BGer U 251/2004 |
BGer U 251/2004 vom 02.09.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 251/04
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Urteil vom 2. September 2004
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Schön; Gerichtsschreiber Fessler
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Parteien
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M.________, 1941, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 28. Mai 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1941 geborene M.________ arbeitete ab 2. April 1981 als Elektromonteur bei der Firma E.________ AG. Er war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Im Zeitraum von August 1988 bis Februar 2001 erlitt M.________ mehrere Unfälle. Dabei verletzte er sich u.a. am Ellenbogen rechts, am Rücken sowie an der Schulter rechts. Nach mehreren Wochen Arbeitsunfähigkeit konnte er jeweils seine Tätigkeit als Elektromonteur wieder vollzeitlich aufnehmen. Beim Unfall vom 2. August 1988 im Besonderen hatte er eine Distorsion des Ellenbogens rechts mit Fraktur des Radiusköpfchens erlitten.
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Am 8. November 2001 stürzte M.________ bei der Arbeit von einer Bockleiter. Die erstbehandelnden Ärzte am Spital Y.________ diagnostizierten eine Kontusion der Schulter und des Ellenbogens rechts sowie der Lendenwirbelsäule. Nach einem kreisärztlichen Untersuch am 3. April 2002 wurde M.________ vom 15. Mai bis 19. Juni 2002 in der Rehabilitationsklinik X.________ der SUVA u.a. psychosomatisch abgeklärt. Die für den 16. September 2002 vorgesehene Wiederaufnahme der Tätigkeit im Betrieb kam nicht zustande, weil M.________ sich ausser Stande fühlte zu arbeiten. Am 11. Oktober 2002 erfolgte die kreisärztliche Abschlussuntersuchung. Mit Schreiben vom 25. November 2002 teilte die Kreisagentur mit, sie schliesse den Fall unter Übernahme der bisherigen Heilbehandlung sowie Ausrichtung von Taggeldern basierend auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis längstens Ende Februar 2003 ab.
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Mit Verfügung vom 17. Februar 2003 sprach die SUVA M.________ mit Wirkung ab 1. März 2003 eine Invalidenrente von Fr. 722.- (Erwerbsunfähigkeit: 19 %) sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 9420.- (Integritätseinbusse: 10 %) zu. Daran hielt die Anstalt mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2003 fest.
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B.
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Die Beschwerde des M.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 28. Mai 2004 ab.
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C.
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M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine Invalidenrente «bis zu 100 %» und eine Integritätsentschädigung «bis zu 50 %» zuzusprechen.
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Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die dazugehörige Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten. Mit ihnen sind u.a. auch im Bereich der Unfallversicherung verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert oder aufgehoben worden. Das kantonale Gericht hat den streitigen Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG ab 1. März 2003 im Lichte der seit 1. Januar 2003 geltenden Rechtsvorschriften geprüft. Dabei hat es die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidität sowie der Einkommensvergleichsmethode nach Art. 6, 7 und 8 Abs. 1 sowie Art. 16 ATSG im Sinne der bisherigen Rechtsprechung ausgelegt und angewendet. Das ist richtig (vgl. in BGE 130 V noch nicht publizierte Urteile M. vom 5. Juli 2004 [I 690/03] Erw. 1.2.2 und A. vom 30. April 2004 [I 626/03] Erw. 2-3.6 sowie Urteil G. vom 22. Juni 2004 [U 192/03] Erw. 1.1-1.4).
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Im Weitern hat die Regelung über die Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG und Art. 36 UVV in der bis 31. Dezember 2003 geltenden, hier anwendbaren Fassung) durch den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts keine Änderung erfahren. Die hiezu ergangene, im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegebene Gerichts- und Verwaltungspraxis hat somit nach wie vor Gültigkeit.
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2.
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Das kantonale Gericht hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung ab 1. März 2003 und auf eine Integritätsentschädigung für die Arthrose und die Bewegungseinschränkung des Ellenbogen rechts auf der Grundlage der von der SUVA ermittelten Erwerbsunfähigkeit von 19 % sowie einer Integritätseinbusse von 10 % bejaht. Zur Arbeitsfähigkeit als einem wesentlichen Faktor für die Bestimmung des Invalideneinkommens im Besonderen hat die Vorinstanz erwogen, gemäss Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik X.________ vom 27. Juni 2002 sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zumutbar, wobei der rechte Arm repetitiv mit 10 kg und vereinzelt auch mit 15 kg belastet werden dürfe. Arbeiten in Zwangshaltung, wiederholt über Kopf sowie bei starkem Widerstand und hohen Gewichten, seien zu vermeiden. Die erheblichen Beschwerden und Bewegungseinschränkungen in Bezug auf den rechten Ellenbogen und die rechte Schulter liessen sich nur teilweise begründen und ansonsten einzig mit der festgestellten psychischen Problematik erklären. Dabei sei das Unfallereignis vom 8. November 2001 das letzte Glied in einer Kette von belastenden Vorkommnissen und somit zumindest als Teilursache der beschriebenen psychischen Störung (Diagnose: Verdacht auf leichte depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung [ICD-10 F 43.21], zudem maladaptiver Umgang mit Schmerzproblematik im Sinne einer Symptomausweitung) zu betrachten. Die psychischen Beschwerden könnten indessen nicht als adäquate Folge des Unfalles vom 8. November 2001 bezeichnet werden. Die Kriterien gemäss BGE 115 V 140 f. Erw. 6c/aa und bb seien nicht gegeben. Die Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes könne somit weder bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades noch bei der Bemessung des Integritätsschadens berücksichtigt werden.
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In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz trage insbesondere bei der Beurteilung der Unfalladäquanz der psychischen Störung der Tatsache zu wenig Rechnung, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere Unfälle erlitten habe und davon schwer gezeichnet sei.
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3.
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3.1 Die SUVA hat die Invaliditätsbemessung unmittelbar gestützt auf Art. 16 ATSG vorgenommen. Dabei hat sie richtig auf die tatsächlichen und hypothetischen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verfügung vom 17. Februar 2003 resp. des Rentenbeginns am 1. März 2003 abgestellt (BGE 128 V 174). Demgegenüber scheint das kantonale Gericht von der Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV auszugehen. Nach dieser vom Bundesrat gestützt auf Art. 18 Abs. 3 (seit 1. Januar 2003: Abs. 2) UVG erlassenen Vorschrift sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn er nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt oder wenn sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt. Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter bei etwa 42 Jahren oder zwischen 40 und 45 Jahren und das vorgerückte Alter im Bereich von rund 60 Jahren bei Rentenbeginn (BGE 122 V 419 Erw. 1b und 427 oben). Die Vorinstanz zitiert Art. 28 Abs. 4 UVV bei den Rechtsgrundlagen. Sodann begegnet sie mit dem Hinweis auf diese Bestimmung den Vorbringen in der Beschwerde, ein Berufswechsel im Alter (62) des Versicherten sei nicht zumutbar, was bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanz ist indessen bei der rechnerischen Bestimmung des Invaliditätsgrades zumindest beim Valideneinkommen nicht von den Verhältnissen eines Versicherten im mittleren Alter ausgegangen. Dies widerspricht der Rechtsprechung (BGE 122 V 426 Erw. 5 mit Hinweisen).
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3.2 Die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV ist in Erwägung zu ziehen und entsprechende Abklärungen sind vorzunehmen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der physiologischen Altersgebrechlichkeit verglichen mit den anderen unfallbedingten Ursachen der Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. BGE 122 V 422 Erw. 3b in fine und 432 Erw. 6d/bb mit Hinweisen). Vorliegend bestehen solche Hinweise. Der Beschwerdeführer erlitt im Zeitraum von August 1988 bis Februar 2001 mehrere Unfälle. Dabei waren bis auf den Sturz beim Skifahren am 8. Januar 1996 jedes Mal der Ellenbogen rechts oder/und die Schulter rechts betroffen. Die Unfälle hatten jeweils eine mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Im Bericht des Spitals Y.________ vom 2. November 1988 wird zudem erwähnt, anamnestisch habe 1979 ein schwerer Unfall «am gleichen Ort» (Ellenbogen rechts) stattgefunden. Zu beachten ist auch, dass keine Umschulungsmassnahmen ins Auge gefasst wurden. Dies lässt sich wohl mit dem Umstand erklären, dass der Beschwerdeführer seit 1981 in der gleichen Firma als Kabelmonteur und Netzelektriker gearbeitet hatte. Die Diagnose «Verdacht auf leichte depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.21)» im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik X.________ vom 27. Juni 2002 schliesst die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV nicht aus.
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4.
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Ungeachtet der Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV stellt sich die Frage, ob die medizinischen Berichte der Ärzte der SUVA ein schlüssiges Bild vom unfallbedingten Gesundheitsschaden und seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit geben.
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4.1 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsrichter nicht verwehrt, gestützt auf Beweisgrundlagen zu urteilen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem am Recht stehenden Versicherungsträger stammen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen in dem Sinne, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 122 V 162 Erw. 1d; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 194 Erw. 2a/bb, 1997 Nr. U 281 S. 282 Erw. 1a; vgl. auch BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee).
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4.2
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4.2.1 Im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik X.________ vom 27. Juni 2002 werden folgende Diagnosen genannt: Funktionseinschränkung mit schmerzhafter Beweglichkeit im rechten Ellenbogen bei traumatisierter Ellenbogenarthrose rechts und Verdacht auf leichte depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.21), zudem maladaptiver Umgang mit Schmerzproblematik im Sinne einer Symptomausweitung. In der Beurteilung wird festgehalten, für die angegebenen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen lasse sich kein adäquates organisches Korrelat finden. Das arbeitsrelevante Problem betreffe den rechten Ellenbogen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wird implizit verneint.
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Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. T.________ stellt in seinem Bericht vom 11. Oktober 2002 über die Abschlussuntersuchung die Diagnose eines Bewegungs- und Belastungsschmerzes und einer Funktionseinschränkung im rechten Ellenbogen- und Schultergelenk bei Ellenbogenarthrose und muskulärer Problematik im Schulterbereich sowie einer Anpassungsstörung mit Symptomausweitung. In der Beurteilung führt er aus, der ganze obere rechte Quadrant sei vermehrt schmerzempfindlich, am meisten die ossären Bezugspunkte am Schulter- und Ellenbogengelenk. Die Bewegungseinschränkung werde zunehmend grösser und es weise alles in Richtung auf einen Neglect hin. Eine somatische Ursache dafür lasse sich eigentlich nicht finden. Aktivierte Arthrosen klängen normalerweise nach ein bis zwei Monaten wieder ab.
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4.2.2 Im Unterschied zu den Ärzten der Rehabilitationsklinik X.________ differenziert der Kreisarzt-Stellvertreter in Bezug auf Schmerzen und Bewegungseinschränkung nicht zwischen Ellenbogen und Schulter rechts. Sodann äussert sich Dr. med. T.________ nicht abschliessend zur Arbeitsfähigkeit und inwiefern sie unfallbedingt eingeschränkt ist. Immerhin hält er fest, es bestehe in allen Bewegungen des rechten Armes eine enorme Kraftverminderung. Er könne derzeit nur in sehr beschränktem Rahmen als Hilfshand eingesetzt werden, am ehesten bei stehenden Arbeiten auf Tischhöhe.
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Im Weitern ist die Aussage im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik X.________ vom 27. Juni 2002, es habe sich kein adäquates organisches Korrelat für die Schmerzen und Bewegungseinschränkungen finden lassen, für den Ellenbogen rechts insofern schlüssig, als röntgenologisch keine ossäre Läsion festgestellt werden konnte. Von einem fehlenden organischen Substrat kann in Bezug auf die rechte Schulter indessen nicht ohne weiteres gesprochen werden. Das Arthro-MRI vom 14. Dezember 2001 ergab eine «Partielle Unterflächenläsion ohne vollständigen Einriss der Supraspinatussehne» sowie eine «Bursitis subdeltoidea/subacromialis» (Bericht Klinik Z.________ vom 17. Dezember 2001). Unter Bursitis ist eine akute oder chronische Schleimbeutelentzündung zu verstehen. Häufige Ursachen sind stumpfe Traumen, sekundäre Infektionen bei dauerndem Druckreiz mit Mikrotraumatisierung und degenerative Prozesse (Pschyrembel, 258. Aufl., S. 242 f.).
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Schliesslich ist zu beachten, dass die psychische Beeinträchtigung als leicht bezeichnet wird und die psychiatrische Diagnose überdies lediglich auf den Verdacht einer psychischen Störung lautet.
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4.2.3 Aufgrund dieser Ausführungen bestehen rechtserhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung der SUVA-Ärzte von Art und Ausmass der unfallbedingten Schmerzen und Bewegungseinschränkungen des Ellenbogens und der Schulter rechts sowie der unfallbedingt noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Damit sind auch die Adäquanz allfälliger psychischer Unfallfolgen und die Höhe der Integritätseinbusse wieder offen.
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4.3 Die Sache ist an die SUVA zurückzuweisen, damit sie im Sinne des in Erw. 3.2 und 4.2 Gesagten ergänzende Abklärungen vornehme und danach über den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung neu verfüge.
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5.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine u.a. nach dem anwaltlichen Vertretungsaufwand bemessene Parteientschädigung (Art. 159 OG in Verbindung mit Art. 135 OG, Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht und Art. 160 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2004 und der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2003 aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung der Unfallversicherung neu verfüge.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
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Luzern, 2. September 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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