BGer 1P.266/2004 |
BGer 1P.266/2004 vom 07.09.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.266/2004 /gij
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Urteil vom 7. September 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
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Gerichtsschreiberin Scherrer.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Bacchus Consulting Adrian J. Bacchini,
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gegen
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Präsident des Bezirksgerichts Aarau, Kasinostrasse 5, 5001 Aarau,
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Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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unentgeltliche Rechtspflege,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, vom 22. März 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ reichte am 25. August 2003 gegen den Kanton Aargau eine Klage auf Schadenersatz und Genugtuung ein. Er machte geltend, die kantonale Arbeitsmarktbehörde habe ihm in widerrechtlicher Weise einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zugefügt. Nach seiner Meinung ist ihm durch verschiedene Verfügungen des Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamts des Kantons Aargau (KIGA) ein Schaden erwachsen. Der Entscheid des Aargauischen Versicherungsgerichtes vom 17. Oktober 2000 betreffend die Einstufung in einen höheren Taggeldpauschalsatz sowie das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 27. Februar 2002 zu zwei Kursbesuchen ("Einführungskurs selbständige Erwerbstätigkeit" und "Internet Publisher") zeigen seines Erachtens, dass das KIGA ihn durch die im Rechtsmittelverfahren jeweils aufgehobenen Verfügungen widerrechtlich geschädigt habe.
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Gleichzeitig stellte X.________ ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Eventualiter beantragte er, von der Sicherheitsleistung für Gerichtskosten und Parteientschädigungen befreit zu werden.
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B.
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Mit Entscheid vom 8. Januar 2004 wies der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Schadenersatz- und Genugtuungsklage ab und räumte dem Gesuchsteller eine Frist von 20 Tagen ein, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.
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Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim Aargauer Obergericht. Dieses schützte den Entscheid des Gerichtspräsidenten mit Urteil vom 22. März 2004.
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C.
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Mit Eingabe vom 30. April 2004 stellt X.________ vorgängig zu der von ihm im nämlichen Schreiben angekündigten staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren. Eventualiter beantragt er die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. In der hierauf eingereichten staatsrechtlichen Beschwerde vom 18. Mai 2004 stellt X.________ Antrag auf Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 22. März 2004 sowie des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidiums Aarau vom 8. Januar 2004. Es sei seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im Schadenersatz- und Genugtuungsprozess gegen den Kanton Aargau stattzugeben. Eventualiter sei er von der Kostenvorschusspflicht im Umfang von Fr. 4'000.-- zu befreien. Im Eventualantrag ersucht der Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und des Entscheides des Bezirksgerichtspräsidenten Aarau, unter Rückweisung an die kantonalen Instanzen zur Neubeurteilung. Weiter beantragt er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der ihm vom Aargauer Obergericht auferlegten Gerichtskosten und dem bis 30. Juni 2004 zu bezahlenden Kostenvorschuss von Fr. 4'000.--. Er erneuert seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Im Falle einer Abweisung dieses Gesuches sei er von der Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten zu befreien. Zur Begründung seiner Rechtsbegehren führt er u.a. eine Verletzung von Art. 8, Art. 29 Abs. 1, 2 und 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Art. 14 EMRK sowie von Art. 14 und Art. 26 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) an.
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Das Obergericht des Kantons Aargau verzichtet unter Hinweis auf das angefochtene Urteil auf eine Vernehmlassung. Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes hat der Beschwerde am 28. Juni 2004 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der angefochtene Entscheid schliesst das Klageverfahren gegen den Kanton Aargau nicht ab; es handelt sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann.
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Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt in aller Regel ein nicht wiedergutzumachender Nachteil unter anderem vor, wenn - wie hier - kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 OG) entschieden wird, dem Beschwerdeführer könne die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht gewährt werden (BGE 126 I 207 E. 2a S. 210 f.; 111 Ia 276 E. 2b S. 278 f.). Es besteht kein Grund, im vorliegenden Fall von dieser Regel abzuweichen (siehe dazu BGE 111 Ia 276 E. 2b S. 278).
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1.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Aarau sei ebenfalls aufzuheben, ist auf seine Begehren nicht einzutreten: Nach Art. 86 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Ein Entscheid einer unteren Instanz kann dabei mit angefochten werden, wenn entweder der letzten kantonalen Instanz nicht sämtliche vor Bundesgericht erhobenen Rügen unterbreitet werden können oder wenn solche Rügen zwar von der letzten kantonalen Instanz beurteilt wurden, jedoch mit einer engeren Prüfungsbefugnis, als sie dem Bundesgericht zusteht (BGE 125 I 492 E. 1a S. 493 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, weshalb der Beschwerdeführer den Entscheid des Gerichtspräsidenten nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten kann.
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1.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 492 E. 1b S. 495; 122 I 70 E. 1c S. 73), einzutreten ist. Der Beschwerdeführer begründet seine nachfolgend behandelten Begehren in ausufernder Weise unter zum Teil unzulässiger und zum Teil unzutreffender Berufung auf verschiedenste Bestimmungen der EMRK, des UNO-Pakts II, der Bundesverfassung, sowie des eidgenössischen und kantonalen Verfahrensrechts. Soweit sich das Bundesgericht im Folgenden damit nicht ausdrücklich auseinandersetzt, handelt es sich dabei um den gesetzlichen Anforderungen nicht genügende Verfassungsrügen.
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2.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es ihn nicht im Sinne von § 129 des Zivilrechtspflegegesetzes vom 18. Dezember 1984 (ZPO/AG; SAR 221.100) einvernommen habe. Überdies habe er sein Schadenersatzbegehren auch auf § 75 Abs. 2 der Aargauer Kantonsverfassung vom 25. Juni 1980 (KV/AG; SAR 110.00) gestützt. Diese Begründung habe das Obergericht stillschweigend übergangen. Er erachtet den angefochtenen Entscheid als mangelhaft begründet.
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2.1 Die Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sind formeller Natur (René Rhinow, Die Bundesverfassung 2000, Basel 2000, S. 214). Ihre Missachtung führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Diese Rügen sind daher vorweg zu prüfen (BGE 126 V 130 E. 2b S. 132; 124 V 389 E. 1 S. 389; 118 la 17 E. 1a S. 18, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Anwendung der Verfahrensrechte, wie sie vom anwendbaren kantonalen Prozessrecht gewährleistet werden, unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Frei prüft es hingegen, ob die Minimalgarantien nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV verletzt worden sind (BGE 116 la 433 E. 3 S. 438; Jörg Paul Müller, Die Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 494 f.).
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2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst die Rechte und Pflichten der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Dazu gehört unter anderem das Recht, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 120 Ib 379 E. 3b S. 383; 106 Ia 161 E. 2b S. 162, je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweise verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, 241 E. 2 S. 242; 122 I 53 E. 4a S. 55; 122 II 464 E. 4a S. 469, mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsschrift vor dem Obergericht - wie vor dem Bundesgericht auch - in ausführlichster Weise seinen Standpunkt dargelegt. Das Obergericht durfte ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer zusätzlichen Einvernahme absehen, zumal der Sachverhalt aufgrund der Akten als erstellt gelten kann und weder ersichtlich noch dargetan ist, inwiefern eine persönliche Einvernahme zu einer anderen rechtlichen Würdigung geführt hätte.
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2.3 Aus der Garantie des rechtlichen Gehörs fliesst des Weiteren auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung eines Verwaltungsakts oder eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Das ist nur möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102, mit Hinweisen). Auch den Begründungsanforderungen hat das Obergericht in seinem Entscheid bei weitem Genüge getan. Es hat sich einlässlich mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und aufgezeigt, warum dessen Klage keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei. In E. 3a/bb hat es § 75 Abs. 2 KV/AG zitiert. Zwar hat es sich in der Folge nicht mehr ausdrücklich mit dieser Norm befasst. Indessen ist es in E. 4c/bb S. 26 zum Schluss gelangt, dass bei sämtlichen eingeklagten Schadenpositionen nicht nur die Widerrechtlichkeit, sondern auch die adäquate Kausalität nicht gegeben sei. Diese ist jedoch auch bei einer Staatshaftung nach § 75 Abs. 2 KV Anspruchsvoraussetzung. Daraus und aus den restlichen Erwägungen konnte der Beschwerdeführer ohne weiteres schliessen, dass das Obergericht auch einem behaupteten Anspruch aus § 75 Abs. 2 KV/AG keine Erfolgsaussichten beimass.
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2.4 Zusammenfassend ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers umfassend gewahrt wurde.
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3.
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Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im erstinstanzlichen Verfahren im Eventualantrag darum ersucht, von der Kostenbevorschussungspflicht befreit zu werden. Indem das Obergericht dieses Begehren nicht behandelt habe, habe es eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV begangen.
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Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat sich das Obergericht sehr wohl zu diesem Vorbringen geäussert. Im Beschwerdeverfahren zur unentgeltlichen Rechtspflege selber hat es keine Kosten erhoben. Die gegen den Kostenvorschuss gerichteten Rügen hat es zu Recht als Kostenbeschwerde im Sinn von § 94 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 11. Dezember 1984 (GOG; SAR 155.100) entgegengenommen und diese abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat entgegen seiner Meinung keinen Anspruch auf ein kostenloses Verfahren, wenn die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege nicht erfüllt sind. Soweit das Obergericht den erstinstanzlich verlangten Kostenvorschuss als vertretbar erachtet hat, ist diese rechtliche Würdigung nicht zu beanstanden. Es kann auf die Ausführungen in E. B des angefochtenen Entscheides verwiesen werden (Art. 36 Abs. 3 OG). Für das Unterliegen im Kostenbeschwerdeverfahren war denn auch die Erhebung einer Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- angemessen. Eine formelle Rechtsverweigerung ist zu verneinen.
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4.
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Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV vor, weil es seine Schadenersatz- und Genugtuungsklage als aussichtslos eingeschätzt und darum das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abgewiesen hat.
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4.1 Art. 29 Abs. 3 BV gewährleistet jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestimmt sich der Umfang des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege zunächst nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Die unmittelbar aus der Bundesverfassung hergeleiteten Regeln greifen nur, wenn das kantonale Recht der bedürftigen Parteien nicht in ausreichendem Mass die Möglichkeit sichert, ihre Rechte zu wahren (BGE 122 I 49 E. 2a S. 50 mit Hinweis). Die Auslegung und Anwendung der kantonalen Gesetzesbestimmungen über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots. Ob der durch die Bundesverfassung garantierte Anspruch verletzt wurde, untersucht es in rechtlicher Hinsicht frei; soweit es um tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz geht, ist seine Prüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt (BGE 124 I 1 E. 2 S. 2, 304 E. 2c S. 306 f.; 119 Ia 11 E. 3a S. 11, je mit Hinweisen). Da das Bundesgericht im vorliegenden Fall mit freier Kognition zu prüfen hat, ob der in Art. 29 Abs. 3 BV garantierte Anspruch verletzt wurde, kommt der Willkürrüge des Beschwerdeführers - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - keine eigenständige Bedeutung zu.
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4.2 Nach § 125 Abs. 1 ZPO/AG wird natürlichen Personen auf Gesuch die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, wenn sie ohne erhebliche Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Prozesskosten nicht bestreiten können. Einem Gesuch ist gemäss Abs. 2 nur zu entsprechen, wenn der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos oder mutwillig erscheint.
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Da das kantonale Recht keine selbständige Regelung zur Aussichtslosigkeit kennt, die weiter gehen würde als der bundesverfassungsrechtliche Anspruch, ist auf die bundesgerichtliche Praxis zur Aussichtslosigkeit im Zusammenhang mit unentgeltlicher Rechtspflege abzustellen. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 124 I 304 E. 2c S. 306). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 122 I 5 E. 4a S. 6).
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4.3 Gemäss § 2 Abs. 1 des Aargauer Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Beamten und Angestellten und über die Haftung des Staates und der Gemeinden für ihre Beamten vom 21. Dezember 1939 (VG/AG; SAR 150.100) sind der Staat und die Gemeinden pflichtig, für Schaden Ersatz zu leisten, der Dritten durch öffentliche Beamte, Angestellte und Arbeiter in Ausübung ihres Dienstes widerrechtlich, sei es absichtlich, sei es fahrlässig, zugefügt wird. § 7 VG/AG sieht vor, dass der Abschnitt des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen (Art. 41 ff. OR) ergänzende Anwendung findet, soweit das Gesetz keine Vorschriften aufstellt. Der Kanton und die Gemeinde haften überdies direkt gestützt auf § 75 Abs. 1 KV/AG für den Schaden, den ihre Behörden oder Beamten in Ausübung der amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen. Sie haften auch für Schäden, die ihre Behörden oder Beamten rechtmässig verursacht haben, wenn Einzelne davon schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen (§ 75 Abs. 2 KV/AG).
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Die Widerrechtlichkeit des Verhaltens eines Richters oder Beamten in Ausübung seiner amtlichen Befugnis setzt einen besonderen Fehler voraus, der nicht schon vorliegt, wenn sich seine Entscheidung später als unrichtig, gesetzwidrig oder sogar willkürlich erweist. Haftungsbegründende Widerrechtlichkeit ist vielmehr erst dann gegeben, wenn der Richter oder Beamte eine für die Ausübung seiner Funktion wesentliche Pflicht, eine Amtspflicht, verletzt hat (BGE 120 Ib 248 E. 2b S. 249; 118 Ib 163 E. 2 S. 164 ff. mit Hinweisen). Weder dem KIGA noch dem kantonalen Versicherungsgericht kann ein diesbezüglicher Vorwurf gemacht werden. Einzig weil die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid aufhebt, ist noch nicht auf eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit der in Frage stehenden Amtshandlung zu schliessen. Der Staat sähe sich sonst mit einer Flut von Schadenersatzklagen konfrontiert. Die Argumente des Beschwerdeführers überzeugen in keiner Weise. Er zeigt denn auch nicht auf, inwiefern wesentliche Amtspflichten verletzt worden sein sollen. Es kann umfassend auf die Ausführungen des Gerichtspräsidenten vom 8. Januar 2004 und E. 3 des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Auch einem Anspruch gestützt auf § 75 Abs. 2 KV/AG kann kein Erfolg in Aussicht gestellt werden, da der Beschwerdeführer durch die von ihm bemängelten Verfügungen resp. Entscheide nicht schwerer betroffen ist als andere Rechtsuchende, die den Rechtsmittelweg beschreiten müssen, um ihren Anspruch durchzusetzen. Dem Obergericht ist darin zuzustimmen, dass es zusätzlich am Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs mangelt.
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4.4 Hat das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Schadenersatz- und Genugtuungsklage abgewiesen, erwächst ihm daraus kein Vorwurf der Verfassungswidrigkeit. Da sich aus der EMRK und dem UNO-Pakt II in dieser Beziehung keine über Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehenden Ansprüche ableiten lassen, ist auch die Berufung auf solche Bestimmungen unbehelflich.
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5.
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Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren muss in Anwendung von Art. 152 OG abgewiesen werden, da die Rechtsbegehren auch vor Bundesgericht von vornherein aussichtslos waren. Es rechtfertigt sich indes, keine Kosten zu erheben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. September 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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