Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.150/2004 /sta
Urteil vom 6. September 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichter Rohner,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
1. X.________,
2. Y.________,
3. Z.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn,
gegen
1. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Felix Huber,
2. B.________ AG,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
Beschwerdegegner,
Gemeinderat Wädenswil, vertreten durch den Stadtrat,
Florhofstrasse 6, Postfach 650, 8820 Wädenswil,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach 1226, 8021 Zürich.
Gegenstand
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 22. Januar 2004.
Sachverhalt:
A.
Der Gemeinderat Wädenswil stimmte mit Beschluss vom 30. September 2002 dem von mehreren Grundeigentümern erstellten Gestaltungsplan "Grünenberg" zu. Dieser betrifft zwei zwischen der Seestrasse, der Bürglistrasse und der Tiefenhofstrasse gelegene, verschiedenen Bauzonen zugehörige Plangebiete. Plan 1 regelt die Überbauung der Parzellen Nrn. 7936, 12094, 12095 und 12096 und scheidet hierzu vier Baubereiche (A-D) aus. Plan 2 betrifft die Erschliessung dieser Grundstücke sowie zusätzlich der Parzellen Nrn. 0522, 11877 und 12220. Im Planperimeter befinden sich auch zwei Schutzobjekte.
Gegen den Beschluss vom 30. September 2002 erhoben (u.a.) X.________, die Rechtsvorgängerinnen von Y.________ sowie Z.________ Rekurs gemäss § 329 ff. des zürcherischen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) in Verbindung mit § 19 ff. des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sowie Beschwerde gemäss § 151 ff. des zürcherischen Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG) an die Baurekurskommission des Kantons Zürich. Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 6. Mai 2003 ab.
B.
Die unterlegenen Rekurrenten gelangten in der Folge an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 22. Januar 2004 wies dieses die Beschwerde ab, wobei es erwog, dass die Baurekurskommission auf den Rekurs gemäss § 338a PBG richtigerweise nicht hätte eintreten dürfen, während sie aber zu Recht auf die Beschwerde nach § 151 ff. GG eingetreten sei.
C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und 29 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK beantragen X.________, Y.________ und Z.________, der Entscheid vom 22. Januar 2004 sei aufzuheben; die Sache sei zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht und sinngemäss auch die Stadt Wädenswil sowie die privaten Beschwerdegegner, die den fraglichen Gestaltungsplan erstellt hatten, beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei.
Mit Verfügung vom 6. April 2004 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. gegebenenfalls inwieweit es auf eine bei ihm eingereichte Beschwerde eintreten kann (BGE 130 II 65 E. 1, 249 E. 2).
1.1 Der angefochtene Entscheid stützt sich auf kantonales Raumplanungsrecht. Nach der besonderen Rechtsmittelordnung von Art. 33 f. RPG unterliegen Nutzungspläne, die sich auf das RPG und dessen Ausführungsbestimmungen stützen, nur unter den in Art. 34 Abs. 1 RPG abschliessend aufgezählten - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; im Übrigen ist wie bei anderen sich lediglich auf kantonales Recht abstützenden Hoheitsakten gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide nur die staatsrechtliche Beschwerde möglich (vgl. BGE 125 II 10 E. 2b).
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur. Soweit die Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangen, ist darauf nicht einzutreten (BGE 129 I 173 E. 1.5).
1.3 Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren ist nicht bloss die Fortsetzung des vorausgegangenen kantonalen Verfahrens, sondern ein besonderes bundesrechtliches Verfahren mit eigenem Beschwerdegegenstand (BGE 117 Ia 393 E. 1c). Deshalb muss die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG die wesentlichen Tatsachen und eine kurzgefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 125 I 492 E. 1b). Von einem Beschwerdeführer wird verlangt, dass er sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides konkret auseinandersetzt und im Einzelnen dartut, inwieweit diese gegen die angerufenen verfassungsmässigen Rechte verstossen. Es genügt insbesondere nicht, lediglich in vorinstanzlichen Verfahren vorgetragene Argumente zu wiederholen und als Quintessenz pauschale, nicht auf bestimmte, konkret kritisierte Erwägungen des angefochtenen Urteils bezogene Verfassungsrügen zu erheben. Fehlt es an hinreichend begründeten Rügen in diesem Sinne und beschränkt sich die Beschwerde auf eine bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, kann darauf nicht eingetreten werden (s. auch BGE 129 I 185 E. 1.6; 127 I 38 E. 3c).
1.4 Die Beschwerdeführer berufen sich auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. a OG richtet sich ausschliesslich nach Art. 88 OG und setzt ein rechtlich geschütztes Interesse voraus (s. BGE 129 I 217 E. 1; 128 I 136 E. 1.3).
Die Legitimation ist jedenfalls ohne weiteres gegeben, soweit mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung von Verfahrensgarantien geltend gemacht wird, die eine formelle Rechtsverweigerung darstellen. Dies gilt für die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder einer damit zusammenhängenden willkürlichen Verletzung kantonalen Verfahrensrechts. Diese Ansprüche sind formeller Natur; ihre Verletzung führt unabhängig der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 127 I 128 E. 4d; 126 I 19 E. 2d/bb; s. auch 128 I 237 nicht publ. E. 2.5).
Inwieweit die Beschwerdeführer - insbesondere auch der nicht in der Gemeinde Wädenswil wohnhafte Beschwerdeführer 2 - darüber hinaus auch zu Rügen in der Sache selbst legitimiert sind, kann im Lichte der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben (unten E. 6).
2.
Die Beschwerdeführer rügen, das Verwaltungsgericht habe Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, indem es unbeanstandet gelassen habe, dass die Baurekurskommission keinen zweiten Schriftenwechsel anordnete, und indem es auch selber im Beschwerdeverfahren keinen zweiten Schriftenwechsel durchführte.
2.1 Was die Durchführung eines lediglich einfachen Schriftenwechsels im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht betrifft, fehlt es in der Beschwerde an Angaben darüber, aufgrund welcher relevanter Sachumstände welche Rechtsansprüche der Beschwerdeführer konkret verletzt worden sein sollen. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten (oben E. 1.3).
2.2 In Bezug auf das Verfahren vor der Baurekurskommission machen die Beschwerdeführer geltend, dass mit der Rekursvernehmlassung der Stadt Wädenswil die mit dem Gestaltungsplan zusammenhängende "Schutzverfügung" und der "Schutzvertrag" zwar eingereicht, ihnen, den Beschwerdeführern, aber nicht zugestellt und nicht formell eröffnet worden seien.
2.2.1 Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass ihnen der Schutzvertrag bzw. die Schutzverfügung nicht formell eröffnet worden seien, tun sie wiederum nicht in einer den gesetzlichen Begründungserfordernissen genügenden Weise dar, gestützt worauf ihnen ein entsprechender Anspruch zugestanden hätte. Das Verlangen nach förmlicher Eröffnung dieser Hoheitsakte geht weit über dasjenige nach einem doppelten Schriftenwechsel hinaus. Auf die Rüge ist somit nicht weiter einzutreten (oben E. 1.3).
2.2.2 Was den Anspruch auf einen doppelten Schriftenwechsel betrifft, werden Verfahrensansprüche dieser Art in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Insoweit erheben die Beschwerdeführer keine ausdrücklichen Rügen. Darüber hinaus greifen unmittelbar die aus der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention folgenden Rechte Platz. Diesbezüglich berufen sich die Beschwerdeführer auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat insbesondere jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb angemessener Frist durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.
Der Nachbar, der sich auf Normen beruft, die sich auf seine eigenen Nutzungsbefugnisse auswirken, ist, soweit solche Normen verletzt werden, in seinen "civil rights" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK berührt und kann sich auf diese Bestimmung berufen, weil solche Normen insoweit auch seinem Schutz dienen (BGE 127 II 44 E. 2c/d, 306 E. 5). Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Zusammenhang indes offen bleiben, denn selbst wenn die in der Sache strittigen Ansprüche als "zivilrechtlich" anzusehen wären, ist eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht ersichtlich.
2.2.3 Das Bundesgericht hat sich in seiner Praxis zur Frage, wann Anspruch auf Replik zu Stellungnahmen der Gegenpartei besteht, überwiegend unter dem Titel des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 4 aBV) geäussert (BGE 114 Ia 307 E. 4b; 111 Ia 2 E. 3; s. auch Urteil 5P.431/2001 vom 13. Januar 2004 in: Pra 2004 Nr. 109). Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist Art. 6 Ziff. 1 EMRK in diesem Zusammenhang indes ohne weiteres einschlägig; der Sinngehalt von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV deckt sich insoweit mit dieser Konventionsbestimmung denn auch weitgehend.
Inzwischen hat das Bundesgericht seine frühere Praxis, wonach nur dann ein Anspruch auf Stellungnahme zu Vorbringen der Gegenpartei besteht, wenn es um neue, relevante Gesichtspunkte geht, im Lichte der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. Urteil des EGMR i.S. Z. vom 21. Februar 2002, Ziff. 33 und 38, in: VPB 66/2002 S. 1307 Nr. 113, zitiert und kommentiert in: ZBJV 138/2002 S. 281 ff. sowie in: AJP 2003 S. 862 ff.) mit Blick auf den in Art. 6 Ziff. 1 EMRK ebenfalls enthaltenen Anspruch auf ein faires Verfahren präzisiert (Urteil 5P.446/2003 vom 2. März 2004).
Die Frage, ob und inwieweit die erwähnte Schutzvereinbarung bzw. die dazu ergangene Verfügung des Regierungsrates für die Beurteilung des Rekurses überhaupt relevant waren, ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch ohne weitere Bedeutung. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK wollen insoweit vorab sicherstellen, dass sich die Verfahrenspartei über die relevanten Vorbringen und Verfahrensakten ein zuverlässiges Bild machen und bei Bedarf rechtzeitig reagieren kann. Einzelheiten der konkreten Verfahrensausgestaltung wie etwa die Frage, ob die Vernehmlassung eines Prozessgegners und deren allfälligen Beilagen einem Beschwerdeführer "zu freigestellter Stellungnahme" übermittelt werden müssen oder ob es genügt, sie lediglich "zur Kenntnis" zuzustellen, mögen allenfalls Gegenstand von Ordnungsvorschriften des einschlägigen Verfahrensrechts sein, wozu die Beschwerdeführer indes keine Ausführungen machen. Auf der Ebene der verfassungs- und konventionsrechtlichen Verfahrensgarantien sind sie nicht relevant, solange sichergestellt ist, dass die interessierte Partei Kenntnis von den eingereichten Prozessschriften und Akten erhält und - in sachlicher und zeitlicher Hinsicht - die reale Möglichkeit hat, nötigenfalls zur Wahrung ihrer Interessen in geeigneter Weise zu reagieren.
Die Beschwerdeführer legen zu Recht nicht dar, dass oder inwiefern ihre Interessenwahrung im Verfahren vor der Baurekurskommission konkret nicht gewährleistet gewesen sein soll. Der Vernehmlassung der Stadt Wädenswil lagen - wie bereits erwähnt - gemäss deren Aktenverzeichnis insbesondere der vom 16. August 2002 datierte verwaltungsrechtliche Vertrag zwischen dem Beschwerdegegner 1 und dem Staat Zürich betreffend Unterschutzstellung und Restaurierung der Villa Grünenberg sowie der am 21. August 2002 ergangene Regierungsratsbeschluss betreffend Kenntnisnahme von diesem Vertrag sowie weitere Unterlagen bei. Nach dem Verfahrensprotokoll der Baurekurskommission wurden die Vernehmlassungen der Stadt Wädenswil und der Beschwerdegegner den Beschwerdeführern am 22. Januar 2003 zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Entscheid dieser Instanz erging erst am 6. Mai 2003. Dies ermöglichte den Beschwerdeführern eine Reaktion, sofern sie eine solche für nötig hielten. Sie haben davon nach den Akten keinen Gebrauch gemacht; insbesondere machen sie nicht geltend, es sei auf eine Eingabe von ihnen zu Unrecht nicht eingetreten worden.
Was die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sonst noch vorbringen, ist bloss appellatorisch und daher unbeachtlich (oben E. 1.3). Insgesamt erweisen sich somit die Art. 6 Ziff. 1 EMRK betreffenden Rügen als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör Vorbringen betreffend die Erschliessung übergangen, insbesondere die Rüge, dass durch den Gestaltungsplan neue Zufahrtstrassen und -wege über die Bürglistrasse erschlossen würden, obwohl diese unbestrittenermassen den Anforderungen an eine Zufahrtstrasse nicht genüge. Dadurch würden ihre Mitwirkungsrechte sowie Vorschriften des Quartierplanrechts umgangen.
3.1 Der aus Art. 29 Abs. 2 BV folgende Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem Betroffenen als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 129 I 232 E. 3.2; 124 I 241 E. 2). Mit diesem Anspruch hängt auch die Pflicht der Behörde zusammen, sich mit wesentlichen Vorbringen tatsächlich auseinanderzusetzen und sie in ihrem Entscheid und dessen Begründung zu berücksichtigen (BGE 129 I 232 E. 3.2).
Dabei ist festzustellen, dass das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und der Anspruch auf rechtliches Gehör insoweit einzig das Recht auf Beteiligung der Parteien an der Entscheidfindung garantieren, nicht aber die materielle Richtigkeit (127 III 576 E. 2d).
3.2 Werden die Vorbringen der Beschwerdeführer unter diesem Gesichtspunkt geprüft, so ist offensichtlich, dass sie den angefochtenen Entscheid - namentlich bezüglich der die Erschliessung betreffenden Fragen - in materieller Hinsicht kritisieren. Die Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs ist somit im vorliegenden Zusammenhang unbehelflich. Auch die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt ein Quartierplan zu erlassen wäre oder gewesen wäre, betrifft die Auslegung kantonalen Baurechts und somit einen den Streitgegenstand in der Sache selbst berührenden Punkt.
Insoweit lässt sich in materiellrechtlicher Hinsicht aber nur fragen, weshalb bzw. inwiefern das Verwaltungsgericht auf tatsächlicher oder rechtlicher Ebene in Willkür verfallen ist. Soweit die Vorbringen gemäss S. 15 ff. der Beschwerdebegründung derart zu verstehen sind, sind sie weiter unten zu prüfen (nachf. E. 6).
4.
Sodann kritisieren die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den von ihnen vertretenen Anliegen des Heimatschutzes, das Verwaltungsgericht habe in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör erwogen, sie hätten nicht weiter dargetan, dass die strittigen Baubereiche den Anforderungen des Heimatschutzes widersprächen.
Auch diese Rüge vermag den gesetzlichen Begründungserfordernissen nicht zu genügen (oben E. 1.3). Die Beschwerdeführer verweisen zwar auf frühere Vorbringen namentlich in ihrem Rekurs bzw. in ihrer kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie unterlassen aber Ausführungen dazu, inwieweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang konkret in Willkür (Art. 9 BV) oder Rechtsverweigerung ( Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ) verfallen sein soll.
5.
Ferner machen die Beschwerdeführer als Verweigerung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ihre Rekurslegitimation gemäss § 338a PBG verneint.
Sie legen aber auch insoweit nicht dar, dass bzw. inwiefern ihnen in diesem Zusammenhang zustehende Parteirechte im eigentlichen Sinne verletzt worden seien. Vielmehr rügen sie im Ergebnis nur, dass das Verwaltungsgericht ihre Beziehungsnähe zum Streitgegenstand in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht anders beurteilte, als sie dies selber tun. Auch diese Vorbringen erschöpfen sich indes im Wesentlichen in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid, weshalb sie den gesetzlichen Begründungserfordernissen nicht zu genügen vermögen (oben E. 1.3).
Im Übrigen ist - wie ausgeführt - davon auszugehen, dass die Ermittlung und die Umgrenzung des massgeblichen Prozessstoffes durch das Verwaltungsgericht verfahrensrechtlich und sachlich nicht zu beanstanden sind. Der Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Baurekurskommission hätte die Legitimation der Beschwerdeführer zum Rekurs nach § 338a PBG verneinen müssen, ist somit der Charakter eines blossen, wenn auch ausführlich begründeten obiter dictum beizumessen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der angefochtene Entscheid im Ergebnis anders hätte ausfallen können, wenn das Verwaltungsgericht die Rekurslegitimation gemäss § 338a PBG nicht verneint hätte, bildete doch - jedenfalls im Lichte der in der staatsrechtlichen Beschwerde erhobenen Rügen - insbesondere die Frage der materiellen Heimatschutzkonformität der ausgeschiedenen Baubereiche gar nicht Prozessgegenstand. Jedenfalls im Ergebnis sind daher die Beschwerdeführer durch die verwaltungsgerichtliche Erwägung betreffend die Legitimationsfrage nach § 338a PBG mangels eines aktuellen praktischen Interesses an der Überprüfung dieser Frage gar nicht beschwert (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 129 I 217 E. 1; 128 I 136 E. 1.3).
Anders verhielte es sich nur, wenn das Bundesgericht den Entscheid bei Prüfung der die Sache selbst betreffenden Rügen aus materiellen Erwägungen aufheben würde. Diesfalls würde das kantonale Verfahren wieder in den Stand zurückversetzt, in welchem es sich vor Ergehen des angefochtenen Entscheides befand, und das Verwaltungsgericht hätte in seinem neuen Entscheid den bundesgerichtlichen Erwägungen Rechnung zu tragen (BGE 104 Ia 377 E. 1, vgl. auch BGE 124 I 327 E. 4). Hierauf ist nachfolgend einzugehen.
6.
6.1 Soweit der angefochtene Entscheid sich zur Sache selbst äussert, tut er dies nicht im Beschwerdeverfahren gegen einen Rekursentscheid im Sinne von §§ 41 ff. VRG in Verbindung mit § 338a PGB und §§ 19 ff. VRG, sondern lediglich gegen einen im Rahmen einer Gemeindebeschwerde ergangenen Entscheid (§§ 151 ff. GG), auf den die Beschwerdeführer kraft ihrer Eigenschaft als Stimmbürger Anspruch hatten. Vor Bundesgericht sind keine Fragen strittig, die das Stimmrecht der Beschwerdeführer betreffen und für die - auch ohne rechtlich geschütztes Interesse in der Sache selbst - die Beschwerde nach Art. 85 lit. a OG gegeben wäre; die blosse Rüge, ein kommunaler Gestaltungsplan, der unbestrittenermassen gar nicht dem fakultativen oder obligatorischen Referendum untersteht, widerspreche inhaltlich dem Gesetz, hat keinen Bezug zur bundesrechtlichen Garantie des Stimmrechts (vgl. BGE 128 I 190 E.1.2; 123 I 41 E. 6b). Die Beschwerdeführer berufen sich denn auch zu Recht nicht darauf.
Auch insoweit, hinsichtlich der die Sache selbst betreffenden Rügen, sind somit die Legitimationsvoraussetzungen nach Art. 88 OG massgebend (oben E. 1.4). Nach dieser Bestimmung ist ein Nachbar zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert, wenn er die Verletzung von Normen geltend macht, die auch seinem Schutz dienen, weil er insoweit in seinen eigenen Nutzungsbefugnissen beschränkt wird (BGE 127 II 44 E. 2c/d und 306 E. 5; 119 Ia 362 E. 1b). Vorliegend geht es allerdings erst um einen Gestaltungsplan, nicht bereits um ein konkretes Bauvorhaben, und das Plangebiet ist schon heute Baugebiet. Unter den gegebenen Umständen erscheint es zumindest als fraglich, ob aufgrund der vorgesehenen Planfestlegungen überhaupt reale, nennenswerte Auswirkungen auf die Situation der Beschwerdeführer zu erwarten sind. Die Legitimationsvoraussetzungen sind somit insoweit als zweifelhaft zu erachten. Wie es sich damit verhält, kann aber letztlich offen bleiben, weil sich die Beschwerde in der Sache selbst ohnehin als unbegründet erweist, wie nachfolgend darzulegen ist.
6.2 Die Beschwerdeführer machen in der Sache selbst Verletzungen zürcherischen Bau- und Planungsrechts im Zusammenhang mit dem Konzept des Gestaltungsplans an sich und der Erschliessung geltend.
6.2.1 Im Einzelnen rügen sie, der Gestaltungsplan könne die Erschliessung der zwei von ihm erfassten, nicht zusammenhängenden Plangebiete nicht verbindlich regeln, da die Zufahrt zum Plangebiet 2 die Bürglistrasse kreuze und diese Strasse gerade nicht im Plangebiet liege. Es könne daher nicht verhindert werden, dass diese Strasse nicht nur in Querrichtung überfahren werde; verbindlich könne die zulässige Benützung der Bürglistrasse nur im Quartierplan geregelt werden. Überhaupt könne die Erschliessung eines Plangebietes nur entweder im Gestaltungsplan selber oder in einem bereits bestehenden Quartierplan, aber nicht etwa in einem erst nachträglich zu erlassenen Quartierplan geregelt werden. Der Sache nach machen die Beschwerdeführer diesbezüglich einen Verstoss gegen das Willkürverbot geltend (Art. 9 BV; BGE 127 I 38 E. 2a und 60 E. 5a; 125 II 10 E. 3).
Die Rüge ist nicht stichhaltig. Die Annahme der Zürcher Behörden, dass die rechtlichen und planerischen Instrumente, mit denen die zulässige Erschliessung eines Plangebietes nach dem kantonalen Recht geregelt und zulässige Zufahrtswege ausgeschieden werden, nicht zwingend im entsprechenden Gestaltungsplan selber festgelegt werden muss, ist unter dem Willkürgesichtspunkt zumindest nicht schlechthin unhaltbar. Welches die geeigneten rechtlichen Instrumente zur Erschliessung bestimmter Plangebiete sind, richtet sich weitgehend nach den konkreten Bedürfnissen. Diesbezüglich räumt das Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich den zuständigen Behörden erhebliches Ermessen ein. Die Stadt Wädenswil hat glaubwürdig erklärt, dass die Bürglistrasse durch Erschliessung des Plangebietes nur überkreuzt werde, im Übrigen aber nicht für diese Erschliessung diene; und es ist unbestritten, dass für die Bürglistrasse ein Fahrverbot mit Zubringervorbehalt erlassen und in der Folge noch verschärft worden ist. Abgesehen davon unterscheiden die Beschwerdeführer auch nicht zwischen Grob- und Feinerschliessung, und auf die entsprechenden Differenzierungen im angefochtenen Urteil gehen sie nicht ein. Soweit auf ihre diesbezüglichen - auch insoweit grossenteils bloss appellatorischen - Vorbringen überhaupt einzutreten ist (oben E. 1.3), sind sie nicht geeignet, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts als willkürlich erscheinen zu lassen.
6.2.2 Auch das zum zu erwartenden Verkehrsaufkommen und zur Verkehrssicherheit in der Sache selbst Vorgebrachte beschränkt sich weitgehend auf eine bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid (oben E. 1.3). Soweit sich die Beschwerdeführer mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts rechtsgenüglich auseinandersetzen, dringen sie nicht durch. Aufgrund der getroffenen Verkehrsanordnungen - befinden sich diese nun innerhalb oder ausserhalb des Gestaltungsplanes - durfte das Verwaltungsgericht ohne Willkür annehmen, dass eine konkret spürbare Beeinträchtigung der Beschwerdeführer zu verneinen sei. Aber selbst wenn sie bei Realisierung der Baubereiche spürbaren Mehrverkehr zu erwarten hätten, ist einerseits davon auszugehen, dass - wie erwähnt - nur ein Nutzungsplan in einem Gebiet in Frage steht, das zurzeit ohnehin rechtskräftig eingezontes Baugebiet ist, und dass anderseits weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb ein die Bürglistrasse kreuzender, zonen- bzw. gestaltungsplankonformer Verkehr der Baubereiche B-D verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführer (namentlich der Beschwerdeführerin 3) verletzen sollte. Sollte das für nicht eigentliche Anstösser - einschliesslich künftiger Bewohner der neu geschaffenen Baubereiche - geltende Verbot, die Bürglistrasse in der Längsrichtung zu befahren, missachtet werden, wäre es primär Sache der Polizeiorgane, dem Verbot Nachachtung zu verschaffen.
6.2.3 Mit den von ihnen vertretenen Heimatschutzanliegen strebten die Beschwerdeführer primär an, dass der Schutzvertrag auch ihnen formell zu eröffnen sei. Dies ist bereits im Rahmen der Erwägungen zu den prozessualen Rügen erörtert worden (oben E. 2.2). Soweit die Beschwerdeführer sich zu Fragen des Heimatschutzes in der Sache selbst äussern, berufen sie sich auf öffentliche Interessen, zu deren Geltendmachung sie von vornherein nicht legitimiert sind (BGE 129 II 297 E. 2.1).
7.
Die Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Nebstdem haben sie dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 für das vorliegende Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 159 OG). Den übrigen, anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdegegnern ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner 1 für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Wädenswil und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. September 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: