Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.735/2003 /grl
Urteil vom 27. August 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.
Gegenstand
Nichteintreten auf Rekurs wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses.
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 29. Oktober 2003.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Amtsstatthalteramt Hochdorf stellte mit Entscheid vom 20. August 2003 die Strafuntersuchung gegen B.________ und C.________ wegen Hausfriedensbruchs ein und überband dem Privatkläger A.________ sämtliche Verfahrenskosten. Dagegen reichte A.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Rekurs ein. Am 19. September 2003 forderte ihn die Staatsanwaltschaft zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten werde. Da der einverlangte Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde, stellte die Staatsanwaltschaft der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern den Antrag, auf den Rekurs sei unter Kostenfolge für den Privatkläger nicht einzutreten. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2003 trat die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern, entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft, auf den Rekurs nicht ein.
2.
Gegen diesen Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern führt A.________ staatsrechtliche Beschwerde.
Die Kriminal- und Anklagekommission beantragt die Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.
3.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der infolge Nichtleistens des Kostenvorschusses ergangene Nichteintretensentscheid der Kriminal- und Anklagekommission. Auf die Beschwerde kann daher von vornherein nicht eingetreten werden, soweit sie sich auf die Einstellung der Strafuntersuchung bezieht.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses habe einen falschen Namen enthalten und es sei ihr kein Einzahlungsschein beigelegen. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass die Aufforderung nicht ihm gegolten habe.
4.1 Es trifft zu, dass die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses vom 19. September 2003 in der Anrede den Namen eines der beiden Angeschuldigten enthielt. Auch als juristischer Laie hätte der Beschwerdeführer indessen merken müssen, dass die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses trotz der falschen Anrede ihn betraf. Mit der Einreichung seines Rekurses vom 12. September 2003 gegen den Einstellungsentscheid des Amtsstatthalteramts Hochdorf entstand ein Prozessrechtsverhältnis, welches die Parteien - und damit auch den Beschwerdeführer - verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten (BGE 115 Ia 12 E. 3a), d. h. unter anderem, Schreiben, welche das Verfahren betreffen, mit der nötigen Sorgfalt zur Kenntnis zu nehmen. Im vorliegenden Fall erging nur sieben Tage nach der Rekurseinreichung die beanstandete Kostenvorschussverfügung. Die korrekt an den Beschwerdeführer adressierte Verfügung nahm in ihrem Rubrum eindeutig Bezug auf den Rekurs des Beschwerdeführers gegen den Einstellungsentscheid des Amtsstatthalteramts Hochdorf und drohte das Nichteintreten auf dieses Rechtsmittel im Falle der nicht fristgerechten Bezahlung des Kostenvorschusses an. Aufgrund dieser Sachlage hätte der Beschwerdeführer bei Beachtung minimalster Sorgfalt erkennen müssen, dass die Kostenvorschussverfügung, welche unmittelbar nach seiner Rekurseinreichung erging, nur ihn betreffen konnte.
4.2 Dies hat der Beschwerdeführer, entgegen seinen Behauptungen, offenbar erkannt, wie aus seinen in der Replik gemachten Ausführungen geschlossen werden kann. Wegen der Kostenvorschussverfügung habe er sich an seinen damaligen Rechtsberater gewandt. Diese Erkundigung erfolgte indessen nicht etwa wegen der fehlerhaften Anrede, sondern weil der Verfügung kein Einzahlungsschein beilag, was von der Kriminal- und Anklagekommission bestritten wird.
4.3 Nicht nachvollziehbar ist weiter, weshalb der Beschwerdeführer wegen des angeblich fehlenden Einzahlungsscheins der Kostenvorschussverfügung - wie ihm vom Rechtsberater geraten - keine Folge leistete. Die fragliche Verfügung der Staatsanwaltschaft enthielt die Nummer des Postcheckkontos und die Adresse der Gerichtskasse, an welche der verlangte Kostenvorschuss zu leisten war, weshalb eine fristgerechte Zahlung ohne weiteres hätte erfolgen können. Bei allfälligen Unklarheiten war sein Rechtsberater für eine bindende Auskunft offensichtlich nicht zuständig. Der Beschwerdeführer hätte sich an die Staatsanwaltschaft wenden müssen, deren Telefonnummer in der fraglichen Verfügung aufgeführt war.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei Beachtung minimalster Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass die Kostenvorschussverfügung nur ihn betreffen konnte und dass keine Gründe vorlagen, welche ihn von der Zahlungspflicht entbunden hätten. Es ist daher nicht ersichtlich, wie er durch den angefochtenen Entscheid in seinen Verfassungsrechten verletzt sein soll, ganz abgesehen davon, dass die Beschwerdebegründung der Anforderung von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügt.
5.
Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 152 OG); es wird jedoch auf eine Kostenerhebung verzichtet.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: