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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 801/03
Urteil vom 20. Juli 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
M.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Reinhold Nussmüller, Bahnhofstrasse 8, 8580 Amriswil,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
(Entscheid vom 12. November 2003)
Sachverhalt:
A.
Der 1956 geborene, 1982 aus der Türkei in die Schweiz eingereiste und über eine Niederlassungsbewilligung C verfügende M.________ war von 1984 bis 31. Oktober 2000 mehrheitlich durchgehend bei der Firma R.________ AG (ab 1995: A.________ AG) sowie zuletzt vom 1. November 2000 bis 31. Mai 2001 als Hilfsarbeiter bei der Firma L.________ AG erwerbstätig. Seit Mitte März 2001 vollständig arbeitsunfähig geschrieben, meldete er sich am 5. Oktober 2001 unter Hinweis auf ein seit ca. 1991 bestehendes chronisches Rückenleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau zog u.a. Auskünfte der vormaligen Arbeitgeberin vom 2. November 2001 sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) bei. Ferner holte sie - in medizinischer Hinsicht - Berichte des Hausarztes Dr. med. S.________, FMH Rheumatologie und Rehabilitation, vom 27. November 2001, 30. April, 24. September und 19. November 2002, der Klinik X.________, vom 8. März 2002 sowie der Frau D.________, Psychologin FSP, vom 16. Dezember 2002 ein und veranlasste eine interdisziplinäre Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) (Expertise vom 26. August 2002). Im Lichte dieser Aktenlage wies sie das Leistungsersuchen - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 3,66 % ab (Verfügung vom 5. Februar 2003). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 9. April 2003).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau - nach Kenntnisnahme der im Verfahren neu aufgelegten Berichte der Frau D.________ vom 12. Juli 2003 sowie der Dres. med. G.________ und Y.________, vom 28. August 2003 - mit Entscheid vom 12. November 2003 ab.
C.
M.________ lässt - wiederum unter Beibringung der Berichte der Frau D.________ vom 12. Juli 2003 sowie der Dres. med. G.________ und Y.________ vom 28. August 2003 - Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter seien ergänzende medizinische sowie berufliche Abklärungen durchzuführen und anschliessend sei neu über den Rentenanspruch zu befinden; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und Festsetzung des zutreffenden Invaliditätsgrades unter Zusprechung der entsprechenden Rente an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Während die kantonale Rekurskommission auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, enthält sich die IV-Stelle unter Verweis auf ihren Einspracheentscheid, ihre vorinstanzliche Eingabe sowie die Erwägungen im angefochtenen Entscheid einer Antragstellung. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Rekurskommission hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs.1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestandenen bis 31. Dezember 2003]) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; zu Art. 28 Abs. 2 IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002]: vgl. auch BGE 128 V 30 f. Erw. 1 mit Hinweisen) richtig wiedergegeben. Beizupflichten ist des Weiteren den vorinstanzlichen Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen), zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) sowie zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; AHI 2000 S. 151 ff. Erw. 2b und c mit Hinweisen; siehe auch BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
1.2 Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der invalidenrechtlichen Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03). Die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur bleibt deshalb weiterhin massgeblich. Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob der Rentenanspruch, mit der Vorinstanz, integral dem ATSG untersteht oder aber nicht vielmehr für die Zeit bis 31. Dezember 2002 altes und ab 1. Januar 2003 neues Recht massgeblich ist. Zu letzterer Lösung gelangt man, wenn darauf erkannt wird, dass keine laufenden Leistungen gemäss Art. 82 Abs. 1 ATSG vorliegen und - bedingt durch den fragmentarischen Charakter der übergangsrechtlichen Ordnung des ATSG - der allgemeine intertemporalrechtliche Grundsatz herangezogen wird, wonach jenes Recht anwendbar ist, dass bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung stand (BGE 127 V 466 Erw. 1, 122 V 35 f., je mit Hinweisen; vgl. in Bezug auf Verzugszinsen: zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil L. vom 4. Juni 2004, H 6/04).
2.
2.1 Nach Lage der medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 26. August 2002, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Folge eines chronischen lumbalen Schmerzsyndroms mit vegetativen Begleitbeschwerden bei ausgeprägter Osteochondrose L5/S1 und degenerativen Veränderungen L4/5 mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden die früheren Hilfsarbeitertätigkeiten (Schuhfabrik, Metallbetrieb) nicht mehr ausüben kann, für körperlich eher leichtere bis vereinzelt mittelschwere, rückenadaptierte Beschäftigungen ohne ausgesprochene Zwangshaltungen oder häufiges Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm jedoch keine wesentliche Einschränkung besteht. Eine solche Tätigkeit ist ihm, wie die kantonale Rekurskommission unter Hinweis darauf zutreffend dargelegt hat, dass ein vorwiegend auf psychosozialen und soziokulturellen Faktoren (hier Arbeitslosigkeit, Getrenntleben von der Familie und Sexualfunktionsstörungen) beruhendes oder auf invaliditätsfremde Gründe (allenfalls mangelnde Ausbildung, fehlende Sprachkenntnisse etc.) zurückzuführendes psychisches Beschwerdebild und die daraus herrührende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit invalidenversicherungsrechtlich unerheblich sind (BGE 127 V 299 Erw. 5a mit Hinweisen, 107 V 21 Erw. 2c), auch aus psychiatrischer Sicht vollzeitlich zumutbar.
2.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen erhobenen Einwände vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen. Bereits die Vorinstanz hat mit einlässlicher und überzeugender Begründung erwogen, dass der - in Kenntnis der Vorakten verfassten, die geklagten Beschwerden berücksichtigenden und in ihren Schlussfolgerungen nachvollziehbar und einleuchtend begründeten - MEDAS-Expertise (vom 26. August 2002) voller Beweiswert zuzuerkennen ist (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2001 S. 113 ff. Erw. 3 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer sich erneut auf die Berichte des Dr. med. S.________ vom 30. April und 24. September 2002 beruft, wonach ihm auch leichte Tätigkeiten unzumutbar seien, ist auf die Stellungnahmen des Hausarztes vom 27. November 2001 und 19. November 2002 zu verweisen. Darin wird die Arbeitsfähigkeit als schwierig zu beurteilen und folglich als durch ein gutachtliches Gremium vorzunehmen eingestuft (27. November 2001) bzw. - in Anlehnung an die Ergebnisse des MEDAS-Gutachtens vom 26. August 2002 - auf 100 % in jeder leichten Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über fünf bis sieben Kilogramm geschätzt (19. November 2002). Wenn im letztgenannten Bericht von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit seit 19. November 2002 die Rede ist, bezieht sich diese Aussage einzig auf die bisherige körperlich anspruchsvolle Beschäftigung als Hilfsarbeiter. Nichts anderes ergibt sich aus dem Austrittsbericht der Klinik X.________ vom 8. März 2002, welcher vor der Begutachtung durch die MEDAS erstellt wurde und weder Angaben hinsichtlich des erwerblichen Leistungsvermögens in einer leidensadaptierten Tätigkeit enthält, noch die somatische Ursache für das Krankheitsbild zu objektivieren vermag. Dem Bericht der Psychologin Frau D.________ vom 16. Dezember 2002 mangelt es sodann an einer Diagnose bezüglich des psychischen Leidens sowie an Äusserungen zur Arbeitsfähigkeit. Was schliesslich die vom Beschwerdeführer vorinstanzlich nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichten, von der Rekurskommission aus dem Recht gewiesenen und vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht erneut beigebrachten Berichte der Frau D.________ vom 12. Juli 2003 sowie der Dres. med. G.________ und Y.________ vom 28. August 2003 anbelangt, sind diese, soweit den zeitlich massgebenden Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 9. April 2003 beschlagend, grundsätzlich zu berücksichtigen (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 127 V 353). Während die Stellungnahme der türkischen Ärzte jedoch lediglich eine Momentaufnahme darstellt und daher im vorliegenden Verfahren unbeachtlich ist (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis), datiert der Rapport der Frau D.________ zwar auch nach dem Einspracheentscheid, berichtet indes über Vorgänge, u.a. eine Psychotherapie, "seit knapp einem Jahr" und fällt somit entgegen der Betrachtungsweise der Rekurskommission als Beweismittel nicht von vornherein ausser Betracht. Da der Bericht aber - wie bereits derjenige vom 16. Dezember 2002 - weder nähere diagnostische Angaben noch Erläuterungen zur Arbeitsfähigkeit beinhaltet, ist er ebenfalls nicht geeignet, die sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz zu erschüttern.
Von zusätzlichen Beweiserhebungen in medizinischer Hinsicht - wie sie der Beschwerdeführer im Eventualantrag geltend macht - sind, zumal die MEDAS-Gutachter die gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowohl aus rheumatologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht umfassend untersucht haben, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d).
3.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens, wobei für die Vornahme des Einkommensvergleichs auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen ist (BGE 129 V 223 Erw. 4.1, 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33 f. Erw. 3.1.1 und 3.1.2). Angesichts der seit März 2001 ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Hilfsarbeitertätigkeit fällt dieser auf den 1. März 2002 (Art. 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 IVG).
3.1 Bei der Bemessung des hypothetischen Einkommens, das die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu erzielen vermöchte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn auszugehen ist, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen; Urteil R. vom 15. Juli 2003, I 793/02, Erw. 4.1 mit Hinweisen).
3.1.1 Gemäss Bericht der letzten Arbeitgeberin vom 2. November 2001 hätte der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Jahre 2001 Fr. 3700.- monatlich bzw. Fr. 44'400.- jährlich (Fr. 3700.- x 12) und 2002 - angesichts einer Nominallohnentwicklung von 1,6 % (Lohnentwicklung 2002, S. 32, Tabelle T1.1.93 [Nominallohnindex, Männer, 1997-2002], Abschnitt D [Verarbeitende Gewerbe; Industrie]; BGE 129 V 408) - Fr. 45'110.40 verdient. Dieses Einkommen liegt - was die Vorinstanz gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) zutreffend erkannt hat - unter den durchschnittlich in der Metallbe- und -verarbeitung sowie bei der Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren im Jahre 2002 erzielten Männerlöhnen von Fr. 4714.- bzw. Fr. 4721.- monatlich (LSE 2002, S. 43, Tabelle TA1). In Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,2 Stunden (Die Volkswirtschaft, 6/2004, S. 90, Tabelle B9.2, Abschnitt D [Industrie; Verarbeitendes Gewerbe]) resultiert daraus ein jährliches Einkommen von Fr. 58'265.- (Metallbe- und -verarbeitung) und Fr. 58'351.56 (Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren) bzw. von Fr. 58'308.28 im Durchschnitt (Fr. 58'265.- + Fr. 58'351.56 : 2).
3.1.2 Sind - wie im hier zu beurteilenden Fall - keine Anhaltspunkte vorhanden, dass sich die versicherte Person aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen begnügen wollte, als sie hätte erzielen können, und ist ferner anzunehmen, dass das unter den branchenüblichen Ansätzen liegende Gehalt zumindest teilweise auf Gründen wie fehlenden Sprachkenntnisse oder dem Ausländerstatus beruht, sind diese invaliditätsfremden Faktoren, sofern eine erhebliche Abweichung vorliegt, praxisgemäss entweder sowohl beim Validen- wie beim Invalideneinkommen oder überhaupt nicht zu berücksichtigen. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die Invalidenversicherung nicht für die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen aufzukommen hat (BGE 129 V 225 Erw. 4.4 mit Hinweisen). Da der zuvor ermittelte Validenlohn von Fr. 45'110.40 um 22,63 % - und damit erheblich - unter den branchenspezifischen Tabellenwerten liegt, sind Letztere als massgeblich zu erachten, woraus ein Valideneinkommen von Fr. 58'308.28 resultiert. An diesem Ergebnis ändert entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers der Umstand nichts, dass die vor dem Jahre 2001, insbesondere bei der Firma A.________ AG, erzielten Verdienste (gemäss IK-Auszug allein in den Jahren 1996 - 2000 zwischen Fr. 58'875.- und Fr. 68'912.- schwankend) deutlich über dem Branchendurchschnitt lagen. Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde die Sportschuhfabrikation aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben und der Betrieb per 31. Oktober 2000 geschlossen, sodass die anschliessende Aufnahme einer neuen, schlechter entlöhnten Tätigkeit bei der Firma L.________ AG unabhängig vom Gesundheitszustand erforderlich war und für das Jahr 2001 auch ohne körperliche Beeinträchtigungen nicht mit einem Einkommen in der Höhe der Vorjahre hätte gerechnet werden können.
3.2 Zur Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) hat die Vorinstanz - der Beschwerdeführer geht seit Juni 2001 keiner erwerblichen Beschäftigung mehr nach - zu Recht auf die LSE abgestellt (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Dem Versicherten stehen verschiedene Hilfsarbeiterstellen offen, weshalb der Zentralwert und nicht eine branchenspezifische Zahl massgeblich ist. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2002 (S. 43) beträgt dieser für im privaten Sektor einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtende Männer bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 4557.- monatlich oder Fr. 54'684.- jährlich. Aufgerechnet auf die im Jahre 2002 betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., Total) ergibt sich daraus ein Einkommen von Fr. 57'008.07.
Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, bestimmt sich auf Grund sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände des konkreten Einzelfalles (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug 25 % beträgt (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug grundsätzlich gegeben, weil sich der Beschwerdeführer zufolge der gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglicherweise auch im Rahmen einer angepassten Tätigkeit mit einem geringeren Lohn zu begnügen hat. Nicht ins Gewicht fallen demgegenüber die Kriterien des Alters (46 Jahre; vgl. LSE 2002, S. 55, Tabelle TA9), der Nationalität/Aufenthaltskategorie des seit längerer Zeit über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden Versicherten (LSE 2002, S. 59, Tabelle TA12) sowie der Teilzeitbeschäftigung, da dem Beschwerdeführer die Ausübung einer leichteren Tätigkeit auch ganztags möglich und zumutbar ist (vgl. Erw. 2 hievor). Selbst wenn zusätzlich dem Umstand der (mangelnden) Dauer der Betriebszugehörigkeit Rechnung zu tragen wäre (vgl. dazu aber BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc mit Hinweisen), erscheint der von Vorinstanz und Verwaltung zugestandene Maximalabzug von 25 % vor diesem Hintergrund als zu hoch bemessen und kann nicht bestätigt werden. Vielmehr rechtfertigt sich ein Abzug von höchstens 15 - 20 %, sodass sich das Invalideneinkommen auf Fr. 48'456.86 (bei 15 %) bzw. Fr. 45'606.46 (bei 20 %) beläuft.
3.3 Die Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 58'308.28) und Invalideneinkommen (Fr. 48'456.86 bzw. Fr. 45'606.46) ergibt einen - rentenausschliessenden - Invaliditätsgrad von knapp 17 % bzw. 22 % (zur Rundung: BGE 130 V 121). Auch bei einer höchstmöglichen Reduktion des Invalideneinkommens von 25 %, wofür indessen, wie einlässlich dargelegt, keine Gründe sprechen, würde der anspruchsrelevante Grenzwert mit 27 % bei weitem nicht erreicht, weshalb die IV-Stelle und die Rekurskommission das Leistungsbegehren im Ergebnis zu Recht abgewiesen haben.
4.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit IV-Anmeldung vom 5. Oktober 2001 nicht nur um Zusprechung einer Rente, sondern auch um Ausrichtung beruflicher Eingliederungsmassnahmen in Form der Umschulung auf eine andere Erwerbstätigkeit. Die IV-Stelle hat dieses Begehren bisher - ging sie doch stets von einem Invaliditätsgrad von lediglich 3,66 % aus (Vorbescheid vom 27. November 2002, Verfügung vom 5. Februar 2003, Einspracheentscheid vom 9. April 2003) nicht behandelt. Dies wird sie angesichts eines ermittelten Invaliditätsgrades von 17 - 22 % (vgl. zu den Voraussetzungen des Umschulungsanspruchs: BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen) nachzuholen haben. Überdies wahrt die versicherte Person - als Ausfluss der Untersuchungsmaxime und der Rechtsanwendung von Amtes wegen - mit der Anmeldung grundsätzlich alle nach den Umständen vernünftigerweise in Betracht fallenden Leistungsansprüche, selbst wenn sie diese nicht einzeln angibt (BGE 111 V 264 f. Erw. 3b; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 281). Da vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann, dass die invaliditätsmässigen Voraussetzungen berufsberaterischer Vorkehren nach Art. 15 IVG (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen) wie auch diejenigen eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG (BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2000 S. 228 f. Erw. 1; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 133 f.) erfüllt sind, werden die Akten der Verwaltung zur weiteren Prüfung überwiesen.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung kann entsprochen werden, da die hiefür nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Akten werden an die IV-Stelle des Kantons Thurgau überwiesen, damit diese über einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen befinde.
4.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Reinhold Nussmüller, Amriswil, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 20. Juli 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: