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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 183/03
Urteil vom 31. August 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
Parteien
Z.________, 1947, Beschwerdeführerin, handelnd durch ihre Vormundin und diese vertreten durch X.________, Verein V.________,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
(Entscheid vom 3. März 2003)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 19. Mai 1995 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Zürich dem am 17. Februar 1930 geborenen jugoslawischen Staatsangehörigen Y.________, Vater der am 6. Januar 1960 geborenen, auf Grund einer schizophrenen Psychose bevormundeten Z.________, rückwirkend ab 1. März 1995 eine ordentliche einfache Altersrente der AHV zu. Er verstarb am 17. Oktober 1995, worauf die Ausgleichskasse dessen Witwe W.________ auf deren Antrag vom 20. November 1995 auf Hinterlassenenleistungen hin mit Verfügung vom 4. Dezember 1995 eine einmalige Witwenabfindung in der Höhe von Fr. 40'656.- zusprach. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 20. Mai 1997 wurden der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) durch die jugoslawische Verbindungsstelle in S.________ zwei verschiedene von B.________, Schwester und Vormundin von Z.________, unterzeichnete Antragsformulare für Hinterlassenenleistungen sowie Beilagen (diverse Auszüge aus dem Zivilstandsregister, der Beschluss betreffend die Vormundschaft über Z.________, ein ausgefüllter Fragebogen an den Arzt sowie ein Dokument über ihre Schulbildung) eingereicht. Mit Schreiben vom 13. November 1997 bestätigte die SAK der Verbindungsstelle den Erhalt der Rentenanmeldung und gab an, W.________ habe beim Hinschied des Ehemannes eine Witwenabfindung erhalten. Ein weiterer Anspruch bestehe nicht. Z.________ sei über 25 Jahre alt. Somit sei ein Anspruch auf Waisenrente nicht gegeben. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe ebenfalls nicht.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2000 stellte die Vormundin der SAK den jugoslawischen Rentenbeschluss vom 8. April 1997 zu, worauf die SAK am 3. August 2000 antwortete, sie habe ausser ihrem Brief nichts erhalten und wisse nicht, worum es sich handle. Daraufhin stellte die Vormundin mit Eingabe vom 31. August 2000 einen erneuten Rentenantrag für Z.________. Mit Schreiben vom 23. Februar 2001 stellte Z.________, vertreten durch ihre Vormundin, diese nunmehr vertreten durch X.________, Verein V.________, den Antrag "zur Gewährung einer Rente auf Grund der Rentenversicherung des Y.________, der hinter sich ein erwerbsunfähiges Kind, Tochter Z.________, liess, der die geschäftliche Fähigkeit entzogen wurde und die unter Vormundschaft gestellt wurde". Daraufhin teilte die SAK diesem mit Schreiben vom 12. März 2001 mit, eine Kinderrente oder eine Waisenrente werde bis zur Vollendung des 18. Altersjahres bezahlt. Falls das Kind noch in Ausbildung stehe, könne eine Weiterzahlung längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres erfolgen. Sie besässen eine Geburtsurkunde von Z.________. Sie sei am 6. Januar 1960 geboren und bereits 41 Jahre alt. Anspruch auf eine Invalidenrente hätten invalide Personen, die bei Eintritt des Versicherungsfalles versichert seien und denen mindestens ein volles Beitragsjahr angerechnet werden könne. Z.________ sei nie in der Schweiz tätig gewesen. Ferner werde ihm mitgeteilt, dass Ausländer mit Wohnsitz im Ausland den Anspruch auf eine Rente bei der zuständigen Verbindungsstelle geltend machen würden.
Auf eine weitere Anfrage des Rechtsvertreters um Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung am 24. März 2001 stellte ihm die SAK am 3. Mai 2001 nochmals das Schreiben vom 12. März 2001 zu mit der Bemerkung, dieses sei immer noch gültig. Auf erneutes Ersuchen um Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung der Verbindungsstelle vom 11. September 2001 und des Rechtsvertreters vom 16. November 2001 antwortete die SAK mit Schreiben vom 23. November 2001 und gab mit Verweis auf ihre Schreiben vom 12. März und 3. Mai 2001 an, es sei nicht möglich, ihrem Wunsch nachzukommen. Ein weiteres Gesuch des Rechtsvertreters wies die SAK mit Schreiben vom 4. Februar 2002 mit der Begründung zurück, die Vollmacht sei ungenügend. Nachdem der Rechtsvertreter mit einem neuerlichen Schreiben auf die bereits in den Akten der SAK liegende gültige Vollmacht hingewiesen hatte, antwortete diese mit Schreiben vom 26. Februar 2002, es könne nicht zwei Mal eine Verfügung zum gleichen Gegenstand und unveränderter Sachlage erlassen werden. Es wurde ausserdem auf das Schreiben vom 2. März 2001 (recte wohl: 12. März 2001) verwiesen und der Hinweis angebracht, es stehe ihm jederzeit frei, beim zuständigen jugoslawischen Sozialversicherungsträger in S.________ ein entsprechendes Leistungsgesuch einzureichen.
Mit Eingabe vom 23. März 2002 wandte sich der Rechtsvertreter an das Eidgenössische Versicherungsgericht, worauf er an die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen verwiesen wurde.
B.
Mit Eingabe vom 24. April 2002 liess Z.________ durch ihren Rechtsvertreter bei der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen sinngemäss eine Rechtsverweigerung geltend machen; replicando beantragte sie am 10. August 2002 die Zusprechung von Rentenleistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, eventuell auch der Invalidenversicherung, woran sie mit erneuter Eingabe vom 16. November 2002 festhielt. Die Rekurskommission betrachtete die Eingabe vom 24. April 2002 als Beschwerde und wies diese mit Entscheid vom 3. März 2003 ab, soweit sie darauf eintrat.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und "das Urteil zu fassen, durch das der Klägerin ihr Anspruch auf alle Sozialleistungen anerkannt werde, die ihr als der Person zustehen, die unfähig ist um sich selbst zu kümmern, und dies alles auf Grund sowohl des Schweizerischen Rechts, als auch des zwischen der Schweiz und Serbien und Montenegro vorhandenen Abkommens oder das genannte Urteil aufzuheben und es zum wiederholten Beschlussfassen dem zuständigen Gericht zurückzuweisen".
Während die SAK auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: a. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; b. Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten. Nach Art. 35 VwVG sind schriftliche Verfügungen, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Abs. 1). Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen (Abs. 2). Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
Gemäss Art. 128 AHVV in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung, sind alle Verwaltungsakte, mit welchen die Ausgleichskassen über Rechte oder Pflichten eines Versicherten oder eines Arbeitgebers befinden, in die Form schriftlicher Kassenverfügungen zu kleiden, soweit sie nicht bereits auf rechtskräftigen Kassenverfügungen beruhen (Abs. 1). Die Kassenverfügungen müssen eine Belehrung enthalten, innert welcher Frist, in welcher Form und bei welcher Instanz Beschwerde erhoben oder gegebenenfalls um Erlass nachgesucht werden kann (Abs. 2).
1.2 Die Schreiben der SAK vom 12. März 2001 und 26. Februar 2002 sind weder als Verfügung bezeichnet noch enthalten sie eine Rechtsmittelbelehrung. Sie sind deshalb insofern mangelhaft, als sie den formellen Erfordernissen einer Verwaltungsverfügung nicht genügen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass materiell eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG vorliegt (BGE 117 V 97, 100 Ib 432; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, S. 131), handelt es sich doch in beiden Schreiben um eine behördliche Verneinung des Anspruchs auf eine Waisenrente, welche zwar nur äusserst kurz, aber immerhin begründet wird, und weshalb die Schreiben inhaltlich den Gehalt einer solchen Verwaltungsverfügung aufweisen.
1.3 Aus der mangelhaften Eröffnung der Verfügung darf dem Adressaten indessen kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG und Art. 107 Abs. 3 OG). Aus diesem im gesamten Bundessozialversicherungsrecht anwendbaren Grundsatz folgt einerseits, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Verfügung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Es ist jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 111 V 150, 106 V 97, 104 V 166, 98 V 278; ARV 1987 S. 119). Bei den Mängeln der fehlenden Kennzeichnung als Verfügung, der fehlenden Rechtsmittelbelehrung und der fehlenden Begründung handelt es sich lediglich um Anfechtungsgründe, weshalb nicht schlechthin jede mangelhafte Eröffnung nichtig ist (ZAK 1989 S. 178). Andererseits folgt aus diesem Grundsatz, dass die Beschwerde bei fehlender Rechtsmittelbelehrung als rechtzeitig zu gelten hat, wenn sie innerhalb einer zeitlichen Befristung erhoben wird, die nach den konkreten Umständen als vernünftig erscheint und gleichzeitig den Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit Rechnung trägt (BGE 104 V 167, Urteil H. vom 3. Juni 2003, I 528/01). Auf Grund dieser Rechtsprechung erweist sich die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. April 2002 als rechtzeitig. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht auf die Beschwerde eingetreten und hat die Streitsache materiell beurteilt.
2.
2.1 Vor Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin sinngemäss noch eine Rechtsverweigerung geltend gemacht. Das kantonale Gericht hat dazu erwogen, der Beschwerdeführerin seien aus dem Fehlen formeller Verfügungsmerkmale keine Rechtsnachteile erwachsen, weshalb ihre Vorbringen insoweit gegenstandslos seien, als diese eine Rechtsverweigerung geltend mache. Unter diesen Umständen sowie aus prozessökonomischen Gründen könne von der Überweisung an die für Rechtsverweigerungsbeschwerden zuständige Aufsichtsbehörde abgesehen werden.
2.2 Nachdem sich nunmehr die Verwaltungsgerichtsbeschwerde weder in Antrag noch in Begründung mit der Rechtsverweigerung befasst und überdies die Beschwerdeführerin mittlerweile an die zuständige Beschwerdeinstanz gelangen konnte, welche auch in materieller Hinsicht einen Entscheid gefällt hat, ist diese Frage nicht mehr Streitgegenstand vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht und es kann offen bleiben, ob trotz des materiellen Verfügungscharakters der Schreiben vom 12. März 2001 und 26. Februar 2002 seitens der SAK eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung insoweit erfolgte, dass sie sich trotz wiederholtem Ersuchen der Beschwerdeführerin um Erlass einer anfechtbaren Verfügung und insbesondere um Angabe des für eine Anfechtung zuständigen Gerichts weigerte, eine Rechtsmittelbelehrung nachzuliefern, sondern lediglich darauf verwies, dass nicht zweimal über denselben Gegenstand entschieden werden könne. Unter diesen Umständen kann auch offen gelassen werden, ob die Vorinstanz aus prozessökonomischen Gründen von der Überweisung an die für Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerden zuständige Aufsichtsbehörde (Art. 70 VwVG, vgl. auch BGE 114 V 147 Erw. 3) absehen konnte.
3.
3.1 In materieller Hinsicht hat die Vorinstanz ausgeführt, der Anspruch der Beschwerdeführerin sei ohne weiteres zu verneinen, da sie beim Tode ihres Vaters im 36. Altersjahr gestanden sei; auch ein Anspruch auf eine Kinderrente zur AHV-Rente des Vaters habe nicht bestanden. Ihre weiteren Vorbringen vermöchten einen Leistungsanspruch gegenüber der schweizerischen AHV nicht zu begründen.
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, das kantonale Gericht habe ihre Ausführungen in ihrer Eingabe vom 16. November 2002 nicht gebührend berücksichtigt. Auch seien aufgeworfene Fragen unter Punkt 1, 2 und 3 nicht beantwortet worden. Dabei hatte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik unter den angegeben Punkten wie auch in ihrer Eingabe vom 16. November 2002 insbesondere die Auffassung vertreten, die Witwe ihres Vaters habe eine hohe Witwenabfindung bekommen, die ihr nicht zustehe, jedenfalls nicht im ganzen Umfang. Auch hatte sie vorgebracht, die Witwe habe es abgelehnt, den Rentenantrag für die Beschwerdeführerin zu unterzeichnen, zudem sei sie im Rentenantrag ihres Vaters nicht erwähnt worden. Schliesslich erwähnte sie mehrmals - wie auch in den früheren, zahlreichen Eingaben an die SAK -, dass sie invalid sei und nicht für sich selbst sorgen könne.
3.2 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1 AHVG) sowie über den Zeitpunkt, in dem der Anspruch entsteht und erlischt (Art. 25 Abs. 2 AHVG in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen bzw. Abs. 4 und 5 in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hinterlassenenrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a der auf Staatsangehörige von Serbien und Montenegro weiterhin anwendbaren Staatsvertragsbestimmungen (Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 sowie dessen Durch- und Ausführungsbestimmungen; BGE 126 V 203 Erw. 2b mit Hinweisen) allein auf Grund des internen schweizerischen Rechts bestimmt.
Schliesslich ist am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV-Bereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen), sind im vorliegend zu beurteilenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hatte die am 6. Januar 1960 geborene Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Versterbens ihres Vaters (17. Oktober 1995) das 25. Altersjahr längst hinter sich, weshalb gemäss Art. 25 Abs. 2 AHVG in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen bzw. Abs. 4 und 5 in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung kein Anspruch auf Waisenrente besteht. Daran ändert entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nichts, dass sie invalid ist. Anders als offenbar im jugoslawischen Recht, wie das aus der Verfügung des jugoslawischen Versicherungsträgers vom 8. April 1997 hervorgeht, besteht ein Waisenrentenanspruch bei über 18- bzw. 25-jährigen Kindern auch dann nicht, wenn diese invalid, schwer krank oder bevormundet sind.
Wie die Beschwerdeführerin an sich zu Recht geltend macht, ist die Vorinstanz nicht näher auf ihre weiteren Einwände eingegangen, sondern hat nur pauschal festgehalten, die weiteren Vorbringen vermöchten einen Leistungsanspruch ebenfalls nicht zu begründen. Indes trifft es letztlich zu, dass sämtliche Einwände der Beschwerdeführerin nicht zu einer anderen Beurteilung führen:
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Witwe stehe die ausbezahlte Abfindung nicht zu, jedenfalls nicht im ganzen Umfange, und damit der Auffassung ist, ihr Waisenrentenanspruch hänge mit der ausbezahlten Witwenabfindung in irgendeiner Weise zusammen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verfügung betreffend die Witwenabfindung vom 4. Dezember 1995 längst in Rechtskraft erwachsen ist und deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Im Übrigen handelt es sich bei den Ansprüchen auf Witwenabfindung und Waisenrente um zwei voneinander unabhängige Ansprüche, wie sich aus der gesetzlichen Regelung ergibt (Art. 23 bis 24b AHVG betreffend die Witwenrente und -abfindung, Art. 25 AHVG betreffend die Waisenrente). Anders als offenbar im jugoslawischen Recht wird ein Witwenabfindungsanspruch auch nicht zwischen der Witwe und der Waise aufgeteilt, weshalb der Witwe der gesamte zugesprochene Betrag allein zusteht. Die Witwenabfindung wurde auf Grund des Antrages der Witwe rechtmässig festgesetzt und ausbezahlt. Ebenso wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Waisenrente separat geprüft. Es spielt deshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weder eine Rolle, dass der Witwe eine Abfindung ausbezahlt wurde, noch dass die Beschwerdeführerin im Antrag der Witwe auf Zusprechung einer Witwenrente nicht erwähnt wurde. Die Verneinung des Anspruchs erfolgte nicht, weil versäumt wurde, die Beschwerdeführerin als Kind des Verstorbenen aufzuführen, sondern weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Waisenrente (vgl. Erw. 3.2 hievor) nicht erfüllt waren.
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, die Witwe habe sich geweigert, das Antragsformular betreffend Waisenrente zu unterzeichnen, so trifft es zwar zu, dass die Witwe den Antrag nicht unterschrieb, dies aber mit dem Hinweis, dass sie bereits Leistungen erhalten habe. Es ist auch hier festzuhalten, dass ein Einverständnis oder eine Unterschrift der Witwe für den Antrag auf Waisenrente gar nicht erforderlich war, da es sich um zwei selbstständige Ansprüche handelt, abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nicht durch die Witwe, sondern durch ihre Vormundin vertreten war, welche auch unterschrieb, und zudem die Witwe mit ihrer Unterschrift im fraglichen Formular nur einen eigenen Anspruch geltend gemacht hätte.
3.4 Was schliesslich den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung betrifft, ist die Vorinstanz darauf nicht eingetreten, da die Beschwerdeführerin kein Gesuch um Invalidenversicherungseistungen bei der Verwaltung eingereicht habe. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich lediglich mit der materiellen Seite des Falles, weshalb betreffend das Nichteintreten keine sachbezogene Begründung vorliegt, sodass auf diesen Punkt nicht einzutreten ist (BGE 123 335, 118 Ib 134, ARV 2002 Nr. 7 S. 61 Erw. 2).
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 31. August 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: