BGer 1P.391/2004 |
BGer 1P.391/2004 vom 13.09.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.391/2004 /gij
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Urteil vom 13. September 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
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Bundesrichter Eusebio,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Eva Nill,
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gegen
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Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Strafvollzugsdienst, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
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Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Strafantritt,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 8. Juni 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte X.________ am 24. Oktober 2002 u.a. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu 4 Monaten Gefängnis unbedingt. Vom Amt für Justizvollzug (JuV) aufgefordert, sich gegebenenfalls um einen Vollzug der Strafe in Halbgefangenschaft zu bewerben, ersuchte X.________ das JuV am 5. März 2003, seine Hafterstehungsunfähigkeit festzustellen.
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Das JuV beauftragte in der Folge das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM), die Hafterstehungsfähigkeit von X.________ zu prüfen. Dessen Gutachten vom 22. Juli 2003 kam zum Schluss, dieser sei hafterstehungsfähig, wobei ein stationärer Alkoholentzug vor dem Strafantritt wünschenswert sei. Auf Anfrage des JuV erklärte sich die für den Vollzug vorgesehene Anstalt Realta bereit und fähig, X.________ mit oder ohne vorgängigen Entzug aufzunehmen.
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Mit Verfügung vom 12. November 2003 lud das JuV X.________ auf den 26. Januar 2004 zum Strafvollzug in der Anstalt Realta vor.
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X.________ rekurrierte gegen diesen Strafantrittsbefehl an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (DJI) und beantragte, das Verfahren sei zur Ergänzung ans JuV zurückzuweisen oder durch die Rekursbehörde zu ergänzen.
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Mit Verfügung vom 8. Juni 2004 wies die DJI den Rekurs ab.
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B.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 14. Juli 2004 wegen Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK beantragt X.________, diese Verfügung der DJI aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um aufschiebende Wirkung.
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Das JuV verzichtet auf Vernehmlassung. In Bezug auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung gibt es - ohne einen Antrag zu stellen - zu bedenken, dass die Anstalt Realta in Zusammenarbeit mit der Klinik Beverin für den Vollzug der Strafe von X.________ geradezu prädestiniert sei und der Anstaltsarzt beim Strafantritt die notwendigen Massnahmen treffen würde, wenn sich X.________ nicht bereits vorgängig einem Entzug unterzogen haben sollte. Dank der medizinischen Betreuung und des damit verbundenen Alkoholentzuges wäre dieser im Strafvollzug sogar besser gestellt als auf freiem Fuss. Die DJI beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und teilt mit, dass der Strafantrittsbefehl zurückgezogen worden sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über den Strafantritt ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig (BGE 108 Ia 69), und der Beschwerdeführer, dessen Gesuch, den Strafantrittsbefehl wegen Hafterstehungsunfähigkeit auszusetzen, abgewiesen wurde, ist befugt, sie zu erheben (Art. 88 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen), einzutreten ist.
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2.
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Art. 6 EMRK räumt Personen bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen sowie in Verfahren über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage verschiedene Rechte ein. Der Beschwerdeführer beruft sich zu Unrecht auf diese Verfahrensgarantien, geht es doch im vorliegenden Fall nicht (mehr) um eine gegen ihn erhobene Anklage, und es ist weder ersichtlich noch dargetan (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), inwiefern es beim Strafantritt um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen gehen soll. Die Berufung auf Art. 6 EMRK ist unbegründet.
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3.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, er habe "zu keinem Zeitpunkt Einsicht in die Akten über das Zustandekommen des Gutachtens des IRM" gehabt. Es sei ihm nie Gelegenheit geboten worden, zu den Unterlagen, auf denen das Gutachten beruhe, dem Verfahren selber sowie dem Ergebnis des Gutachtens materiell fundiert Stellung zu nehmen. Entgegen den Ausführungen der DJI sei die Gehörsverletzung von dieser im angefochtenen Entscheid nicht geheilt worden: ohne Einsicht in die Unterlagen, auf die das IRM sein Gutachten stütze, habe er zu dessen Ergebnis nicht wirksam Stellung nehmen können. Bei der Einsicht in die Akten zur Ausarbeitung der staatsrechtlichen Beschwerde habe seine Rechtsvertreterin zudem festgestellt, dass die DJI bei Dr. A.________ einen Bericht über ihn eingeholt habe, ohne dass ihm dies zur Kenntnis gebracht worden wäre. Dadurch habe die DJI § 8 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes von 24. Mai 1959 (VRG), welches ihm volles Akteneinsichtsrecht einräume, willkürlich angewandt. Zudem sei ihm auch eine persönliche Befragung nach § 7 VRG verweigert und damit auch in diesem Punkt sein rechtliches Gehör verletzt worden.
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4.
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4.1 Nach den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich sind (BGE 117 Ia 262 E. 4b; 106 Ia 161 E. 2b; 101 Ia 169 E. 1, zu Art. 4 aBV, je mit Hinweisen). Das hindert aber den Richter nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Überzeugung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (BGE 122 V 157 E. 1d; 119 Ib 492 E. 5b/bb, zu Art. 4 aBV).
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4.2 Mit seinem Vorwurf, sein rechtliches Gehör sei verletzt, weil ihm eine persönliche Befragung nach § 7 VRG verweigert worden sei, macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, diese Bestimmung räume ihm, über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehend, ein absolutes Recht auf eine persönliche Befragung ein. § 7 VRG umschreibt indessen unter dem Randtitel "III. Untersuchung von Amtes wegen" lediglich diesen Verfahrensgrundsatz für den Zürcher Verwaltungsprozess näher und zählt dabei in Abs. 1 in einer beispielhaften Weise die Beweismittel - unter anderem die Befragung der Beteiligten - auf, welche die Verwaltungsbehörde erheben kann. Der Beschwerdeführer legt weder dar, inwiefern sich aus dieser Bestimmung für die Verwaltungsbehörde die Pflicht ergäbe, in jedem Fall eine persönliche Befragung durchzuführen, noch inwiefern dies in seinem Fall zwingend erforderlich gewesen wäre (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Die DJI hat weder § 7 VRG in unhaltbarer Weise angewandt noch Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, die Rüge ist unbegründet.
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5.
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5.1 Der Umfang des Anspruchs auf Akteneinsicht bemisst sich in erster Linie nach kantonalem Recht, subsidiär nach den aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Mindestgarantien (BGE 119 Ia 136 E. 2c S. 138, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von § 8 VRG geltend. Nach dieser Bestimmung habe er Anspruch auf volle Akteneinsicht. Die DJI habe diese Bestimmung willkürlich angewandt und sein Akteneinsichtsrecht verletzt. Er tut indessen nicht dar (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), und das ist auch nicht ersichtlich, dass § 8 VRG einen über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehenden Anspruch auf Akteneinsicht gewährt. Nach dieser Verfassungsbestimmung erstreckt sich die Akteneinsicht, unter Vorbehalt von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen zum Schutz von überwiegenden Geheimhaltungsinteressen, auf alle für den Entscheid wesentlichen Akten, d.h. auf jene Akten, die Grundlage einer Entscheidung bilden (BGE 121 I 225 E. 2a; 119 Ib 12 E. 6b; vgl. auch BGE 125 II 473 E. 4c/cc).
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5.2 In Bezug auf den Vorwurf, er habe nicht in alle Grundlagen, auf denen das IRM-Gutachten beruhe, Einsicht nehmen können, führt die DJI im angefochtenen Entscheid (S. 5 letzter Absatz) aus, die Vertreterin des Beschwerdeführers habe zweimal in das IRM-Gutachten und einmal in die Strafvollzugsakten Einsicht genommen, ohne Einwände zu erheben, es fehlten Akten, die das IRM für sein Gutachten verwendet habe. Ein wesentlicher Teil der vom IRM verwendeten Beizugsakten - alle in Ziff. 1 auf S. 1 des Gutachtens erwähnten - seien vom Beschwerdeführer selber ins Recht gelegt worden. Die weiteren Unterlagen, die im Gutachten in ihren wesentlichen Aussagen zitiert würden, beträfen wiederholte Feststellungen der bekannten, vorbestehenden Leiden und der 2001 aktuellen Bruchverletzungen; es sei nicht ersichtlich, was diese alten Dokumente im Hinblick auf die Beurteilung der aktuellen Situation des Beschwerdeführers über die Aussage des Gutachtens hinaus beitragen könnten, weshalb ihr Beizug unterbleiben könne.
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5.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht substantiiert auseinander und verletzt damit seine gesetzliche Begründungspflicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Somit ist davon auszugehen, dass sich die Akten, auf denen das IRM-Gutachten beruht und die der Beschwerdeführer bzw. seine Vertreterin bei der Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechtes nicht zu Gesicht bekamen, dem Beschwerdeführer entweder ohnehin bekannt waren, da er sie eingereicht hatte, oder alte Leiden betrafen, die für die Beurteilung seiner Hafterstehungsfähigkeit nicht erheblich waren, umso mehr die Gutachter den Beschwerdeführer selber zweimal ärztlich untersuchten und so dessen aktuellen Gesundheitszustand aus eigener Erkenntnis beurteilen konnten. Unter diesen Umständen konnte die DJI ohne Verfassungsverletzung auf den Beizug dieser Akten verzichten, und die Rüge des Beschwerdeführers, er habe ohne Einsicht in diese Akten zum Ergebnis des IRM-Gutachtens nicht sachgerecht Stellung nehmen können, geht fehl.
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6.
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6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die DJI habe bei Dr. A.________ eine Anfrage gemacht und daraufhin von diesem einen Bericht erhalten. Beide Aktenstücke seien ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden. Die DJI führt dazu in der Vernehmlassung aus, die erwähnte Anfrage habe zur Klärung der Frage gedient, ob das Arztzeugnis von Dr. A.________ vom 4. Februar 2004 als Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu verstehen sei. Auf den daraufhin von Dr. A.________ eingereichten, unbestellten Arztbericht vom 3. März 2004 sei nicht abgestellt worden, nachdem erkannt worden sei, dass das Zeugnis vom 4. Februar 2004 "nicht anders denn als Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu verstehen war". Da auf den Arztbericht vom 3. März 2004 nicht abgestellt worden sei, habe auch kein Anlass bestanden, vom Beschwerdeführer eine Stellungnahme dazu einzuholen.
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6.2 Die DJI hat auf den Bericht von Dr. A.________ vom 3. März 2004 nicht abgestellt, weshalb es nicht verfassungswidrig war, vom Beschwerdeführer dazu keine Stellungnahme einzuholen. Dies ergibt sich im Übrigen ohne weiteres aus dem Inhalt des Berichts. Dieser bescheinigt, dass ein Haftantritt des Beschwerdeführers für die Zeit zwischen dem 30. Januar und dem 28. Februar 2004 wegen einer Tibia-Kopffraktur und einer Fibulafraktur unmöglich, während der folgenden 2 bis 6 Wochen nicht empfehlenswert und nach ca. 3 Monaten möglich sei. Geht man zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass der Arzt diese Dreimonatsfrist auf das Ausstellungsdatum des Berichts und nicht auf das Unfalldatum bezog, so bescheinigt er dem Beschwerdeführer, während der Monate April, Mai und Juni 2004 die Strafe nicht antreten zu können. Während dieser Zeit stand ein Strafantritt wegen des hängigen Rekursverfahrens indessen gar nicht zur Diskussion, weshalb dieser Arztbericht für den Ausgang des Verfahrens offensichtlich irrelevant war. Die DJI brauchte ihn unter diesen Umständen dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme zu unterbreiten.
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7.
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7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Chirurg Dr. B.________ habe in seinem Bericht vom 19. April 2004 darauf hingewiesen, dass wegen der erneuten Hospitalisierung des Beschwerdeführers zu dessen Hafterstehungsfähigkeit die medizinischen Ärzte konsultiert werden müssten. Die DJI habe dies unterlassen und damit seine in § 7 VRG festgehaltene Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, verletzt.
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Die DJI hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beim Eintritt in die Vollzugsinstitution abgeklärt werde und die für den Vollzug vorgesehene Anstalt Realta in Zusammenarbeit mit der benachbarten Klinik Beverin Gewähr biete für eine sorgfältige Eintrittsinspektion und - gegebenenfalls - für eine angemessene medizinische Betreuung während des Vollzugs.
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7.2 Die DJI liess die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf sein Begehren gutachterlich abklären. Dass dieses Gutachten des IRM mit fortschreitendem Zeitablauf an Aussagekraft verliert, liegt angesichts des offenbar labilen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in der Natur der Sache. Das bedeutet indessen keineswegs, dass die DJI verfassungsrechtlich verpflichtet wäre, immer neue Gutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen, die dann beim Strafantritt möglicherweise bereits wieder überholt wären. Da von keiner Seite je behauptet wurde, der Beschwerdeführer sei nicht fähig, sich zum Zwecke des Strafantritts nach Realta zu begeben, genügt es vielmehr, dass sie die Vollzugsanstalt über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers informierte und sicherstellte, dass dieser bei seinem Strafantritt medizinisch abgeklärt und, sollte sein dannzumaliger Zustand den Strafvollzug nicht erlauben, wieder entlassen wird. Dieses Vorgehen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Rüge ist unbegründet.
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8.
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Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Amt für Justizvollzug, Strafvollzugsdienst, und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. September 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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