BGer U 109/2003
 
BGer U 109/2003 vom 16.08.2004
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 109/03
Urteil vom 16. August 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Scartazzini
Parteien
H.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Petra Oehmke, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 12. März 2003)
Sachverhalt:
A.
Der 1956 geborene H.________ war seit 1. Februar 1995 bei der Firma U.________ AG als Mechaniker tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 6. April 1998 erlitt er einen Unfall, bei dem er sich am linken Bein und Knie verletzte. Die SUVA übernahm die Heilungskosten und richtete bis März 2001 Taggelder aus.
Am 13. März 2001 kündigte die SUVA den Fallabschluss an und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 19. April 2001 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % ab 1. April 2001 und eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zu. Nachdem der Versicherte einspracheweise unter anderem geltend gemacht hatte, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens könne nicht einfach von willkürlich herausgegriffenen DAP-Profilen ausgegangen werden, sondern es sei auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen, wobei ein Abzug vom statistischen Lohn von 25 % vorzunehmen sei, bestätigte die SUVA ihre Verfügung mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2001.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, womit beantragt wurde, dem Versicherten sei auch ab 1. April 2001, bis die beruflichen Massnahmen abgeklärt seien, ein Taggeld auszurichten, eventualiter sei ihm, auch unter Berücksichtigung von nach dem Einspracheentscheid aufgetretenen Beschwerden, eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % zuzusprechen und es sei ihm eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 15 % zuzuerkennen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, soweit darauf einzutreten war, mit Entscheid vom 12. März 2003 ab.
C.
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm unter Entschädigungsfolgen und unter Berücksichtigung des nach Erlass des Einspracheentscheides gegebenen Sachverhalts eine Übergangsrente von mehr als 15 % zuzusprechen. Eventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zwecks Sachverhaltsergänzung zurückzuweisen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Am 23. Juli 2003 liess der Beschwerdeführer ein Gutachten von Dr. med. B.________, Oberarzt am Spital T.________ (vom 3. Juli 2003), ins Recht legen. Zudem liess er am 29. März 2004 die Kopie einer Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 26. März 2004 einreichen, wonach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 1999 eine Viertelsrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 42 %, und ab Oktober 2002 eine ganze Invalidenrente zusteht. Am 11. Juni 2004 wurde schliesslich ein am 12. September 2003 im Auftrag der IV-Stelle Zürich erstellter Arztbericht von Dr. med. M.________, FMH Psychiatrie u. Psychotherapie, zu den Akten gegeben.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Unaufgefordert hat sich der Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, insbesondere am 29. März 2004 mit der Kopie einer Verfügung der IV-Stelle vom 26. März 2004 und am 11. Juni 2004 mit einem am 12. September 2003 erstellten Arztbericht von Dr. med. M.________, FMH Psychiatrie u. Psychotherapie, an das Gericht gewendet.
Nach der Rechtsprechung sind in der Regel nur Eingaben zu berücksichtigen, welche dem Gericht innert der gesetzlichen Frist (Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss eines zweiten Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichten Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (BGE 127 V 353 ff.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, da den mit Eingaben vom 29. März und 11. Juni 2004 eingereichten Schriftstücken im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Es besteht auch kein Anlass zur Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.
2.
Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG), auf Ausrichtung eines Taggeldes (Art. 16 Abs. 1 UVG) und auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG) bzw. auf eine Übergangsrente (Art. 18 Abs. 3 UVG und Art. 30 UVV) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Rechtsprechung über die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; BGE 128 V 30 Erw. 1), die Bestimmung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1) sowie des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach Tabellenlöhnen (BGE 126 V 75 ff.; AHI 2002 S. 62 ff.) oder Löhnen von noch in Frage kommenden Tätigkeiten in verschiedenen Betrieben in der Region des Versicherten, welche in den sog. DAP-Zahlen (Dokumentation über die Arbeitsplätze) der SUVA festgehalten sind (BGE 129 V 472), sowie über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG) und deren Bemessung (Art. 25 Abs. 2 UVG). Darauf wird verwiesen. Zutreffend dargelegt wurde auch, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 30. Oktober 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
3.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des kantonalen Entscheides, die Zusprechung einer mehr als 15 %igen Übergangsrente sowie, eventualiter, die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Ergänzung des Sachverhalts. Nicht mehr beanstandet werden im vorliegenden Verfahren die Einstellung der Taggelder ab Ende März 2001 und die Zuerkennung einer Integritätsentschädigung in der Höhe von 10 %. Streitig und zu prüfen sind demnach die Zusprechung einer auf einen Invaliditätsgrad von mehr als 15 % gestützten Invalidenrente, die Frage, ob diese im Sinne einer Übergangsrente auszurichten ist und welcher massgebende Sachverhalt im Rahmen des zu beurteilenden Streitgegenstandes zu berücksichtigen ist.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, die Vorinstanz habe die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, die aufgetretenen Dermatosen und Schmerzstörungen seien nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen, weshalb sie im Rahmen eines Revisionsverfahrens geltend zu machen seien. Dies möge für die Schmerzstörungen zwar zutreffen, nicht aber für die am linken Bein zutage getretenen Dermatosen, obwohl sich die Hautveränderungen erst nach Erlass des Einspracheentscheides eingestellt hätten. Auf das Vorliegen peripherer arterieller Durchblutungsstörungen habe Dr. med. D.________ knapp ein Jahr danach (am 18. Juli 2002) hingewiesen. Trotz mangelnder Indikation für eine weiterführende invasive Diagnostik im Zeitpunkt der Verfügung wäre es Aufgabe der Vorinstanz gewesen, ihren Entscheid unter Berücksichtigung dieser Beschwerden zu fällen. Zu beachten sei insbesondere, dass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen Einfluss auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit ausüben. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer am 23. Juli 2003, nach Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. BGE 127 V 353 Erw. 3b und 4a), beim Eidgenössischen Versicherungsgericht ein von Dr. med. B.________ am 3. Juli 2003 erstelltes Gutachten einreichen lassen.
4.2 Dieser Betrachtungsweise kann nicht beigepflichtet werden. Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit ihres Erlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind dabei grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Das kantonale Gericht hat zutreffend festgestellt, dass im hier massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 30. Oktober 2001 ein seit zirka August 1999 unveränderter Gesundheitszustand vorgelegen hatte, weshalb die in Berichten vom Juli/August 2002 festgehaltene, rund drei Monate früher - mithin zirka im April 2002 - aufgetretene Dermatose am linken Unterschenkel sowie die Ende Juli 2002 akut gewordene psychische Problematik nicht mehr in den zu beurteilenden Zeitraum fielen. Zur Frage der allfälligen Unfallkausalität der neu aufgetretenen Beschwerden hatte die SUVA weder verfügt noch lag dazu ein Einspracheentscheid vor. Soweit die Beurteilung der Verhältnisse nach Erlass des Einspracheentscheides verlangt wurde, ist die Vorinstanz auf die Beschwerde somit zu Recht nicht eingetreten.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, das kantonale Gericht habe sich bei der Berechnung des Invalideneinkommens nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass ihm von der SUVA eine Übergangsrente ausgerichtet worden sei, bis die Invalidenversicherung über die Frage der Umschulungsmassnahmen entschieden hätte. Dabei könne nicht einfach auf die DAP-Blätter abgestellt werden, sondern es müsse vom Einkommen ausgegangen werden, welches er in Anbetracht der Warteposition, in welcher er sich befand und der Tatsache, dass er relativ kurzfristig für berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung verfügbar sein musste, erzielen konnte. Das Invalideneinkommen sei dementsprechend tiefer anzusetzen. Die Vorinstanz beziehe sich auf die von der Beschwerdegegnerin eingereichten fünf Verweisungstätigkeiten aus der Dokumentation über die Arbeitsplätze, nämlich die DAP-Blätter Nr. 1015, 1242, 1934, 2601 und 2996. Ihm seien seitens der SUVA allerdings stets die DAP-Blätter Nr. 1291, 1411, 2556, und 27 vorgelegt worden. In der Einsprache und im kantonalen Beschwerdeverfahren habe er dazu Bedenken angebracht, was die Beschwerdegegnerin offenbar zum Anlass genommen habe, neue DAP-Blätter einzureichen. Schon weil ihm diese Dokumentation nie zur Kenntnis gebracht worden sei, weshalb er sich dazu auch nicht habe äussern können, sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.2 Die in den DAP-Blättern Nr. 1015, 1242, 1934, 2601 und 2996 genannten zumutbaren Arbeitsplätze lagen bereits der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2001 zu Grunde. Nachdem in der Einsprache geltend gemacht wurde, bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei die SUVA von willkürlich herausgegriffenen DAP-Zahlen ausgegangen, wurde im Einspracheentscheid dargelegt, das Invalideneinkommen sei anhand der fünf erwähnten Verweisungstätigkeiten festgelegt worden. Dabei könne als unerheblich gelten, ob die Rente als Invalidenrente gemäss Art. 18 UVG oder als Übergangsrente nach Art. 30 UVV berechnet werde, denn in beiden Fällen werde der Invaliditätsgrad nach der Einkommensvergleichsmethode bestimmt.
Aus dem Gesagten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens zu den herangezogenen DAP-Blättern geäussert hatte. Damit ist auch davon auszugehen, dass ihm diese Dokumentation tatsächlich zur Kenntnis gebracht worden war. Des Weiteren ist gegen die von der SUVA im Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2001 dargelegte und vom kantonalen Gericht bestätigte Begründung der Zusprechung einer Invaliden- oder einer Übergangsrente (vgl. BGE 129 V 283 ff. Erw. 4, 116 V 252 Erw. 3a) nichts einzuwenden.
6.
6.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die sogenannten DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen).
6.2 In BGE 129 V 472 ff. hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht mit der Invaliditätsbemessung aufgrund von Arbeitsplatzbeschreibungen aus der von der SUVA geschaffenen und teilweise auch in der Invalidenversicherung zur Anwendung gelangenden Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) näher befasst und festgestellt, dass die für die Invaliditätsbemessung herangezogenen DAP-Profile im konkreten Einzelfall repräsentativ sein müssen, was voraussetzt, dass im Regelfall mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze angegeben werden. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass der Versicherer die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und der versicherten Person Gelegenheit gibt, sich hiezu zu äussern (vgl. Art. 122 lit. a UVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2000 [AS 2000 2913] und Art. 26 Abs. 1 lit. b VwVG; BGE 115 V 297 ff.). Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben. Ist der Versicherer nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden und ist die Invalidität aufgrund von Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 478 Erw. 4.2.2).
Was die bei der Invaliditätsbemessung aufgrund von Tabellenlöhnen zulässigen Abzüge (vgl. BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb mit Hinweisen; vgl. auch 126 V 77 ff. Erw. 4 und 5) betrifft, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im zitierten BGE 129 V 472 ff. entschieden, dass im Rahmen des DAP-Systems, wo aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht und nicht zulässig sind. Zum einen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bereits bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Zum andern ist bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3).
Im Rahmen des auf die LSE gestützten Tabellenlohnvergleichs ist die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
6.3 Die von SUVA und Vorinstanz zur Invaliditätsbemessung herangezogenen fünf DAP-Blätter bilden keine genügende Grundlage für die Festsetzung des Invalideneinkommens, lässt sich doch mangels der verlangten zusätzlichen Angaben und entsprechenden Unterlagen (vgl. Erw. 5.2 hievor) das Auswahlermessen der SUVA nicht überprüfen. Während das ohne Gesundheitsschaden erzielbare Valideneinkommen im Betrag von Fr. 66'650.- im Jahr 2001 zu Recht nicht bestritten wird, hätte die SUVA zur Ermittlung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach dem Gesagten die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) heranziehen müssen. Massgebend für den Einkommensvergleich sind dabei grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (BGE 129 V 222 ff.).
6.4 Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000 verdienten Männer im privaten Sektor in einfachen und repetitiven Tätigkeiten durchschnittlich Fr. 4437.- im Monat (13. Monatslohn inbegriffen). Da der Rentenbeginn im April 2001 liegt, ist dieser Lohn um die Nominallohnentwicklung von 2000 auf 2001, d.h. um 2,5 % aufzuwerten (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2001, kommentierte Ergebnisse und Tabellen, Tabelle T1.93 S. 31). Der so erhaltene Lohn beruht auf einer standardisierten 40-Stunden-Woche und ist auf die im Jahr 2001 üblich gewesene durchschnittliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden pro Woche zu erhöhen Dies ergibt einen hypothetischen Jahresverdienst von Fr. 57'031.- (Fr. 4437 x 12 + 2,5 % x 41,8 ./. 40).
Hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung - da er eine Einschränkung bei der Durchführung von Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung sowie beim repetitiven Besteigen von Leitern und beim Gehen auf stark unebenem, rutschigem Gelände aufweist - auch im Rahmen einer geeigneten, mittelschweren Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Dies kann sich in einer entsprechenden Verdiensteinbusse auswirken, weshalb er mit einem unterdurchschnittlichen Lohn rechnen muss. Nicht gegeben sind hingegen die übrigen Kriterien wie Alter, Dienstjahre und Nationalität/Aufenthaltskategorie. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, den Abzug auf 10 % festzusetzen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 51'328.- und im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 66'650.- zu einem Invaliditätsgrad von 23 % (zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 Erw. 3) führt.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer (BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Es rechtfertigt sich daher, ihm für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2003 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 30. Oktober 2001 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 23 % hat.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über den Anspruch auf eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 16. August 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: