BGer 1P.428/2004
 
BGer 1P.428/2004 vom 25.08.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.428/2004 /sta
Verfügung vom 25. August 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aeschlimann, Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiberin Leuthold.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.
Gegenstand
Art. 10 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV (Haftentlassung),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 22. Juli 2004.
Es wird in Erwägung gezogen:
X.________ reichte am 11. August 2004 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 22. Juli 2004 ein.
Mit Schreiben vom 24. August 2004 zog er die Beschwerde zurück. Das bundesgerichtliche Verfahren ist deshalb als erledigt abzuschreiben. Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben.
Demnach wird verfügt:
1.
Das bundesgerichtliche Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2004
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin: