BGer 6S.222/2004 |
BGer 6S.222/2004 vom 20.08.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.222/2004 /kra
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Urteil vom 20. August 2004
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
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Gerichtsschreiber Weissenberger.
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Parteien
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X.________,
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Y.________,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Rechsteiner,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld.
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Gegenstand
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Mehrfache Widerhandlungen gegen das BG über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG),
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. April 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Am Abend des 14. März 2003 führte die Kantonspolizei Thurgau im Saunaclub A.________ in B.________ eine Kontrolle durch, weil der Verdacht bestand, dass sich dort ausländische Frauen ohne Arbeitsbewilligung prostituierten. Bei der Kontrolle wurden - neben den anwesenden Kunden - der deutsche Staatsangehörige X.________ sowie elf aus Osteuropa stammende Frauen angetroffen und festgenommen. Die Strafuntersuchung ergab, dass der Saunaclub von der C.________GmbH betrieben wurde, an der Z.________, Y.________ und X.________ zu je einem Drittel beteiligt waren. Keine der am fraglichen Abend im Club sich prostituierenden Frauen hatte eine Bewilligung des Ausländeramtes zur Ausübung einer Tätigkeit, und von einer Ausnahme abgesehen waren sie alle rechtswidrig in die Schweiz eingereist und anschliessend ohne Berechtigung im Land geblieben. Auch X.________, der am fraglichen Abend die Funktion des "Clubkassiers" ausübte, war nicht im Besitz einer Arbeitsbewilligung (angefochtenes Urteil, S. 3).
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B.
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Mit Strafverfügungen vom 2. Juli 2003 sprach das Bezirksamt Steckborn Z.________, Y.________ und X.________ je der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG; SR 142.20) schuldig. Die Schuldsprüche gegen Z.________ erfolgten gestützt auf Art. 23 Abs. 1 und 2 ANAG, jene gegen Y.________ nach Art. 23 Abs. 1 und 4 sowie gegen X.________ gemäss Art. 23 Abs. 1, 4 und 6 ANAG. Das Bezirksamt Steckborn verurteilte Z.________ zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von zwei Monaten und zu einer Busse von Fr. 3'000.--. Diese Strafverfügung wurde rechtskräftig. Y.________ und X.________ wurden mit je zwei Wochen Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 1'200.-- bestraft. Die Probezeit der Freiheitsstrafen wurde für Y.________ auf zwei und für X.________ auf drei Jahre festgelegt. Ferner verzichtete das Bezirksamt bei X.________ auf den Widerruf einer früheren, bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe, wobei es deren Probezeit um die Hälfte erhöhte.
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Y.________ und X.________ legten gegen die sie betreffenden Strafverfügungen Einsprache ein. Die Bezirksgerichtliche Kommission Steckborn wies sie am 6. November 2003 ab und fällte ein Urteil, das in den Schuld- und Strafpunkten mit den Strafverfügungen gleich lautend war.
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Die von Y.________ und X.________ dagegen erhobenen Berufungen wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 15. April 2004 ab und bestätigte das angefochtene Urteil.
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C.
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X.________ und Y.________ erheben gemeinsam eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. April 2004 aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Obergericht des Kantons Thurgau ersucht unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid um Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass das angefochtene Urteil eidgenössisches Recht verletze. Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ausgeschlossen (Art. 269 BStP). Das Bundesgericht hat seinem Entscheid die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde zu Grunde zu legen, wobei offensichtlich auf Versehen beruhende Feststellungen von Amtes wegen berichtigt werden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheids richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel, sowie Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).
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Die Beschwerdeführer sind nicht zu hören, soweit sie sich gegen die verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz wenden (Art. 277bis Abs. 1 BStP), insbesondere jene zur Aufgabenverteilung der drei Gesellschafter und zur subjektiven Tatbestandsseite. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage (BGE 119 IV 1 E. 5a; 110 IV 20 E. 2; 109 IV 46 E. 1, je mit Hinweisen) und kann daher im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung gestellt werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b, 277bis BStP).
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2.
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Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten keine Arbeitgeberstellung im Sinne von Art. 23 Abs. 4 ANAG eingenommen. Selbst wenn dies der Fall wäre, verletze die Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung Bundesrecht (Beschwerde, S. 7-17).
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2.1 Art. 23 Abs. 4 ANAG ist durch ein Bundesgesetz vom 9. Oktober 1987, in Kraft seit 1. März 1988, in das Gesetz eingefügt worden (siehe dazu im Einzelnen BGE 118 IV 262 E. 3 S. 264). Wer vorsätzlich Ausländer beschäftigt, die nicht berechtigt sind, in der Schweiz zu arbeiten, wird gemäss Art. 23 Abs. 4 ANAG zusätzlich zu einer allfälligen Bestrafung nach Abs. 1 der Norm für jeden rechtswidrig beschäftigten Ausländer mit einer Busse bis zu 5'000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 3'000 Franken. In besonders leichten Fällen kann von einer Bestrafung Umgang genommen werden. Wenn der Täter gewerbsmässig handelt, ist der Richter an diese Höchstbeträge nicht gebunden.
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In Art. 23 Abs. 4 ANAG ist zwar nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber die Rede. Wie jedoch die Formulierung "wer .....Ausländer ..... beschäftigt ......" ("Celui qui ..... aura occupé des étrangers ...."; "Chiunque ..... impiega stranieri .....") sowie die Gesetzesmaterialien (siehe AB 1987 S 32 ff.; AB 1987 N 1240 ff.) zeigen, hat der Gesetzgeber mit Art. 23 Abs. 4 ANAG verstärkt Personen bestrafen wollen, die Arbeiter rechtswidrig beschäftigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Anwendung der Norm indessen nicht auf Arbeitgeber im zivilrechtlichen Sinne (Art. 319 ff. OR) beschränkt, die gegenüber den Arbeitnehmern (gemäss Art. 321d OR) weisungsbefugt sind. Nicht massgebend ist auch, von welchem Begriff des "Arbeitgebers" die Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer ausgeht. Der Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 4 ANAG ist mit Rücksicht auf dessen Sinn und Zweck vielmehr weit zu fassen. "Beschäftigen" im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, jemanden eine Erwerbstätigkeit ausüben zu lassen. Auf die Natur des Rechtsverhältnisses kommt es nicht an (zum Ganzen BGE 128 IV 170 E. 4; vgl. schon BGE 99 IV 110).
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Das Bundesgericht hat bisher bei einem angestellten Geschäftsführer eines Massagesalons angenommen, dass er die dort auf eigene Rechnung und weisungsfrei arbeitenden Prostituierenden im Sinne von Art. 23 Abs. 4 ANAG beschäftigte (BGE 128 IV 170). Es hat dies auch für die Besitzer und Geschäftsführer von solchen Etablissements bejaht, die in ihrem Betrieb Prostituierte anschaffen liessen und sich die Bereitstellung der Räume finanziell entschädigen liessen (BGE 128 IV 117; 129 IV 176 E. 9).
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2.2 Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen (angefochtenes Urteil, S. 7 ff.; Urteil Bezirksgerichtliche Kommission Steckborn, S. 3 f., 8 ff.) wurde der Saunaclub A.________ in B.________ seit dem 1. November 2002 von der C.________GmbH betrieben. An der Gesellschaft waren Z.________, Y.________ und X.________ je zu gleichen Teilen beteiligt.
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Die männlichen Gäste bezahlten einen Eintritt von Fr. 150.-- und erhielten einen Jeton. Der Eintritt berechtigte sie dazu, die Infrastruktur des Clubs zu benutzen und ein alkoholisches Getränk zu konsumieren. Mit dem Jeton konnten sie sich eine der sich dort anbietenden Frau aussuchen und sich von ihr sexuell "verwöhnen lassen". Die Prostituierten wurden von der C.________GmbH angeworben, ausgesucht und angestellt sowie vom Kassier des Clubs jeweils instruiert. Ihre Hauptaufgabe bestand darin, sich im Club aufzuhalten und den Gästen ihre sexuellen Dienste gegen Abgabe der Jetons anzubieten. Vom Kassier des Clubs erhielten die Frauen am Ende des Abends für jeden Jeton Fr. 70.-- ausbezahlt. Jeder Prostituierten wurde pro Tag Fr. 60.-- für die Benutzung der Infrastruktur belastet und von ihren Ansprüchen abgezogen. Für die Reinigung der Böden in den Clubräumen waren die arbeitenden Frauen im Turnus zuständig. Auch die Bar war teilweise von den Frauen zu führen.
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Nach einem mündlichen Gesellschaftsbeschluss war Z.________ zu Beginn für die eigentliche Betriebsführung des Saunaclubs zuständig, während die beiden anderen Gesellschafter untergeordnete Geschäftsführungsaufgaben übernahmen. Bereits kurze Zeit später kamen die Gesellschafter jedoch auf diesen Beschluss zurück und banden Y.________ und X.________ vermehrt in die Betriebsführung vor Ort ein. So waren sie für die Kasse verantwortlich und auch berechtigt, mit den Prostituierten am Ende eines Arbeitstages finanziell abzurechnen. Sie waren ferner regelmässig im Club anwesend, wo sie die ankommenden Frauen empfingen, sie in ihre Arbeit einführten und bis zum Betriebsschluss anwesend waren. Sodann hatten sie bei der Einstellung der Frauen zumindest ein Mitspracherecht.
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Anlässlich der Polizeikontrolle am Abend des 14. März 2003 wurden 11 ausländische Prostituierte ohne Arbeitsbewilligung angetroffen. 10 von ihnen hielten sich zudem illegal in der Schweiz auf. X.________ arbeitete am 14. März als Kassier. In dieser Funktion führte er den Club vom 1. November 2002 bis 14. März 2003 an 20-30 Tagen, während Y.________ diese Aufgabe jeweils zwei Mal wöchentlich übernahm. X.________ war zudem für den Wareneinkauf und teilweise für die Werbung zuständig. Der Einsatzplan für März 2003 sah eine gleichmässige Aufteilung der im Club anfallenden Arbeit auf die drei Gesellschafter vor (angefochtenes Urteil, S. 8).
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Für Z.________ war es laut eigenen Aussagen ein "Dilemma", keine Prostituierten mit einer Arbeitsbewilligung zu finden. Er versuchte diese Tatsache mit dem Eintrittsgeld und der Aussage, dass ihn nachher im Lokal nichts mehr angehe, zu vertuschen. Diese Ausgangslage war auch den beiden anderen Gesellschaftern bekannt. Alle drei Gesellschafter wussten, dass die Prostituierten über keine Arbeitsbewilligung verfügten (angefochtenes Urteil, S. 10).
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2.3 Die Vorinstanz hat ausgehend von den dargelegten Tatsachen ohne Bundesrecht zu verletzen angenommen, dass die Beschwerdeführer die Prostituierten im Sinne von Art. 23 Abs. 4 ANAG vorsätzlich beschäftigten.
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Z.________ und Y.________ waren als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen (angefochtenes Urteil, S. 8). Die Gesellschafter hatten zwar am Anfang Z.________ die Geschäftsführung übertragen (Art. 811 Abs. 2 OR), doch hatten X.________ und Y.________ nachträglich wesentliche Geschäftsführungsaufgaben im Club übernommen und eine verstärkte Mitsprache und Mitbeteiligung ausgeübt. Gegen Schluss hatten die drei Gesellschafter die anfallenden Arbeiten gleichmässig unter sich aufgeteilt. Y.________ und X.________ waren an ungefähr vier Tagen in der Woche als Clubkassier tätig, dem unter anderem die Instruktion der Prostituierten, deren Beaufsichtigung und die finanzielle Abrechnung oblag. Ferner übten die Beschwerdeführer ein Mitspracherecht darüber aus, welche Frauen zur Prostitution im Club zugelassen wurden. Die drei Gesellschafter waren damit im Wesentlichen zur gemeinsamen Geschäftsführung (Art. 811 Abs. 1 OR) übergegangen, auch wenn Z.________ nach wie vor in erster Linie für die Anwerbung der Prostituierten zuständig gewesen sein soll (angefochtenes Urteil, S. 8). Während der häufigen Abwesenheiten von Z.________ übernahmen die Beschwerdeführer zudem alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Beschäftigung der Prostituierten (Urteil Bezirksgerichtliche Kommission Steckborn, S. 10).
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Die Beschwerdeführer profitierten finanziell von der Prostitution, da der Saunaclub in Wahrheit ein Bordell war und die Einkünfte folglich von den Liebesdiensten der dort arbeitenden Frauen abhingen. Zudem wussten die Beschwerdeführer, dass die im Club anschaffenden Frauen über keine erforderliche fremdenpolizeiliche Bewilligung verfügten. Indem die Beschwerdeführer angesichts ihrer Stellung und Aufgaben innerhalb der GmbH in ihrer Funktion als Kassier die Prostituierten jeweils empfingen, instruierten, den Geschäftsgang und die sekundären Arbeitsleistungen der Frauen (Wischen der Böden, Arbeit an der Bar) überwachten, sowie diese schliesslich für die geleisteten sexuellen Dienste entlöhnten, gestatteten sie ihnen die Erwerbstätigkeit als Prostituierte in dem von ihnen (mit-)geführten Club und sie beschäftigten sie im Sinne von Art. 23 Abs. 4 ANAG. Angesichts des sicheren Wissens der Beschwerdeführer über den illegalen Aufenthaltsstatus bzw. die fehlenden Arbeitsbewilligungen der Frauen ist der Tatvorsatz ohne weiteres gegeben. Die Beschwerdeführer haben somit gemäss Art. 23 Abs. 4 ANAG Ausländerinnen beschäftigt, die nicht berechtigt waren, in der Schweiz zu arbeiten.
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3.
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Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie den subjektiven Tatbestand des Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG bejaht und einen leichten Fall dieses Deliktes verneint habe (Beschwerde, S. 17-21).
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3.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft, wer im In- oder Ausland die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder das rechtswidrige Verweilen im Land erleichtert oder vorbereiten hilft. Mit dieser Strafe kann Busse bis zu Fr. 10'000.-- verbunden werden. In leichten Fällen kann auch nur auf Busse erkannt werden.
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3.2 Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz liessen die Beschwerdeführer in der Zeit von Mitte November 2002 bis zum 14. März 2003 diejenigen ausländischen Prostituierten, die über keine auswärtige Unterkunft verfügten, für Fr. 60.-- pro Tag im Club übernachten. Von diesem Betrag entfielen Fr. 40.-- auf Essen und Trinken (angefochtenes Urteil, S. 11). Im Zeitpunkt der Polizeikontrolle nahmen sieben illegal anwesende Prostituierte diese Übernachtungsmöglichkeit wahr. Die Beschwerdeführer wussten, dass sich die von ihnen beschäftigten Prostituierten ohne Bewilligung in der Schweiz aufhielten (angefochtenes Urteil, S. 12). Ausgehend von dieser eindeutigen Tatsachenlage hat die Vorinstanz zutreffend angenommen, dass die Beschwerdeführer den Prostituierten den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG vorsätzlich erleichtert haben. Es kann insoweit vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die Annahme eines leichten Falles ist bereits wegen der Anzahl von Frauen, die am 14. März 2003 in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführer übernachten wollten, sowie angesichts der finanziellen Tatmotive von vornherein ausgeschlossen. Selbst wenn die Beschwerdeführer an den Übernachtungen kaum verdient haben sollten, so ist davon auszugehen, dass die Übernachtungsmöglichkeit in B.________ für die Entscheidung der Prostituierten, dort vorübergehend zu arbeiten, eine nicht unbedeutende Rolle gespielt hat. Die Verbindung zwischen der Erleichterung des rechtswidrigen Aufenthaltes und des rechtswidrigen Arbeitens schliesst die Annahme eines leichten Falles im Sinne von Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG aus. Die Beschwerde ist in diesem Punkt offensichtlich unbegründet.
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4.
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Der Beschwerdeführer 1 macht einen Verstoss gegen Art. 23 Abs. 6 ANAG geltend. Er bringt vor, die von ihm ausgeübte Tätigkeit könne nicht als "Arbeit" qualifiziert werden. Zudem habe er kein Unrechtsbewusstsein gehabt (Beschwerde, S. 21 f.).
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4.1 Gemäss Art. 23 Abs. 6 ANAG werden "andere Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften oder Verfügungen der zuständigen Behörde mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. In besonders leichten Fällen kann von Bestrafung Umgang genommen werden."
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Nach Art. 3 Abs. 3 ANAG darf der nicht niedergelassene Ausländer eine Stelle erst antreten und von einem Arbeitgeber zum Antritt nur zugelassen werden, wenn ihm der Aufenthalt zum Stellenantritt bewilligt ist. Gemäss Art. 6 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21) gilt als Erwerbstätigkeit jede normalerweise auf Erwerb gerichtete unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich ausgeführt wird.
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Gemäss Art. 2 Abs. 4 Anhang I des Abkommens zwischen der Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999, in Kraft getreten am 1. Juni 2002 (Freizügigkeitsabkommen; SR 0.142.112.681) können die Vertragsparteien von den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien verlangen, dass sie ihre Anwesenheit in ihrem Hoheitsgebiet anzeigen. Nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP; SR 142.203) gelten für das Melde- und Bewilligungsverfahren die in den Artikeln 2 und 3 ANAG sowie in den Artikeln 1 und 2 ANAV (SR 142.201) vorgesehenen Verpflichtungen und Fristen.
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4.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer 1 habe durch seine Arbeit ohne erforderliche Bewilligung den Tatbestand von Art. 23 Abs. 6 ANAG sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt. Einem vermeidbaren Verbotsirrtum sei er nicht unterlegen. Er habe für seine Tätigkeit mit Kost und Logis eine geldwerte Gegenleistung erhalten und zudem ab und zu eine Entschädigung ausbezahlt erhalten. Ferner sei durch seinen Verzicht auf Lohn auch der C.________GmbH ein geldwerter Vorteil zugekommen, wodurch der innere Wert der Gesellschaft im Umfang der Lohnverzichte gestiegen sei. Auf Grund der Beteiligung zu je einem Drittel der drei Gesellschafter seien sie alle in den Genuss eines geldwerten Vorteils gelangt. Entscheidend sei insoweit allein, dass der Stammanteil des Beschwerdeführers 1 einen Wertzuwachs erfahren habe und sich der Beschwerdeführer 1 dieses Umstandes und der bezogenen anderweitigen geldwerten Vorteile bewusst gewesen sei. Selbst wenn man annehmen wollte, ihm habe jegliches Unrechtsbewusstsein gefehlt, wäre der Verbotsirrtum vermeidbar gewesen, da er sich auf keine nachvollziehbare Überlegungen und damit nicht auf zureichende Gründe habe stützen können. Der Beschwerdeführer 1 habe auf Grund seiner früheren Anstellung in der Schweiz um die Pflicht von Ausländern gewusst, vor Antritt einer Arbeit eine Arbeitsbewilligung einzuholen. Ihm sei auch klar gewesen, dass er aus seiner Tätigkeit als Clubkassier geldwerte Vorteile zog. Unter diesen Umständen hätte er die genaue Tragweite der Bewilligungspflicht abklären müssen und sich nicht einfach auf die Rechtmässigkeit seines Tuns verlassen dürfen (angefochtenes Urteil, S. 13 f.; Urteil Bezirksgerichtliche Kommission Steckborn, S. 11 f.).
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4.3 Ausgehend von ihren verbindlichen tatsächlichen Feststellungen hat die Vorinstanz zutreffend angenommen, die regelmässige Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 als Clubkassier sei eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 6 BVO und der oben (E. 4.1) genannten weiteren Bestimmungen, da sie normalerweise nur gegen geldwerte Leistungen und damit als Erwerb ausgeübt wird. Ob der Beschwerdeführer 1 tatsächlich solche Leistungen bezog, ist für die Frage der Erwerbstätigkeit im Sinne des Ausländerrechts unerheblich, da sogar unentgeltliche Tätigkeiten davon erfasst sind.
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Angesichts der Kenntnisse des Beschwerdeführers 1 über die Pflicht von Deutschen in seiner Lage zur Einholung einer Arbeitsbewilligung und seinen regelmässigen Bezug geldwerter Vorteile für seine Tätigkeit als Clubkassier hat die Vorinstanz ohne Bundesrecht zu verletzen einen Verbotsirrtum gemäss Art. 20 StGB verneinen dürfen. Bei seinem Wissensstand kann er nicht mit guten Gründen angenommen haben, überhaupt kein Unrecht zu tun. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
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5.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit tragen die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 278 Abs.1 BStP).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. August 2004
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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