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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6P.99/2004 /bri
Urteil vom 13. September 2004
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kolly, Zünd,
Gerichtsschreiber Weissenberger.
Parteien
A. X.________,
Gesuchstellerin,
gegen
C. X.________,
D. X.________, ,
Gesuchsgegner,
beide vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern,
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6P.124/2002 vom 6. Oktober 2003.
.
Sachverhalt:
A.
Die 1971 geborene A. X.________ war seit Januar 1995 mit dem 1944 geborenen Patentanwalt B. X.________ verheiratet. Die Beziehung zwischen den Eheleuten blieb eher oberflächlich. In der Folge ging A. X.________ verschiedene Beziehungen zu anderen Männern ein. Darunter befanden sich von Sommer 1996 bis Herbst 1997 M.________ sowie ab Februar 1998 ein deutscher Staatsangehöriger. A. X.________ spielte mit dem Gedanken, sich scheiden zu lassen.
Am 5. Mai 1998, nach 22.00 Uhr, befand sich das Ehepaar in Bern am Ufer der Aare, als B. X.________ durch drei Schüsse getötet wurde. Die Schüsse waren von N.________ abgegeben worden. Dieser soll vom früheren Liebhaber von A. X.________, M.________, und dessen Bruder, O.________, als Täter angeworben worden sein. A. X.________ wird vorgeworfen, sie habe die Idee zur Tötung ihres Mannes von M.________ aufgenommen, Zeitpunkt und Ort der Tat mit den anderen Beteiligten abgesprochen, den Ehemann entgegen dessen Gewohnheit zum Spaziergang an der Aare überredet und die Tat finanziert. Sie hat am frühen Nachmittag des 5. Mai 1998 denn auch in einem Umschlag 20'000 Franken, die sie von einem Bankkonto ihres Mannes abgehoben hatte, O.________ übergeben. Am Vormittag desselben Tages hatte sie erfolglos versucht, von einem weiteren Konto ihres Mannes bei einer anderen Bank 100'000 Franken abzuheben. Dies misslang nur deshalb, weil der Bankangestellte den Ehemann verständigte und dieser den Bezug verhinderte.
B.
Das Obergericht des Kantons Bern hatte im Appellationsverfahren, welches vom 14. bis zum 22. November 2001 stattfand, nur über die Taten von N.________ und A. X.________ zu befinden. Das Verfahren gegen M.________ war abgetrennt worden, und O.________ hatte sich während des erstinstanzlichen Verfahrens das Leben genommen.
Das Obergericht sprach N.________ und A. X.________ am 22. November 2001 des Mordes schuldig und bestrafte sie mit je 18 Jahren Zuchthaus. Die von A. X.________ dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht am 6. Oktober 2003 ab, soweit es darauf eintrat (6P.124/2002). Die parallel eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom gleichen Tag ab, soweit es darauf eintrat (6S.368/2002).
C.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2004 stellt A. X.________ ein Gesuch um Revision des Entscheids des Bundesgerichts 6P.124/2002 vom 6. Oktober 2003 nach den Art. 136 ff. OG, eventualiter ein Gesuch um Erläuterung des genannten Entscheids gemäss Art. 145 OG.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Eine Abteilung des Bundesgerichts kann über ein gegen eines seiner Urteile gerichtetes Revisionsgesuch selbst und in der gleichen Zusammensetzung wie beim ersten Urteil oder in der ordentlichen Zusammensetzung entscheiden. Sie kann aber auch in einer anderen Zusammensetzung tagen, wenn dies zweckmässig und im Interesse der Rechtsprechung ist (BGE 96 I 279 E. 2 mit Hinweis). Das trifft hier zu im Interesse einer raschen Entscheidung und angesichts der Kampagne, der die ersturteilenden Richter im Zusammenhang mit den Revisionsbestrebungen ausgesetzt waren.
2.
A. X.________ bringt vor, die zwischen dem stellvertretenden Generalsekretär des Bundesgerichts und dem Kanzleiadjunkten einerseits und Gerhard Ulrich sowie Marc-Etienne Burdet von der Bewegung "Aufruf ans Volk" anderseits am 20. Juli 2004 stattgefundene Aussprache habe sie erkennen lassen, dass dem Bundesgericht im Entscheid vom 6. Oktober 2003 wichtige Tatsachen entgangen seien.
Zusammengefasst macht sie - teilweise sinngemäss - Folgendes geltend: Der Entscheid der Gerichte des Kantons Bern, das Verfahren gegen M.________ von jenem gegen A. X.________ abzutrennen, sei willkürlich gewesen. Indem das Bundesgericht insoweit Willkür verneint habe, sei es auf gewisse Schlussfolgerungen nicht eingetreten oder habe versehentlich gewisse im Dossier auffindbare Tatsachen nicht gewürdigt. Ebenfalls willkürlich sei die Würdigung der Aussagen von O.________ durch die kantonalen Behörden. Einzelne Aussagen von O.________ und N._________ in den Akten wiesen eindeutig "in Richtung Erpressung" hin, was nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" und Art. 6 Ziff. 2 EMRK zu einem Freispruch hätte führen müssen. Indem das Bundesgericht diesbezüglich nicht auf eine willkürliche Beweiswürdigung der kantonalen Behörden erkannt habe, sei es ebenfalls in Willkür verfallen und habe den genannten Grundsatz verletzt. Das müsse zu einer Revision des Entscheides des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2003 sowie zu dessen Erläuterung gemäss Art. 145 OG in Bezug auf die nicht nachvollziehbare Würdigung der Aussagen von O.________ führen.
3.
3.1 Urteile des Bundesgerichts sind letztinstanzlich. Sie werden mit der Ausfällung rechtskräftig (Art. 38 OG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht auf ein eigenes Urteil bzw. die darin beurteilten Fragen grundsätzlich nicht mehr zurückkommen kann. Insbesondere steht gegen seine Urteile die staatsrechtliche Beschwerde nicht offen. Ebenso wenig können die Gegenstand des bundesgerichtlichen Urteils bildenden Entscheidungen unterer Instanzen nochmals angefochten werden. Eigene Urteile kann das Bundesgericht nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes in den engen Grenzen der Art. 136 ff. OG nochmals überprüfen. Zulässig ist die Revision gegen ein Urteil des Bundesgerichts, wenn einer der in Art. 136, 137 und 139a OG genannten Revisionsgründe vorliegt und formgerecht (Art. 140 OG) sowie rechtzeitig (Art. 141 OG) geltend gemacht wird. Nach den genannten Bestimmungen ist die Revision zulässig,
- wenn die Vorschriften des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) über die Besetzung des Gerichtes oder Artikel 57 OG über die Aussetzung der Entscheidung verletzt wurden sowie im Falle der Verletzung von Ausstandsvorschriften nach Art. 28 OG (Art. 136 lit. a OG);
- wenn das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass besondere Gesetzesvorschriften es erlauben, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt, oder weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 136 lit. b OG);
- wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Art. 136 lit. c OG);
- wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 136 lit. d OG);
- wenn auf dem Wege des Strafverfahrens erwiesen wird, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf den Entscheid eingewirkt wurde. Die Verurteilung durch den Strafrichter ist nicht erforderlich. Bei Unmöglichkeit des Strafverfahrens kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden (Art. 137 lit. a OG);
- wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (Art. 137 lit. b OG);
- wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Protokolle gutgeheissen hat und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist (Art. 139a Abs. 1 OG).
Die Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (vgl. BGE 96 I 279 E. 3 S. 280 mit Hinweis). Die einzelnen Gründe machen deutlich, dass Kritik an den rechtlichen Erwägungen eines bundesgerichtlichen Urteils, etwa das erneute Infragestellen einer vom Bundesgericht bereits beurteilten Beweiswürdigung kantonaler Instanzen, im Revisionsverfahren nicht zulässig ist (vgl. BGE 96 I 279 E. 3).
3.2 Gemäss Art. 145 Abs. 1 OG nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei die Erläuterung oder Berichtigung eines bundesgerichtlichen Entscheides vor, wenn (1) dessen Rechtsspruch unklar, unvollständig oder zweideutig ist, (2) seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidgründen im Widerspruch stehen oder (3) wenn er Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält.
4.
Welcher der im Gesetz genannten Revisionsgründe gegeben sein soll, muss im Revisionsgesuch ausdrücklich genannt werden (Art. 140 OG). Es genügt daher nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrundes einfach zu behaupten. Vielmehr ist auch darzutun, weshalb er gegeben sein soll (Elisabeth Escher, Revision und Erläuterung, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, Rz. 8.1).
Die Gesuchstellerin beruft sich pauschal auf die Revisionsgründe "nach Art. 136 ff." OG, ohne genau anzugeben, auf welchen sie sich beruft und weshalb einer davon gegeben sei. Das Gesuch genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 140 OG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
5.
Selbst wenn man annehmen wollte, das Gesuch genüge den gesetzlichen Begründungsanforderungen, könnte aus anderen Gründen nicht darauf eingetreten werden.
5.1 Der Sache nach scheint sich die Gesuchstellerin auf den Revisionsgrund gemäss Art. 136 lit. d OG berufen zu wollen. Danach ist die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils zulässig, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
Werden Revisionsgründe gemäss Art. 136 OG angerufen ("Verfahrensmängel"), müssen sie innert 30 Tagen vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet beim Bundesgericht anhängig gemacht werden, ansonsten der Anspruch auf Revision verwirkt ist (Art. 141 Abs. 1 lit. a OG). Das Bundesgericht hat das Urteil 6P.124/2002 vom 6. Oktober 2003 am 10. Oktober 2003 an die Parteien verschickt. Der Anwalt der Gesuchstellerin nahm das Urteil am 13. Oktober 2003 entgegen. Die Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs gestützt auf Art. 136 OG ist im November 2003 ungenutzt abgelaufen. Sofern sich die Gesuchstellerin auf den Revisionsgrund von Art. 136 lit. d OG berufen wollte, ist ihr Revisionsanspruch verwirkt, da er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gemäss Art. 141 lit. a OG beim Bundesgericht anhängig gemacht worden ist.
5.2 Der Revisionsgrund der neuen Tatsachen nach Art. 137 lit. b OG kommt theoretisch in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils zulässig, "wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte". Dieser Revisionsgrund erlaubt - unter gewissen Einschränkungen - die Geltendmachung von sogenannten unechten Noven, d.h. von Tatsachen und Beweismitteln, die im Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Bundesgericht zwar vorlagen, dem Gesuchsteller damals aber nicht bekannt waren (vgl. näher Escher, a.a.O. [E. 4], Rz. 8.21). Die Neuheit bezieht sich insofern nur auf die Kenntnisnahme des Gesuchstellers, nicht auf die Tatsache selbst.
Die Zulässigkeit der Revision wegen neuer Tatsachen richtet sich dann, wenn sie wie hier in Bezug auf ein im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde ergangenes Urteil verlangt wird, nach der Zulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel sowie nach dem Umfang der Überprüfung von Tatsachen durch das Bundesgericht im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren. Dieses bildet angesichts der kassatorischen Natur des ausserordentlichen Rechtsmittels keine Fortsetzung des vorausgegangenen kantonalen Verfahrens, sondern stellt ein neues Verfahren mit einem selbständigen Streitgegenstand dar. Bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verfassungsverletzungen, insbesondere solchen wegen Willkür nach Art. 9 BV, welche die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges voraussetzen, kann man sich im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht auf neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Argumente stützen (BGE 113 Ia 229 mit Hinweisen; vgl. auch Marc Forster, Staatsrechtliche Beschwerde, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, Rz. 2.50 f. mit Hinweisen zu den Ausnahmen). Aus diesem Grund ist in solchen Fällen auch die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel nach Art. 137 lit. b OG grundsätzlich nicht zulässig (BGE 107 Ia 190 f. E. 2a; unveröffentlichtes Urteil 1P.475/1990 vom 13. August 1990 i.S. Z. c. Staatsanwaltschaft Bern, mit weiteren Hinweisen). Ausnahmen von diesem Grundsatz richten sich dementsprechend in erster Linie nach der Zulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 107 Ia 187 E. 2b; Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1992, Art. 137 N 2.1 ff.). Das leuchtet ein, weil im Revisionsverfahren eine neue Tatsache nicht erheblich sein kann, wenn das Bundesgericht bei Beurteilung der staatsrechtlichen Beschwerde neue Tatsachen nicht berücksichtigen durfte. Das Revisionsbegehren kann sich nur auf Gesichtspunkte beziehen, die das bundesgerichtliche Urteil selbst in Frage stellen können, nicht aber solche, die das zu Grunde liegende Sachurteil betreffen.
Die Gesuchstellerin legt in keiner Weise dar, inwiefern sie nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel aufgefunden habe, die sie im früheren Verfahren nicht habe beibringen können und die damit dem Bundesgericht ebenfalls unbekannt gewesen seien. Die von der Gesuchstellerin vorgebrachten angeblichen Revisionsgründe betreffen Tatsachen und Beweismittel, die dem Bundesgericht bei der Fällung seines Urteils vom 6. Oktober 2003 bekannt gewesen sind und mit denen es sich ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Die Aussprache von Vertretern der Bewegung "Aufruf ans Volk" mit Vertretern des Bundesgerichts haben keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel in Bezug auf den Sachverhalt, für den A. X.________ rechtskräftig verurteilt wurde, zum Vorschein gebracht. Das macht die Gesuchstellerin auch nicht geltend. Sie bringt lediglich vor, die besagte Aussprache habe sie feststellen lassen, "dass dem Bundesgericht gewisse wichtige Tatsachen in seinem BGE vom 6. Oktober 2003 (6P.124/2002) entgangen" seien. Das ist wie dargelegt nicht der Fall. Ein Revisionsgrund ist nicht gegeben, wenn geltend gemacht wird, das Gericht habe schon bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt. Schliesslich hat nicht erst die Begründung des Entscheids vom 6. Oktober 2003 Anlass gegeben, die Revisionsgründe vorzubringen, da die kantonale Behörde die von der Gesuchstellerin angerufenen Beweise bereits gewürdigt hatte und das Bundesgericht diese Beweiswürdigung für verfassungskonform erachtet hat. Der Revisionsgrund gemäss Art. 137 Abs. 2 OG ist nach dem Gesagten offensichtlich nicht gegeben.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen des Urteils 6P.124/2002 vom 6. Oktober 2003 kritisiert, wie wenn gegen Urteile des Bundesgerichts die staatsrechtliche Beschwerde offen stehen würde. Das ist wie bereits ausgeführt nicht der Fall. Die Gesuchstellerin führt keine einzige Tatsache bzw. Aktenstelle an, welche das Bundesgericht übersehen hätte. Vielmehr sind die Ausführungen in der Revisionseingabe der Sache nach als Kritik an der dem bundesgerichtlichen Entscheid vom 6. Oktober 2003 zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung zu erachten. Solche Kritik ist im Revisionsverfahren nicht zulässig. Die Revision dient nicht dazu, angebliche Rechtsfehler des Bundesgerichts zu korrigieren (BGE 96 I 279 E. 3 S. 280 f.).
6.
Mit ihrem Erläuterungsbegehren richtet sich die Gesuchstellerin in der Sache ebenfalls gegen die rechtliche Würdigung im bundes-gerichtlichen Entscheid vom 6. Oktober 2003. Erläuterungsgründe sind keine gegeben und werden von der Gesuchstellerin auch nicht dargetan. Der Rechtsspruch des bundesgerichtlichen Entscheides ist klar, vollständig und eindeutig. Die darin genannten Bestimmungen stehen untereinander oder mit den Entscheidgründen in keinem Widerspruch. Schliesslich enthält der Entscheid auch keine Redaktions- oder Rechnungsfehler.
7.
Das Revisions- und Erläuterungsgesuch erweist sich als unzulässig, weshalb darauf ohne öffentliche Beratung und ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 143 Abs. 1 OG bzw. Art. 143 Abs. 2 OG e contrario). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist wegen Aussichtslosigkeit des gestellten Rechtsbegehrens abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Gesuchstellerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ihren finanziellen Verhältnissen wird bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr angemessen Rechnung getragen.
Mit dem heutigen Entscheid ist das Gesuch von A. X.________ um vorsorgliche Entlassung aus dem Strafvollzug gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG:
1.
Auf das Revisions- und Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. September 2004
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: