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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6P.68/2004
6S.183/2004 /kra
Urteil vom 7. September 2004
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Boog.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
gegen
A.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin lic. iur. Barbara Wälchli,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
6P.68/2004
Art. 9 BV (Strafverfahren; Willkür),
6S.183/2004
Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 al. 1 StGB),
Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom 11. März 2004.
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Aargau erklärte X.________ mit Urteil vom 11. März 2004 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren schuldig und verurteilte ihn zu 2 ΒΌ Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Ferner verpflichtete es ihn, dem Opfer als Genugtuung einen Betrag von Fr. 8'000.-- zu bezahlen. Die Schadenersatzforderung hiess es im Grundsatz gut, bezüglich deren Höhe verwies es das Opfer auf den Zivilweg.
Das Bezirksgericht Baden hatte X.________ am 8. Juli 2003 von Schuld und Strafe freigesprochen.
B.
X.________ führt sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit denen er je beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben.
C.
Das Obergericht des Kantons Aargau beantragt in seinen Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerden. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe im Zeitraum von Februar bis Anfangs Mai 2000 mit der zu jener Zeit knapp 6-jährigen Tochter seiner damaligen Partnerin anlässlich von Besuchswochenenden und Ferien, welche das Mädchen bei seiner Mutter verbrachte, mehrfach sexuelle Handlungen vorgenommen. Dabei habe er das Mädchen u.a. mehrfach am entblössten Geschlechtsteil berührt, geleckt und seinen Penis daran gerieben. Ausserdem habe er es mehrfach angewiesen, seinen entblössten Penis zu reiben, und einmal, den Ringfinger in seinen Anus zu stecken.
1.2 Das Opfer wurde, nachdem die Mutter am 8. Mai 2000 Anzeige erstattet hatte, im Ermittlungsverfahren am 15. Mai und 13. Juni 2000 durch die Polizei befragt. Beide Einvernahmen wurden auf Video aufgezeichnet. Im Rahmen einer Psychotherapie wurde das Mädchen sodann durch eine Kinderpsychologin zwei weitere Male mit den Umständen der Tatvorwürfe konfrontiert, wobei diese Befragungen auf Tonbandkassetten aufgezeichnet und dem Bezirksgericht eingereicht wurden. Mit Beschluss vom 5. März 2002 holte das Bezirksgericht Baden auf Antrag des Beschwerdeführers bei den psychiatrischen Diensten des Kantons Aargau ein Gutachten über die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers ein. Im Berufungsverfahren wurde das Opfer schliesslich vom Instruktionsrichter des Obergerichts am 11. März 2004 ein weiteres Mal befragt, wobei der Beschwerdeführer zum ersten Mal Gelegenheit erhielt, dem Opfer Fragen zu stellen.
1.3
1.3.1 Das Bezirksgericht gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer habe während des gesamten Verfahrens kein einziges Mal Gelegenheit gehabt, dem Opfer als einzigem Belastungszeugen in geeigneter Weise Fragen zu stellen. Dessen im Ermittlungsverfahren gemachte Aussagen seien daher nicht verwertbar. Von einer erneuten Befragung sah das Bezirksgericht wegen des Opferschutzes und wegen des Umstands, dass ergänzende Aussagen angesichts des Alters des Kindes und des Zeitablaufs seit den angeklagten Straftaten als zusätzliches Beweismittel wenig tauglich wären, ab.
1.3.2 Demgegenüber nimmt das Obergericht an, der Beschwerdeführer habe auf sein Recht auf Konfrontation konkludent verzichtet. Er habe es während einer Verfahrensdauer von fast drei Jahren unterlassen, einen Antrag auf Konfrontation mit dem Opfer zu stellen. Der verspätete Antrag verstosse gegen Treu und Glauben. Dessen ungeachtet ordnete das Obergericht im Rahmen des Berufungsverfahrens mit dem Einverständnis des Opfers eine weitere Befragung an und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, dem Opfer Fragen zu stellen.
1.4
1.4.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner staatsrechtlichen Beschwerde, das Obergericht habe willkürlich festgestellt, dass das Opfer am 11. März 2004 erst zum dritten Mal einvernommen worden sei. Die beiden Befragungen durch die Kinderpsychologin seien im Hinblick auf die erstinstanzliche Verhandlung erfolgt und müssten ebenfalls mit berücksichtigt werden, so dass das Opfer in Wahrheit insgesamt fünf Einvernahmen unterzogen worden sei.
1.4.2 Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die nochmalige Befragung des Mädchens durch den Instruktionsrichter des Obergerichts verletzte Art. 10c Abs. 1 OHG. Die Aussagen des Opfers seien daher nicht verwertbar. Ferner beanstandet er, die erneute Befragung sei trotz entsprechendem Antrag nicht auf Video aufgenommen worden.
2.
2.1 Beruht der angefochtene Entscheid auf zwei selbständigen Begründungen, so müssen nach der Rechtsprechung beide mit dem jeweils richtigen Rechtsmittel angefochten werden. Ficht der Beschwerdeführer nur eine von zwei selbständigen Begründungen an, bleibt der angefochtene Entscheid gestützt auf die unangefochtene Begründung im Ergebnis auch bestehen, wenn die in der Beschwerde erhobenen Einwände begründet sind. Die Beschwerde läuft in diesem Fall auf einen blossen Streit über die Entscheidungsgründe hinaus, die für sich allein keine Beschwer bedeuten (BGE 121 IV 94 E. 1b mit Hinweisen).
2.2 Das Obergericht nimmt in seinem Entscheid einerseits an, der Beschwerdeführer habe auf das Recht, der Belastungszeugin Fragen zu stellen, konkludent verzichtet, so dass die Aussagen des Opfers anlässlich der polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren verwertbar seien. Dementsprechend hat es gestützt auf diese Aussagen und das Gutachten der Psychiatrischen Dienste des Kantons Aargau über deren Glaubhaftigkeit den angeklagten Sachverhalt als nachgewiesen erachtet.
Andererseits hat das Obergericht, um einer allfälligen Verlängerung des Verfahrens zu begegnen, eine erneute Befragung des Opfers durchgeführt und dem Beschwerdeführer im Rahmen des Berufungsverfahrens die Gelegenheit eingeräumt, der Zeugin Gegenfragen zu stellen. Eventualiter stützt es sich für seinen Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit einem Kind auch auf diese Aussagen.
2.3 Der Beschwerdeführer wendet sich in seinen Beschwerden lediglich gegen die erneute Befragung des Opfers im Verfahren vor Obergericht. Den Schluss des Obergerichts, er habe auf die Konfrontation mit dem Opfer konkludent verzichtet, und die Würdigung der Aussagen des Opfers im Ermittlungsverfahren sowie des Glaubwürdigkeitsgutachtens ficht er nicht an. Daraus ergibt sich, dass sich an der Verurteilung des Beschwerdeführers auch nichts ändern würde, wenn die in seinen Beschwerden vorgetragenen Rügen begründet wären. Damit kann auf die Beschwerden nicht eingetreten werden.
3.
Im Übrigen wären seine Beschwerden abzuweisen.
3.1 Dies ergibt sich für die staatsrechtliche Beschwerde aus folgenden Erwägungen:
Das Opferhilfegesetz sieht in seinen besonderen Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeit von Kindern als Opfer in Strafverfahren unter anderem vor, dass das Kind bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zwei Mal einvernommen werden darf (Art. 10c Abs. 1 OHG). Diese Bestimmung bezieht sich nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut ausschliesslich auf Einvernahmen, die im Rahmen des Strafverfahrens durchgeführt werden. Befragungen des Kindes, die ausserhalb des Verfahrens erfolgen, werden nicht erfasst (Eva Weisshaupt, Besonderer Schutz minderjähriger Opfer im Strafverfahren, ZStrR 120/2002, S. 239). Die Befragungen des Opfers, welche durch die Kinderpsychologin durchgeführt wurden, sind im Rahmen einer Psychotherapie erfolgt und im vorliegendem Zusammenhang somit irrelevant. Dass das Obergericht dieselben nicht mitzählt sondern lediglich von insgesamt drei Befragungen ausgeht, ist daher nicht willkürlich.
Ob das Obergericht zu Recht annimmt, der Beschwerdeführer habe konkludent auf die Konfrontation verzichtet, muss hier mangels entsprechender Rüge nicht geprüft werden (vgl. hiezu BGE 125 I 127 E. 6c/bb S. 134 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1P.650/2000 vom 26.1.2001 E. 3e, publ. in Pra 90/2001 Nr. 93 S. 550; Stefan Trechsel, Unmittelbarkeit und Konfrontation als Ausfluss von Art. 6 EMRK, AJP 2000, S. 1367).
3.2 Als unbegründet erwiese sich auch die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde.
Zwar trifft zu, dass bei Kindern, die Opfer von Straftaten, namentlich von Sexualdelikten geworden sind, die Befragung im Strafverfahren wegen des Auflebens schmerzhafter Erinnerungen an erlittene Verletzungen und Übergriffe zu einer erneuten Traumatisierung bzw. einer sekundären Viktimisierung führen kann (BGE 129 I 151 E. 3.2 S. 155; Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates zur Parlamentarischen Initiative betreffend Sexuelle Ausbeutung von Kindern, verbesserter Schutz, BBl 2000, 3759; Stellungnahme des Bundesrates, BBl 2000, 3767; Eva Weisshaupt, Besonderer Schutz minderjähriger Opfer im Strafverfahren, ZStrR 120/2002, S. 233 f.). Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber das Opferhilfegesetz mit BG vom 23. März 2001 (in Kraft seit 1.10.2002) angepasst und im Interesse einer Verstärkung des Schutzes minderjähriger Opfer besondere Schutzbestimmungen erlassen. Dazu gehört Art. 10c Abs. 1 OHG, nach welchem das Kind während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden darf. Aus der Formulierung der Bestimmung geht aber klar hervor, dass die zweimalige Befragung lediglich den Regelfall darstellt. Eine Abweichung vom Grundsatz ist jedenfalls zulässig, wenn dies im Strafverfolgungsinteresse oder im Kindesinteresse unerlässlich ist (Weisshaupt, a.a.O., S. 241; vgl. auch Stellungnahme des Bundesrates, BBl 2000, S. 3769). Die erneute Befragung durch die Vorinstanz ist im vorliegenden Falle umso weniger bedenklich, als ihr das Opfer ausdrücklich zugestimmt hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die neuen ins Opferhilfegesetz aufgenommenen Bestimmungen dem Schutz minderjähriger Opfer im Strafverfahren und nicht den Interessen des Täters dienen. Es ist daher fraglich, ob der Täter durch eine Verletzung dieser Bestimmungen überhaupt beschwert wäre.
Kein Erfolg beschieden wäre der Beschwerde auch, soweit der Beschwerdeführer rügt, die Einvernahme des Opfers vor Obergericht sei nicht auf Video aufgezeichnet worden. Die in Art. 10c Abs. 2 OHG vorgesehene audiovisuelle Aufnahme der Befragung des kindlichen Opfers dient dazu, den exakten Wortlaut von Fragen und Antworten sowie die nonverbalen Reaktionen des Kindes festzuhalten, um eine Wiederholung der Einvernahme möglichst überflüssig zu machen. Ausserdem ist die sachgerechte Durchführung der primären Einvernahme und deren Dokumentation Voraussetzung für eine spätere aussagepsychologische Begutachtung (vgl. Bericht der Kommission, BBl 2000, S. 3759; ferner Weisshaupt, a.a.O., S. 243; Volker Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/1997, S. 35). Das Opfer wurde nur deshalb vor Obergericht erneut befragt, um dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, seine Rechte auszuüben. Eine Aufnahme dieser Einvernahmen auf Video war indes entbehrlich, weil schon die ersten beiden Einvernahmen im Ermittlungsverfahren auf Video aufgezeichnet worden waren. Diese Aufnahmen bildeten denn auch die Grundlage für die - vom Beschwerdeführer beantragte - Aussagebegutachtung.
4.
Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerden nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. September 2004
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: