BGer 2A.436/2004 |
BGer 2A.436/2004 vom 06.08.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.436/2004 /kil
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Urteil vom 6. August 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Migration Basel-Landschaft, Parkstrasse 3, Postfach 251, 4402 Frenkendorf,
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Postfach, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
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des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Einzelrichter
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für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom
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25. Juni 2004.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der 1979 geborene algerische Staatsangehörige X.________ (ob der Name stimmt, ist ungewiss) reiste am 5. April 2004 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat darauf nicht ein und wies X.________ aus der Schweiz weg. Die Schweizerische Asylrekurskommission bestätigte die Nichteintretensverfügung mit Urteil vom 14. Mai 2004; X.________ wurde schuldhafte und grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 32 Abs. 2 lit. c AsylG vorgeworfen.
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Nachdem X.________ bis dahin nicht ausgereist war, nahm ihn das Amt für Migration Basel-Landschaft am 22. Juni 2004 in Ausschaffungshaft. Nach mündlicher Verhandlung stellte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend Haftrichter) mit Urteil vom 25. Juni 2004 fest, das die Anordnung der Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer von längstens drei Monaten, d.h. bis zum 21. September 2004, rechtmässig und angemessen sei.
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Mit Schreiben vom 2. August 2004 beschwerte sich X.________ beim Kantonsgericht über den Haftrichterentscheid. Das Kantonsgericht hat die Eingabe am 4. August 2004 zusammen mit einer Ausfertigung des Haftrichterurteils an das Bundesgericht überwiesen. Gestützt darauf ist ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet worden.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen (wie Einholen der kantonalen Akten) angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG.
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2.
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2.1 Wurde ein wegen fehlender Reisepapiere oder anderer Schwierigkeiten nicht sofort durchführbarer Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige kantonale Behörde (Art. 13c Abs. 1 ANAG) einen Ausländer mit Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde (Art. 13c Abs. 2 ANAG) zur Sicherstellung von dessen Vollzug in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere wenn ein gesetzlicher Haftgrund gemäss Art. 13b Abs. 1 ANAG vorliegt. Der Vollzug der Wegweisung darf sich nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen als undurchführbar erweisen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 1 S. 58; BGE 125 II 217 E. 1 S. 219 mit Hinweisen); die Haft muss insgesamt verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.1 S. 59 f.; 126 II 439; 125 I 377 E. 4 S. 383). Sodann ist unerlässlich, dass die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen umgehend getroffen werden (Art. 13b Abs. 3 ANAG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49).
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Nachfolgend ist einzig näher zu prüfen, ob die von den kantonalen Behörden herangezogenen Haftgründe (Art. 13b Abs. 1 lit. c und d ANAG) erfüllt sind; die übrigen Haftvoraussetzungen sind offensichtlich gegeben, und Äusserungen hierzu erübrigen sich.
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2.2 Mit dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm wurden mit Wirkung per 1. April 2004 der Wortlaut von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG geändert und Art. 13b Abs. 1 ANAG neu eine lit. d beigefügt; zudem wurde mit Art. 13f ANAG eine neue Bestimmung ins Gesetz aufgenommen (AS 2004 1633).
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Gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG kann der weggewiesene Ausländer in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 13f ANAG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt. Gemäss Art. 13f lit. c ANAG muss der Ausländer Ausweispapiere beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken. Ebenso verpflichtet Art. 8 Abs. 4 AsylG Asylsuchende dazu, nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheids bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
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Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG sodann erlaubt neu die Anordnung von Ausschaffungshaft gegen einen Ausländer, wenn das Bundesamt für Flüchtlinge auf dessen Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a-c oder Art. 33 AsylG nicht eingetreten ist. Gemäss Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn den Behörden - es sei denn, es werde ein entschuldbarer Grund glaubhaft gemacht oder es lägen sich nicht als haltlos erweisende Hinweise auf eine Verfolgung vor - nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Reisepapiere oder andere die Identifizierung ermöglichende Dokumente vorgelegt werden. Ebenso wird gemäss Art. 32 Abs. 2 lit. c AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn der Asylsuchende seine Mitwirkungspflicht auf eine andere Weise grob verletzt.
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Mit den im Bundesgesetz über das Entlastungsprogramm vorgesehenen Änderungen verschiedener Bestimmungen von ANAG und Asylgesetz wollte der Gesetzgeber dafür sorgen, dass der weggewiesene Ausländer, anders als bisher, nunmehr schon bei bloss passivem Verhalten bei der Identitätsabklärung oder Papierbeschaffung in Ausschaffungshaft genommen werden kann; insofern wird bestimmtes passives Verhalten einer aktiven Vereitelung des Wegweisungsvollzugs gleichgesetzt. Diese Überlegung liegt insbesondere der Neuformulierung von Art. 13b Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 13f ANAG, aber auch der Einführung des neuen Haftgrundes von Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG zu Grunde. Was letzteren Haftgrund betrifft, ist bei denjenigen Ausländern, die im Asylverfahren einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 lit. a, b oder c AsylG erwirkt haben, anzunehmen, dass sie sich dort missbräuchlich verhalten haben; es besteht dann gleichsam "objektiviert" die Vermutung, dass sie auch weiterhin versuchen werden, mit unlauteren Mitteln ihren Aufenthalt in der Schweiz zu verlängern und entsprechend den Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu vereiteln (s. zum Ganzen BGE 2A.342/2004 vom 15. Juli 2004 E. 3). Diese Verschärfung der Bestimmungen über die Ausschaffungshaft ist mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK) vereinbar (ebenda).
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2.3 Der Haftrichter geht davon aus, dass ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 lit. a-c AsylG für sich allein noch keinen Haftgrund im Sinn von Art. 13b Abs. 1 ANAG darstelle; es müssten weitere Gründe hinzukommen, welche darauf schliessen liessen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen wolle, beispielsweise die Verletzung der Mitwirkungspflicht, wobei eine solche Pflichtverletzung nur unter bestimmten, eng umschriebenen Bedingungen als gegeben erachtet werden dürfe. Die Haftvoraussetzungen werden damit im angefochtenen Urteil unrichtig interpretiert. So wird verkannt, dass das Vorliegen eines asylrechtlichen Nichteintretensentscheids gemäss einer der in Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG erwähnten Bestimmungen des Asylgesetzes grundsätzlich bereits für sich allein ein ausreichendes Indiz für die Bereitschaft des Ausländers, sich der Ausschaffung zu entziehen, darstellt (BGE 2A.342/2004 E. 3.2.3 und 3.2.4). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, wie der Haftrichter gestützt auf seine für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) zu Recht annimmt, seine Mitwirkungspflicht zudem auch in sonstiger Hinsicht massiv verletzt. Es kann hierfür auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG).
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2.4 Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft erweist sich damit als in jeder Hinsicht bundesrechtskonform. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
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2.5 Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. August 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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