BGer 1A.24/2004 |
BGer 1A.24/2004 vom 11.08.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.24/2004 /gij
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Urteil vom 11. August 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Andrée Gal,
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gegen
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Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Rechtshilfe in Strafsachen, Büro 6,
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Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
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Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande - B 139915,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Dezember 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 21. Februar 2003 ersuchte die Staatsanwaltschaft Haarlem in den Niederlanden die Schweiz um Rechtshilfe im Verfahren gegen den österreichischen Staatsangehörigen X.________. Im Ersuchen wird ausgeführt, X.________ werde verdächtigt, während Jahren, vermutlich schon ab 1991 bis einschliesslich 2001, Bestechungsgelder angenommen zu haben. Er sei bei der N.________ tätig gewesen. Dabei handle es sich um eine Stiftung, die in den Niederlanden unter dem Namen H.________ bekannt sei. Ihr Gewinn fliesse dem Staat zu. Bis zum 1. Oktober 1999 sei X.________ Leiter der Spielautomatenabteilung gewesen. Danach sei er "Direktor Gaming" geworden. Anfang 2000 sei er fristlos entlassen worden. Bereits ab 1985/86 sei er für H.________ am Einkauf von Spielautomaten beteiligt gewesen. Aus einem Gutachten einer Beratungsfirma ergebe sich, dass sich X.________ zusammen mit anderen bereits nach den ersten Ankäufen von Spielautomaten durch H.________ dafür entschieden habe, den Einkauf der Automaten über die niederländische Firma O.________ abzuwickeln, deren Geschäftsführer S.________ sei. Nach Aussagen eines Zeugen habe die Firma O.________ der H.________ extrem hohe Preise in Rechnung gestellt. Die Firma O.________ habe jahrelang Spielautomaten an H.________ verkauft. Die Verkäufe hätten sich in den Jahren 1998 und 1999 auf rund 17 bzw. 8 Millionen Gulden belaufen. Die Firma O.________ habe die Verkäufe tätigen können, weil X.________ dafür gesorgt habe, dass die Lieferungen an H.________ über die Firma O.________ gelaufen seien. X.________ stehe unter dem Verdacht, für seine Tätigkeiten für die Firma O.________ von S.________ Bestechungsgelder erhalten zu haben. Ein Zeuge habe angegeben, seine Firma I.________ habe X.________ mitgeteilt, dass H.________ Rabatt bekäme, falls H.________ direkt bei I.________ einkaufen und die Installation und Wartung der Maschinen durch I.________ besorgen lassen würde. Darauf habe X.________ gesagt, es könnten nur Geschäfte getätigt werden, wenn die Firma O.________ dabei Partei sei. Der Zeuge habe darauf bemerkt, dass dies für H.________ teurer würde. Darauf habe X.________ geantwortet, dass ihn das nicht interessiere. Der Geschäftsführer der Firma G.________, welche über die Firma O.________ Waren an die H.________ geliefert habe, habe als Zeuge ausgesagt, er habe mehrmals Kontakt mit S.________ gehabt. Dieser habe ihm mitgeteilt, falls die Firma G.________ bezüglich Lieferung und Preisen direkt mit H.________ Kontakt aufnehme, würden alle Lieferungen der Firma G.________ eingestellt. S.________ habe mitgeteilt, er müsse X.________ berücksichtigen, weil er dessen Altersvorsorge regeln müsse. In einem anonymen Schreiben, das H.________ den Behörden übergeben habe, werde ausgeführt, dass X.________ für jede von H.________ bestellte "Slotmachine" (Spielautomat) eine Provision erhalte und dies weltweit für Transaktionen gelte, bei denen X.________ als Berater auftrete. Nach dem anonymen Schreiben seien die Provisionen auf ein Bankkonto von X.________ in der Schweiz einbezahlt worden. Dass er ein Bankkonto in der Schweiz habe, gehe auch aus einem Check hervor, der in Südfrankreich erhoben worden sei. Der Check stamme von der Bank A.________ in Zürich. Ebenso habe ein Zeuge angegeben, dass X.________ ein Konto bei der Bank B.________ in Zürich habe, an das zwei weitere Konten gekoppelt seien. Es bestehe der dringende Verdacht, dass die Firma O.________. X.________ benutzt habe, um Lieferungen an H.________ über die Firma O.________ laufen zu lassen und dass dabei Bestechungsgelder an X.________ bezahlt worden seien. Die von X.________ vermutlich erhaltenen Bestechungsgelder seien von S.________ bzw. einer mit diesem verbundenen Gesellschaft bezahlt worden. Es bestehe der Verdacht, dass die Bestechungsgelder auf Bankkonten bei der Bank A.________ bzw. der Bank B.________ in Zürich, über die X.________ verfügungsberechtigt gewesen sei, geflossen seien.
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Die Staatsanwaltschaft Haarlem ersuchte um die Beschlagnahme und Herausgabe von Unterlagen betreffend Konten von X.________ bei der Bank B.________ in Zürich; überdies um Beschlagnahme und Herausgabe des Inhalts eines allfälligen Schliessfachs bei dieser Bank. Im Weiteren ersuchte die Staatsanwaltschaft um die Einvernahme von Mitarbeitern der Bank als Zeugen; ferner um die Beschlagnahme und Herausgabe von Vermögenswerten.
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B.
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Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 8. September 2003 entsprach die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich dem Rechtshilfeersuchen. Sie verpflichtete die Bank B.________ und die Bank C.________ zur Herausgabe bestimmter Bankunterlagen. Zudem sperrte sie die von diesen Banken festgestellten Vermögenswerte von X.________ bis zu einem Betrag von 14'670'000 Gulden bzw. 6'656'956 Euro.
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Am 22. Oktober 2003 erliess die Bezirksanwaltschaft die Schlussverfügung. Darin ordnete sie die Herausgabe von Unterlagen betreffend ein Konto von X.________ bei der Bank B.________ und eines bei der Bank C.________ in Zürich an die ersuchende Behörde an.
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Gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung sowie die Schlussverfügung erhob X.________ Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2003 wies dieses den Rekurs ab.
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C.
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X.________ führt mit Eingabe vom 3. Februar 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Seine Anträge erstrecken sich über fünf Seiten. Zusammengefasst beantragt er Folgendes: Der Beschluss des Obergerichtes sei aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern (Antrag I.); die Schlussverfügung sowie die Eintretens- und Zwischenverfügung seien aufzuheben (Antrag II./1. und 2.). Eventualiter sei die Herausgabe von Dokumenten und Beweismitteln unter Beschränkungen hinsichtlich Zeitraum und Bankverbindungen zu bewilligen (Antrag II./3.1 und 3.2); Bankunterlagen und Informationen seien dem ersuchenden Staat versiegelt und unter der Bedingung zu übergeben, dass sie ausschliesslich an einen von der ersuchenden Steuerfahndungsbehörde unabhängigen Untersuchungsrichter - und zwar nur für noch nicht verjährte Tathandlungen - weitergeleitet würden; für diese Bedingung sei von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates vor Durchführung der Rechtshilfe eine schriftliche Zustimmungserklärung einzuholen (Antrag II./3.3); der Spezialitätsvorbehalt sei anzupassen (Antrag II./4. und 5.); in Bezug auf den Hinweis in der Schlussverfügung auf ein neues Rechtshilfeersuchen zur Befragung allfälliger Bankmitarbeiter als Zeugen sei ein Vorbehalt aufzunehmen (Antrag II./6.); der Text von Art. 36e des niederländischen Strafgesetzbuches und Art. 126 der niederländischen Strafprozessordnung sowie jener des Betruges seien in niederländischer Sprache und mit einer amtlich als richtig bescheinigten deutschen Übersetzung noch einzureichen; diese Normen seien dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme innert Frist vorzulegen, bevor die Rechtshilfe vollzogen werden könne; bezüglich des Betruges sei das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung besonders zu begründen und der Sachverhalt entsprechend zu substantiieren (Antrag II./7.); dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich (Antrag II./8.).
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D.
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Die Bezirksanwaltschaft, das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesamt für Justiz hat Gegenbemerkungen eingereicht. Es beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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E.
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Am 5. März 2004 hat X.________ dem Bundesgericht eine "Ergänzung der Beschwerdeschrift" eingereicht. Damit beantragt er zusammengefasst, es seien im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verschiedene neue Beweismittel zuzulassen (Antrag 1.); das Verfahren sei so lange zu sistieren, bis das Obergericht über das in diesem Zusammenhang gleichzeitig eingereichte Wiedererwägungs-/ Anpassungsgesuch betreffend den angefochtenen Beschluss unter Berücksichtigung der echten neuen Noven entschieden habe (Antrag 2.); es sei im Falle der Änderung des obergerichtlichen Entscheids dem Beschwerdeführer Frist anzusetzen, um die im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Anträge unter Berücksichtigung des neuen Entscheids anzupassen und hierzu Stellung zu nehmen (Antrag 3.)
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F.
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Die Bezirksanwaltschaft, das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf eine Stellungnahme zum Sistierungsgesuch verzichtet.
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Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, das Gesuch abzuweisen. Es beantragt mit einer getrennten Eingabe ausserdem, die neuen Beweismittel nicht zu berücksichtigen.
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G.
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Mit Beschluss vom 12. März 2004 ist das Obergericht auf das Wiedererwägungs-/Anpassungsgesuch nicht eingetreten.
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H.
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Mit Eingabe ebenfalls vom 12. März 2004 ersucht S.________ das Bundesgericht um Beiladung zum Verfahren.
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I.
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Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf eine Stellungnahme zum Beiladungsgesuch verzichtet.
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Die Bezirksanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz haben sich vernehmen lassen mit dem Antrag, das Gesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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X.________ hat dem Bundesgericht mitgeteilt, er habe gegen die Beiladung nichts einzuwenden; dies mit der Einschränkung, dass nur Einsicht in jene Bankunterlagen gewährt werde, in denen der Name S.________ erscheine.
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J.
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Am 31. März 2004 sandte X.________ dem Bundesgericht in der Noveneingabe angekündigte zusätzliche Beilagen; am 7. April 2004 ausserdem das Original eines vorher in Kopie eingereichten Schreibens.
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K.
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Am 22. April 2004 forderte das Bundesgericht S.________ auf, zu belegen, wann er vom obergerichtlichen Beschluss vom 15. Dezember 2003 Kenntnis erhielt.
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S.________ antwortete mit Schreiben vom 17. Mai 2004.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Dieses wird ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwÜ; SR 0.311.53), das für die Schweiz und die Niederlande am 1. September 1993 in Kraft getreten ist. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht regeln, ist das schweizerische Landesrecht - das Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) - anwendbar.
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1.2 Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um die Verfügung der letztinstanzlichen kantonalen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird. Sie unterliegt gemäss Art. 80f Abs. 1 IRSG zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerde ist somit zulässig.
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Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Konten, über die Unterlagen an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Er ist als solcher zur Beschwerde befugt (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV).
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Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls grundsätzlich erfüllt. Sie geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
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1.3 Das Bundesgericht prüft im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die bei ihm erhobenen Rügen mit freier Kognition. Es ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 112 Ib 576 E. 3 S. 586).
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1.4 Der Beschwerdeführer ersuchte das Bundesgericht mit Eingabe vom 5. März 2004 unter anderem, das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu sistieren, bis die Vorinstanz über das bei ihr eingereichte Wiedererwägungs-/Anpassungsgesuch entschieden habe. Am 9. März 2004 lud das Bundesgericht die Beteiligten ein, dazu bis zum 22. März 2004 Stellung zu nehmen. Bereits mit Beschluss vom 12. März 2004 trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungs-/Anpassungsgesuch nicht ein. Damit wurde der Sistierungsantrag hinfällig.
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Das gleiche gilt für den Antrag des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 5. März 2004, es sei ihm im Falle der Änderung des vorinstanzlichen Beschlusses aufgrund des Wiedererwägungs-/Anpassungsgesuches Frist anzusetzen, um die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Anträge anzupassen und zum neuen Entscheid der Vorinstanz Stellung zu nehmen.
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1.5 Nach der Rechtsprechung ist die Parteistellung im Rechtshilfeverfahren abzustimmen auf die Beschwerdebefugnis nach Art. 80h lit. b IRSG. Zur Teilnahme am Verfahren als Partei ist somit nur zugelassen, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Art. 80h lit. b IRSG ist insoweit von allgemeiner Tragweite, was die subsidiäre Anwendung von Art. 110 Abs. 1 OG ausschliesst (BGE 127 II 104 E. 4 S. 110 f.).
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Bei der Erhebung von Kontoinformationen ist der Inhaber des Kontos von der Rechtshilfemassnahme unmittelbar betroffen, weshalb ihn die Rechtsprechung als zur Beschwerde legitimiert betrachtet. Weitere Personen gelten dagegen nicht als legitimiert, vor allem nicht jene, die zwar in den Kontounterlagen erwähnt werden, aber nicht Inhaber des betroffenen Kontos sind (BGE 123 II 153 E. 2b S. 157 mit Hinweisen).
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S.________ ist nicht Inhaber der Konten, über die dem ersuchenden Staat Auskunft erteilt wird. Er wird in einem Teil der Kontounterlagen lediglich erwähnt. Er ist daher nicht nach Art. 80h lit. b IRSG zur Beschwerde berechtigt. Damit ist er nach der angeführten Rechtsprechung auch nicht zur Teilnahme am Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt. Das Bundesgericht kann ihm, wie gesagt, auch nicht in Anwendung von Art. 110 Abs. 1 OG - auf den er sich sinngemäss beruft - Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Das Beiladungsgesuch ist daher abzuweisen.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer rügt (S. 10 f.) die Verletzung von Art. 14 Ziff. 2 EUeR und Art. 27 Ziff. 1 lit. d GwÜ.
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2.1.1 Gemäss Art. 14 Ziff. 2 EUeR haben die Rechtshilfeersuchen die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten. Nach Art. 27 Ziff. 1 lit. d GwÜ muss jedes Ersuchen, soweit die Zusammenarbeit Zwangsmassnahmen umfasst, unter anderem den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen oder, wenn dies nicht möglich ist, eine Darstellung des anzuwendenden Rechts enthalten.
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2.1.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die in den Niederlanden anwendbaren Strafbestimmungen seien widersprüchlich bezeichnet. Im Rechtshilfeersuchen werde (S. 1) erwähnt, der Beschwerdeführer habe ab 1991 bis einschliesslich 2001 Bestechungsgelder angenommen und sich damit nach Art. 328ter Abs. 1 des niederländischen Strafgesetzbuches strafbar gemacht. Im Schreiben der Staatsanwaltschaft Haarlem vom 21. Februar 2003 (act. 3/2) sei dann plötzlich die Rede vom Vorwurf eines Betrugs, ohne dass im Ersuchen die Merkmale dieses Tatbestandes, insbesondere die Arglist, substantiiert würden.
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Das Vorbringen entbehrt der Grundlage. Zwar trifft es zu, dass die Staatsanwaltschaft Haarlem nach der deutschen Übersetzung des Schreibens vom 21. Februar 2003 (S. 1 unten) die Zusicherung abgegeben hat, dass die Ergebnisse des Ersuchens ausschliesslich in der Strafsache wegen des "allgemeinen Delikts Betrug" verwendet würden. Dabei handelt es sich jedoch um einen offensichtlichen Übersetzungsfehler. Im Original des Schreibens (act. 3/1 S. 1 unten) wird der Ausdruck "commune delict corruptie" verwendet. Dem Beschwerdeführer wird im niederländischen Verfahren also einzig vorgeworfen, sich bestechen lassen zu haben. Ein Betrug wird ihm nicht zur Last gelegt. Die Angaben der niederländischen Behörden sind nicht widersprüchlich.
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2.1.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die niederländischen Behörden hätten die in den Niederlanden anwendbaren Bestimmungen nicht ausreichend dargelegt.
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Der Einwand ist unbegründet. Im Rechtshilfeersuchen (S. 1) wird ausgeführt, der Beschwerdeführer werde verdächtigt, ab 1991 bis 2001 Bestechungsgelder entgegengenommen zu haben. Dies sei strafbar nach Art. 328ter Abs. 1 des niederländischen Strafgesetzbuches. Im Weiteren wird dargelegt (S. 2), es werde um die Beschlagnahme von Vermögenswerten ersucht. Eine solche sei in der Niederlanden unter anderem zulässig zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung des unrechtmässigen Gewinns. Im Ersuchen wird insoweit auf Art. 94a Abs. 2 der niederländischen Strafprozessordnung verwiesen. Art. 328ter des niederländischen Strafgesetzbuches und Art. 94a der Strafprozessordnung liegen dem Ersuchen im Wortlaut bei (act. 3/4). Es genügt damit den Formerfordernissen auch des Geldwäschereiübereinkommens. Ein strenger Formalismus ist insoweit ohnehin abzulehnen (Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 172 N. 165).
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2.2 Der Beschwerdeführer wendet (S. 11 und 16 f.) ein, in den Niederlanden sei noch kein Strafverfahren eröffnet worden. Bisher habe erst der Steuerfahndungsdienst ein so genanntes Vermögensermittlungsverfahren eingeleitet. Die Rechtshilfe sei daher unzulässig.
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Nach der Rechtsprechung ist es für die Leistung von Rechtshilfe durch die Schweiz nicht erforderlich, dass der ersuchende Staat ein gerichtliches Verfahren gegen den Betroffenen eröffnet hat. Rechtshilfe kann auch einer nicht richterlichen Behörde, z.B. einer Verwaltungsbehörde geleistet werden, sofern die Untersuchung zu einer Überweisung des Betroffenen an das für die Beurteilung der Straftat zuständige Gericht führen kann. Eine formelle Anschuldigung im ersuchenden Staat ist nicht erforderlich; eine Voruntersuchung genügt (BGE 123 II 161 E. 3a S. 165; 118 Ib 457 E. 4b S. 460 mit Hinweisen; Zimmermann, a.a.O., S. 373).
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Wie sich aus dem Rechtshilfeersuchen (S. 1) und dem Begleitschreiben dazu (act. 3/2 S. 1) ergibt, werden in den Niederlanden unter der Leitung der zuständigen Staatsanwältin strafrechtliche Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen der Entgegennahme von Bestechungsgeldern geführt. Diese Ermittlungen können zu seiner Überweisung an das zuständige Strafgericht führen. Die Rechtshilfe ist daher zulässig. Dass formell noch kein Strafverfahren eröffnet worden ist, steht ihr nicht entgegen.
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2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beurteilung der beidseitigen Strafbarkeit sei aufgrund des Rechtshilfeersuchens unmöglich.
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Der Einwand ist unbegründet. Im Ersuchen wird der massgebliche Sachverhalt deutlich umschrieben. Die beidseitige Strafbarkeit kann daher geprüft werden (dazu unten E. 7).
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer bringt (S. 12 ff.) vor, der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen enthalte offensichtliche Fehler, Lücken und Widersprüche. Diese könnten sofort nachgewiesen werden.
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3.2 Nach der Rechtsprechung hat sich die ersuchte Behörde beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 118 Ib 111 E. 5b; 117 Ib 64 E. 5c mit Hinweisen).
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3.3 Der Beschwerdeführer äussert sich zu Fragen der Beweiswürdigung. Das gilt auch, soweit er auf einzelne Auszüge aus den der Beschwerde beigelegten niederländischen Zivilurteilen verweist. Daraus ergibt sich nicht, dass der Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens offensichtliche Fehler, Widersprüche oder Lücken enthielte. Im Gegenteil sprechen die Urteile teilweise für die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen. So wird im Urteil des Arrondissementsgerichts Haarlem vom 28. November 2000 (Beschwerdebeilage 6) gesagt, der Beschwerdeführer habe die "Vernachlässigung seiner Einkaufsaufgabe" anerkannt (S. 5 E. 5.10). Unbehelflich sind die Hinweise auf die niederländischen Zivilurteile auch, soweit der Beschwerdeführer lediglich seine dortigen Parteibehauptung wiedergibt (Urteil des Kantonsgerichts Haarlem vom 2. März 2001, Beschwerdebeilage 8, S. 2). Soweit sich aus den Zivilurteilen etwas zugunsten des Beschwerdeführers ergibt, steht es ihm frei, sich darauf im Rahmen der strafrechtlichen Beweiswürdigung im ersuchenden Staat zu berufen.
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Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt ebenfalls unbegründet.
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3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, da die niederländischen Behörden die schweizerischen nicht über die Zivilurteile informiert hätten, hätten sie Art. 31 Ziff. 2 GwÜ verletzt.
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Gemäss Art. 31 Ziff. 2 GwÜ unterrichtet die ersuchende Vertragspartei die ersuchte unverzüglich über a) jede Überprüfung, Entscheidung oder andere Tatsache, die dazu führt, dass die Einziehungsentscheidung ganz oder teilweise nicht mehr vollstreckbar ist; b) jede Änderung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, die dazu führt, dass Massnahmen aufgrund dieses Kapitels nicht mehr gerechtfertigt sind.
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Die in der Beschwerdebeilage eingereichten niederländischen Zivilurteile schliessen eine strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und eine Einziehung des unrechtmässigen Gewinns nicht aus. Die niederländischen Behörden hatten deshalb keinen Anlass, die schweizerischen über die Urteile zu unterrichten. Die Rüge ist unbegründet.
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer bringt (S. 15) vor, in der Schlussverfügung werde die rechtshilfeweise Zeugenbefragung von Bankmitarbeitern abgelehnt und der ersuchende Staat insoweit auf ein neues Rechtshilfeersuchen verwiesen. Eine solches müsse unter die Bedingung gestellt werden, dass es nur bei bisher "nicht bekannten, qualifiziert anderen Fakten und unter den gleichen formellen und materiellen Ansprüchen" gestellt werden dürfe.
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4.2 Die Bezirksanwaltschaft legt in der Schlussverfügung (S. 7 Ziff. 4) dar, mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 8. September 2003 habe sie auch Zeugeneinvernahmen von Mitarbeitern der beiden betroffenen Banken angeordnet. Da für die von diesen Banken eingereichten Kontoauszüge nach Massgabe des schweizerischen Rechts (Art. 962 Abs. 2 OR) die Buchführungspflicht gelte, seien umfassende Zeugenbefragungen an sich nicht mehr verhältnismässig. Da die ersuchende Behörde jedoch - unter Verzicht auf die Teilnahme von eigenen Beamten an den Zeugeneinvernahmen - einen das Verhältnismässigkeitsgebot nicht verletzenden Fragenkatalog eingereicht habe, der aufgrund der vorliegenden Bankunterlagen allerdings ergänzungsbedürftig sein dürfte, sei der niederländischen Behörde Gelegenheit zu geben, nach Sichtung der Bankunterlagen mit einem neuen Rechtshilfeersuchen den Fragenkatalog zu ergänzen oder das erweiterte Ersuchen um Teilnahme ihrer Beamten an den Zeugeneinvernahmen zu stellen. Bis dahin seien keine Bankbeamten als Zeugen zu befragen.
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Soweit die Bezirksanwaltschaft damit die Einvernahme der Bankbeamten als Zeugen abgelehnt hat, fehlt es schon an der Beschwer. Im Übrigen ist das Vorgehen der Bezirksanwaltschaft nicht zu beanstanden. Die niederländischen Behörden haben damit die Gelegenheit, die übermittelten Unterlagen zunächst zu sichten. Sie können dann entscheiden, ob sie ein neues Rechtshilfeersuchen stellen wollen. Sie können davon absehen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Unterlagen bereits genügend Aufschluss geben. Stellen sie ein neues Rechtshilfeersuchen, können sie aufgrund der Unterlagen den Fragenkatalog präzisieren und gegebenenfalls um Teilnahme ihrer Beamten an den Einvernahmen ersuchen. Ein allfälliges neues Rechtshilfeersuchen kann nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden. Einem ausländischen Staat steht es frei, die Schweiz in dem Umfange um Rechtshilfe zu ersuchen, in dem er das als notwendig erachtet. Mehrere Ersuchen in derselben Sache sind zulässig (Zimmermann, a.a.O., S. 174 N. 166-1). Ob und wieweit einem Ersuchen entsprochen werden kann, ist dann zu entscheiden, wenn es vorliegt.
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5.
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5.1 Der Beschwerdeführer macht (S. 17 f.) geltend, beim niederländischen Verfahren handle es sich nach gegenwärtigem Stand um ein Steuerfahndungsverfahren im Bereich der Veranlagung oder des Steuerbezuges. Insoweit sei Rechtshilfe unzulässig.
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5.2 Damit stösst der Beschwerdeführer ins Leere. Die Schweiz leistet hier keine Rechtshilfe für ein Steuerverfahren, sondern für strafrechtliche Ermittlungen wegen eines gemeinrechtlichen Delikts. Die Bezirksanwaltschaft hat zudem ausdrücklich den Spezialitätsvorbehalt erklärt. Dabei hat sie insbesondere hervorgehoben, dass die direkte oder indirekte Verwendung der erhaltenen Unterlagen und der darin enthalten Angaben für ein fiskalisches Straf- oder Verwaltungsverfahren in keinem Fall gestattet ist (Schlussverfügung S. 9 f. Ziff. 3).
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6.
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6.1 Der Beschwerdeführer bringt (S. 18 f.) vor, der Spezialitätsvorbehalt sei in dem Sinne einzuschränken, dass die Verwendung der übermittelten Unterlagen und Informationen zur Verfolgung eines Abgabebetrugs unzulässig sei. Andernfalls könnte der ersuchende Staat selbständig die übergebenen Beweismittel für die Untersuchung eines allfälligen Abgabetruges verwenden, ohne dass er dafür vorher die gemäss Schweizer Recht geltenden besonderen Kriterien substantiiert hätte und diese vom ersuchten Staat hätten geprüft werden können.
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6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG kann einem Ersuchen nach dem dritten Teil des Gesetzes entsprochen werden, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Abgabebetrug ist. Nach der Rechtsprechung besteht in diesem Fall die Pflicht zur Rechtshilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 mit Hinweisen).
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Liegt dem Rechtshilfeersuchen der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe sich eines Abgabebetrugs schuldig gemacht, so müssen hinreichende Verdachtsmomente für den im Ersuchen enthaltenen Sachverhalt bestehen. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt. Demnach ist es Sache der um Rechtshilfe ersuchenden ausländischen Behörde, in ihrem Ersuchen die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat (BGE 125 II 250 E. 5b mit Hinweisen).
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6.3 Die Bezirksanwaltschaft führt bei der Erklärung des Spezialitätsvorbehalts (Schlussverfügung S. 9 Ziff. 3a) aus, das Verwertungsverbot beziehe sich auf Taten, die nach schweizerischem Recht unter anderem als fiskalische Delikte qualifiziert würden. Als Fiskaldelikt gelte eine Tat, die auf die Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheine oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletze. Zulässig sei jedoch die Verwendung der übermittelten Unterlagen und Informationen zur Verfolgung von Abgabebetrug im Sinne des schweizerischen Rechts. Die Bezirksanwaltschaft fügt (S. 10 Ziff. 3d) hinzu, jede weitere Verwendung der Unterlagen und Informationen bedürfe der ausdrücklichen Zustimmung des Bundesamtes für Justiz, die vorgängig einzuholen sei.
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Diese Ausführungen dürfen nicht - wie das der Beschwerdeführer tut - dahin ausgelegt werden, dass die niederländischen Behörden die übermittelten Unterlagen zur Verfolgung eines allfälligen Abgabebetruges ohne die Zustimmung des Bundesamtes verwenden dürften. Das Zustimmungserfordernis gilt vielmehr auch insoweit. Gemäss Art. 67 Abs. 2 IRSG bedarf eine weitere Verwendung der Zustimmung des Bundesamtes. Diese ist nicht nötig a) wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, einen anderen Straftatbestand darstellt, für den Rechtshilfe zulässig wäre; oder b) wenn sich das ausländische Strafverfahren gegen andere Personen richtet, die an der strafbaren Handlung teilgenommen haben. Die Ausnahmebestimmung nach Art. 67 Abs. 2 lit. b IRSG ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang. Jene nach Art. 67 Abs. 2 lit. a IRSG greift ebenfalls nicht. Die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, besteht hier einzig in der Entgegennahme von Bestechungsgeldern im Gegenzug zur Dazwischenschaltung und Bevorzugung einer Firma beim Einkauf der Spielautomaten. Für ein allfälliges Steuervergehen verlangen die niederländischen Behörden ausdrücklich keine Rechtshilfe. Art. 67 Abs. 2 lit. a IRSG käme gegebenenfalls dann zur Anwendung, wenn die niederländischen Behörden zum Schluss kommen sollten, dass die Entgegennahme der Bestechungsgelder nicht unter Art. 328ter Abs. 1 des niederländischen Strafgesetzbuches fällt, sondern einen anderen Straftatbestand erfüllt (vgl. Botschaft betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 1995, BBl 1995 II S. 23 f.). Um einen Steuerstraftatbestand kann es insoweit nicht gehen, da die blosse Entgegennahme von Bestechungsgeldern noch kein Steuervergehen darstellt. Die Erklärung des Spezialitätsvorbehaltes in der Schlussverfügung kann - wie die Beschwerde zeigt - dahin missverstanden werden, dass die niederländischen Behörden die erhaltenen Unterlagen ohne weiteres zur Verfolgung eines allfälligen Abgabetruges verwenden dürften. Dies ist nach dem Gesagten nicht der Fall. Das Bundesamt wird das gegenüber der ersuchenden Behörde bei der Herausgabe der Unterlagen klarzustellen haben.
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Bedarf die weitere Verwendung der übermittelten Unterlagen für die Verfolgung eines Abgabetruges der Zustimmung des Bundesamtes, so können die schweizerischen Behörden gegebenenfalls prüfen, ob insoweit hinreichende Verdachtsmomente bestehen.
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Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt unbegründet.
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7.
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7.1 Der Beschwerdeführer (S. 19 ff.) bestreitet die Strafbarkeit des ihm im Rechtshilfeersuchen vorgeworfenen Verhaltens nach schweizerischem Recht.
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7.2 Gemäss dem aufgrund des entsprechenden schweizerischen Vorbehaltes anwendbaren Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR setzt die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen voraus, dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist. Die Prüfung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht umfasst in analoger Anwendung von Art. 35 Abs. 2 IRSG die objektiven Tatbestandsmerkmale, unter Ausschluss der besonderen Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen des schweizerischen Rechts (BGE 124 II 184 E. 4b; 122 II 422 E. 2a; 118 Ib 448 E. 3a mit Hinweisen). Es ist nicht erforderlich, dass die im Ersuchen geschilderten Handlungen in den Gesetzgebungen der beiden Staaten die gleiche rechtliche Qualifikation erfahren, dass sie denselben Strafbarkeitsvoraussetzungen unterliegen oder mit gleichwertigen Strafen bedroht sind. Es genügt, dass die Handlungen in beiden Staaten Straftaten darstellen, die üblicherweise zu internationaler Zusammenarbeit Anlass geben (BGE 124 II 184 E. 4b/cc; 117 Ib 337 E. 4a; 112 Ib 225 E. 3c mit Hinweisen).
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7.3 Dem Beschwerdeführer wird im Rechtshilfeersuchen vorgeworfen, gegen Bestechung dafür gesorgt zu haben, dass die Einkäufe von Spielautomaten durch H.________ über die Firma O.________ liefen, die der H.________ extrem hohe Preise in Rechnung stellte. Auf das Angebot eines Dritten, Geschäfte ohne die Firma O.________ abzuwickeln, sei der Beschwerdeführer nicht eingegangen. Auf die Bemerkung des Dritten, dass dies für H.________ teurer werde, habe der Beschwerdeführer geantwortet, dass ihn das nicht interessiere.
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Dieses Verhalten des Beschwerdeführers fällt nach schweizerischem Recht unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB. Danach wird bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäftes damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder ein solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Entgegennahme von Schmiergeldern stellt nach der Rechtsprechung eine ungetreue Geschäftsbesorgung dar, wenn der Geschäftsführer durch die Zuwendung zu einem Verhalten verleitet wird, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und sich schädigend auswirkt (BGE 129 IV 124 E. 4.1 S. 128). Dies ist hier nach dem Ersuchen der Fall. Hat der Beschwerdeführer gegen Bestechungszahlungen dafür gesorgt, dass bei den Einkäufen eine Firma dazwischengeschaltet wurde, was für H.________ zu einer Verteuerung der Ware führte, so hat er H.________ am Vermögen geschädigt. Der Beschwerdeführer war Leiter der Spielautomatenabteilung und danach "Direktor Gaming". Damit war er auch Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB. Als solcher gilt, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 126 mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer äussert sich auch im vorliegenden Zusammenhang zu Fragen der Beweiswürdigung und geht teilweise von einem anderen Sachverhalt aus als das Rechtshilfeersuchen. Damit ist er nicht zu hören.
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8.
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8.1 Der Beschwerdeführer macht (S. 21 f.) geltend, nach niederländischem Recht sei die absolute Verjährung für einen Teil der vorgeworfenen Taten eingetreten. Dass die niederländischen Behörden insoweit Rechtshilfe verlangten, sei rechtsmissbräuchlich.
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8.2 Die Rüge ist unbegründet. Im Rahmen des dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen unterstellten Rechtshilfeverkehrs ist die Frage der Verjährung nicht zu prüfen, wenn es um Massnahmen geht, die in diesem Staatsvertrag vorgesehen sind (BGE 117 Ib 53). Dies ist hier der Fall. Das Europäische Rechtshilfeübereinkommen sieht die Übermittlung von Schriftstücken vor (Art. 3 EUeR).
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9.
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9.1 Der Beschwerdeführer bringt (S. 22) vor, der Spezialitätsvorbehalt sei zu präzisieren. Die Rechtshilfe sei unter der Bedingung zu leisten, dass die übermittelten Unterlagen ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung jener strafbaren Handlungen verwendet werden dürften, für welche die Rechtshilfe bewilligt werde, also für den Tatbestand der passiven Privatbestechung gemäss Art. 328ter des niederländischen Strafgesetzbuches. Insoweit sei eine ausdrückliche Annahmeerklärung des ersuchenden Staates einzuholen.
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9.2 Wann und wieweit die Schweiz dazu verpflichtet ist, die Rechtshilfeleistung an eine Verwendungsbeschränkung zu knüpfen, ergibt sich aus Art. 67 IRSG (BGE 128 II 305 E. 3.1 mit Hinweis). Danach dürfen die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden (Abs. 1). Der Spezialitätsvorbehalt soll damit die strafrechtliche Verwendung von Auskünften zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte verhindern. Nicht rechtshilfefähig sind gemäss Art. 3 IRSG Taten mit vorwiegend politischem Charakter, die Verletzung von Pflichten zu militärischer oder ähnlicher Dienstleistung sowie Taten, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheinen oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzen. Ein Spezialitätsvorbehalt muss daher angebracht werden, wenn die im ausländischen Rechtshilfebegehren geschilderten Taten den Tatbestand eines gemeinrechtlichen und gleichzeitig eines politischen, militärischen oder fiskalischen Delikts (unter Ausschluss des Abgabebetrugs) erfüllen. Dagegen steht Art. 67 Abs. 1 IRSG einer Verwendung der im Rechtshilfeverfahren erlangten Auskünfte für andere Zwecke nicht von vornherein entgegen. Eine derartige weitere Verwendung bedarf jedoch, wie dargelegt, der Zustimmung des Bundesamtes (Art. 67 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Gegebenenfalls kommt die Verwendung der übermittelten Unterlagen auch für ein Zivil- oder Verwaltungsgerichtsverfahren im ersuchenden Staat in Frage (BGE 128 II 305 mit Hinweisen). Gemäss Art. 67 Abs. 2 Satz 2 IRSG ist die Zustimmung des Bundesamtes für eine weitere Verwendung übermittelter Schriftstücke in besonderen Fällen nicht nötig.
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Schliesst somit der Spezialitätsvorbehalt die Verwendung der übermittelten Schriftstücke für weitere Zwecke nicht aus und bedarf es dazu gegebenenfalls nicht einmal der Zustimmung des Bundesamtes, so ist die Präzisierung des Spezialitätsvorbehaltes im vom Beschwerdeführer beantragten Sinne abzulehnen und erübrigt sich eine entsprechende Annahmeerklärung des ersuchenden Staates.
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10.
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10.1 Der Beschwerdeführer bringt (S. 23) vor, dem Umstand, dass die niederländische Staatsanwältin gleichzeitig das Steuerfahndungsverfahren, für das keine Rechtshilfe geleistet werde, und das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Entgegennahme von Bestechungsgeldern leite, müsse Rechnung getragen werden. Zum einen müsse die Zusicherung der Nichtverwendung der übermittelten Rechtshilfeergebnisse für steuerliche Zwecke vom niederländischen Justizministerium eingeholt werden. Zum andern dürften die Bankunterlagen nur versiegelt übermittelt und erst nach der formellen Einleitung eines Strafverfahrens dem dafür zuständigen niederländischen Untersuchungsrichter übergeben werden. Dieser müsse von der Staatsanwältin personell verschieden sein. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass das Spezialitätsprinzip unterlaufen werde.
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10.2 Erklärt die Schweiz den Spezialitätsvorbehalt, besteht aufgrund der Vermutung der Vertragstreue kein Grund, daran zu zweifeln, dass ihn der ersuchende Staat beachten wird. Nicht einmal die Verletzung des Spezialitätsvorbehalts durch den ersuchenden Staat in der Vergangenheit vermag diese Vermutung umzustossen (BGE 110 Ib 392 E. 5b und c S. 395). Die Einholung einer entsprechenden Zusicherung ist deshalb überflüssig (BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; 107 Ib 264 E. 4b S. 271 f.; Zimmermann, a.a.O., S. 525). Dies gilt hier umso mehr, als die zuständige niederländische Staatsanwältin bereits im Rechtshilfeersuchen (S. 1 unten) und zusätzlich im Begleitschreiben dazu (act. 3/1 S. 1) ausdrücklich versichert hat, dass die Ergebnisse des Rechtshilfeersuchens nicht für steuerliche Zwecke verwendet werden.
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Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich die niederländische Staatsanwältin entgegen ihrer ausdrücklichen zweimaligen Zusicherung über den Spezialitätsvorbehalt hinwegsetzen wird. Daran vermag der Umstand, dass nicht nur die strafrechtlichen Ermittlungen wegen des gemeinrechtlichen Delikts, sondern auch das Steuerfahndungsverfahren unter ihrer Leitung steht, nichts zu ändern. Es ist durchaus möglich und aufgrund der Vermutung der Vertragstreue anzunehmen, dass die niederländische Staatsanwältin die übermittelten Schriftstücke nur im Verfahren wegen des gemeinrechtlichen Delikts verwenden und einzig in jenem Dossier ablegen wird. Würde so vorgegangen, wie das der Beschwerdeführer verlangt, würde gegenüber der niederländischen Staatsanwältin ein Misstrauen zum Ausdruck gebracht, das sich im Lichte der oben dargelegten Grundsätze nicht rechtfertigt.
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Im gleichen Sinne wie hier hat das Bundesgericht bereits im Urteil 1A.61/1988 vom 20. Mai 1988 entschieden, wo es um die Herausgabe von Bankunterlagen an einen ausländischen Staat ging, in dem die gleiche Untersuchungsrichterin Ermittlungen sowohl wegen gemeiner als auch fiskalischer Delikte führte (E. 4).
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Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt abzuweisen.
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10.3 Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit seinem Vorbringen, es bestehe die Gefahr, dass der ersuchende Staat das Spezialitätsprinzip missachten werde, dem Bundesgericht am 5. März eine Noveneingabe zugestellt (Dossier act. 13). Damit beantragt er, es seien im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verschiedene Schriftstücke als neue Beweismittel zuzulassen.
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Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG bindet die Feststellung des Sachverhaltes das Bundesgericht, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. Im vorliegenden Fall hat als Vorinstanz ein Gericht entschieden. Die Möglichkeit, neue Tatsachen anzurufen oder neue Beweismittel vorzubringen, ist deshalb stark eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind in einem solchen Fall einzig die Beweise zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren mangelnde Berücksichtigung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen darstellt. Nicht Rechnung getragen werden kann grundsätzlich Änderungen, die nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten sind; denn man kann einer Behörde nicht vorwerfen, sie habe den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt, wenn sich dieser nach ihrem Entscheid verändert hat (BGE 125 II 217 E. 3a S. 221; 121 II 97 E. 1c S. 99 f. mit Hinweisen).
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Die Schriftstücke, die der Beschwerdeführer als neue Beweismittel eingereicht hat, wurden alle nach dem angefochtenen Beschluss verfasst. Sie können deshalb nicht berücksichtigt werden.
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Der Antrag, die in der Eingabe vom 5. März 2004 genannten neuen Beweismittel seien im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuzulassen, ist daher abzuweisen.
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11.
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11.1 Der Beschwerdeführer bringt (S. 24 f.) vor, das ausländische Verfahren leide an schweren Mängeln. Bisher sei kein formelles Strafverfahren eröffnet worden, in dem er seine Verteidigungsrechte habe wahrnehmen können. Ausserdem sei die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen offensichtlich falsch und stütze sich auf nicht verwertbare Beweismittel. Die Herausgabe von Unterlagen an den ersuchenden Staat sei daher unzulässig.
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11.2 Der Einwand ist unbehelflich. Es bestehen keine konkreten Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer in einem niederländischen Strafverfahren seine Verteidigungsrechte nicht wird hinreichend wahrnehmen können. Soweit er im vorliegenden Zusammenhang erneut vorbringt, die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen sei offensichtlich falsch, und sich zur Beweiswürdigung äussert, kann auf das oben (E. 3) Gesagte verwiesen werden. Dass Rechtshilfe geleistet werden kann, obschon in den Niederlanden formell noch kein Strafverfahren eröffnet worden ist, wurde (E. 2.2) ebenfalls bereits dargelegt.
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12.
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12.1 Der Beschwerdeführer rügt (S. 25 f.) eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Im Rechtshilfeersuchen würden Kontounterlagen für verjährte Verstösse gegen Art. 328ter des niederländischen Strafgesetzbuches verlangt; ebenso Unterlagen, welche die Zeit beträfen, als das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und H.________ bereits aufgelöst gewesen sei. Die Rechtshilfe sei auch unverhältnismässig in Bezug auf die Depotauszüge. Daraus ergäben sich keine Anhaltspunkte, welche Zahlungen der vorgeworfenen Art belegen könnten. Sie enthielten nur Angaben zur Art der Vermögensanlagen, ohne Hinweis auf die Herkunft der Gelder. Dasselbe gelte für das Kreditkartenkautionskonto.
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12.2 Nach der Rechtsprechung sind die schweizerischen Behörden verpflichtet, den ausländischen alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Ersuchen enthaltenen Verdacht beziehen können. Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Massgeblich ist die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke: Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können. Nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c). Der Beschwerdeführer hat jedes einzelne Aktenstück, das nach seiner Auffassung nicht an den ersuchenden Staat übermittelt werden darf, zu bezeichnen. Zugleich hat er für jedes dieser Aktenstücke darzulegen, weshalb es im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein kann (BGE 122 II 367 E. 2d).
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12.3 Wie oben (E. 8) gesagt, ist der Einwand der Verjährung hier unbeachtlich. Nach dem Rechtshilfeersuchen (S. 2) erstreckt sich der Ermittlungszeitraum von 1991 bis einschliesslich 2000. Die herauszugebenden Unterlagen betreffen die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 5. September 2000. Sie gehen somit nicht über den im Ersuchen genannten Zeitraum hinaus. Selbst wenn - wie der Beschwerdeführer vorbringt - das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und H.________ am 1. August 2000 aufgelöst worden sein sollte, schlösse das nicht aus, dass auch nach diesem Zeitpunkt Bestechungsgelder überwiesen worden sind; dies für vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses geleistete Dienste. Im Übrigen geht es den niederländischen Behörden offensichtlich nicht nur darum, zu ermitteln, wann Bestechungsgelder bezahlt worden sind, sondern auch, wohin sie geflossen sind und wo sie heute liegen. Insoweit ist nicht ersichtlich, inwiefern welches beschlagnahmte Bankdokument für das niederländischen Verfahren nicht einmal potentiell erheblich sein könnte. Der Beschwerdeführer legt das jedenfalls nicht für jedes einzelne Dokument näher dar. Dazu wäre er aber, wie gesagt, nach der Rechtsprechung verpflichtet gewesen.
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Die Beschwerde ist daher auch im vorliegenden Punkt unbehelflich.
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13.
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Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Das Beiladungsgesuch wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um Zulassung neuer Beweismittel wird abgewiesen.
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3.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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4.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, S.________, der Bezirksanwaltschaft IV, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. August 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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