BGer U 32/2004 |
BGer U 32/2004 vom 06.08.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 32/04
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Urteil vom 6. August 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini
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Parteien
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S.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly, Bielstrasse 8, 4500 Solothurn,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
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(Entscheid vom 19. Dezember 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1952 geborene S.________ rutschte am 4. Juli 1998 aus und erlitt dabei ein akutes lumboradikuläres Syndrom. Als Arbeitnehmer der Firma B.________ AG war er im Zeitpunkt des Unfalles bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Die Invalidenversicherung sprach ihm gemäss Beschluss vom 17. September 1999 wegen dieses Leidens ab 1. Juli 1999 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 75 % zu. Im Spital E.________ wurde am 4. Oktober 2000 im Wesentlichen eine Lumboischialgie links bei Status nach Diskektomie L4/5 und L5/S1 1973/74 diagnostiziert. Am 20. Februar 2002 verfügte die SUVA, auf Grund einer Überentschädigungsberechnung des Integritätsschadens reduziere sich der Taggeldanspruch wegen eines zu viel bezahlten Betrages um Fr. 6'794.50. Mit Verfügung vom 22. März 2002 wurde dem Versicherten ab dem 1. April 2002 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 75 % zugesprochen sowie eine 20 %ige Integritätsentschädigung gewährt. Die dagegen erhobenen Einsprachen hiess die SUVA mit Entscheid vom 16. September 2002 insoweit gut, als die Sache zur Durchführung eines Einkommensvergleichs an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, während die Rechtsbegehren bezüglich Integritätsentschädigung und Überentschädigungsberechnung abgewiesen wurden. Die Verwaltung erliess in Vollziehung des Einspracheentscheides am 9. Oktober 2002 eine Verfügung, mit welcher der Invaliditätsgrad auf 82 % festgesetzt wurde. Mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2003 wurde diese Verfügung bestätigt.
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B.
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Sowohl gegen diesen Einspracheentscheid wie auch gegen den die Verfügungen vom 20. Februar und 22. März 2002 bestätigenden Entscheid vom 16. September 2002 liess S.________ Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei ihm einerseits eine Rente zuzusprechen, welche den Invaliditätsgrad von 82 % übersteigt, andererseits sei die Integritätsentschädigung angemessen zu erhöhen.
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Mit Entscheid vom 19. Dezember 2003 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn nach Vereinigung der beiden Verfahren die Beschwerden ab.
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C.
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Dagegen lässt S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Erhöhung des Invaliditätsgrades beantragen.
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Vorinstanz und SUVA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Hinsichtlich der zugesprochenen Integritätsentschädigung ist der kantonale Entscheid nicht angefochten worden, weshalb er in diesem Punkt teilrechtskräftig ist.
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2.
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Streitig und zu prüfen ist das von der Vorinstanz angenommene jährliche Valideneinkommen von Fr. 120'000.- als Grundlage für den Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades. Dabei wird geltend gemacht, es müsse ein höheres Valideneinkommen berücksichtigt und damit ein höherer Invaliditätsgrad festgelegt werden. Zudem seien auch die Berechnungen der Überentschädigung neu vorzunehmen, da sich mit der Festlegung eines höheren Valideneinkommens eine neue Taggeldberechnung ergeben werde.
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2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 16. September 2002 und 5. Februar 2003) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). Es kann offen bleiben, ob auf Grund von Art. 2 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG die ATSG-Normen zur Invalidität (Art. 8) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16) zu berücksichtigen sind, wie die Vorinstanz unter zutreffender Darlegung dieser Bestimmungen (worauf verwiesen wird) bezüglich des Einspracheentscheides vom 5. Februar 2003 annimmt. Gemäss dem in BGE 130 V noch nicht veröffentlichten Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass es sich bei den in Art. 6 - 8 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte Praxis übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (erwähntes Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.4; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b).
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2.2 Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens (RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381 Erw. 2a mit Hinweis), insbesondere bei Selbstständigerwerbenden (ZAK 1985 S. 466 Erw. 2c), sowie zur abweichenden Festlegung des Invaliditätsgrades im Unfallversicherungsbereich bei rechtskräftiger Invaliditätsbemessung für die Invalidenversicherung (BGE 126 V 293 ff; AHI 2003 S. 106; RKUV 2001 Nr. U 410 S. 73, 2000 Nr. U 406 S. 402, Nr. U 402 S. 391) sind richtig. Darauf wird verwiesen.
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3.
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3.1 Das kantonale Gericht hat in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der erwerblich/wirtschaftlichen Unterlagen zutreffend festgestellt, dass der Auszug aus dem Individuellen Konto der AHV für das Jahr vor dem Unfall vom 4. Juli 1998 ein Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 98'053.- ausweist und das Durchschnittseinkommen der letzten fünf Jahren vor dem Unfall (1993 bis 1997) nach den entsprechenden IK-Auszügen Fr. 105'189.- beträgt. Am 9. November 1999 gab der Versicherte gegenüber der SUVA zu Protokoll, das jährliche AHV-pflichtige Einkommen belaufe sich auf ca. Fr. 120'000.-, wogegen er am 26. Januar 2001 festhielt, der mutmasslich entgangene Lohn betrage ca. Fr. 250'000.-. Gestützt auf ein beim kantonalen Gericht eingereichtes Privatgutachten der Firma L.________ AG vom 22. Mai 2003 betreffend Einkommen aus Erwerbstätigkeit 1993 - 1997 machte der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend, sein Einkommen in den Jahren 1993 - 1997, welches massgeblich von der Bildung und Auflösung von stillen Reserven geprägt sei, habe durchschnittlich Fr. 329'000.- pro Jahr betragen, wobei der Jahreslohn von Fr. 250'000.- somit ca. 30 % unter dem Durchschnittseinkommen liege.
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3.2 Mit seinen Einwendungen vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen, sodass der Begründung der Vorinstanz beizupflichten ist und von weiteren Untersuchungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Zu Recht hat das kantonale Gericht erkannt, dass die Ausführungen im Privatgutachten der Firma L.________ AG vom 22. Mai 2003 zu wenig schlüssig sind, um nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die ersten eigenen Erwerbsangaben des Beschwerdeführers vom 9. November 1999 sowie die Angaben in den IK-Auszügen der AHV zu erschüttern, zumal sie mit keiner der Einkommensangaben des Versicherten selbst (weder Fr. 120'000.- noch Fr. 250'000.-) noch mit den Einkommensangaben in den Steuererklärungen 1994 - 1998 übereinstimmen. Dabei ist zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer sowohl in seinen Angaben vom 26. Januar 2001 als auch in einem Schreiben vom 5. Oktober 2001 bezüglich des geltend gemachten Durchschnittseinkommens von Fr. 250'000.- ausdrücklich auf einen durch die IV-Stelle des Kantons Solothurn (Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 30. August 1999) festgehaltenen mutmasslichen Verdienst gestützt hat, welcher im Rahmen des Rentenbeschlusses der Invalidenversicherung vom 17. September 1999 jedoch nicht berücksichtigt wurde, da auch die IV-Stelle beim zumutbaren Erwerbseinkommen ohne Behinderung von einem Jahresbetrag von Fr. 120'000.- ausging. Der Standpunkt des Beschwerdeführers, das um Abschreibungen und Investitionen reduzierte steuerpflichtige Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gebe nicht die (persönliche) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wieder und dürfe daher für die Belange der Invaliditätsbemessung keine Verwendung finden, hält vor Gesetz (Art. 25 Abs. 1 am Anfang IVV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit. a-f AHVG) und Rechtsprechung (SVR 1999 IV Nr. 24 S. 71), welche auch in der Unfallversicherung gilt, nicht Stand.
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Was die Überentschädigung gemäss Verfügung vom 20. Februar 2002 und Einspracheentscheid vom 16. September 2002 anbelangt, hat eine neue Taggeldberechnung, nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers ungeeignet sind, das Valideneinkommen in Frage zu stellen, nicht stattzufinden. Damit ist der vorinstanzliche Entscheid, dessen nicht zu beanstandenden Erwägungen nichts beizufügen ist, zu bestätigen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
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Luzern, 6. August 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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