BGer 5A.17/2004 |
BGer 5A.17/2004 vom 16.08.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A.17/2004 /rov
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Urteil vom 16. August 2004
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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Z.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 30. April 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a
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Z.________ reiste am 9. November 1989 in die Schweiz ein. Am 21. Juni 1993 heiratete sie in A.________ den um 17 Jahre älteren Schweizer Bürger X.________.
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Am 12. Juni 1998 erhielt Z.________ durch erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG das Schweizer Bürgerrecht. In die erleichterte Einbürgerung wurde die aus einer früheren Ehe stammende Tochter Y.________ (geb. 1986) einbezogen. Am 3. Juni 1998 hatte Z.________ eine Erklärung unterzeichnet, wonach sie und ihr Schweizer Ehemann "in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenleben und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen". Sie war auch darüber belehrt worden, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe.
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Z.________ liess sich am 15. Oktober 1998 von ihrem Schweizer Ehegatten scheiden.
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A.b
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Am 18. Mai 2001 teilte das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) Z.________ die Eröffnung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung mit und forderte sie auf, die Ermächtigung zur Einholung der Scheidungsakten zu unterzeichnen. Der damalige Parteivertreter kam dieser Aufforderung am 1. Juni 2001 nach. Ergänzend führte er aus, Z.________ habe ihn zirka Mitte August 1998 aufgesucht und die Scheidungsklage sei am 24. August 1998 eingereicht worden. Am 17. Juli 2002 stellte das IMES fest, aufgrund der Scheidungsakten ergebe sich ohne weiteres, dass im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung über die eheliche Gemeinschaft keine stabile und tatsächlich gelebte eheliche Beziehung mehr bestanden habe. In seiner Eingabe vom 8. Oktober 2002 bestritt der Parteivertreter diese Schlussfolgerungen. Die im Scheidungsverfahren gemachten Angaben seien zum Teil übertrieben gewesen. Der Schweizer Ex-Ehegatte bestätigte in seinem Schreiben vom 16. August 2002, dass die Ehegatten eine ganz normale Ehe geführt hätten.
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B.
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Mit Verfügung vom 9. Mai 2003 erklärte das IMES die erleichterte Einbürgerung von Z.________ vom 12. Juni 1998 für nichtig. Die Tochter Y.________ wurde ausdrücklich von der Nichtigerklärung ausgenommen. Am 6. Juni 2003 reichte Z.________ beim IMES ein Wiedererwägungsgesuch und beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) eine nicht näher begründete Beschwerde ein. Darin verwies sie lediglich auf das Wiedererwägungsgesuch vom 6. Juni 2003 und ersuchte um Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2003 wies die Instruktionsbehörde Letzteres ab und nahm das Wiedererwägungsgesuch als Beschwerde entgegen. Am 12. November 2003 wies die Instruktionsbehörde die Anträge um persönliche Anhörung bzw. Befragung von Z.________ sowie der weiteren erwähnten Personen ab.
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Am 30. April 2004 wies das EJPD die von Z.________ eingereichte Beschwerde ab.
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C.
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Mit Eingabe vom 31. Mai 2004 führt Z.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, den Entscheid des EJPD aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
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Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. c OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet des Schweizer Bürgerrechts nur ausgeschlossen, wenn es sich um die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für die ordentliche Einbürgerung handelt. Daraus folgt umgekehrt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, wenn es um die erleichterte Einbürgerung geht und damit auch, wenn der Widerruf einer solchen zur Beurteilung steht (BGE 120 Ib 193, nicht publizierte E. 1). Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Formvorschriften von Art. 108 Abs. 2 OG und richtet sich gegen einen anfechtbaren Departementsentscheid (Art. 98 lit. b OG). Auf die fristgerecht (Art. 106 Abs. 1 OG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Das Bundesgericht überprüft den Sachverhalt und das Bundesrecht frei (Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 1 OG).
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1.2 Insoweit die Beschwerdeführerin zur Begründung auf ihre Beschwerde vom 6. Juni 2003 bzw. das Wiedererwägungsgesuch vom 6. Juni 2003 hinweist, kann darauf nicht eingetreten werden. Denn die Begründung muss in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbst enthalten sein (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 129 II 401 E. 3.2 S. 406 mit Hinweis).
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2.
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Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei in dieser Angelegenheit noch nie mündlich angehört worden und beantrage deshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
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2.1 Zu dem schon vor dem EJPD vorgebrachten Ersuchen um persönliche bzw. mündliche Anhörung hat die Vorinstanz ausgeführt, ein solcher Anspruch lasse sich weder aus dem VwVG noch aus dem BüG ableiten. Das durch Art. 29 Abs. 2 BV im Sinne einer Mindestgarantie gewährleistete rechtliche Gehör diene der Sachaufklärung und garantiere der Partei ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Die Partei solle sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, Einsicht in die Akten nehmen und an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können, wenn dieses geeignet sei, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242 f. mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gehe im Verwaltungsverfahren jedoch nicht so weit wie im Zivil- und Strafprozess. Insbesondere ergebe sich aus Art. 29 Abs. 2 BV kein unbedingter Anspruch der Partei, im Verwaltungsverfahren persönlich bzw. mündlich angehört zu werden (BGE 127 V 494 E. 1b; 125 I 209 E. 9b S. 219).
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Die Vorinstanz fährt fort, aus den vorinstanzlichen Akten ergebe sich, dass das IMES der Beschwerdeführerin laufend die Gelegenheit geboten habe, sich schriftlich zu äussern. Von dieser Möglichkeit habe die Beschwerdeführerin denn auch Gebrauch gemacht. Einen Antrag auf Parteibefragung habe sie nicht gestellt. Im Übrigen habe sich eine solche auch nicht von Amtes wegen aufgedrängt, da der zu beurteilende Sachverhalt nicht derart komplex gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin allein durch die Abgabe einer mündlichen Äusserung ihren Standpunkt genügend deutlich hätte machen können. Darüber hinaus habe auch keine Konstellation vorgelegen, wo spezifisch die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin für den Entscheid massgeblich oder ausschlaggebend gewesen wäre. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs, weil die Beschwerdeführerin nicht persönlich angehört worden sei, müsse daher verneint werden.
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Diesen zutreffenden Erwägungen ist beizufügen, dass die Beschwerdeführerin überdies ihr Recht auf persönliche Anhörung verwirkt hat. Sie wäre nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) gehalten gewesen, ihren Antrag auf persönliche Anhörung bereits vor dem IMES zu stellen (vgl. unveröffentlichtes Urteil 5A.24/2003 vom 19. Mai 2004 mit Bezug auf den Anspruch auf Teilnahme des Ex-Ehemannes an der Befragung der Ex-Ehefrau).
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2.2 Zum Begehren um Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist Folgendes zu sagen: Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sind Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündung öffentlich. Art. 30 Abs. 3 BV verleiht dem Rechtsuchenden jedoch kein Recht auf eine öffentliche Verhandlung; er garantiert einzig, dass, wenn eine Verhandlung stattzufinden hat, diese - abgesehen von den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen - öffentlich sein muss (BGE 128 I 288 E. 2.6 S. 293).
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3.
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3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine Ausländerin nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft voraussetzt. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 130 II 169 E. 2.3.1). Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel bezüglich eines solchen Willens sind angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (BGE 128 II 97 E. 3a).
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Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom EJPD mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt daher nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese erschlichen, das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (BGE 128 II 97 E. 4a S. 101). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (Urteil der II. Zivilabteilung 5A.5/ 1997 vom 21. Mai 1997, E. 2b).
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3.2 Das EJPD führt aus, aus der Begründung der Scheidungsklage vom 9. September 1998 ergebe sich, dass die Ehegatten schon bald nach der im Jahre 1993 erfolgten Eheschliessung Probleme gehabt hätten. So habe das Zusammenleben kaum je richtig funktioniert. Von 1993 bis 1996 hätten die Ehegatten ein gemeinsames Schlafzimmer gehabt. Hernach hätten sie faktisch schon in der ehelichen Wohnung getrennt gelebt. Es sei zu keinen intimen Beziehungen mehr gekommen. Am Anfang seien die Ehegatten zwar verliebt gewesen, doch schon bald hätte sich der Altersunterschied von 17 Jahren erschwerend ausgewirkt. Anlässlich der Scheidungsverhandlung vom 15. Oktober 1998 hätten beide Ehegatten an dieser Darstellung festgehalten, wobei der Schweizer Ehemann für das Scheitern seiner Ehe mit der Beschwerdeführerin zusätzlich seine erste Ehefrau verantwortlich gemacht habe. Im Übrigen habe er bestätigt, dass die Ehegatten trotz der gemeinsamen Wohnung in den letzten beiden Jahren vor der Scheidung faktisch getrennt gelebt hätten.
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Die Vorinstanz fährt fort, sogar für den Fall, dass diese Ausführungen im Lichte der angestrengten Scheidung als masslos übertrieben zu erachten wären, zeichneten sie für den im vorliegenden Verfahren massgeblichen Zeitraum alles andere als das Bild einer tatsächlich gelebten und intakten ehelichen Gemeinschaft. Unter diesen Umständen sei die Schlussfolgerung des IMES, wonach mindestens im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung über die eheliche Gemeinschaft und in jenem der erleichterten Einbürgerung keine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG mehr bestanden habe, nicht zu beanstanden. Daran vermöge das Schreiben des Schweizer Ex-Ehegatten vom 16. August 2002 nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass es sich in einer Wiederholung der Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfe, bleibe es jedwelche Erklärung über die angeblich wahren Gründe schuldig, welche zweieinhalb Monate nach der erleichterten Einbürgerung zur Einreichung der Scheidung durch die Beschwerdeführerin geführt hätten. Im Übrigen sei nicht einzusehen, weshalb der Schweizer Ex-Ehegatte im Scheidungsverfahren lauter unwahre Tatsachen bestätigte, wenn, wie heute geltend gemacht wird, eigentlich auf Seiten der Beschwerdeführerin ihre Bekanntschaft und ihre Liebe zu ihrem heutigen Lebenspartner kausal für den Scheidungswillen bzw. für den abrupten und definitiven Verlust des Ehewillens gewesen seien. Diese Umstände hätten den damaligen Anforderungen an den Beweis der unheilbaren Zerrüttung vollauf genügt.
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3.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen Folgendes ein:
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3.3.1 Sie bringt vor, die im Scheidungsverfahren gemachten Angaben, auf die sich sowohl das IMES als auch das EJPD abstützten, würden nicht der Wahrheit entsprechen. Ihr Rechtsvertreter habe ihr damals (August 1998) empfohlen, so auszusagen, damit die Scheidung reibungslos und möglichst kostengünstig erreicht werden könne. Sie habe die Scheidung eingereicht, weil sie ihren heutigen Lebenspartner kennen gelernt habe. Sie sei während der gesamten Ehe mit dem Schweizer Ehemann treu gewesen und erst nach der erleichterten Einbürgerung sei es zu sexuellen Kontakten gekommen.
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Vorab ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht entgegengehalten hat, sie habe keinen Anspruch darauf, je nach dem Zweck des Verfahrens und im Hinblick auf dessen gewünschtes Ergebnis unterschiedliche Aussagen zu machen (nicht publizierte E. 2b/dd von BGE 128 II 97).
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3.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, wenn sie gewusst hätte, dass die Scheidung auch unter Angabe der wahren Gründe möglich gewesen wäre, hätte sie selbstverständlich diesen Weg gewählt. Dieses Argument ist nicht stichhaltig. Denn die für die Verwaltungsbehörden zentrale Frage war nicht die Scheidung an sich, sondern ob im Zeitpunkt des Erhalts des Schweizer Bürgerrechts eine stabile eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Dabei muss die Frage sexueller Kontakte nicht ausschlaggebend sein, denn dessen ungeachtet kann eine solche eheliche Gemeinschaft seitens des Gesuchstellers bloss als eine fiktive und nicht als eine tatsächliche im Sinne von Art. 27 BüG qualifiziert werden (BGE 128 II 97 E. 3b S. 101). Wann die Beschwerdeführerin ihren jetzigen Lebenspartner kennen gelernt hat, wird jedoch nicht gesagt. Am 12. Juni 1998 erfolgte die erleichterte Einbürgerung und am 9. September 1998 reichte die Beschwerdeführerin die begründete Scheidungsklage beim Bezirksgericht Brugg ein. Hätte die Beziehung der Beschwerdeführerin mit ihrem neuen Lebenspartner in diesem Zeitraum ihren Anfang genommen, ist nicht ersichtlich, warum sie im Scheidungsverfahren nicht hätte erwähnt werden können. Mit dem blossen Hinweis auf ihren ursprünglichen Kulturkreis lässt sich dies nicht erklären. Da die Beschwerdeführerin nicht auf Unterhaltsbeiträge seitens ihres Ex-Ehemannes angewiesen war, hätte einer Offenlegung dieser Verbindung nichts im Wege gestanden. Daraus kann vielmehr der Schluss gezogen werden, der Beginn dieser Bekanntschaft müsse in der Zeit vor der Einbürgerung gelegen haben. Weiter kann gestützt darauf angenommen werden, die von der Beschwerdeführerin an der Scheidungsverhandlung vorgebrachten Zerrüttungsgründe seien eben doch das wirkliche Spiegelbild der Ehe mit dem Schweizer Ehemann gewesen. Der nachträgliche Widerruf des damals Vorgebrachten erscheint somit als wenig glaubwürdig.
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Dass die Vorinstanz hauptsächlich auf die im Scheidungsverfahren geäusserten Ursachen für die Zerrüttung der Ehe abgestellt hat, ist nach dem Gesagten weder unverhältnismässig noch willkürlich, wie die Beschwerdeführerin meint.
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3.3.3 Zu dem von der Vorinstanz angeführten Indiz, eine kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung erfolgte Trennung oder Scheidung lasse auf eine bereits während des Einbürgerungsverfahrens vorhandene Unstabilität der Ehe schliessen, führt die Beschwerdeführerin an, diese Argumentation beruhe auf blossen Annahmen. Das zeitlich nahe Aufeinandertreffen zwischen ihrer Einbürgerung und der Scheidung beruhe einzig auf einem Zufall.
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Dieser Einwand geht fehl und entspricht nicht der Lebenserfahrung. Wenn die Zerrüttung der Ehe nach der Einbürgerung eingetreten wäre, hätte der Ex-Ehemann keine Veranlassung gehabt, anlässlich der Scheidungsverhandlung zu bestätigen, die Ehegatten hätten trotz der gemeinsamen Wohnung in den beiden letzten Jahren vor der Scheidung faktisch getrennt gelebt. Dass der Ex-Ehegatte diese "unwahre Tatsache" nur bestätigt haben soll, um sein Gesicht wahren zu können, ist nicht einsehbar. Vielmehr deutet dies - wie das EJPD zu Recht erwähnt hat - darauf hin, dass der Schweizer Ehemann rasch in den Scheidungswunsch der Beschwerdeführerin eingewilligt hat. Die Ansicht der Vorinstanz, das Schreiben des Ex-Ehegatten vom 16. August 2002 sei aus Gefälligkeitsgründen erfolgt, ist somit nicht zu beanstanden. Das EJPD war deshalb auch nicht gehalten, die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen einzuvernehmen.
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3.4
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Die Vorinstanz hat nach dem Dargelegten weder Art. 27 noch Art. 41 BüG verletzt, noch ihr Ermessen missbraucht oder überschritten, wenn sie den Entscheid des IMES, mit welchem die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung verfügt worden war, geschützt hat.
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4.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss nach dem Ausgeführten abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. August 2004
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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