BGer 5C.13/2003
 
BGer 5C.13/2003 vom 30.08.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
5C.13/2003 /rov
Urteil vom 30. August 2004
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien
Z.________,
Berufungsklägerin,
gegen
Nachlass des Y.________ in
konkursamtlicher Liquidation,
Berufungsbeklagten, vertreten durch das Konkursamt K.________.
Gegenstand
Nebenfolgen der Ehescheidung,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 29. November 2002.
Sachverhalt:
A.
Z.________ und Y.________ heirateten am 14. April 1962. Aus ihrer Ehe gingen drei Kinder hervor, die heute volljährig sind. Am 8. Mai 1990 machte Y.________ (Kläger) beim Bezirksgericht Zürich die Ehescheidungsklage anhängig. Die Beklagte beantragte ihrerseits die Scheidung.
Durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich (3. Abteilung) vom 28. November 1994 wurde die Ehe geschieden. Die Beklagte reichte Berufung ein, worauf das Obergericht (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich das Urteil am 29. Oktober 1996 aufhob und den Prozess zur Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens und zu neuer Beurteilung an das Bezirksgericht zurückwies.
Die Beklagte erhob auch gegen das vom Bezirksgericht am 30. März 1999 gefällte zweite Urteil Berufung, der Kläger hierauf Anschlussberufung. Das Berufungsverfahren wurde dem neuen Scheidungsrecht unterstellt. Mit Beschluss vom 20. April 2000 nahm das Obergericht (I. Zivilkammer) davon Vormerk, dass der Scheidungspunkt und ein Teil der Scheidungsfolgen mit Wirkung per 3. März 2000 in Rechtskraft erwachsen seien, und am 18. Juni 2001 entschied es in der Sache.
In teilweiser Gutheissung einer Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten hob das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 30. September 2002 das Urteil vom 18. Juni 2001 auf und wies die Sache zur Neuentscheidung an das Obergericht zurück.
Am 29. November 2002 fällte das Obergericht (I. Zivilkammer) - teilweise unter Hinweis auf seine Begründung im Entscheid vom 18. Juni 2001 - das folgende Urteil:
1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten als Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB folgende Leistungen zu erbringen:
a) Fr. 1'000.-- pro Monat, zahlbar monatlich und im Voraus mit Wirkung ab 3. März 2000 bis und mit Februar 2004 an die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beklagten (...).
b) Fr. 1'000.-- pro Monat ab 1. März 2004, zahlbar monatlich und im Voraus an die Beklagte.
c) Die Rentenverpflichtung gemäss lit. a und b hievor ist aktiv und passiv unvererblich und erlischt sowohl mit dem Ableben des Klägers als auch mit dem Ableben der Beklagten. Sie fällt bei einer allfälligen Wiederverheiratung der Beklagten nicht dahin. Sie unterliegt nicht der Indexanpassung gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des am 3. März 2000 in Teilrechtskraft erwachsenen vorinstanzlichen Urteils vom 30. März 1999.
2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Unterhaltsrente im Sinne von Art. 125 ZGB von Fr. 700.-- pro Monat zu bezahlen, zahlbar monatlich und im Voraus ab Rechtskraft dieses Urteils bis 7. Februar 2004. Diese Rente untersteht der Indexanpassung gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des am 3. März 2000 in Teilrechtskraft erwachsenen vorinstanzlichen Urteils vom 30. März 1999.
3.
a) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 40'531.20 zu bezahlen.
b) Das Gesuch des Klägers, ihm für die Begleichung dieser Ausgleichszahlung Ratenzahlung zu gewähren, wird abgewiesen.
4. Die erstinstanzliche Regelung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 8-10) wird bestätigt.
5. -7. (Kosten und Prozessentschädigung)
8. (Mitteilung)
9. (Rechtsmittelbelehrung)"
Am 14. März 2004 beschloss das Kassationsgericht des Kantons Zürich, dass die vom Kläger hiergegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde.
B.
Gegen das Urteil des Obergerichts vom 29. November 2002 hatte die Beklagte ihrerseits mit Eingabe vom 16. Januar 2003 eidgenössische Berufung eingereicht. Sie verlangt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4, 6 und 7 und stellt detaillierte neue Anträge.
Mit Eingabe vom 30. April 2004 teilte der Anwalt der Beklagten dem Bundesgericht unter Beilage des vom Zivilstandsamt ausgestellten Todesscheines mit, der Kläger sei am 30. April (recte: 30. Mai) 2003 verstorben. Er erklärte, die Entscheidungsgrundlagen, auf denen das mit der Berufung angefochtene Urteil des Obergerichts vom 29. November 2002 und das vom 18. Juni 2001 datierende Urteil des gleichen Gerichts beruht hätten, würden durch den Tod des Klägers völlig über den Haufen geworfen.
In einer persönlichen Eingabe vom 29. April 2004 hat die Beklagte aus ihrer Sicht einlässlich zur Sache Stellung genommen.
Das mit der Durchführung der Liquidation des klägerischen Nachlasses betraute Konkursamt K.________ teilte in seiner Berufungsantwort vom 27. Mai 2004 mit, die Erben hätten die Erbschaft ausgeschlagen und das Gerichtspräsidium K.________ habe mit Verfügung vom 9. Dezember 2003 die konkursamtliche Liquidation der Hinterlassenschaft angeordnet; diese werde im summarischen Verfahren durchgeführt; während der Eingabefrist seien Forderungen von gesamthaft Fr. 1'887'604.85 geltend gemacht worden; von diesen Forderungen entfielen Fr. 1'833'304.-- auf die Beklagte aus BVG-, Renten- und Schadenersatzansprüchen; der Kollokationsplan sei bis heute nicht erstellt worden, da nach Auffassung des Konkursamtes die BVG- und Rentenansprüche nicht Bestandteil des Konkursverfahrens sein könnten; den angemeldeten Forderungen stünden admassierte Aktiven von Fr. 21'000.-- gegenüber und nach Abzug der Konkurskosten werde ein Betrag von rund Fr. 17'000.-- zur Verteilung gelangen.
Durch Verfügung des Instruktionsrichters vom 3. Juni 2004 wurde der Beklagten die Gelegenheit eingeräumt, ihre Anträge im Lichte des Hinschieds des Klägers anzupassen und zur Berufungsantwort des Konkursamtes K.________ Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 10. Juni 2004 teilte der Anwalt der Beklagten dem Bundesgericht hierauf mit, dass er deren Interessen im Berufungsverfahren nicht mehr vertrete. Am 25. Juni 2004 nahm die Beklagte alsdann persönlich Stellung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu prüfen ist vorab, welches die Auswirkungen des am 30. Mai 2003, d.h. nach Einreichung der Berufung, eingetretenen Todes des Klägers auf das vorliegende Verfahren sind.
1.1 Der Tod einer Partei hat zunächst zur Folge, dass der Prozess zu sistieren ist, bis feststeht, ob der Nachlass angetreten wird und von wem. Alsdann treten Erben, die den Nachlass übernehmen, ohne weiteres als Kläger oder Beklagte in den Prozess ein (Hans Ulrich Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 1996, S. 181, Rz. 20; vgl. auch Art. 17 Abs. 3 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG).
Hier haben die Erben des Klägers die Erbschaft ausgeschlagen. Die vom Gerichtspräsidium K.________ angeordnete konkursamtliche Liquidation der Hinterlassenschaft wird im summarischen Verfahren durchgeführt. Unter diesen Umständen tritt das Konkursamt von Amtes wegen an die Stelle der Erben in das Verfahren ein, soweit vererbliche Ansprüche zur Beurteilung stehen. Es muss deshalb das Rubrum angepasst und als Gegenpartei der Beklagten der Nachlass des Klägers in konkursamtlicher Liquidation (vertreten durch das Konkursamt K.________) aufgeführt werden.
Entgegen der Regel von Art. 207 Abs. 1 SchKG wird der vorliegende Zivilprozess jedoch während des Konkursverfahrens nicht eingestellt, da ihm eine familienrechtliche Streitigkeit zu Grunde liegt (Art. 207 Abs. 4 SchKG; Heiner Wohlfart, Kommentar zum SchKG, Basel 1998, N. 37 f. zu Art. 207 SchKG).
1.2 Geht es beim anhängigen Prozess um einen höchstpersönlichen Anspruch unvererblicher Natur, wird er im Falle des Todes einer Partei gegenstandslos (Walder-Richli, a.a.O., S. 181, Rz. 24). Diese Voraussetzung ist hier im Scheidungspunkt an sich erfüllt. Da die Ehescheidung als solche bereits am 3. März 2000, d.h. vor dem Tod des Klägers, in Rechtskraft erwachsen war, bildet der Scheidungspunkt indessen nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.
1.3 Von der Beklagten angefochten ist Dispositiv-Ziffer 2 des obergerichtlichen Entscheids, worin der Kläger gestützt auf Art. 125 ZGB zu einer Unterhaltsrente von Fr. 700.-- pro Monat, zahlbar ab Rechtskraft des Urteils und bis 7. Februar 2004, verpflichtet wurde. Auf Grund von Art. 130 Abs. 1 ZGB ist diese Beitragspflicht mit dem Tod des Klägers von Gesetzes wegen dahingefallen. Eine prozessuale Geltendmachung des Erlöschens durch den Schuldner bzw. ein Gestaltungsurteil ist nicht erforderlich (Annette Spycher/Urs Gloor, Basler Kommentar, 2. Aufl., N. 9 zu Art. 130 ZGB). Der erwähnte Rentenanspruch ist demnach am 30. Mai 2003 untergegangen. Da die Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils durch die Berufung gehemmt wird (Art. 54 Abs. 2 OG), erwächst es erst mit dem heutigen Datum in Rechtskraft (Art. 38 OG). Der Rentenanspruch hätte somit erst heute entstehen können, in einem Zeitpunkt also, da er von Gesetzes wegen erloschen ist. Es kommt hinzu, dass die Unterhaltspflicht ohnehin bloss bis zum 7. Februar 2004 gedauert hätte, einem Zeitpunkt, der von der Beklagten nicht beanstandet wird und bereits verstrichen ist. Bezüglich der Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 2 des obergerichtlichen Entscheids ist die Berufung mit dem Tod des Klägers nach dem Gesagten gegenstandslos geworden. Soweit der Berufungsantrag Nr. 3 (Anweisung an die Personalvorsorgestiftung der X.________ Schweiz) sich auf die in der erwähnten Urteilsbestimmung festgesetzte Rente bezieht, gilt das Gleiche auch für ihn.
1.4 Anders verhält es sich mit der Regelung des Vorsorgeausgleichs (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids). Der Tod eines Ehegatten führt hier nicht zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, weil die Vorsorgebedürfnisse beider Parteien, vorliegend insbesondere auch diejenigen der Beklagten, bis zu ihrem Tod berücksichtigt werden müssen. Der nach dem angefochtenen Urteil (Dispositiv-Ziffer 1 lit. a und b) an die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten bzw. an diese persönlich zu leistende Betrag von monatlich Fr. 1'000.-- ist zudem ab 3. März 2000, dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft im Scheidungspunkt, und nicht erst ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils, geschuldet. In Dispositiv-Ziffer 1 lit. c des angefochtenen Entscheids wird die Rentenverpflichtung als aktiv und passiv unvererblich erklärt, so dass sie mit dem Tod des Klägers dahinfällt, falls das Urteil des Obergerichts in Rechtskraft erwachsen sollte. Indessen beanstandet die Beklagte nicht nur die Höhe der ihr zugesprochenen Entschädigung, sondern auch die von der Vorinstanz festgestellte Unvererblichkeit der Rente, so dass sie durchaus ein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung der Rechtmässigkeit des obergerichtlichen Entscheids zum Vorsorgeausgleich hat.
2.
Die Frage des Eintretens auf die Berufung gibt weiter zu folgenden Bemerkungen Anlass:
2.1 Das Obergericht hat den Kläger verpflichtet, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 40'531.20 zu entrichten (Dispositiv-Ziffer 3 lit. a). In der Berufungsschrift vom 16. Januar 2003 ist das Urteil in diesem Punkt nicht angefochten worden. Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist daher abgeschlossen. Soweit die Beklagte in ihren persönlich abgefassten, lange nach Ablauf der Berufungsfrist aufgegebenen Schreiben vom 29. April 2004 und vom 25. Juni 2004 darauf zurückkommt und Anträge zum Güterrecht stellt, kann darauf nicht eingetreten werden.
2.2 Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Entschädigung sei durch das Bundesgericht von Amtes wegen festzusetzen. Es sei nach der hier geltenden Offizialmaxime (nicht bloss Untersuchungsmaxime) auch ohne Parteiantrag zu entscheiden und allenfalls auch eine über einen gestellten Antrag hinausgehende Entschädigung zuzusprechen.
Im Vorsorgebereich kann ein Ehegatte auf seinen Anspruch zwar nicht im Voraus, wohl aber in einer Scheidungsvereinbarung verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Die Erfüllung dieser Voraussetzung hat das erstinstanzliche Gericht von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 141 Abs. 3 ZGB). Dieses kann zudem - von sich aus - die Teilung der Austrittsleistungen ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre (Art. 123 Abs. 2 ZGB). Die Möglichkeiten eines Verzichts und einer Anspruchsverweigerung sind bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB vom erstinstanzlichen Richter ebenfalls zu beachten. Eine weitergehende Offizialmaxime hat der Gesetzgeber im Bereich von Art. 124 ZGB nicht vorgesehen. Unter Vorbehalt einer abweichenden kantonalen bzw. eidgenössischen Regelung gilt namentlich für das Rechtsmittelverfahren die Verhandlungs- und die Dispositionsmaxime. Im Rahmen der Art. 138 und 139 ZGB trifft dies insbesondere für das oberinstanzliche kantonale Verfahren und im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes auch für das bundesgerichtliche Verfahren zu (zum Ganzen BGE 129 III 481 E. 3.3 S. 486 f.). Vor Bundesgericht können daher auch im Vorsorgebereich keine neuen Begehren (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG), aber auch keine neuen Tatsachen, Einreden und Beweismittel (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) vorgebracht werden, und das Bundesgericht darf über die Anträge der Parteien nicht hinausgehen (Art. 63 Abs. 1 OG).
2.3 Die Beklagte hatte im kantonalen Berufungsverfahren unter Anrufung von Art. 124 ZGB die Leistung einer angemessenen, vererblichen und ab Rechtskraft des Urteils zu verzinsenden Entschädigung in Kapitalform verlangt. In der vorliegenden Berufung hat sie die Höhe der Entschädigung und der Zinsen konkretisiert. Sie verlangt in Ziffer 2.1 ihrer Anträge eine Entschädigung in Kapitalform von Fr. 280'000.-- und einen Zins von 4 % ab Rechtskraft des Urteils. Diese Konkretisierung ist zulässig, zumal die Beklagte in der Begründung zur kantonalen Berufung einen höheren Betrag errechnet hatte. Hingegen ist der nach Ablauf der Berufungsfrist in den persönlichen Eingaben vom 29. April 2004 und vom 25. Juni 2004 formulierte Antrag, es sei ihr als Vorsorgeausgleich ein Kapitalbetrag von mindestens Fr. 682'250.-- auszubezahlen, unzulässig.
Die Beklagte verlangt sodann in verschiedener Hinsicht, der Personalvorsorgestiftung der X.________ Anweisungen zu erteilen. Soweit diese Anträge nicht schon in der Berufungsschrift vom 16. Januar 2003 enthalten waren, sind sie verspätet. Sie sind aber insgesamt ohnehin unzulässig, da die genannte Personalvorsorgestiftung nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist und es nicht etwa um Unterhaltsleistungen geht, für die eine Anweisung an den Drittschuldner in Art. 132 Abs. 1 ZGB vorgesehen wäre. Ein unmittelbar gegenüber der Vorsorgeeinrichtung wirksamer Entscheid ist in einem Scheidungsverfahren sonst nur im Rahmen der Art. 141 und 142 ZGB sowie bezüglich der Sicherstellung von Vorsorgeleistungen im Rahmen von Art. 124 Abs. 2 ZGB möglich. Der Beklagten wurde wohl mit Verfügung vom 3. Juni 2004 Gelegenheit eingeräumt, ihre Anträge im Lichte des Hinschieds des Klägers anzupassen, doch haben die Erhöhung des geforderten Kapitalbetrags und die weiteren von ihr persönlich formulierten Anträge damit nichts zu tun.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in der Frage des Vorsorgeausgleichs auf die Berufung insoweit einzutreten ist, als die Beklagte eine Entschädigung in Kapitalform von Fr. 280'000.-- zuzüglich Zins zu 4 % ab Rechtskraft des bundesgerichtlichen Urteils verlangt (Ziffer 2.1). Ebenso ist der in Ziffer 2.2 formulierte Antrag zulässig, wonach dieser Kapitalbetrag in monatlichen Raten von Fr. 1'000.-- ab Rechtskraft der Scheidung (3. März 2000) und von Fr. 2'000.-- ab 1. März 2003 (dem Zeitpunkt der Pensionierung der Beklagten) zu begleichen sei. Das Gleiche gilt für den Eventualantrag, es sei eine beim Ableben der Beklagten erlöschende, auf Seiten des Klägers aber vererbliche und ab dem Zeitpunkt der Pensionierung der Beklagten indexierte Rente in der Höhe der genannten Raten zu bezahlen. Grundsätzlich zulässig ist schliesslich auch der Antrag, die Personalvorsorgestiftung des Klägers sei anzuweisen, die der Beklagten geschuldeten Beträge direkt an sie zu überweisen (vgl. aber unten E. 8).
2.4 Das Obergericht hatte schon in seinem Urteil vom 18. Juni 2001 festgestellt, dass die Beklagte nach Art. 21 AHVG und Ziffer 1 lit. d der Übergangsbestimmungen der zehnten AHV-Revision das AHV-Rentenalter voraussichtlich mit Vollendung des 63. Altersjahres, mithin am 7. Februar 2004, erreichen werde, und es nahm an, dass die Beklagte sich auch auf diesen Zeitpunkt pensionieren lassen werde (vgl. je die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Urteile vom 18. Juni 2001 und vom 29. November 2002). Entsprechend entschied die Vorinstanz, dass die Rente nach Art. 124 ZGB bis und mit Februar 2004 an die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten und anschliessend an die Beklagte selbst auszurichten sei.
Die Beklagte macht geltend, aus dem Versicherungsausweis, den sie mit ihrer Berufungsschrift vom 10. Januar 2000 beim Obergericht eingereicht habe (Urkunde xxx der obergerichtlichen Akten), ergebe sich, dass sie bereits am 1. März 2003, d.h. mit 62 Jahren, (vorzeitig) in Pension gegangen sei, und nicht mit 63 Jahren. Sämtliche Angaben der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt W.________ AG, in Urk. xxx seien auf diesen Zeitpunkt ausgerichtet gewesen. Die Annahme, sie, die Beklagte, werde erst am 1. März 2004 in Pension gehen, widerspreche somit Urk. xxx offensichtlich.
Die am 20. Juli 1999 ausgestellte Berechnung der BVG-Sammelstiftung zeigt zwar, dass diese die Ansprüche der Beklagten per 1. März 2003 berechnete. Der Aufstellung kann aber nicht entnommen werden, dass sich die Beklagte auf diesen Zeitpunkt pensionieren lassen werde. Bei der vorinstanzlichen Annahme, die Beklagte werde auf den ordentlichen Zeitpunkt, den 1. März 2004, in den Ruhestand treten, handelt es sich demnach nicht um ein offensichtliches Versehen, das im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG von Amtes wegen zu berichtigen wäre. Im Verlauf des bundesgerichtlichen Verfahrens hat sich zwar gezeigt, dass die Beklagte sich tatsächlich vorzeitig auf den 1. März 2003 hat pensionieren lassen. Dieses echte Novum kann aber im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
3.
Die Beklagte rügt eine Verletzung von Art. 8 ZGB, weil das Obergericht zur Frage, über welche Vermögenswerte der Kläger heute verfüge, überhaupt nie Beweise abgenommen habe. Es sei nicht zulässig, einzig gestützt auf dessen Angaben und einen Massnahmenentscheid, der sich seinerseits auf keinerlei Beweismittel zum heutigen Vermögensstand habe stützen können, die Schlussfolgerung zu ziehen, der Kläger verfüge heute über kein nennenswertes Vermögen mehr.
3.1 In seinem Urteil vom 18. Juni 2001 hatte das Obergericht ausgeführt, es müsse aufgrund der Akten angenommen werden, dass der Kläger sein Vermögen praktisch aufgebraucht habe. Zwar sei im erstinstanzlichen Urteil noch davon ausgegangen worden, dass (Ende 1997) ein Errungeschaftsvermögen von nicht ganz 200'000 Franken bestanden habe. Von nennenswertem eingebrachtem Gut des Klägers sei nie die Rede gewesen. Davon sei auch heute auszugehen. Die Beklagte habe an ihren unsubstantiierten Behauptungen festgehalten, wonach der Kläger über Vermögen verfüge und dieses habe verschwinden lassen, doch habe sie hierfür keine Beweise angeboten. Der Kläger habe ihre Ausführungen bestritten. Anlässlich seiner Befragung habe er ausgeführt, dass er praktisch sein gesamtes Vermögen aufgebraucht habe, indem er seinem Sohn während vier Semestern das Studium finanziert und Anwaltskosten von Fr. 26'000.-- bezahlt habe; zudem seien ihm durch seine Krankheit hohe Kosten entstanden, die durch die Krankenkasse nicht gedeckt würden; er habe Darlehen aufnehmen müssen, die er zurückzahlen müsse. Die Vorinstanz bemerkt sodann, dass die Mutmassungen der Beklagten nach den Akten offensichtlich nicht beweisbar seien. Auch im Beschluss vom 11. September 2000 betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen sei davon auszugehen gewesen, dass der Kläger über kein nennenswertes Vermögen mehr verfüge. Nachdem die Parteien ihren seit vielen Jahren hängigen, überaus kostspieligen Prozess mit Heftigkeit und grösster Hartnäckigkeit geführt hätten, erscheine es als sehr wohl möglich und plausibel, dass heute das früher vorhandene Geld weitgehend aufgebraucht sei.
3.2 Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 ZGB derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Damit sind einerseits für den gesamten Bereich des Bundeszivilrechts neben der Beweislastverteilung auch die Folgen der Beweislosigkeit geregelt. Art. 8 ZGB gibt andererseits der beweisverpflichteten Partei in allen Zivilstreitigkeiten einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht (BGE 114 II 289 E. 2a S. 290; vgl. auch BGE 129 III 18 E. 2.6 S. 24 f.; 128 III 22 E. 2d S. 25; 127 III 519 E. 2a S. 522). Die Beklagte macht nicht geltend, sie habe entgegen der Feststellung im kantonalen Entscheid erhebliche Beweise angeboten, die nicht abgenommen worden wären (dazu Peter Münch, in: Thomas Geiser/Peter Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, Rz. 4.58 und 4.62). Ihrer Auffassung, das Obergericht hätte die erforderlichen, von ihr aber nicht namhaft gemachten Beweise von Amtes wegen abnehmen müssen, ist nach dem oben (E. 2.2) Ausgeführten nicht beizupflichten.
Die Feststellung des Obergerichts, der Kläger verfüge über kein nennenswertes Vermögen mehr, beruht auf der Würdigung der beantragten und abgenommenen Beweise. Wie der Sachrichter das Ergebnis der Beweiserhebungen zu würdigen habe, bestimmt nicht Art. 8 ZGB, sondern das kantonale Prozessrecht, dessen Anwendung das Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht überprüfen kann (vgl. BGE 127 III 519 E. 2a S. 522; 126 III 315 E. 4a S. 317, mit Hinweisen). Dass der Kläger über kein nennenswertes Vermögen verfügt, wird im Übrigen in der vom Konkursamt K.________ eingereichten Berufungsantwort bestätigt.
4.
Hauptstreitpunkt ist der Anspruch der Beklagten aus beruflicher Vorsorge. Für den Fall, dass ein Ehegatte oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist, bestimmt Art. 122 Abs. 1 ZGB, dass jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des andern Ehegatten hat. Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB).
4.1 Der am 17. März 1936 geborene Kläger hat das 65. Altersjahr am 17. März 2001 vollendet und war demnach seit diesem Zeitpunkt berechtigt, eine AHV-Altersrente zu beziehen (Art. 21 AHVG). Fest steht weiter, dass er am 30. November 1991 im Alter von 55 Jahren und 8 Monaten - nach zwei Herzinfarkten - aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig pensioniert worden war und in der Folge von der X.________-Pensionskasse eine BVG-Rente der 2. Säule und eine Überbrückungsrente (für die fehlende AHV-Altersrente) bezogen hatte.
Die Beklagte wurde am 7. Februar 1941 geboren. Als die vorinstanzlichen Urteile vom 18. Juni 2001 und vom 29. November 2002 gefällt wurden, war sie beruflich noch aktiv und bekleidete eine Stelle mit 60 % Arbeitsverpflichtung bei der W.________ AG. Das Obergericht ging davon aus, dass sie mit ihrem Eintritt in das AHV-Rentenalter, d.h. auf den 7. Februar 2004, in den Ruhestand treten werde.
Da im massgeblichen Zeitpunkt auf Seiten des Klägers der Vorsorgefall eingetreten war, richtet sich der Ausgleich gesamthaft nach Art. 124 ZGB (BGE 129 III 481 E. 3.2.2 S. 485).
4.2 Dem anspruchsberechtigten Ehegatten steht gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB eine "angemessene Entschädigung" zu. Das Gericht hat seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB). Es hat dabei die in Art. 122 ZGB getroffene gesetzgeberische Grundentscheidung zu berücksichtigen, wonach Vorsorgeguthaben unter den Ehegatten hälftig zu teilen sind. Allerdings darf nicht ungeachtet der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse eine Entschädigung festgesetzt werden, die schematisch dem Ergebnis der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben entspricht. Vielmehr ist den Vermögensverhältnissen nach Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung wie auch der sonstigen wirtschaftlichen Lage der Parteien nach der Scheidung gebührend Rechnung zu tragen. Es kann dabei zweistufig vorgegangen werden, indem das Gericht in einem ersten Schritt die Höhe der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung bzw. des Eintritts des Vorsorgefalles und damit hypothetisch eine hälftige Teilung im Sinne von Art. 122 ZGB ermittelt und alsdann in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung dieses Ergebnisses auf das konkrete Vorsorgebedürfnis der Parteien abstellt (BGE 129 III 481 E. 3.4.1 S. 488).
4.3
4.3.1 Da der Kläger am 30. November 1991 vorzeitig pensioniert wurde und seither bis zu seinem Tod eine BVG-Rente bezog, besass er im Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils am 3. März 2000 (vgl. Hermann Walser, Basler Kommentar, 2. Aufl., N. 7 zu Art. 124 ZGB) keinen Anspruch mehr auf eine Austrittsleistung im Sinne von Art. 122 ZGB. Die Übertragung einer solchen, sei es an die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten, sei es an diese selbst, ist deshalb nicht möglich (dazu Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 20 zu Art. 124 ZGB; Thomas Geiser, Berufliche Vorsorge im neuen Scheidungsrecht, in: Heinz Hausheer [Hrsg.], Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, Rz. 2.95, S. 92, und Rz. 2.100, S. 93).
Die Entschädigung muss mithin in einer andern Form zugesprochen werden. In Betracht fällt sowohl eine Kapital- als auch eine Rentenleistung (Walser, a.a.O., N. 15 zu Art. 124 ZGB). Der Auszahlung einer Geldleistung in Kapitalform ist der Vorzug zu geben, wenn entsprechendes Vermögen vorhanden ist, weil sich dadurch das Risiko eines Ausfalls verringern lässt (Katerina Baumann/Margareta Lauterburg, Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, Vorbem. zu Art. 122-124, N. 64; Myriam Grütter/Daniel Summermatter, Erstinstanzliche Erfahrungen mit dem Vorsorgeausgleich bei Scheidung, insbesondere nach Art. 124 ZGB, in: FamPra.ch 2002, S. 659). Im Sinne einer Zahlungsmodalität kann auch die ratenweise Tilgung der Kapitalleistung vereinbart werden. Die Verpflichtung zu einer Kapitalleistung hat zur Folge, dass die Schuldpflicht beim Tod des verpflichteten Ehegatten - anders als beim nachehelichen Unterhalt (oben E. 1.3) - nicht erlischt, sondern eine Nachlassschuld bildet, die passiv vererblich ist (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N. 20 zu Art. 124 ZGB). Das Zusprechen einer Kapitalleistung mit oder ohne ratenweiser Tilgung setzt grundsätzlich voraus, dass das Kapital vorhanden ist, ist es doch nicht Aufgabe der Erben, für die Altersvorsorge des überlebenden Ehegatten besorgt zu sein. Die Zahlung in Rentenform ist vorab dann vorzuziehen, wenn die nötigen Barmittel für eine Kapitalzahlung fehlen und der Verpflichtete aus seiner eigenen Altersrente regelmässige Leistungen bezieht (Geiser, a.a.O., Rz. 2.104, S. 95; derselbe, Vorsorgeausgleich: Aufteilung bei Vorbezug für Wohneigentumserwerb und nach Eintreten eines Vorsorgefalls, in: FamPra.ch 2002, S. 98; Grütter/Summermatter, a.a.O., S. 660).
4.3.2 Wie bereits dargelegt, hat das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht festgehalten, es müsse angenommen werden, dass der Kläger sein Vermögen praktisch vollständig aufgebraucht habe; er verfüge weder über ein Vermögen noch entsprechend über Vermögenserträge. Es ist deshalb zum Schluss gelangt, der Kläger sei mangels hinreichender Leistungsfähigkeit ganz offensichtlich nicht in der Lage, der Beklagten eine Entschädigung in Kapitalform zu bezahlen. Eine solche könnte nur dann als angemessen im Sinne von Art. 124 ZGB bezeichnet werden, wenn der Kläger über die entsprechenden Mittel tatsächlich verfügen würde.
Diese Schlussfolgerung ist aufgrund der für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung zur Vermögenslage nicht bundesrechtswidrig und verletzt den Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nicht. Soweit die Beklagte eine Kapitalleistung (mit oder ohne Ratenzahlungen) verlangt, ist die Berufung demnach unbegründet. Da der Kläger aber über eine eigene Alters- und bis zum Zeitpunkt seiner ordentlichen Pensionierung über eine Zusatzrente verfügt hatte, ist es nicht zu beanstanden, der Beklagten den Vorsorgeausgleich in Form der Rente zuzusprechen.
4.3.3 Das Obergericht hat weiter ausgeführt, die Rente sei nicht vererblich auszugestalten. Weder eine passive Vererblichkeit mit der Folge, dass die Erben des Klägers die Rente nach dessen Ableben weiter bezahlen müssten, noch eine aktive Vererblichkeit, die dazu führen würde, dass die Erben der Beklagten die Rente bis zum Ableben des Klägers beanspruchen könnten, könne als angemessen im Sinne von Art. 124 ZGB betrachtet werden. Aus diesem Grund sei es angezeigt, die Rente in dem Sinne zu befristen, dass sie aktiv und passiv unvererblich erklärt werde.
Auch diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Hätte der Kläger Vermögen gehabt, wäre der Beklagten eine Kapitalleistung zugesprochen worden. Da der Kläger indessen als Aktivum einzig über eine Rente verfügte, die nicht in die Erbmasse fiel, ist es folgerichtig, die Entschädigung nach Art. 124 ZGB als unvererbliche Rente auszugestalten. Es ist nicht Sache der Erben, aus ihrem eigenen Vermögen für die Altersvorsorge der Beklagten besorgt zu sein. Nach dem Ableben des Klägers kann der Beklagten aus dessen BVG-Rente allenfalls ein Anspruch auf eine Witwenrente erwachsen. Ein solcher hätte aber mit einer vererblichen Rente, die als Passivum in die Erbmasse fallen würde, nichts zu tun.
5.
5.1 In seinen Ausführungen zur Höhe der Rente hat das Obergericht zunächst hypothetische Überlegungen angestellt und sich gefragt, welches das Ergebnis einer hälftigen Aufteilung der Austrittsleistung im Sinne von Art. 122 ZGB gewesen wäre. Es hat darauf hingewiesen, dass für den Vorsorgeausgleich ein wesentlich höherer Betrag zur Verfügung gestanden hätte, wenn der Kläger sich in dem nach Auskunft der X.________-Personalvorsorgestiftungen spätest möglichen Zeitpunkt, nämlich bei Vollendung des 62. Altersjahres am 1. April 1998, hätte pensionieren lassen und die Ehe kurz vor diesem Zeitpunkt geschieden worden wäre. Für jenen Fall ermittelte die Vorinstanz einen mutmasslichen Anspruch der Beklagten aus Art. 122 ZGB von rund Fr. 600'000.-- oder eine monatliche BVG-Rente von über Fr. 3'600.--. Sie hält sodann dafür, der Umstand, dass wegen der vorzeitigen Pensionierung am 30. November 1991 und der erst am 3. März 2000 eingetretenen Rechtskraft im Scheidungspunkt der Anspruch der Beklagten gemäss Art. 122 ZGB zunichte gemacht worden sei, könne nicht dem Kläger allein angelastet werden, hätten doch auch bei intakter Ehe die negativen finanziellen Folgen einer frühzeitigen Pensionierung von beiden Ehegatten gemeinsam getragen werden müssen.
Der Auffassung des Obergerichts ist beizupflichten. Aus dem Umstand, dass das Ergebnis bei einer späteren Pensionierung des Klägers günstiger ausgefallen wäre, kann die Beklagte daher nichts für sich ableiten.
5.2
5.2.1 Nach den Feststellungen des Obergerichts wäre dem Kläger ein Betrag von Fr. 793'002.-- ausbezahlt worden, wenn er bei seinem Eintritt in den Ruhestand am 30. November 1991 eine Austrittsleistung in Kapitalform gewählt hätte. Davon hätte die Beklagte im Sinne von Art. 122 ZGB maximal die Hälfte, also knapp Fr. 400'000.--, beanspruchen können. Die Vorinstanz hält jedoch dafür, es sei zu berücksichtigen, dass der Beklagten eine rechtskräftig geschuldete lebenslängliche Bedürftigkeitsrente im Sinne von aArt. 152 ZGB im Betrag von monatlich Fr. 1'500.-- zustehe. Mit dieser Rente würden für die Zeit nach der Pensionierung der Beklagten auch Leistungen im Hinblick auf den Unterhalt im Alter abgegolten. Gemäss den Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle (4. Aufl., Zürich 1989, Tafel 35, Faktor 9,97 [in der 5. Aufl., Zürich 2001: Tafel 5, Faktor 11,28]) ergebe der kapitalisierte Wert dieser altrechtlichen Bedürftigkeitsrente für die Zeit nach der Pensionierung der Beklagten einen Betrag von knapp Fr. 180'000.--, so dass dieser unter dem Titel Vorsorgeausgleich noch eine Entschädigung von Fr. 220'000.-- zugestanden hätte.
5.2.2 Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe mit ihrer Betrachtungsweise gegen zwingend zu beachtende Bewertungsrichtlinien verstossen. Es sei schon an sich problematisch, den Barwert einer Rente mit einer Austrittsleistung zu vergleichen. Vor allem aber gehe es nicht an, der Berechnung, die zur Ermittlung der nach Art. 124 ZGB angemessenen Entschädigung vorzunehmen sei, unterschiedliche Grössen und Zeiträume zu Grunde zu legen. Wenn das Obergericht der Hälfte der Freizügigkeitsleistung, auf die der Kläger am 30. November 1991 Anspruch gehabt hätte, den Barwert gegenübergestellt habe, den eine Rente im Zeitpunkt der angenommenen Pensionierung der Beklagten haben würde, habe es zwei Grössen in Beziehung gebracht, die in keiner Weise vergleichbar seien.
Die Bedürftigkeitsrente nach aArt. 152 ZGB, die hier übergangsrechtlich von Bedeutung ist, diente auch der Altersvorsorge. Würde sie nicht berücksichtigt, könnte die Beklagte gleichwohl nicht die Hälfte der Austrittsleistung beanspruchen. Vielmehr wäre der Wert der Austrittsleistung am 30. November 1991 (Datum der Pensionierung des Klägers) lediglich Ausgangspunkt der Berechnung. Es müssten alsdann die vom Kläger bis zum Zeitpunkt der Scheidung (3. März 2000) bezogenen Renten berücksichtigt werden (dazu Geiser, in: FamPra.ch 2002, S. 97; Grütter/Summermatter, a.a.O., S. 656), was zu namhaften Abzügen führen würde. Zudem wären noch die eigenen Vorsorgeansprüche der Beklagten in Abzug zu bringen. Erst von dem sich so ergebenden Betrag hätte die Beklagte dann Anspruch auf die Hälfte. Die von der Lehre geforderte Berechnungsart des hypothetischen Vorsorgeausgleichs dürfte zu einem für die Beklagte tendenziell sogar eher schlechteren Ergebnis führen als das von der Vorinstanz ermittelte. In einem Fall, da der Vorsorgefall beim Ehemann viele Jahre vor der Scheidung eingetreten ist und sich das hypothetische Vorsorgekapital durch die bereits bezogenen Rentenbeträge stark vermindert hat, wäre es unangemessen, den auszugleichenden Betrag nach den Grundsätzen von Art. 122 ZGB zu berechnen.
6.
6.1 Unter den dargelegten Umständen treten für die Festsetzung der angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB die konkreten Vorsorgebedürfnisse der Parteien in den Vordergrund. Das Obergericht führte im Urteil vom 18. Juni 2001 aus, beim Kläger sei von einem erweiterten betreibungsrechtlichen Notbedarf von monatlich Fr. 5'430.-- auszugehen. Sein Renteneinkommen habe sich seit Vollendung des 65. Altersjahres (17. März 2001) auf rund Fr. 9'470.-- beziffert. Der erweiterte betreibungsrechtliche Notbedarf der Beklagten liege bei Fr. 4'538.-- im Monat (im Urteil vom 29. November 2002 erhöht auf Fr. 4'940.--), und ihr Einkommen betrage bis zum Eintritt in den Ruhestand netto Fr. 3'200.-- bis Fr. 3'300.-- im Monat. Nach der Pensionierung werde sie eine AHV-Rente von Fr. 2'000.-- und eine BVG-Rente von Fr. 700.-- erwarten dürfen. Zudem stehe fest, dass ihr eine Erbschaft von rund Fr. 200'000.-- zugefallen sei, womit sie eine Leibrente gekauft habe, die ihr weitere Fr. 1'050.-- im Monat einbringen werde.
In Würdigung der festgestellten Gegebenheiten gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass eine Rente von monatlich Fr. 1'000.--, die nach Stauffer/Schaetzle (a.a.O. Tafel 35, Faktor 11,15) einem kapitalisierten Betrag von rund Fr. 134'000.-- entspreche, als im Sinne von Art. 124 ZGB angemessen erscheine.
6.2 Auch in diesem Zusammenhang führt die Beklagte aus, Ausgangspunkt der Entschädigung nach Art. 124 ZGB seien nicht die aktuellen Bedürfnisse der Parteien, sondern müssten die während der Ehe erworbenen Vorsorgeansprüche sein. Sie beansprucht die Hälfte der Rente des Klägers, kapitalisiert diese und erklärt, davon sei einzig ihr eigener hälftiger Vorsorgeanspruch abzuziehen. Die Beklagte beanstandet die Ausführungen der Vorinstanz vor allem für den Fall eines Vorversterbens des Klägers. Stossend und ungerecht sei, dass ihre Rentenansprüche von monatlich Fr. 1'500.-- nach aArt. 152 ZGB und von Fr. 1'000.-- nach Art. 124 ZGB sowie der Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB von einem Tag auf den andern wegfallen würden. Es würden ihr dann neben der AHV-Rente von rund Fr. 2'000.-- lediglich ihre eigene BVG-Rente von Fr. 700.-- bzw. Fr. 800.-- und die Rente der 3. Säule von Fr. 1'050.-- verbleiben, womit sich der erweiterte Notbedarf von Fr. 4'940.-- nicht decken liesse.
6.3 Bei ihrer die konkreten Vorsorgebedürfnisse ausser Acht lassenden Berechnung übersieht die Beklagte, dass der Kläger mit seiner halben Rente auch ihre Bedürftigkeitsrente und ihren Unterhaltsanspruch gemäss Art. 125 ZGB zu finanzieren gehabt hätte. Von einer angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB könnte unter diesen Umständen nicht gesprochen werden.
Sodann hat sich das Obergericht im Urteil vom 18. Juni 2001, auf das es auch für diesen Punkt im angefochtenen Entscheid ausdrücklich verweist, mit der Situation im Falle eines Vorversterbens des Klägers einlässlich auseinandergesetzt. Es hat ausgeführt, der Beklagten stünde aus der Vorsorgeregelung auf Seiten des Klägers ein Anspruch auf eine BVG-Witwenrente von Fr. 4'294.-- pro Monat zu. (Dem von ihm angerufenen Schreiben der Personalvorsorgestiftung der X.________ Schweiz vom 3. Oktober 2000 ist zu entnehmen, dass sich der genannte Rentenbetrag auf ein Jahr bezieht, und es ist deshalb die auf einem offensichtlichen Versehen beruhende Annahme der Vorinstanz in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 OG in diesem Sinne richtig zu stellen.) Die Vorinstanz weist des Weitern darauf hin, dass gemäss Art. 20 Abs. 2 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) die Beklagte sich eine Kürzung um den Betrag gefallen lassen müsste, um den die Witwenrente zusammen mit der AHV (rund Fr. 2'000.--) und ihrer eigenen BVG-Rente (Fr. 700.--) den Anspruch aus dem Scheidungsurteil (Fr. 1'500.-- + Fr. 1'000.--) übersteige. Da die Abzüge höher wären als die Rente, wäre diese nicht geschuldet. Ob der vorzeitige Todesfall des Klägers eintrete, sei ungewiss. Fest stehe allerdings, dass die Beklagte in diesem Fall über eine (zusätzliche) Witwenrente von rund Fr. 800.-- verfügen müsste, um ihren erweiterten Notbedarf zu erreichen, was dann möglich wäre, wenn sich die vom Kläger gemäss Scheidungsurteil aufzubringenden Leistungen auf insgesamt Fr. 3'500.-- pro Monat belaufen würden, was wiederum eine Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB von Fr. 2'000.-- im Monat bedingen würde. Eine Rente in dieser Höhe würde bedeuten, dass dem Kläger zugemutet werden müsste, Zeit seines Lebens mit rund Fr. 6'000.--, d.h. mit einem nur rund Fr. 500.-- bis Fr. 600.-- über seinem erweiterten Notbedarf liegenden Betrag, auszukommen, während die Beklagte zu Lebzeiten des Klägers über monatlich Fr. 7'250.-- verfügen würde, was auf ihrer Seite einen Überschuss von Fr. 2'700.-- ergäbe. Eine solche Entschädigung könne nicht mehr als angemessen bezeichnet werden. Vielmehr sei es der Beklagten zuzumuten, sich im Rahmen des ihr zur Verfügung stehenden Überschusses für den Fall des Vorversterbens des Klägers zu versichern. Im Übrigen sei sie auf allfällige Ergänzungsleistungen zur AHV zu verweisen.
6.4 Statt sich mit diesen Ausführungen der Vorinstanz substantiiert auseinander zu setzen, beschränkt sich die Beklagte im Wesentlichen darauf, ihnen ihre eigenen Überlegungen und Berechnungen gegenüberzustellen. Das genügt nicht, um die einleuchtende Begründung der Vorinstanz umzustossen. Zu präzisieren ist einzig Folgendes: Das Obergericht hat den erweiterten aktuellen Notbedarf der Beklagten im Urteil vom 29. November 2002 von (gerundet) Fr. 4'540.-- auf Fr. 4'940.-- korrigiert. Gleichzeitig hat es aber in Dispositiv-Ziffer 2 dieses Urteils die Unterhaltsrente nach Art. 125 ZGB von Fr. 200.-- auf Fr. 700.-- monatlich erhöht, wodurch seine Überlegung, es sei der Beklagten zuzumuten, sich im Rahmen des ihr zur Verfügung stehenden Überschusses bereits zu Lebzeiten des Klägers für den Fall dessen Vorversterbens zu versichern, ihre volle Bedeutung behält. Mit der blossen Behauptung, eine Verbesserung ihrer Einkünfte für den Fall des Vorversterbens des Klägers könnte sie nur mit einem massiven Eingriff in den ihr zustehenden standesgemässen Unterhalt finanzieren, kommt sie der ihr nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG obliegenden Substantiierungspflicht nicht nach. Der - im vorliegenden Zusammenhang rechtlich unbeachtliche - Umstand, dass der Kläger lange vor Ablauf der vom Obergericht für ihn angenommenen Lebenserwartung gestorben ist, macht die Erwägung der Vorinstanz zu dieser Frage nicht bundesrechtswidrig.
7.
Das Obergericht geht davon aus, Art. 128 ZGB beziehe sich ausschliesslich auf den nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB) und für die Entschädigung nach Art. 124 ZGB fehle eine gesetzliche Grundlage für eine Anpassung an die Teuerung. Dem Antrag der Beklagten, die ihr unter diesem Titel zugesprochene Rente mit einer Indexklausel zu verbinden, hat es deshalb nicht stattgegeben.
Die Beklagte hält dieser Auffassung lediglich entgegen, es sei nicht einzusehen, weshalb eine Entschädigung in Rentenform nicht der Lebenskostenteuerung sollte angepasst werden können. Damit wird jedoch nicht in einer Art. 55 Abs. 1 lit. c OG genügenden Art dargetan, weshalb der Verzicht auf eine Indexierung den Anspruch der Beklagten auf angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB verletzen soll. Es ist im Übrigen beizufügen, dass im Haftpflichtrecht, wo es ebenfalls um eine Entschädigung geht, im Falle der Abgeltung in Rentenform eine Indexierung in der Praxis abgelehnt wird (dazu Roland Brehm, Berner Kommentar, N. 10 zu Art. 43 OR).
8.
Wie für die Unterhaltspflicht - in welchem Punkt die Berufung wie bereits festgehalten (oben E. 1.3) wegen des Todes des Klägers gegenstandslos geworden ist - verlangt die Beklagte - gestützt auf Art. 124 Abs. 2 ZGB - auch für die vorsorgerechtliche Entschädigung eine Sicherstellung. Die vorangehenden Erwägungen haben gezeigt, dass das Zusprechen einer unvererblichen Rente nicht gegen Bundesrecht verstösst. Da die Rente mithin mit dem Tod des Klägers erloschen ist, hat die Beklagte jedes schutzwürdige Interesse an deren Sicherstellung verloren. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt gegenstandslos geworden.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann und sie nicht gegenstandslos geworden ist.
Soweit auf die Berufung nicht einzutreten oder sie abzuweisen ist, sind die Verfahrenskosten ohne weiteres der Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG) und hat diese keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG). Indessen ist auch dem Konkursamt K.________ keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG, sinngemäss).
Im Falle der Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits entscheidet das Gericht über die Prozesskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG). Das Verfahren ist hier im Bereich des Unterhalts und der Sicherstellung gegenstandslos geworden. Eine summarische Prüfung des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs ergibt, dass die Berufung in diesem Punkt wenig Aussicht auf Erfolg gehabt hätte: Neben der altrechtlichen Bedürftigkeitsrente von Fr. 1'500.-- und der Entschädigung von Fr. 1'000.-- gemäss Art. 124 ZGB hat die Beklagte gestützt auf Art. 125 ZGB einen zusätzlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.-- zugesprochen erhalten. Angesichts der verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts zur Höhe der Rente des Klägers und zu den Einkünften der Beklagten wäre kaum darzutun gewesen, dass die Vorinstanz das ihr in diesem Punkt zustehende Ermessen missbraucht oder überschritten habe. Was die Sicherstellung des Unterhalts und der Entschädigung anbelangt, wären Art. 124 Abs. 2 bzw. Art. 132 ZGB zu beachten gewesen. In Anbetracht der obergerichtlichen Feststellung, die Beklagte habe nicht behauptet, dass der Kläger bisher die gerichtlich festgelegte Unterhaltspflicht vernachlässigt habe, und es sei auch nicht erstellt, dass der Kläger Anstalten zur Flucht getroffen oder sein Vermögen verschleudert oder beiseite geschafft habe, wäre das Verweigern der verlangten Sicherstellung kaum als bundesrechtswidrig erschienen. Nach dem Gesagten ist die Gerichtsgebühr auch insofern der Beklagten aufzuerlegen, als die Berufung gegenstandslos geworden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Berufungsklägerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. August 2004
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: