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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.158/2004 /bnm
Urteil vom 24. August 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Rechtsverweigerung,
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 19. Juli 2004.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 X._______ stellte am 13. Januar 2004 beim Betreibungsamt A.________ das Betreibungsbegehren gegen das Bezirksgericht Dielsdorf für eine Forderung von über 1,8 Mio. Franken. Mit Verfügung vom 15. Januar 2004 wies das Betreibungsamt das Begehren zurück. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde beim Bezirksgericht Dielsdorf als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Mit Beschluss vom 1. März 2004 überwies das Bezirksgericht Dielsdorf (gestützt auf den Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2004) die Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich zur Behandlung. Gegen diesen Überweisungsbeschluss gelangte X.________ an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welche auf die Beschwerde mit Beschluss vom 29. März 2004 nicht eintrat. Auf die dagegen bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Juli 2004 nicht ein (7B.71/2004).
1.2 In der Folge wies das Bezirksgericht Zürich, dem das Beschwerdeverfahren durch die Verwaltungskommission zugewiesen worden war, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter die Beschwerde mit Beschluss vom 22. März 2004 ab. Der von X.________ hiergegen beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen erhobene Rekurs hatte keinen Erfolg. Die Aufsichtsbehörde wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 19. Juli 2004 ab.
1.3 Mit Eingabe vom 11. August 2004 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Das Obergericht hat anlässlich der Übersendung der Akten auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG).
1.4 Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts vom 19. Juli 2004 am 28. Juli 2004 entgegengenommen hat. Am 29. Juli 2004 hat die 10-tägige Beschwerdefrist für den Weiterzug der Sache an das Bundesgericht zu laufen begonnen. Da der letzte Tag der Frist auf einen Samstag fiel, endigte die Frist am Montag, den 9. August 2004 (Art. 31 Abs. 3 SchKG). Damit ist die vom Beschwerdeführer am 11. August 2004 der Post übergebene Beschwerde klar verspätet.
2.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise mit dem ausführlich begründeten Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde auseinander setzt (BGE 119 III 49 E. 1), sondern nur Einwendungen vorbringt, die mit dem angefochtenen Beschluss nichts zu tun haben.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches in mutwilliger Weise erfolgen sollte.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: