin, die mit einem neuen Pflichtenheft sowie einer lohnmässigen Rückstufung verbunden wurde.
Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides u.a. "wegen Verletzung des Grundsatzes von Gleichheit von Mann und Frau". Sie beruft sich dazu auf Art. 10 ("Gleichstellung von Mann und Frau") der Personalverordnung vom 15. März 2001 für den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Personalverordnung ETH-Bereich; SR 172.220.113). Da sie damit zugleich sinngemäss eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinne von Art. 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG; SR 151.1) geltend macht, ist die Beschwerde insoweit zulässig (Art. 100 Abs. 2 lit. b OG; vgl. BBl 1993 I 1318: "soweit es sich um eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts handelt").
1.3 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden ( Art. 104 lit. a und b OG ). Hat jedoch - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an ihre Sachverhaltsfeststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG).
Wegen der grundsätzlichen Bindung des Bundesgerichts an den vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt ist die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel einzureichen, weitgehend ausgeschlossen. Das Bundesgericht lässt nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 f.). Nachträgliche Veränderungen des Sachverhalts (so genannte "echte Noven") können in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden, denn einer Behörde kann nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG fehlerhaft dargestellt, wenn sich dieser nach ihrem Entscheid verändert hat (BGE 125 II 217 E. 3a S. 221).
1.4 Ein zweiter Schriftenwechsel, der nur ausnahmsweise stattfindet (Art. 110 Abs. 4 OG), wurde nicht angeordnet. Die nachträgliche Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. März 2004, mit welcher sie geltend macht, sie habe schon in etlichen Schriften eine Diskriminierung beanstandet, ist daher unbeachtlich.
2.
2.1 Nach Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 GlG haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit und dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Eine besoldungsmässige Diskriminierung kann sich sowohl aus der generellen Einstufung bestimmter Funktionen als auch aus der konkreten Entlöhnung einer bestimmten Person im Vergleich mit Personen des anderen Geschlechts ergeben (BGE 124 II 529 E. 3b S. 531).
2.2 Die Beschwerdeführerin hat in ihren Eingaben an den Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen zwar eine "Diskriminierung" beanstandet. Der Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen hat die entsprechenden Vorbringen jedoch als unbegründet beurteilt, da sich weder aus der Begründung ihrer damaligen Eingabe noch aus den Akten Anhaltspunkte für eine Diskriminierung ergeben hätten (Entscheid vom 22. Mai 2003 Sachverhalt lit. G sowie E. 5c, S. 16).
Vor der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen keine geschlechtsbedingte Diskriminierung bzw. Verletzung des Gleichstellungsgesetzes mehr geltend gemacht. Der angefochtene Entscheid enthält demzufolge keine entsprechenden Ausführungen und die Beschwerdeführerin rügt auch keine unvollständige Feststellung des Sachverhaltes. Damit ist nicht ersichtlich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz nicht hinreichend erstellt worden, bzw. dessen Feststellung offensichtlich unrichtig oder unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt wäre, weshalb er für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 2 OG).
2.3 Erst mit der vorliegenden Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache (wieder) eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes. Ihre in diesem Zusammenhang gemachten sachverhaltsmässigen Vorbringen sind nach dem Ausgeführten neu und können somit nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 1.3 hiervor).
2.4 Aus dem von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, die glaubhaft erscheinen liessen (vgl. Art. 6 GlG), dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Geschlechtszugehörigkeit gegenüber ihren männlichen Kollegen benachteiligt worden wäre. Der angefochtene Entscheid verletzt somit weder Art. 8 Abs. 3 BV noch Art. 3 GlG.
2.5 Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob sie im Rahmen der Umstrukturierung neu um mehr als drei Lohnklassen tiefer eingereiht werden durfte und ob dies zumutbar sei, hat keinen ersichtlichen Zusammenhang mit der Gleichstellung von Mann und Frau, weshalb sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesgerichts fällt und darauf nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.2).
3.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Gemäss Art. 13 Abs. 5 GlG ist das Verfahren zwar kostenlos. Da eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Geschlechts indessen nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete und auch im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar war, muss ihre Prozessführung insoweit als mutwillig bezeichnet werden. Damit besteht kein Anlass, für das Verfahren vor Bundesgericht von der Erhebung von Kosten abzusehen. Sie sind somit von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach
Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und der Eidgenössischen Personalrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: