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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
1P.257/2004 /gij
Urteil vom 20. August 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
"Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Christoph Nertz,
gegen
Gerold Wunderle, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat René Brigger,
Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Rathaus, Marktplatz 9, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Inanspruchnahme von Allmend; Änderung der Zonenzuweisung; Festsetzung von Bau- und Strassenlinien sowie Genehmigung der Lärmempfindlichkeitsstufen im Bereich Rosentalstrasse 9 - 13 in Basel,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 9. Januar 2004.
Sachverhalt:
A.
Die "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: "Zürich") ist Eigentümerin der mit Mehrfamilienhäusern überbauten Parzelle Nr. 2038 an der Rosentalstrasse 9, 11 und 13 in Basel. Die Liegenschaft grenzt im Südwesten an den neuerbauten, über 100 m hohen Messeturm und im Nordosten an die in die Rosentalstrasse einmündende Mattenstrasse, an deren gegenüberliegender Strassenseite die Liegenschaft Mattenstrasse 16 von Gerold Wunderle liegt.
Am 16. Dezember 1999 erliess der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt den Beschluss betreffend "Festsetzung eines Überbauungsplanes und Erlass spezieller Bauvorschriften am Messeplatz", auf dessen Grundlage unter anderem der Messeturm realisiert wurde. Da die "Zürich" damals den Einbezug ihrer Liegenschaft Rosentalstrasse 9-13 ins Planungsgebiet abgelehnt hatte, wurde dieses Areal in Ziff. 2.5 des Grossratsbeschlusses im Sinne einer behördenverbindlichen Festlegung als möglicher künftiger Baubereich für den Ersatz der Gebäude Rosentalstrasse 9-13 ausgeschieden.
Nachdem der Messeturm im Oktober 2000 baurechtlich bewilligt war, liess die "Zürich" ein Projekt für eine neue Überbauung ihrer Liegenschaft Rosentalstrasse 9-13 ausarbeiten. Gestützt darauf wurde eine Vorlage für eine Zonenplanänderung und die Ergänzung des Bebauungsplanes (in früherer Terminologie: Überbauungsplan) ausgearbeitet und vom 19. September 2001 bis zum 20. Oktober 2001 öffentlich aufgelegt. Am 28. September 2001 erhob Gerold Wunderle Einsprache mit der Begründung, das Projekt beeinträchtige seine Liegenschaft Mattenstrasse 16.
Der Grosse Rat fasste am 8. Mai 2002 zwei Beschlüsse. Der eine - formell eine Änderung des Grossratsbeschlusses vom 16. Dezember 1999 - (im Folgenden: Beschluss I) enthält die für die Realisierung des Neubaus der "Zürich" notwendigen Änderungen des Bebauungsplanes. Der andere (im Folgenden: Beschluss II) regelt die Inanspruchnahme von Allmend, die Änderung von Zonenzuweisung, die Festsetzung von Bau- und Strassenlinien sowie die Genehmigung der Lärmempfindlichkeitsstufe im Bereich der Rosentalstrasse 9 - 13; in Ziff. 5 weist er zudem die Einsprache von Gerold Wunderle ab. Beide Beschlüsse wurden im Kantonsblatt vom 15. Mai 2002 publiziert.
Der Mieterinnen- und Mieterverband sowie die Schweizer Demokraten ergriffen gegen den Beschluss II das Referendum. Die Vorlage wurde in der Volksabstimmung vom 22. September 2002 abgelehnt und der Beschluss II damit aufgehoben.
Am 21. November 2002 rekurrierte Gerold Wunderle gegen die Abweisung seiner Einsprache ans Verwaltungsgericht. In seiner "vorsorglichen Rekursbegründung" vom 12. Dezember 2002 beantragte er, die Beschlüsse I und II an die Vorinstanz zurückzuweisen oder sie eventuell "materiell abzuweisen". Ausserdem verlangte er, das Verfahren zu sistieren und ihm für den Fall, dass diesem Antrag nicht stattgegeben werde, Gelegenheit für eine ausführliche Rekursbegründung einzuräumen.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2002 lud der Appellationsgerichtspräsident u.a. die "Zürich" zum Verfahren bei und wies das Sistierungsgesuch ab.
In seiner (definitiven) Rekursbegründung vom 24. März 2003 beantragt Gerold Wunderle, den Beschluss I aufzuheben oder ihn eventuell nur soweit zu schützen, als dass kein Widerspruch zu den geltenden Nutzungsplänen vorliege. Eventuell sei seine planungsrechtliche Einsprache zur richtigen Behandlung und Publikation an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um aufschiebende Wirkung und die Beiladung der beiden Referendumsgruppen zum Verfahren.
Die "Zürich" beantragte in ihrer Rekursantwort, den Rekurs abzuweisen.
B.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt trat am 9. Januar 2004 als Verwaltungsgericht auf den Rekurs von Gerold Wunderle nicht ein. Zur Begründung führte es an, der Grosse Rat habe die Abweisung der Einsprache des Rekurrenten als Ziff. 5 des Beschlusses II formuliert und diesen insgesamt dem Referendum unterstellt. Mit der Gutheissung des Referendums sei grundsätzlich der ganze Beschluss II vom Volk abgelehnt worden. Die Auffassung des Baudepartementes, die Abweisung der Einsprache sei ein "persönlicher" Grossratsbeschluss im Sinne von § 29 Abs. 3 lit. a der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 1889 (KV), der dem Referendum nicht hätte unterstellt werden dürfen, treffe nicht zu. Mit dem Volksentscheid vom 22. September 2002 sei der Beschluss II und damit auch der darin enthaltene Einspracheentscheid nicht angenommen worden. Selbst wenn indessen die Abweisung der Einsprache dem Referendum nicht hätte unterstellt werden dürfen, so hätte dies jedenfalls nicht dessen Nichtigkeit zur Folge gehabt. Liege somit kein Einspracheentscheid vor, fehle es an einem Anfechtungsobjekt für das Rekursverfahren und damit an einer objektiven Prozessvoraussetzung, weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten sei.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde von 28. April 2004 wegen Verletzung des Willkürverbotes von Art. 9 BV beantragt die "Zürich", dieses Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und es anzuweisen, über den Rekurs von Gerold Wunderle einen materiellen Entscheid zu fällen.
C.
Der Grosse Rat verzichtet auf Vernehmlassung. Der Appellationsgerichtspräsident beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Gerold Wunderle beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder sie eventuell abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin will mit ihrer staatsrechtlichen Beschwerde erreichen, dass das Bundesgericht das Appellationsgericht dazu anhält, über die Einsprache Gerold Wunderles materiell zu entscheiden bzw. sie abzuweisen. Der angefochtene Entscheid schliesst indessen das Einspracheverfahren nicht ab. Das Appellationsgericht ist auf den Rekurs des Einsprechers nicht eingetreten, weil infolge der Aufhebung des grossrätlichen Einspracheentscheides in der Referendumsabstimmung kein Einspracheentscheid und somit kein Anfechtungsobjekt vorliege; den vom Grossen Rat erneut zu fallenden Einspracheentscheid werde die Beschwerdeführerin anfechten können (angefochtener Entscheid S. 6/7). Es handelt sich daher um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 87 Abs. 2 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Nach der Rechtsprechung muss es sich dabei um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht gänzlich behoben werden kann (BGE 126 I 207 E. 2; 123 I 325 E. 3c).
Selbstverständlich hat die Beschwerdeführerin keine Garantie, dass der Grosse Rat (allenfalls in veränderter Zusammensetzung) die Einsprache von Gerold Wunderle erneut abweist. Inwiefern diese jedem Verfahren innewohnende Ungewissheit über den Ausgang einen rechtlichen Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG darstellen soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, und das ist auch nicht ersichtlich. Dass die (mögliche) zeitliche Verzögerung ihrer Bauprojekte einen solchen Nachteil darstellen könnte, behauptet sie zu Recht nicht.
1.2 Höchst fraglich ist im Übrigen auch, ob die Beschwerdeführerin zur staatsrechtlichen Beschwerde befugt ist. Nach Art. 88 OG ist dies nur, wer durch den angefochtenen Entscheid persönlich in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt ist und ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerde hat.
Die Beschwerdeführerin bringt selber vor, der angefochtene Entscheid stelle das ihr durch Art. 26 BV garantiertes Recht, ihr Grundstück entsprechend dem Bebauungplan zu nutzen, bloss "faktisch" in Frage (Beschwerde S. 18 Ziff. 63). Vor allem aber legt sie dar, sie habe am 30. Dezember 2002 ein generelles Baugesuch eingereicht und am 10. April 2003 einen grundsätzlich positiven Vorbescheid des Bauinspektorates erhalten. Kann sie aber ihr Bauvorhaben auch ohne den untergegangenen Beschluss II realisieren, so ist weder ersichtlich noch wird dies von der Beschwerdeführerin dargetan, inwiefern sie durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sein könnte.
1.3 Es kann indessen letztlich offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin beschwerdebefugt ist. Wie in E. 1.1 ausgeführt, handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 87 Abs. 2 OG, ohne dass dargetan wäre, dass er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten.
2.
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 OG). Sie hat ausserdem dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Grossen Rat und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: