Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4C.96/2004 /lma
Urteil vom 13. August 2004
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Macchi,
B.________ AG,
Beklagte, Berufungsklägerinnen und Anschlussberufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Eugen Mätzler,
gegen
C.________,
Kläger, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Geiser.
Gegenstand
Werkvertrag; Mängel; Verzugszins,
Berufung gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2003.
Sachverhalt:
A.
C.________ (Kläger) liess in den Jahren 1987/88 auf seinem Grundstück in X.________ ein Gewerbehaus erstellen. Das Ingenieurbüro A.________ AG (Beklagte 1) führte die Ingenieurarbeiten aus. Die Architektur- und Planungsarbeiten wurden der B.________ AG (Beklagte 2) übertragen. Als Berater des Klägers wirkte Architekt D.________ mit.
Ursprünglich war für den Neubau eine Stahlhallenkonstruktion vorgesehen. Dafür bestand bereits eine Baubewilligung. Der Kläger entschied sich jedoch in der Folge für eine Massivbauweise und Flachfundation. Im Herbst 1988 konnte der Bau bezogen werden. Nach Darstellung des Klägers bildeten sich kurz darauf in den Fassaden Risse, die sich in der Folge vergrössert und vermehrt hätten.
Nach erfolglosen Verhandlungen einigten sich die Parteien darauf, gemeinsam den Bauingenieur E.________ mit einem Gutachten zur Klärung der Ursachen der aufgetretenen Rissschäden, der Sanierungsart und der Behebungskosten zu beauftragen. Dieser erstattete sein Gutachten am 31. Oktober 1990. Die Beklagten waren mit den darin vertretenen Auffassungen nicht einverstanden.
B.
Mit Klage vom 11. März 1992 und später modifiziertem Rechtsbegehren beantragte der Kläger dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen, die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Fr. 1'868'600.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. März 1992 zu verpflichten.
Das Handelsgericht holte im Jahre 1994 ein Gutachten der Professoren F.________ und G.________ zur Frage der Schlüssigkeit des Gutachtens E.________ ein. Die Gutachter kamen in ihrem Bericht vom 4. Mai 1995 und Ergänzungsbericht vom 1. Februar 1996 zum Ergebnis, dass sich das Schiedsgutachten E.________ als offensichtlich unrichtig erweise und dass die dort vorgeschlagene Sanierungslösung weder technisch zwingend noch wirtschaftlich vertretbar sei, weil das Gutachten von falschen Voraussetzungen ausgehe; die Risse gingen zu einem wesentlichen Teil auf die unkonventionelle Struktur des Gebäudes zurück. Mit Teilentscheid vom 27. März 1998 stellte das Handelsgericht fest, dass das Schiedsgutachten E.________ rechtlich nicht verbindlich sei.
Am 4. März 2002 bestimmte das Gericht den Bauingenieur H.________ zum Gerichtsgutachter, der seine Expertise am 6. Dezember 2002 ablieferte. Nach dessen Feststellungen führten verschiedene Ursachen zum heutigen Schadensbild, namentlich Deckendurchbiegungen, statische und konstruktive Mängel in den Aussenwandkonstruktionen sowie im Unterlagsboden, Schwind- und Temperatureinwirkungen auf Aussenwände und Unterlagsboden sowie Setzungen der Bodenplatte, insbesondere des Bodenplattenrandes.
Das Handelsgericht verpflichtete die Beklagten 1 und 2 mit Urteil vom 2. Dezember 2003, dem Kläger unter solidarischer Haftbarkeit den Betrag von Fr. 715'050.-- nebst Zins zu 5 % seit 11. März 1992 zu bezahlen. Es kam aufgrund der Expertise H.________ zum Schluss, dass von Sorgfaltspflichtverletzungen beider Beklagten auszugehen sei; diese hätten die eingetretenen Baumängel in erheblichem Masse zu verantworten. Sie hafteten solidarisch für den eingetretenen Schaden, der insgesamt auf Fr. 814'000.-- zu beziffern sei. Davon seien Honoraransprüche der Beklagten von Fr. 19'500.-- abzuziehen, was einen Forderungsbetrag von Fr. 794'500.-- ergebe. Diesen Betrag reduzierte das Gericht um 10 % auf den zugesprochenen Betrag von Fr. 715'050.--, da den Kläger ein leichtes Selbstverschulden am Schaden treffe. Dieser Betrag sei ab 11. März 1992 zu 5 % zu verzinsen, da die Beklagten gegenüber dem Kläger hinsichtlich ihrer vertraglichen Leistungen in Verzug seien.
C.
Die Beklagten beantragen je mit eidgenössischer Berufung vom 26. Februar 2004 bzw. vom 8. März 2004, das Urteil des Handelsgerichts aufzuheben, soweit die Beklagte 2 verpflichtet worden sei, den dem Kläger zugesprochenen Betrag seit 11. März 1992 zu verzinsen bzw. soweit die dem Kläger zugesprochene Forderung von der Beklagten 1 früher als ab 4. Februar 2004 (Zustellung des begründeten Handelsgerichtsurteils) zu verzinsen sei.
Der Kläger beantragt die Abweisung von beiden Berufungen und führt Anschlussberufung mit dem Antrag, das Urteil des Handelsgerichts dahingehend abzuändern, dass die Beklagten und Berufungsklägerinnen unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet werden, dem Kläger den Betrag von Fr. 794'500.-- nebst Zins zu 5 % seit 11. März 1992 zu bezahlen.
Die Beklagten schliessen je auf Abweisung der Anschlussberufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Berufungen der Beklagten 1 und 2
1.
Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagten, den dem Kläger zugesprochenen Betrag, wie von diesem beantragt, ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung am 11. März 1992 mit 5 % zu verzinsen. Es erwog dazu, dem Kläger stünden Ansprüche aus Vertrag und nicht aus unerlaubter Handlung zu. Es gehe somit nicht um einen Schadenszins, sondern um einen Verzugszins. Vorliegend wären die Beklagten verpflichtet gewesen, nach Abschluss der Arbeiten ein mängelfreies Werk abzuliefern. Nachdem dies zu jenem Zeitpunkt nicht der Fall gewesen sei, seien sie gegenüber dem Kläger in Bezug auf ihre vertraglichen Leistungen in Verzug und schuldeten entsprechend ab diesem Zeitpunkt Verzugszins.
Die Beklagten rügen, die Vorinstanz habe die Art. 102 ff. OR sowie die Art. 97 ff. in Verbindung mit Art. 42 ff. OR verletzt, indem sie angenommen habe, es gehe vorliegend um einen Fall von Schuldnerverzug. Die Vorinstanz habe verkannt, dass eine Schlechterfüllung vorliege, die Schadenersatz- und nicht Verzugsfolgen auslöse, nachdem sie das Werk zwar rechtzeitig, jedoch nicht in vertragsgemässer Qualität abgeliefert hätten. Die Voraussetzungen für die Zusprechung von Verzugszins seien damit nicht erfüllt. Geschuldet wäre gegebenenfalls ein Schadenszins ab dem Zeitpunkt, in dem sich das schädigende Ereignis finanziell auswirkte, was aber bisher nicht der Fall sei bzw. höchstens soweit das Gebäude einen Minderwert aufweise und dem Kläger vorprozessuale Anwaltskosten und Umtriebe entstanden seien.
Der Kläger bringt dagegen vor, die Haftung der Beklagten habe vorliegend zu einem Schadenersatzanspruch des Bauherrn geführt. Der von der Vorinstanz zugesprochene Ersatzbetrag sei spätestens mit Klageerhebung abgemahnt worden. Damit seien die Beklagten in Verzug gesetzt worden und die Voraussetzungen nach Art. 104 OR für die Zusprechung von Verzugszins ohne weiteres gegeben.
2.
Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz konnte der streitbetroffene Neubau im Herbst 1988 bezogen werden. Aus dem vorinstanzlichen Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagten das Werk nicht termingerecht fertiggestellt bzw. ihren Auftrag nicht fristgerecht erfüllt hätten und insoweit durch pflichtwidrige Nichterbringung ihrer Leistung und Mahnung des Klägers in Verzug geraten wären (vgl. dazu Art. 102 OR; Wiegand, Basler Kommentar, N. 2 in Vorbem. zu Art. 102-109 OR , N. 1 zu Art. 102 OR; Gauch/Schluep/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl., Zürich 2003, Rz. 2936 ff.). Den Beklagten ist somit darin beizupflichten, dass kein Fall einer nicht rechtzeitigen Erfüllung ihrer Obligation vorliegt, aus der Verzugsfolgen abgeleitet werden könnten. Soweit das Werk - wie im vorliegenden Verfahren nunmehr unbestritten ist - nicht in der vertragsgemässen Qualität abgeliefert wurde und deshalb später Schäden auftraten, liegt vielmehr ein Fall von Schlechterfüllung vor, der ausschliesslich nach den Art. 97 ff. OR zu behandeln ist (vgl. dazu Weber, Berner Kommentar, N. 33 ff., 49 zu Art. 102 OR; Wiegand, Basler Kommentar, N. 25 zu Art. 97 OR; Gauch/Schluep/Rey, a.a.O., Rz. 2526 ff., 2571 ff.; Fellmann, Berner Kommentar, N. 328 zu Art. 398 ff. OR). Der vorliegende Fall wurde von der Vorinstanz in der Sache denn auch entsprechend beurteilt, indem sie dem Kläger den Betrag von Fr. 715'050.-- bzw. vor dem - umstrittenen - Abzug wegen Selbstverschuldens des Klägers Fr. 794'500.-- als Schadenersatz zusprach.
Für die Frage, ob die Vorinstanz dem Kläger zu Recht Verzugszins auf diesem Schadenersatzbetrag zugesprochen hat, ist von vornherein nicht massgeblich, ob die Beklagten mit der primären vertraglichen Leistung in Verzug geraten sind, was nach dem vorstehend Dargelegten überdies ohnehin zu verneinen wäre. Zu entscheiden ist einzig, ab welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Zusprechung von Verzugszins auf dem für die nicht gehörige Vertragserfüllung zuerkannten Schadenersatzbetrag erfüllt sind und ob die Vorinstanz die Beklagten insofern zu Recht zur Zahlung von Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Klageeinleitung verpflichtet hat. Von dieser Fragestellung scheint auch der Kläger zutreffend auszugehen.
3.
Unter Zins ist die Vergütung zu verstehen, die ein Gläubiger für die Entbehrung einer ihm geschuldeten Geldsumme fordern kann, sofern diese Vergütung sich nach der Höhe der geschuldeten Summe und der Dauer der Schuld bestimmt (Weber, Berner Kommentar, N. 7 zu Art. 104 OR; von Tuhr/Peter, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 68). Die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen wird bei gegebenen Voraussetzungen vom Gesetz begründet; es handelt sich dabei um gesetzliche Zinsen (von Tuhr/Peter, a.a.O., S. 73 f.). Einzige Voraussetzung der Verzugszinspflicht ist dabei, dass der Schuldner mit der Zahlung des geschuldeten Betrages in Verzug geraten ist (Wiegand, Basler Kommentar, N. 3 zu Art. 104 OR). Verzug des Schuldners tritt unter anderem ein, wenn der geschuldete Geldbetrag zur Zahlung fällig ist und der Gläubiger den Schuldner mahnt, d.h. ihn unmissverständlich zur Zahlung der Geldsumme auffordert (Weber, Berner Kommentar, Rz. 34 ff. zu Art. 104 OR; Wiegand, Basler Kommentar, N. 4 f. zu Art. 102 OR; Franz Schenker, Die Voraussetzungen und die Folgen des Schuldnerverzugs im schweizerischen Obligationenrecht, Diss. Freiburg 1988, Rz. 123 ff.). Für die Frage, ob die Vorinstanz dem Kläger zu Recht Verzugszinsen ab dem Tag der Klageeinleitung zugesprochen hat, kommt es demnach darauf an, ob der im angefochtenen Urteil zugesprochene Schadenersatzbetrag in jenem Zeitpunkt bereits fällig war und mit der Klageeinleitung abgemahnt wurde (vgl. zu der letzteren Voraussetzung Wiegand, Basler Kommentar, N. 9 zu Art. 102 OR).
3.1 Der vertragliche Schadenersatzanspruch aus Schlechterfüllung entsteht nicht schon mit der Schlechterfüllung der Schuld, sondern erst mit dem Eintritt des Schadens (Wiegand, Basler Kommentar, N. 46 und 52 a.E. zu Art. 97 OR). Er kann folglich auch erst in diesem Zeitpunkt fällig werden. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen ist der Schaden aus den haftungsbegründenden Sorgfaltspflichtverletzungen der Beklagten im vorliegenden Fall nicht sofort entstanden. Vielmehr ist er erst nach Bezug des streitbetroffenen Gebäudes zum Vorschein gekommen und hat sich bis zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils nach und nach verschlimmert. In einem solchen Fall ist der Zeitpunkt, in dem der endgültige Schaden eintritt und demnach die entsprechende Schadenersatzforderung fällig wird, nicht leicht festzustellen (Guhl/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, S. 79). Tritt zwar bereits im Erfüllungszeitpunkt ein Schaden ein, vergrössert er sich aber in der Folge, gesteht die Rechtsprechung dem Gläubiger wahlweise das Recht zu, die Berechnung des Schadens auf den Zeitpunkt der Fällung des Urteils über die Ersatzpflicht zu verlangen, wenn auch im Regelfall auf den Erfüllungszeitpunkt abzustellen ist; damit wird ihm ermöglicht, beispielsweise Sachwertsteigerungen bis zum Urteilszeitpunkt geltend zu machen (BGE 122 III 53 E. 4c S. 57; 120 II 296; 109 II 474 E. 3 S. 477; Wiegand, Basler Kommentar, N. 51 zu Art. 97 OR; derselbe, in: ZBJV 134/1998 S. 202 und in: ZBJV 132/1996 S. 327; von Tuhr/ Peter, a.a.O., S. 122 f.).
Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass die Vorinstanz den Schaden vorliegend in Anwendung dieser Praxis nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils berechnet hat. Dies erfolgte nach Darstellung der Beklagten aufgrund der klägerischen Beweisanträge, wird vom Kläger jedenfalls nicht beanstandet und erscheint im vorliegenden Fall auch einzig angemessen, ist nach den vorinstanzlichen Feststellungen doch davon auszugehen, dass sich der Schaden bis zur Vornahme einer Gebäudesanierung, mit welcher der Zustand der Baute stabilisiert und eine weitere Schadensentwicklung verhindert wird, laufend akzentuiert. Nachdem der erst nach und nach eintretende Schaden auf den Zeitpunkt des Urteils aufgerechnet worden ist, kann nicht von einer früheren Fälligkeit der Ersatzforderung ausgegangen werden. Entsprechend sind dem Kläger Verzugszinsen erst vom Zeitpunkt des Urteils an zuzubilligen (so auch von Tuhr/Peter, a.a.O., S. 123). Erst für den Geldbetrag, der ihm zu diesem Berechnungszeitpunkt schlussendlich zugesprochen wird, ist er als Geschädigter in der Lage eines gewöhnlichen Gläubigers und kann Verzinsung wegen Verzugs des Schuldners fordern (vgl. von Büren, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 1964, S. 47).
3.2 Die Vorinstanz verletzte somit Bundesrecht, indem sie dem Kläger Verzugszins auf dem zugesprochenen Schadenersatzbetrag ab dem Tag der Klageeinleitung zusprach. Die Berufung ist daher gutzuheissen und das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben. Der zugesprochene Betrag von Fr. 715'050.-- ist gestützt auf Art. 104 OR ab dem Tag, an dem das obere kantonale Sachgericht geurteilt hat, zu verzinsen, da sich die Beklagten von diesem Zeitpunkt an mit der Leistung des zugesprochenen Schadenersatzes in Verzug befinden. Der Tag der Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils ist dagegen für den Beginn der Verzugszinspflicht entgegen der Auffassung der Beklagten 1 nicht massgebend (vgl. dazu BGE 122 III 53 E. 4c).
4.
Zu beachten ist dabei, dass bei einer Berechnung des Schadens auf den Urteilszeitpunkt die Teuerung in Bezug auf die Schadensbehebungskosten berücksichtigt wird und bereits eingetretene Vermögensbeeinträchtigungen aus der Entbehrung von Kapital als sogenannter Schadenszins zum Ausgangsschaden zuzuschlagen sind (von Büren, a.a.O., S. 47; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Band I, Zürich 1995, S. 256 f.): Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat, bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes. Dies gilt entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht nur bei einer deliktischen Haftung, sondern auch bei einer solchen aus Vertrag. Dieser Schadenszins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tage des Schadenseintritts bzw. für dessen wirtschaftliche Auswirkungen befriedigt worden wäre. Vom Verzugszins unterscheidet er sich vor allem dadurch, dass er den Verzug, namentlich eine Mahnung des Gläubigers nach Art. 102 Abs. 1 OR, nicht voraussetzt. Er kann nicht kumulativ zum Verzugszins beansprucht werden, da er funktional den selben Zweck wie dieser erfüllt (vgl. BGE 122 III 53 E. 4a und 4b S. 55; 118 II 363 f.; Weber, Berner Kommentar, N. 11 zu Art. 104 OR; Oftinger/Stark, a.a.O., S. 256; Guhl/Koller, a.a.O., S. 78 f.; Schenker, a.a.O., Rz. 396 f.), nämlich im Sinne eines pauschalisierten Schadenersatzes die aus der Kapitalentbehrung entstehende Einbusse auszugleichen (BGE 123 III 241 E. 4b; 122 III 53 E. 4b S. 55; Weber, Berner Kommentar, N. 7 zu Art. 104 OR; von Büren, a.a.O., S. 370; Schenker, a.a.O., Rz. 337 ff.). Auch soll der Geschädigte nicht besser gestellt werden, als wenn das Schadensereignis nicht eingetreten wäre, indem sowohl Schadenszinsen zum Schadensbetrag geschlagen als auch Verzugszinsen berechnet werden (Schenker, a.a.O., Rz. 397).
Bei Aufrechnung des Schadens auf den Zeitpunkt des kantonal letztinstanzlichen Urteils, wie sie vorliegend vorgenommen wurde (vgl. dazu BGE 99 II 214 E. 3b), hat der Kläger somit, wie er im Eventualstandpunkt geltend macht, grundsätzlich Anspruch auf Schadenszins, soweit er aufgrund des Schadens bzw. des Schadensstandes bereits vor dem Urteilszeitpunkt Auslagen zu tätigen oder Mindereinnahmen (beispielsweise aus der Vermietung des Gebäudes) hinzunehmen hatte und sich der Schaden damit tatsächlich finanziell ausgewirkt hat, obwohl die Gebäudesanierung noch nicht vorgenommen wurde. Verzugszinsen sind auf dem Schadenszinsbetrag auch ab dem Tag des Urteils nicht geschuldet (BGE 122 III 53 E. 4c).
Inwiefern dem Antrag des Klägers auf Zusprechung von Zins zu entsprechen ist, indem ihm Schadenszinsen zuzuerkennen sind, prüfte die Vorinstanz ausgehend von ihrer irrtümlichen Rechtsauffassung nicht, wenn sie auch die Vorbringen der Beklagten, mit denen diese im vorinstanzlichen Verfahren eine Schadenszinspflicht vor dem Urteilstag bestritten haben, als grundsätzlich zutreffend bezeichnete. Dementsprechend hat sie auch keine tatsächlichen Feststellungen zur Höhe des allfälligen, zum Schaden zuzuschlagenden Schadenszinses getroffen (vgl. dazu BGE 127 III 73 E. 3c mit Hinweisen). Die Sache ist zur entsprechenden Ergänzung des Sachverhalts und zur Festlegung des allfälligen Schadenszinses an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 64 Abs. 1 OG).
II. Anschlussberufung
5.
In der Anschlussberufung beanstandet der Kläger, dass die Vorinstanz die Haftung der Beklagten um 10 % reduzierte, weil den Kläger ein Selbstverschulden am Schaden treffe. Er macht geltend, die Vorinstanz habe damit in verschiedener Hinsicht Bundesrecht verletzt.
5.1 Die Vorinstanz stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, der vom Architekten D.________ sachkundig beratene Kläger habe den Entscheid zur Erstellung der streitbetroffenen Baute in Mischbauweise gefällt, nachdem bereits ein bewilligtes Stahlbauprojekt vorgelegen habe. Es sei erstellt, dass D.________ einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Art der Ausführung des Projekts gehabt habe. Weiter folgte die Vorinstanz den Vorbringen der Beklagten, die sich gestützt auf die Expertise G.________/F.________ und eine Aktennotiz vom 25. September 1987 darauf beriefen, dass die gewählte Konstruktion "Massivbauweise/Holz" schadenanfällig sei und dass diese Ausführungsart vom Architekten D.________ als Vertreter des Bauherrn durchgesetzt worden sei. Die Vorinstanz wendete gestützt darauf Art. 101 OR an, betrachtete mithin den Architekten D.________ als Hilfsperson des Klägers, dessen Verhalten dem Kläger als Selbstverschulden anzurechnen sei, und kürzte den klägerischen Schadenersatzanspruch in Anwendung von Art. 99 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 44 OR.
5.2 Nach Art. 44 Abs. 1 OR, der gemäss Art. 99 Abs. 3 OR auch auf die vertragliche Haftung entsprechend anwendbar ist, kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder ganz von ihr entbinden, wenn der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt hat, oder wenn Umstände, für die der Geschädigte einzustehen hat, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert haben. Zu den Umständen im vorerwähnten Sinne gehört nicht nur das eigene Verhalten des Geschädigten, sondern auch das jeder Hilfsperson, welcher der Geschädigte die Erfüllung einer Vertragspflicht bzw. die Ausübung eines Rechts aus einem Schuldverhältnis übertragen hat (Art. 101 OR; BGE 95 II 43 E. 4c S. 53).
5.3 Der Kläger rügt zunächst, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die Wahl einer Massivbauweise als schadenverursachend angelastet. Nach der einzig massgebenden Expertise des Gerichtsgutachters H.________ seien "insbesondere statische und konstruktive Mängel in der Konstruktion des Gebäudes selber" Schadensursache. Weder der Kläger noch der von ihm zugezogene Architekt D.________ hätten damit eine zu beachtende Ursache für den eingetretenen Schaden gesetzt.
Damit bestreitet der Kläger, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der Wahl der Massivbauweise und dem Schaden gegeben sei. Die vorinstanzliche Feststellung, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, beschlägt indessen die tatsächlichen Verhältnisse und bindet das Bundesgericht im Berufungsverfahren vorbehältlich von Ausnahmen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG (BGE 128 III 22 E. 2d S. 25, 180 E. 2d S. 184; 127 III 453 E. 5d S. 456; 123 III 110 E. 2 S. 111). Der Kläger ist daher mit seinen gegen die entsprechenden vorinstanzlichen Schlüsse gerichteten Vorbringen nur insoweit zu hören, als er sich auf eine solche Ausnahme von der Sachverhaltsbindung beruft.
5.4 Der Kläger macht insoweit geltend, die Vorinstanz habe Art. 8 ZGB verletzt, indem sie die Behauptungen der Beklagten hinsichtlich der Ursachen der von ihnen zu verantwortenden Mängel ungeprüft übernommen habe. Die gleiche Rüge erhebt er ferner hinsichtlich der beklagtischen Vorbringen über die "ersatzreduzierenden Umstände" auf seiner Seite überhaupt. Alle diese Behauptungen seien von ihm bestritten worden und es sei an den Beklagten, ersatzreduzierende Umstände zu beweisen.
Art. 8 ZGB regelt für das Bundeszivilrecht einerseits die Beweislastverteilung und gibt anderseits der beweispflichtigen Partei einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden (BGE 129 III 18 E. 2.6; 126 III 315 E. 4a S. 317). Art. 8 ZGB ist daher insbesondere verletzt, wenn das kantonale Sachgericht unbewiesene Behauptungen einer Partei unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei bestritten worden sind, als richtig hinnimmt, oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt (BGE 114 II 289 E. 2a S. 291). Wo der Richter allerdings in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos. Diesfalls liegt freie Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich nicht geregelt ist, auch nicht durch Art. 8 ZGB. Eine beschränkte Beweisabnahme verletzt Art. 8 ZGB daher nicht, wenn der Richter schon nach deren Ergebnis von der Sachdarstellung einer Partei überzeugt ist, gegenteilige Behauptungen also für unbewiesen hält (vgl. zum Ganzen BGE 114 II 289 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen; ferner BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 277; 122 III 219 E. 3c).
Die Vorinstanz hat in ihren Urteilserwägungen die tatsächlichen Vorbringen der Beklagten im Zusammenhang mit der Frage des Selbstverschuldens des Klägers unter Angabe verschiedener Beweismittel, namentlich der Gutachten G.________/F.________ und einer Aktennotiz vom 25. September 1987, wiedergegeben und ist ihnen grundsätzlich gefolgt. Daraus ergibt sich, dass sie die entsprechenden Vorbringen nicht ungeprüft übernommen hat, wie der Kläger geltend macht, sondern sich unter Würdigung der angeführten Beweismittel von ihrer Richtigkeit überzeugt hat. Damit hat die Vorinstanz eine von Art. 8 ZGB nicht geregelte Beweiswürdigung vorgenommen und ist die Beweislastverteilung gegenstandslos geworden. Eine Verletzung von Art. 8 ZGB fällt damit ausser Betracht.
5.5 Der Kläger bestreitet sodann, dass es sich beim Architekten D.________ um seine Hilfsperson im Sinne von Art. 101 OR gehandelt habe, deren Verhalten und Sachverstand er sich nach Art. 44 OR anrechnen lassen müsse. Der Kläger hält dafür, dass der Architekt D.________, soweit dieser im Rahmen seiner Mitwirkung beim Bauprojekt eine vorwerfbare adäquat kausale Ursache für die aufgetretenen Baumängel gesetzt haben sollte, als selbständiger weiterer Auftragnehmer zu den solidarisch haftenden Beklagten hinzugetreten wäre und diesbezüglich gestützt auf Art. 403 Abs. 2 OR solidarisch haften würde. Soweit D.________ als seine Hilfsperson eingestuft werden sollte, wäre im Übrigen ein die Ersatzpflicht ermässigendes Selbstverschulden nur anzunehmen, wenn die vorgeworfene Handlung der Hilfsperson im Sinne der hypothetischen Vorwerfbarkeit auch dem Kläger vorzuwerfen wäre, wenn er sie selbst vorgenommen hätte. Dies sei bei der Wahl der Massivbauweise jedoch nicht der Fall.
5.5.1 Haben mehrere Personen einen Schaden gemeinsam verschuldet, so haften sie dem Geschädigten solidarisch, d.h. für den ganzen Schaden (Art. 50 Abs. 1 OR; sogenannte echte Solidarität). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch dann, wenn mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen haften, wie dies namentlich bei der mangelhaften Ausführung eines Bauwerks regelmässig der Fall ist (Art. 51 Abs. 1 OR). Auch bei dieser sogenannten unechten Solidarität kann der belangte Schuldner dem Geschädigten grundsätzlich nicht entgegenhalten, es hafte auch noch ein Dritter für den gleichen Schaden (BGE 115 II 42 E. 1; 114 II 342 E. 2b S. 344; 93 II 317 E. 2e S. 322; vgl. auch BGE 119 II 127 E. 4b, je mit Hinweisen). Die Haftung eines Solidarschuldners wird mit anderen Worten durch die Mithaftung Dritter nicht verringert. Ein Mitverschulden eines Dritten kann ausnahmsweise zu einer Haftungsreduktion führen, wenn es - wie die Vorinstanz vorliegend angenommen hat - einen für den Schaden kausalen Umstand darstellt, für den der Geschädigte gemäss Art. 44 Abs. 1 OR einzustehen hat. Dies ist dann der Fall, wenn das Drittverschulden von einer Hilfsperson des Geschädigten ausgeht, deren Verhalten er sich gemäss Art. 101 Abs. 1 OR anrechnen lassen muss (BGE 98 II 102 E. 4; 95 II 43 E. 4c S. 53 f.; vgl. auch BGE 119 II 127 E. 4a S. 130; Brehm, Berner Kommentar, N. 32 f. zu Art. 51 OR und N. 42 zu Art. 44 OR; Hannes Zehnder, Gedanken zur Mehrpersonenhaftung im Baurecht, BR 1998 S. 3 ff., 4; Walter Ott, Der Architekt als Hilfsperson des Bauherrn, SJZ 74/1978 S. 285 ff., 287 f.).
Von mehreren an einem Bauprojekt beteiligten Fachpersonen wie Ingenieuren oder Architekten, d.h. Personen, die grundsätzlich die gleiche Art von Aufgaben, jedoch in verschiedenen Tätigkeitsbereichen erfüllen und die vom Bauherrn je für ihren Fachbereich mit der Realisierung eines Bauwerks beauftragt sind, kann nach der Rechtsprechung einer der Beauftragten als Hilfsperson des Bauherrn betrachtet werden, wenn der Bauherr ihm im Verhältnis zu den anderen Beauftragten eine Vorrangstellung einräumt, namentlich indem er ihn damit betraut, ihnen Anweisungen zu erteilen. Soweit dagegen jede der Fachpersonen bloss damit beauftragt ist, die Arbeiten in ihrem eigenen fachspezifischen Bereich zu führen, kann keine von ihnen im Verhältnis zur andern als Hilfsperson des Bauherrn betrachtet werden (BGE 125 III 223 E. 6c).
5.5.2 Im vorliegenden Fall hat der Kläger als Bauherr der Beklagten 2 die Architektur- und Planungsarbeiten und der Beklagten 1 die Ingenieurarbeiten übertragen. Zusätzlich hat der Kläger den Architekten D.________ als Berater beigezogen. Die Vorinstanz hat beweismässig geschlossen (vgl. die vorstehenden Erwägungen 5.1, 5.3 und 5.4), dass der vom Architekten D.________ fachkundig beratene Kläger den Entscheid betreffend der Mischbauweise fällte, nachdem bereits ein baubehördlich bewilligtes Projekt in Stahlbauweise vorlag, und dass D.________ - wie von den Beklagten geltend gemacht - als Bauherrenvertreter durchgesetzt habe, anstelle der von den Beklagten vorgeschlagenen Stahlskeletthalle einen Massivbau mit Holzdach zu erstellen, der sich als schadenanfällig erwiesen habe; es stehe fest, dass D.________ einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Art der Ausführung des Projekts gehabt habe.
Entgegen den Vorbringen des Klägers hat die Vorinstanz damit verbindliche Sachverhaltsfeststellungen zu den Fragen getroffen, wozu und weshalb der Architekt D.________ vom Kläger beigezogen worden war. Aus diesen ergibt sich, dass dem Architekten D.________ gegenüber den Beklagten eine Vorrangstellung eingeräumt wurde, aufgrund der er als Vertreter des Bauherrn zu wirken hatte und wirken konnte. Es ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ihn die Vorinstanz als Hilfsperson des Klägers betrachtet hat.
5.5.3 Der vom Kläger angerufene Art. 403 Abs. 2 OR sieht vor, dass mehrere Personen, die einen Auftrag gemeinschaftlich angenommen haben, solidarisch haften. Diese Haftung setzt indessen in erster Linie voraus, dass der Inhalt der übernommenen Aufträge identisch ist (BGE 125 III 223 E. 6a mit Hinweisen; Fellmann, a.a.O., N. 134 zu Art. 403 OR; Weber, Basler Kommentar, N. 2 zu Art. 403 OR). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Auftrag, den der Kläger dem Architekten D.________ erteilte, offensichtlich nicht mit den Aufträgen an die Beklagten identisch war. Eine (ungeschmälerte) solidarische Haftung der Beklagten mit dem Architekten D.________ gestützt auf Art. 403 Abs. 2 OR, die eine Minderung der Ersatzpflicht der Beklagten wegen Selbstverschuldens des Klägers ausschliessen würde, entfällt damit.
5.5.4 Hat der Architekt D.________ bei der Ausübung der Rechte des Klägers aus dem Auftragsverhältnis mit den Beklagten als Hilfsperson mitgewirkt, hat sich der Kläger sein Verhalten anrechnen zu lassen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Geschäftsherr allerdings für das Verhalten seiner Hilfsperson grundsätzlich dann nicht einzustehen, wenn ihm kein Verschulden angelastet werden könnte, sofern er selbst so gehandelt hätte (Wiegand, Basler Kommentar, N. 14 zu Art. 101 OR): Wer sich einer Hilfsperson als Erfüllungs- oder Ausübungsgehilfe (vgl. zum letzteren Begriff Wiegand, Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 101 OR; Spiro, Die Haftung für Erfüllungsgehilfen, Bern 1984, S. 147; Ott, a.a.O., S. 287) bedient, haftet für Schäden, die auf deren Verhalten bei der Erfüllung zurückzuführen sind, nach Art. 101 OR, es sei denn, er beweise, dass die Hilfsperson bei ihren Verrichtungen die Sorgfalt walten liess, zu der er selber verpflichtet war (Grundsatz der hypothetischen Vorwerfbarkeit; BGE 119 II 337 E. 3c/aa S. 338; 117 II 65 E. 2b S. 67; 113 II 424 E. 1b S. 426; 91 II 291 E. 3 S. 296; Weber, Berner Kommentar, N. 133 ff. zu Art. 101 OR; Wiegand, Basler Kommentar, N. 13 zu Art. 101 OR; Gauch/Schluep/Rey, a.a.O., Rz. 2884 ff.; Spiro, a.a.O., S. 247 ff.; Ott, a.a.O., S. 288 f.; Alfred Koller, Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen nach Art. 101 OR, Diss. Freiburg 1980, Rz. 302 ff., 332, je mit weiteren Hinweisen).
Der Kläger macht unter Bezugnahme auf diesen Grundsatz geltend, die Vorinstanz habe ihm das Verhalten D.________s zu Unrecht als ein die Ersatzpflicht der Beklagten ermässigendes Selbstverschulden angerechnet, da die Wahl der Massivbauweise mit Holzdach jedenfalls ihm selber nicht vorwerfbar wäre, hätte er sie selber vorgenommen. Er übersieht damit, dass der angerufene Grundsatz hinsichtlich des anzuwendenden Sorgfaltsmassstabs nicht unbeschränkt gilt. Bestimmt der Bauherr für die Vertragsabwicklung, die besondere Sachkunde erfordert, einen sachkundigen Vertreter als Hilfsperson, so schuldet er nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung diejenige Sorgfalt, welche diese zu leisten im Stande ist (BGE 119 II 127 E. 4a; 95 II 43 E. 5 S. 54 letzter Satz; vgl. auch BGE 116 II 305 E. 2c/cc S. 309; Wiegand, Basler Kommentar, N. 14 zu Art. 101 OR; vgl. auch Weber, Berner Kommentar, N. 141 f. zu Art. 101 OR; Ott, a.a.O., S. 289 f.; vgl. dazu auch Han-Lin Chou, Wissen und Vergessen bei juristischen Personen, Diss. Basel 2002, S. 30 f.). Auf die Natur des Rechtsverhältnisses zwischen dem Bauherrn und den mit der Realisierung des Bauwerks betrauten Personen (Werkvertrag oder Auftrag), wie auch auf die Natur des Rechtsverhältnisses zwischen dem Bauherrn und seiner Hilfsperson, kommt dabei nichts an (vgl. BGE 95 II 43 E. 4c S. 53). Setzt der Bauherr im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung, die bei Bauprojekten regelmässig eine besondere Sachkunde erfordert, eine sachverständige Hilfsperson als Ausübungsgehilfe ein, so begründet er beim Vertragspartner das Vertrauen, dass er bei der Abwicklung des Vertrags auf den Sachverstand dieser Hilfsperson zählen kann. Deshalb ist dem Bauherrn nicht nur das Verhalten der Hilfsperson anzurechnen, sondern auch deren Sachverstand (vgl. Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, Rz. 1923; Schumacher, Die Haftung des Architekten aus Vertrag, in: Gauch/Tercier [Hrsg.], Das Architektenrecht, 3. Aufl., Freiburg i.Üe. 1995, Rz. 693; Koller, a.a.O., Rz. 334). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in welchem dem Kläger und seiner Hilfsperson, Architekt D.________, ein Ingenieurbüro (Beklagte 1) und ein Architekturbüro (Beklagte 2) gegenüberstanden, von denen grundsätzlich für ihren Fachbereich je ein ebenso grosser Sachverstand zu erwarten ist wie von der Hilfsperson (Schumacher, a.a.O., Rz. 709). Angesichts der von den Beklagten zu erwartenden Sachkunde vermögen sich diese zwar nicht im selben Masse wie ein weniger sachverständiger Beteiligter auf ihr Vertrauen in die Sachkunde der Hilfsperson berufen. Da der Kläger seiner Hilfsperson im Verhältnis zu ihnen eine Vorrangstellung eingeräumt hatte, ist es jedoch verständlich, dass die Hilfsperson die Ausführung der geänderten Projektvariante ihnen gegenüber erfolgreich durchsetzen konnte und erscheint es als recht und billig, die von ihm durch seine Hilfsperson eingebrachte Sachkunde zu berücksichtigen (vgl. Koller, a.a.O., Rz. 333 ff.). Der Umstand, dass sich der Kläger darauf verlassen durfte, die Beklagten würden die vom Kläger und seiner Hilfsperson vorgeschlagene Projektänderung als sachverständige Beauftragte selber kritisch prüfen und bei der festzustellenden Schadenanfälligkeit der neuen Ausführungsvariante abmahnen (Fellmann, a.a.O., N. 101 ff. zu Art. 397 OR; Weber, Basler Kommentar, N. 8 zu Art. 397 OR), ist bei der Bestimmung des Grades des klägerischen Selbstverschuldens zu berücksichtigen (Fellmann, a.a.O., N. 124 zu Art. 397 OR; Gauch, a.a.O., Rz. 1967 ff.). Die Vorinstanz hat bei der Bemessung des Selbstverschuldens denn auch berücksichtigt, dass den Beklagten eine Abmahnungspflicht oblag, und ist von einem bloss leichten Selbstverschulden des Klägers ausgegangen. Der angefochtene Entscheid ist insoweit bundesrechtlich nicht zu beanstanden und die Vorinstanz hat mit der Reduktion des zugesprochenen Schadenersatzbetrags kein Bundesrecht verletzt. In quantitativer Hinsicht beanstandet der Kläger die Reduktion des Ersatzanspruchs um 10 % nicht.
6.
Zusammenfassend sind die Berufungen der Beklagten im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und ist der angefochtene Entscheid aufzuheben, soweit die Vorinstanz dem Kläger 5 % Zins seit dem 11. März 1992 auf dem zugesprochenen Betrag von Fr. 715'050.-- zuerkannt hat. Die Sache ist insoweit zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Anschlussberufung ist abzuweisen.
Der Kläger unterliegt mit seinen Anträgen weitgehend. Bei diesem Ausgang hat er die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat überdies die Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufungen der Beklagten werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, und der Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2003 wird aufgehoben, soweit dem Kläger darin 5 % Zins seit dem 11. März 1992 auf dem zugesprochenen Betrag von Fr. 715'050.-- zugesprochen wurde. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Anschlussberufung des Klägers wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
4.
Der Kläger hat die Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren je mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2004
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: