BGer B 90/2003 |
BGer B 90/2003 vom 13.08.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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B 90/03
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Urteil vom 13. August 2004
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Frésard und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Fessler
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Parteien
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S.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, Bahnhofstrasse 12, 8610 Uster,
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gegen
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Sammelstiftung für die Durchführung der BVG-konformen Vorsorgemassnahmen ASPIDA, Avenue de Rumine 13, 1005 Lausanne, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die La Suisse Lebens-Versicherungs-Gesellschaft, Avenue de Rumine 13, 1005 Lausanne
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 4. September 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1967 geborene S.________ absolvierte ab April 1985 eine einjährige Lehre zum uniformierten PTT-Zustellbeamten. Nach kurzer Tätigkeit im erlernten Beruf arbeitete er in verschiedenen Firmen, ab 1987 als Lagerist/Speditionsangestellter bei der T.________ AG in X.________. In dieser Zeit unterzog er sich einer ambulanten psychiatrischen Behandlung. Ab 5. Dezember 1988 war S.________ als Mitarbeiter im Bereich Lager/Spedition/interne Post bei der Firma E.________ AG tätig. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der ASPIDA, Sammelstiftung für die Durchführung der BVG-konformen Vorsorgemassnahmen (im Folgenden: ASPIDA), berufsvorsorgerechtlich versichert. Auf Ende Oktober 1990 gab S.________ die Stelle bei der E.________ AG auf. Danach war er arbeitslos.
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Am 27. März 1991 ersuchte S.________ die Invalidenversicherung um Leistungen (Berufsberatung, Umschulung). Als Behinderung gab er psychische Beschwerden (kein Selbstvertrauen, Depressionen) und Rückenschmerzen an. Die Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Zürich holte bei Dr. med. U.________ ein psychiatrisches Gutachten vom 15. Juni 1992 ein. Mit Verfügungen vom 28. Juli 1992, 19. November 1992 und 18. Mai 1993 sprach ihm die Ausgleichskasse des Kantons Zürich die Umschulung zum eidg. dipl. Büroangestellten an der B.________ Handels- und Bürofachschule in Y.________ ab 12. August 1991 bis Juli 1992 sowie ein Praktikum in der Stiftung Z.________ ab 16. November 1992 bis Sommer 1994 zu. Aus gesundheitlichen Gründen musste S.________ die Umschulung auf den 10. Dezember 1993 abbrechen. Nach einem Abklärungsaufenthalt im Atelier C.________, Berufliche Rehabilitationsstätte, sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 2. Februar 1995 auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % eine ganze einfache Invalidenrente ab 1. Juni 1994 zu. Der ganze Rentenanspruch wurde zwei Mal am 21. Februar 1997 und am 16. Mai 2002 bestätigt.
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Mit Schreiben vom 29. August 2002 ersuchte S.________ die La Suisse Versicherungen um Leistungen aus der beruflichen Vorsorge. Diese machte Verjährung der Ansprüche geltend und lehnte das Begehren ab.
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B.
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Am 4. November 2002 liess S.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage einreichen und beantragen, die La Suisse Versicherungen sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab Oktober 1997 eine Invalidenrente auszurichten und ihn von der Prämienpflicht zu befreien.
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Die La Suisse Versicherungen als Vertreterin der ASPIDA schloss in ihrer Antwort auf Abweisung der Klage.
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Das kantonale Sozialversicherungsgericht nahm im Einverständnis mit den Beteiligten einen Parteiwechsel auf die ASPIDA vor. Mit Entscheid vom 4. September 2003 wies es die Klage mangels Nachweis einer relevanten Arbeitsunfähigkeit während des vorsorgerechtlichen Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten ab.
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C.
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S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, die ASPIDA sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. Juni 1994 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % auszurichten; im Weitern sei ihm für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen.
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Die ASPIDA, vertreten durch die La Suisse Versicherungen, und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) beantragen je die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die vorliegende Streitigkeit betreffend den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
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2.
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Im angefochtenen Entscheid werden die Gesetzesbestimmungen über Beginn und Ende des Vorsorgeverhältnisses sowie die Dauer der Nachdeckung für das Risiko Invalidität (Art. 10 BVG), über die Entstehung und den Umfang des Anspruchs auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge sowie den Beginn der Leistung (Art. 23 BVG, Art. 24 Abs. 1 BVG und Art. 26 Abs. 1 BVG) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch, dass der Eintritt der Invalidität nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses die Leistungspflicht der (früheren) Vorsorgeeinrichtung nicht ausschliesst (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Im Weitern muss der für die Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen nach BVG massgebliche Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hinreichend klar nachgewiesen sein (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
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3.
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Die kantonale IV-Stelle sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Februar 1995 auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % eine ganze Rente rückwirkend ab 1. Juni 1994 zu. In der Mitteilung des Beschlusses der IV-Kommission vom 3. November 1994 wurde eine verspätete Anmeldung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG verneint. Das Bundesamt schliesst daraus, die einjährige Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG habe im Juni 1993 zu laufen begonnen. Das hiesse, dass eine für den Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge bedeutsame Arbeitsunfähigkeit erst nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses und nach Ablauf der Nachdeckungsfrist von Art. 10 Abs. 3 BVG Ende November 1990 eingetreten wäre. Diese Betrachtungsweise lässt unbeachtet, dass der Beschwerdeführer vor Beginn des Rentenanspruchs sich während längerer Zeit beruflichen Eingliederungsmassnahmen unterzogen und Taggeld bezogen hatte. Es bestand für die Organe der Invalidenversicherung nach den konkreten Umständen kein Anlass, den Beginn der relevanten Arbeitsfähigkeit näher zu bestimmen. Auf die Verfügung der IV-Stelle vom 2. Februar 1995 kann daher nicht nicht abgestellt werden. Der Beginn der für den Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge massgebenden Arbeitsunfähigkeit ist somit selbstständig festzusetzen.
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4.
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Das kantonale Gericht ist in Würdigung der Akten zum Ergebnis gelangt, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Kläger im Laufe des Monats November 1990 während der Nachdeckungsfrist arbeitsunfähig geworden sei. Er habe daher keine Ansprüche gegenüber der beklagten früheren Vorsorgeeinrichtung. Demgegenüber wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, dass bereits bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der E.________ AG am 31. Oktober 1990 eine erhebliche psychisch bedingte Arbeitunfähigkeit bestanden habe. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus dem Gutachten des Dr. med. U.________ vom 16. Juni 1992 ableiten. Allenfalls habe eine psychiatrische Expertise darüber Aufschluss zu geben, ob der Kläger und heutige Beschwerdeführer spätestens Ende November 1990 in vorsorgerechtlich relevantem Ausmass arbeitsunfähig gewesen sei.
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4.1 Soweit somatische Befunde vorliegen, sind sie unbestrittenermassen nicht Ursache der bestehenden Invalidität. In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 27. März 1991 machte der Beschwerdeführer zwar geltend, auch an Rückenschmerzen zu leiden. Das Rückenleiden in Form eines mässig ausgeprägten Lumbovertebralsyndroms bei Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance im Beckenbereich stand indessen laut Dr. med. A.________, Innere Medizin FMH, einer weiteren Ausübung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist nicht zwingend entgegen (Bericht vom 11. März 1991). Schliesslich hatte nach Dr. med. H.________, Allgemeine Medizin FMH, wegen des Lumbovertebralsyndroms lediglich in der Zeit vom 2. bis 28. August 1990 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden (Bericht vom 2. Mai 1991).
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4.2
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4.2.1 Gemäss behandelndem Arzt Dr. med. W.________, Allgemeine Medizin FMH, leidet der Beschwerdeführer an einer chronischen Schizophrenie hebephrener Richtung bzw. einer Schizophrenia simplex mit belastungsabhängigen multiplen körperlichen Beschwerden, massiv krankhaft gesteigerten Ängsten und reduzierter Verarbeitungsmöglichkeit. Der Versicherte sei sowohl als PTT-Zustellbeamter und Hilfsarbeiter als auch in andern Tätigkeiten seit dem 1. November 1990 zu 80 bis 100 % arbeitsunfähig. Eine Tätigkeit sei nur an einem geschützten Arbeitsplatz während höchstens vier Arbeitstagen in der Woche möglich, sofern er bei der Arbeit nicht gestört werde und sein Arbeitstempo selber bestimmen könne. Die Leistungsfähigkeit schwanke je nach innerem und äusserem Druck erheblich (Berichte vom 29. Oktober 1991 und 4. Februar 1994).
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4.2.2 Dr. med. U.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führt in seinem Gutachten vom 15. Juni 1992 aus, es liege mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Psychose im engeren Sinn und insbesondere keine Schizophrenie oder Hebephrenie vor. Auf Grund der Vorgeschichte und der Untersuchungsbefunde sei anzunehmen, dass der Versicherte an einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) leide, welche sich zu einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) entwickelt habe. Die geklagten Symptome liessen sich mit relativ einfachen Mitteln (Medikation, eventuell verhaltensorientierte Psychotherapie) wenn nicht zum Verschwinden bringen, so doch deutlich bessern. Zur Arbeitsfähigkeit hält Dr. med. U.________ fest, als Postbote sei der Versicherte uneingeschränkt arbeitsfähig. Generell seien keine Auswirkungen der psychischen Störungen auf die Arbeitsfähigkeit in Berufen zu erwarten, in denen er wenig Kontakt mit andern Personen habe und möglichst selbstständig tätig sein könne. Umgekehrt könne sich die Angststörung umso stärker auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, je mehr er Kontakte zu Mitarbeitern, Vorgesetzten und allenfalls Untergebenen einzugehen habe. Die vorgesehene Umschulung im Bürobereich erachtete der Gutachter als geeignet, um die als Folge der Angststörung bestehenden Minderwertigkeitsgefühle zu beheben. Der therapeutische Aspekt war denn offenbar auch mitentscheidend für die Zusprechung beruflicher Eingliederungsmassnahmen.
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4.3
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4.3.1 Das Gutachten des Dr. med. U.________ vom 15. Juni 1992 genügt den beweisrechtlichen Anforderungen an (fach-)ärztliche Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Insbesondere überzeugt es in den Schlussfolgerungen. Demgegenüber sind in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. W.________ Vorbehalte angebracht. Zunächst geht der behandelnde Arzt von einer chronischen Schizophrenie aus. Diese Diagnose konnte im Rahmen der spezialärztlichen Untersuchung indes nicht bestätigt werden. Sodann erfolgte die Beurteilung des Dr. med. W.________, nachdem er Kenntnis vom ablehnenden Vorbescheid des IV-Sekretariates vom 11. September 1991 betreffend berufliche Massnahmen erhalten und Akteneinsicht verlangt hatte. In diesem Zusammenhang kann bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Schliesslich fällt auf, dass der behandelnde Arzt die Arbeitsunfähigkeit für die Zeit von November 1990 bis 1997 gleichbleibend mit 80-100 % angab (Arztbericht vom 16. März 2002). Gemäss Akten war es jedoch im Herbst 1992 nach Abschluss der Ausbildung an der B.________ und erfolgloser Suche einer Praktikumsstelle in der freien Wirtschaft Ende 1993 erneut zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen (Berichte Regionalstelle für berufliche Eingliederung vom 22. Oktober 1992 und Eingliederungsstätte Z.________ vom 1. Februar 1994).
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4.3.2 Gegen eine vorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vor dem 1. Dezember 1990 sprechen sodann die Umstände bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Nach den Angaben der E.________ AG hatte der Beschwerdeführer mit Ausnahme der wegen des Lumbovertebralsyndroms ärztlich bestätigten Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis 28. August 1990 (Bericht Dr. med. H.________ vom 2. Mai 1991) stets voll gearbeitet und eine dem Lohn entsprechende Arbeitsleistung erbracht (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 12. April 1991). Die Kündigung per 31. Oktober 1990 erfolgte seitens des Beschwerdeführers als Reaktion auf eine zufolge Umstrukturierung der Firma erfolgte Umstellung im Aufgabenbereich. Die Änderung bestand darin, dass die Speditionsarbeit ab 1. Oktober 1990 auf täglich zirka zwei Stunden reduziert und die restliche Arbeitszeit von rund sechs Stunden für Montagearbeiten eingesetzt wurde (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 12. April 1991). Gegenüber der IV-Kommission äusserte sich der Beschwerdeführer an der Sitzung vom 28. August 1991 zwar dahingehend, die Stelle wegen Rückenproblemen aufgegeben zu haben. Gleichzeitig bestätigte er jedoch, das Arbeitsverhältnis aufgelöst zu haben, weil ihn der aus betrieblichen Gründen geänderte neue Aufgabenbereich nicht mehr zusagte. Darauf ist umso mehr abzustellen, als er gemäss seinen Angaben bereits die frühere Stelle bei der T.________ AG gekündigt hatte, weil ihm Montagearbeiten nicht genügend anspruchsvoll waren. Anhaltspunkte dafür, dass ihm diese Tätigkeit insbesondere wegen des Rückenleidens nicht zumutbar gewesen wäre, bestehen nicht. Nach den Angaben von Dr. med. H.________ hatten die Rückenbeschwerden vom August 1990 in Zusammenhang mit der schweren Tätigkeit als Lagerist gestanden (Bericht vom 2. Mai 1991). Die angeordnete Umstellung im Aufgabenbereich bei der E.________ AG hätte aber eher zu einer Entlastung als zu einer zusätzlichen körperlichen Belastung geführt. Ausschlaggebend für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses waren offensichtlich nicht in erster Linie gesundheitliche Gründe, sondern persönliche Arbeitspräferenzen und der Wunsch nach einer Weiterbildung im kaufmännischen Bereich. Für diese Annahme spricht, dass gemäss Angaben im Anmeldeformular vom 27. März 1991 der Beschwerdeführer bereits im Herbst 1990 an der B.________ einen Lehrgang angefangen hatte. Als Grund für den vorzeitigen Abbruch wurde Arbeitslosigkeit und nicht etwa Arbeitsunfähigkeit genannt. Bei der Stellensuche sodann nahm der Beschwerdeführer die Hilfe des Arbeitsamtes in Anspruch (Bericht der Regionalstelle für berufliche Eingliederung vom 23. Juli 1991). Erst als diese Bemühungen erfolglos blieben, meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
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4.3.3 Aufgrund der Akten ist zwar davon auszugehen, dass die psychischen Beschwerden schon vor dem 1. Dezember 1990 zu Schwankungen in der Leistungsfähigkeit geführt hatten. Die Störung war nach fachärztlicher Auffassung indessen nicht derart gravierend, dass sie die Arbeitsfähigkeit in erheblicher Weise eingeschränkt hätte. Vielmehr ist auf Grund des psychiatrischen Gutachtens vom 15. Juni 1992 anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei Aufbietung des ihm zumutbaren Willens (BGE 127 V 299 Erw. 5a in fine) die bisherige Tätigkeit weiterhin ohne wesentliche Einschränkungen hätte ausüben können. Es kann daher nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 Erw. 5b) als ausgewiesen gelten, dass er während der Dauer der Versicherungsdeckung bis 30. November 1990 in einem für den Rentenanspruch aus der beruflichen Vorsorge relevanten Mass in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer ab 12. August 1991 zu Lasten der Invalidenversicherung umgeschult wurde. Es besteht auch kein Anlass zu weiteren Abklärungen, zumal hievon schon auf Grund des langen Zeitablaufs keine verlässlichen neuen Angaben zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, je mit Hinweisen).
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4.4 Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens.
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5.
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Dem Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG) kann entsprochen werden. Die Bedürftigkeit ist auf Grund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen, die Beschwerde ist nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung war geboten (BGE 125 V 202 Erw. 4a, 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 152 Abs. 3 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er dazu später im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Entschädigung (Honorar und Auslagenersatz) von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 13. August 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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