BGer 5C.163/2004 |
BGer 5C.163/2004 vom 12.08.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5C.163/2004 /bnm
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Urteil vom 12. August 2004
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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X.________,
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Berufungskläger,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Schaffhausen,
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Postfach 568, 8201 Schaffhausen.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
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Berufung gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 3. Juni 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ trat am 18. April 2004 freiwillig in das Psychiatriezentrum A.________ ein. Da er keinen Freiwilligenschein unterzeichnete, wurde er am 19. April 2004 durch den zuständigen Bezirksarzt in das Psychiatriezentrum eingewiesen. Am 14. Mai 2004 stellte der ärztliche Dienst des Psychiatriezentrums dem Volkswirtschaftsdepartement den Antrag, es sei für X.________ die fürsorgerische Freiheitsentziehung anzuordnen. Mit Verfügung vom 19. Mai 2004 ordnete das Amt für Justiz und Gemeinden die Zurückbehaltung von X.________ an.
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B.
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Dagegen beschwerte sich X.________ mit Schreiben vom 22. Mai 2004 beim Amt für Justiz und Gemeinden. Mit Schreiben vom 24. Mai 2004 (Postaufgabe 25. Mai 2004) erhob er beim Obergericht des Kantons Schaffhausen Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangte die Aufhebung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs. Die vom Gericht beigezogene Sachverständige, Dr. med. Y.________, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gab ihr Gutachten anlässlich der Gerichtsverhandlung mündlich zu Protokoll. X.________ hielt anlässlich seiner Anhörung vor Gericht an seinem Antrag fest, lehnte die Sachverständige ab und verlangte Dr. med. Z.________ als Sachverständigen. Mit Entscheid vom 3. Juni 2004 wies das Obergericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab und erhob keine Kosten.
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C.
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Mit Eingabe vom 27. Juli 2004 hat X.________, nun vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur Christoph Storrer, gegen dieses Urteil Berufung eingelegt mit den Anträgen, die erstinstanzliche Verfügung sei per sofort aufzuheben, eventualiter sei der obergerichtliche Entscheid aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 OG zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Das Obergericht hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, es hält die Berufung indes für unbegründet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Gemäss Art. 44 lit. f OG ist bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung die Berufung zulässig. Das Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung wird zwar grundsätzlich durch das kantonale Recht geordnet; doch enthalten Art. 397e und 397f ZGB bundesrechtliche Verfahrensvorschriften, deren Verletzung mit Berufung gerügt werden kann (BGE 118 II 249 E. 2 S. 251; 113 II 392 E. 1 S. 393; 107 II 314 E. 1 S. 315). Die Rüge, die Vorinstanz habe mit ihrem Entscheid in zweifacher Hinsicht die im Bundeszivilrecht minimal garantierten Verfahrensrechte des Berufungsklägers verletzt (Art. 397f Abs. 2 ZGB betreffend Rechtsbeistand und Art. 397e Ziff. 5 ZGB bezüglich Beizug von Sachverständigen), ist daher zulässig.
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1.2 Die Berufung ist gegen letztinstanzliche Entscheide von oberen kantonalen Gerichten zulässig (Art. 48 Abs. 1 OG). Soweit der Berufungskläger die erstinstanzliche Verfügung anficht, kann darauf nicht eingetreten werden.
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2.
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Der Berufungskläger führt aus, er habe bereits mit seiner schriftlichen Beschwerde vom 25. Mai 2004 an die Vorinstanz sinngemäss den Antrag gestellt, im Verfahren vor Obergericht anwaltlich vertreten sein zu wollen. Nachdem er anlässlich der Beschwerdeverhandlung vom 3. Juni 2004 festgestellt habe, dass die Vertretung durch einen Anwalt nicht gewährleistet gewesen sei - der erbetene und die Berufung unterzeichnende Anwalt sei nicht einmal vom Verhandlungstermin in Kenntnis gesetzt worden -, habe er den Antrag in der Verhandlung vom 3. Mai (recte: 3. Juni 2004) noch einmal mehrfach und deutlich wiederholt. Er habe die Vertretung nicht nur ausdrücklich beantragt, deren Gewährung sei auch notwendig gewesen.
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2.1 Gemäss Art. 397f Abs. 2 ZGB bestellt im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung der Richter der betroffenen Person wenn nötig einen Rechtsbeistand. Mit der gesetzlichen Umschreibung, wonach ein Rechtsbeistand nur "wenn nötig" bestellt werden muss, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er die Gewährleistung des Rechtsschutzes des Betroffenen bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung in erster Linie im Verfahren selbst erblickte und dass er eine obligatorische Verbeiständung trotz der Schwere des Eingriffs und der häufig vorhandenen geistigen Schwäche des Betroffenen bewusst nicht vorsah. Daraus folgt umgekehrt, dass der Hinweis auf den Geisteszustand des zu Versorgenden noch nicht genügt, um eine amtliche Verbeiständung zu rechtfertigen, sondern dass es dazu noch weiterer Gründe bedarf. Würde man anders entscheiden, so müsste gerade in den schwersten Fällen psychischer Erkrankung, wenn die Notwendigkeit einer Versorgung ausser jedem Zweifel steht, jedes Mal ein Rechtsbeistand bestellt werden, was auf eine blosse Formalität hinausliefe und nicht der Sinn des Gesetzes sein kann (BGE 107 II 314 E. 2 S. 317).
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2.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie von der Bestellung eines Rechtsbeistandes abgesehen hat. Der Berufungskläger behauptet zwar, er sei wegen der massiven, grösstenteils zwangsweise verabreichten Medikamente nicht in der Lage gewesen, der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2004 zu folgen. Eine Durchsicht des entsprechenden Protokolls ergibt indessen, dass er seinen Standpunkt sehr wohl zu vertreten wusste, den Sachverständigen mit gezielten Fragen unterbrach und in der persönlichen Befragung recht präzise und detailgetreu antwortete. Er behauptet zudem nicht, dass im gerichtlichen Verfahren besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bestanden hätten (BGE 107 II 314 E. 3 S. 317). Es trifft im Weiteren nicht zu, dass er im kantonalen Verfahren einen Antrag auf Verbeiständung gestellt hat. Solches ergibt sich weder aus dem vorinstanzlichen Entscheid, noch aus dem Protokoll oder seinen Eingaben. Was insbesondere seine Beschwerdeschrift vom 24. Mai 2004 anbelangt, wies er lediglich darauf hin, sein Anwalt werde vor Gericht bezeugen, dass er mehrfach auf brutalste Art und Weise zwangsweise gefixt worden sei und dies ohne ersichtlichen Grund. Daraus kann kein Antrag auf Verbeiständung, sondern allenfalls ein solcher auf Zeugeneinvernahme abgeleitet werden, denn sein für das Berufungsverfahren beigezogener Anwalt war bereits in früheren Verfahren für ihn tätig. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger und sein Rechtsvertreter selber eine Verbeiständung vor Obergericht nicht für nötig hielten: Der Anwalt des Berufungsklägers führte in seinem Schreiben vom 17. Juni 2004 aus, er sei vom Berufungskläger ca. Mitte Mai 2004 kontaktiert worden mit dem Anliegen, gegen seine Zurückbehaltung im Psychiatriezentrum ein Rechtsmittel einzulegen. Er habe mit dem Berufungskläger ein durchaus vernünftiges Gespräch führen können und habe ihm schliesslich empfohlen, selbst eine schriftliche Beschwerde an das Obergericht einzureichen, allenfalls unter Erwähnung, er wolle durch den Unterzeichnenden vertreten sein. Der Anwalt hielt es daher nicht für nötig, dem Berufungskläger bei der Beschwerdeeinreichung beizustehen und dies dem Obergericht anzuzeigen, und der Berufungskläger hielt es nicht für nötig, die Beiordnung seines Anwalts in der Beschwerde zu verlangen. Art. 397f Abs. 2 ZGB ist nicht verletzt.
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3.
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Art. 397e Ziff. 5 ZGB schreibt vor, dass bei psychisch Kranken nur unter Beizug von Sachverständigen über die Anordnung oder Weiterführung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung entschieden werden darf. Zu verlangen ist ein objektives Gutachten eines fachkundigen neutralen Arztes (BGE 118 II 249 E. 2a S. 252). Der Sachverständige muss von Bundesrechts wegen einerseits ein ausgewiesener Fachmann und anderseits unbefangen sein (BGE 128 III 12 E. 4a S. 15; 118 II 249 E. 2c S. 253; 119 II 319 E. 2b S. 321 f.). Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Gutachterin ist als Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie eine ausgewiesene Fachfrau. Sie ist zudem nicht am Psychiatriezentrum A.________ tätig, so dass sie grundsätzlich als unbefangen zu gelten hat. Der Berufungskläger hat entgegen seiner Auffassung keinen Anspruch darauf, einen Gutachter seiner Wahl beiziehen zu lassen. Es genügt vielmehr, dass gegen den Sachverständigen keine Ausstandsgründe vorliegen. Solche werden auch mit dem Einwand des Berufungsklägers nicht nachgewiesen, die Gutachterin habe sich lange Zeit mit der zuständigen Klinikärztin, mit dem Berufungskläger dagegen weniger als 10 Minuten unterhalten. Zunächst ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass sich die Gutachterin über ihren Exploranden geeignet kundig machen muss, was unter anderem den Beizug der Krankengeschichte und ein Gespräch mit der zuständigen Klinikärztin voraussetzt. Die Behauptung des Berufungsklägers, das Gespräch mit ihm habe weniger als 10 Minuten gedauert, ist dem massgeblichen Sachverhalt im angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen und widerspricht seinen eigenen Ausführungen im kantonalen Verfahren. Die Gutachterin hat vor Gericht ausgeführt, sie habe drei Viertel Stunden mit dem Berufungskläger gesprochen. Es kann bei dieser Sachlage nicht gesagt werden, eine objektive und unabhängige Willensbildung durch die Sachverständige sei nicht möglich gewesen.
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4.
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In der Sache selber rügt der Berufungskläger eine Verletzung von Art. 397a ZGB, deren strenge Voraussetzungen nicht (oder zumindest nicht mehr) gegeben seien.
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4.1 Soweit er rügt, der angefochtene Entscheid gehe bereits in tatsächlicher Hinsicht von falschen Voraussetzungen aus, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden, weil das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts grundsätzlich gebunden und keine Ausnahme ersichtlich ist (Art. 43 Abs. 3, 55 Abs. 1 lit. c und 63 Abs. 2 OG).
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4.2 Gestützt auf den verbindlich festgestellten Sachverhalt ist das Zurückbehalten des Berufungsklägers im Psychiatriezentrum A.________ nicht bundesrechtswidrig. Er leidet an einer schizoaffektiven Psychose und einer Polytoxikomanie sowie an einer Essstörung. Wegen dieser Erkrankungen ist er in den vergangenen 20 Jahren zahlreiche Male hospitalisiert worden. Damit liegt eine Geisteskrankheit im Sinne von Art. 397a ZGB vor. Es trifft auch zu, dass der Berufungskläger nach wie vor der persönlichen Fürsorge bedarf. Nach den verbindlichen Ausführungen der Vorinstanz sei zwar eine gewisse Stabilisierung eingetreten. Er sei aber noch weit von einem Zustand entfernt, in welchem er entlassen werden könnte. Seine Verfolgungs- und Bedrohungsängste führten auf der andern Seite zu verbalen Drohungen seinerseits und damit zu einer erheblichen Fremdgefährdung. Tatsächlich habe er Mitpatienten und Pflegepersonal bereits wiederholt verbal bedroht und die Gerichtsexpertin habe auch eine Gefährdung anderer Dritter keineswegs ausgeschlossen. Zu verneinen sei aber gegenwärtig die Suizidgefahr. Die gefährlichen und belastenden Auswirkungen der Krankheit liessen sich nur mit einer individuell abgestimmten Medikation behandeln. Diese ermögliche es dem Berufungskläger, in einen stabileren Gesundheitszustand zu kommen und dann auch sobald wie möglich aus dem Psychiatriezentrum entlassen zu werden. Da dies zur Zeit noch nicht der Fall sei und ihm die Krankheitseinsicht fehle, weswegen er auch die verordneten Medikamente im Falle einer Entlassung nicht freiwillig einnehmen würde, bedürfe er zur Zeit noch der persönlichen Fürsorge im Rahmen einer stationären Behandlung. Mit der blossen Behauptung des Gegenteils vermag der Berufungskläger diese Schlussfolgerung nicht umzustossen. Insbesondere widerspricht seine Beteuerung, er sehe heute ein, dass er seine gesundheitlichen Probleme nur mit den geeigneten Medikamenten vollständig in den Griff bekommen könne, den massgeblichen tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts und ist im Berufungsverfahren ebenso wenig zu hören wie die Behauptung, es liege im Falle einer Aufhebung der angeordneten Massnahme keine aktuelle Drittgefährdung vor. Bei dieser Sachlage ist die rechtliche Schlussfolgerung nicht zu beanstanden, der Berufungskläger benötige noch der persönlichen Fürsorge im Rahmen einer stationären Behandlung.
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5.
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Die Berufung ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger die Verfahrenskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind keine zu sprechen (Art. 159 Abs. 2 OG). Der Berufungskläger beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Diese setzt unter anderem voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 152 Abs. 1 OG). Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, muss die Berufung aber als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Berufungskläger auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Berufungskläger und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. August 2004
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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