BGer 2A.441/2004 |
BGer 2A.441/2004 vom 10.08.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.441/2004 /kil
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Urteil vom 10. August 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
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Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus,
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Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Haftentlassung bzw. Verlängerung der Ausschaffungshaft,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 3. August 2004.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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Am 12. Dezember 2003 wies das Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch des togolesischen Staatsangehörigen X.________ (geb. 1974) ab und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission am 9. Februar 2004 nicht ein. Am 13. Mai 2004 wurde X.________ wegen grober Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften mit einer Einreisesperre belegt; am 18. Mai 2004 wurde er in Ausschaffungshaft genommen. Nachdem ein auf den 21. Mai 2004 angesetzter Rückflug nach Lomé kurzfristig annulliert werden musste (wobei X.________ schon damals klar zu erkennen gab, er wolle keinesfalls zurück in sein Heimatland), führte das Haftgericht III Bern-Mittelland gleichentags eine mündliche Verhandlung durch und genehmigte mit Entscheid vom 24. Mai 2004 die Ausschaffungshaft für drei Monate.
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Am 17. Juni 2004 setzte sich X.________ gegen eine begleitete Ausschaffung zur Wehr und weigerte sich, das Flugzeug zu besteigen. Am 26. Juli 2004 stellte er ein Haftentlassungsgesuch. Einen Tag später ersuchte der Ausländer- und Bürgerrechtsdienst der Kantonspolizei Bern um Verlängerung der Ausschaffungshaft. Nach mündlicher Verhandlung vom 29. Juli 2004 wies das Haftgericht III Bern-Mittelland das Haftentlassungsgesuch ab; gleichzeitig hiess es den Haftverlängerungsantrag gut und verlängerte die Ausschaffungshaft bis zum 17. November 2004 (schriftliche Ausfertigung des Entscheides vom 3. August 2004).
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Mit Eingabe in französischer Sprache vom 6. August 2004 verlangt X.________ vom Bundesgericht sinngemäss, er sei aus der Ausschaffungshaft zu entlassen ("de bien vouloir intervenir contre le prolongement de ma détention").
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Das Haftgericht hat per Fax das Protokoll der Haftrichterverhandlung vom 29. Juli 2004 sowie den Haftprüfungsantrag bzw. die Vernehmlassung des Ausländer- und Bürgerrechtsdienstes zum Haftentlassungsgesuch eingereicht. Weitere Instruktionsmassnahmen (Schriftenwechsel, Einholen weiterer Akten) sind nicht angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG.
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2.
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2.1 Wurde ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger und (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) nicht sofort durchführbarer Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige kantonale Behörde (Art. 13c Abs. 1 ANAG) einen Ausländer mit Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde (Art. 13c Abs. 2 ANAG) zur Sicherstellung von dessen Vollzug in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG (s. auch Art. 13c Abs. 3 und Abs. 5 ANAG) erfüllt sind, insbesondere wenn ein gesetzlicher Haftgrund gemäss Art. 13b Abs. 1 ANAG vorliegt. Die Haft darf vorerst für höchstens drei Monate angeordnet werden; stehen dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens sechs Monate verlängert werden (Art. 13b Abs. 2 ANAG). Dabei muss die Aufrechterhaltung bzw. Verlängerung der Haft weiterhin verhältnismässig sein (vgl. BGE 126 II 439; 125 I 377 E. 4 S. 383), und der Vollzug der Wegweisung darf nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen inzwischen als undurchführbar gelten (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 125 II 217 E. 1 S. 219 mit Hinweisen). Sodann ist unerlässlich, dass die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen umgehend getroffen werden (Art. 13b Abs. 3 ANAG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49). Die Haft ist nach denselben Kriterien zu überprüfen, wenn der Ausländer ein (frühestens einen Monat nach der Haftüberprüfung zulässiges) Haftentlassungsgesuch gemäss Art. 13c Abs. 4 ANAG stellt.
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2.2 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Die angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung. Der Beschwerdeführer erfüllt aufgrund seines bisherigen Verhaltens sodann nach wie vor den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG: Nach dessen am 1. April 2004 in Kraft getretener Fassung gemäss Ziff. I/1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm (AS 2004 1633) kann der Ausländer in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht (unter anderem in Bezug auf die Beschaffung von Reisedokumenten) nicht nachkommt (Haftgrund der "Untertauchensgefahr", auch nach der Gesetzesmodifikation grundsätzlich weiterhin massgebliche Kriterien zusammengefasst in BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f.; s. auch BGE 129 I 139 E. 4.2 S. 146 ff.; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375). Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Haftrichters (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) hat der Beschwerdeführer die bereits organisierte Rückreise per Flugzeug durch sein Verhalten vereitelt (vgl. auch Protokoll der Haftrichterverhandlung vom 29. Juli 2004: "Es stimmt, dass ich mich am 17.06.2004 weigerte, das organisierte Flugzeug für meine Ausschaffung zu besteigen"). Sodann hat er erklärt, trotz im Asylverfahren verfügter rechtskräftiger Ausreiseverpflichtung nicht in sein Heimatland zurückkehren zu wollen (vgl. erwähntes Protokoll : "Ich will momentan nicht nach Togo, wegen den dortigen politischen Verhältnissen, sonst würde ich gehen").
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Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich die Ausreise nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (vgl. Vernehmlassung des Ausländer- und Bürgerrechtsdienstes zum Haftentlassungsgesuch) - ist die Verlängerung der Ausschaffungshaft (unter gleichzeitiger Abweisung des Haftentlassungsgesuchs) zu Recht genehmigt worden. Dass der Beschwerdeführer die Angelegenheit einem selbst gewählten Vertreter übergeben hat, der aber offenbar nicht tätig geworden ist ("il n' a rien fait aussi"), ändert nichts. Der Beschwerdeführer hat im Haftverlängerungsverfahren keinen Antrag um unentgeltliche Verbeiständung gestellt, weshalb sich der Haftrichter - zumal sich aufgrund des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen auch keine Beiordnung eines Rechtsanwalts von Amtes wegen aufdrängte - nicht mit der Frage eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes befassen musste (vgl. hiezu BGE 122 I 49 E. 2c/cc S. 53).
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3.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. August 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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