BGer H 23/2002
 
BGer H 23/2002 vom 13.09.2004
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 23/02
Urteil vom 13. September 2004
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
Parteien
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
7. G.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch A.________, Erben des I.________, geboren am 1. November 1909, gestorben am 9. April 2003,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 3. Dezember 2001)
Sachverhalt:
A.
Der 1909 geborene I.________ war auf Grund einer beidseitigen, hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit seit Jahrzehnten zunächst von der Invalidenversicherung, danach im Rahmen der Besitzstandsgarantie von der Alters- und Hinterlassenenversicherung mit Hörgeräten versorgt worden, letztmals mit Verfügung vom 22. August 1996. Am 15. März 2001 ersuchte er um erneute Hörgeräteversorgung. Die von der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: Ausgleichskasse) in Auftrag gegebene Expertise 1 des Dr. med. R.________ Spezialarzt FMH für Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 30. April 2001 ergab im Rahmen der Erhebung des HNO-Status "keine für die Hörgerätewiederversorgung relevanten Befunde" und somit eine beidseits vollständige Taubheit. Gestützt darauf lehnte die Ausgleichskasse mit Vorbescheid vom 21. Mai 2001 einen Anspruch auf Hörgeräteversorgung ab. Nach einer Eingabe des Hörmittellieferanten vom 13. Juni 2001 holte die Ausgleichskasse eine zusätzliche Stellungnahme des Dr. med. R.________ vom 26. Juni 2001 ein und hielt mit Verfügung vom 20. Juli 2001 an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 3. Dezember 2001 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. Januar 2002 beantragte I.________, es seien unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verfügung der Ausgleichskasse die Kosten der Hörgeräteversorgung von der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu übernehmen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.
D.
Mit Schreiben vom 3. September 2003 teilt A.________, Sohn des I.________, mit, dass sein Vater am 9. April 2003 verstorben sei, er und seine Geschwister aber die Beschwerde aufrecht erhalten möchten. Auf Ersuchen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts um Zustellung einer amtlichen Bescheinigung (Erbenbescheinigung) zur Fortführung des Verfahrens reichte er am 6. Oktober 2003 eine Erbgangsbescheinigung sowie eine schriftliche Vollmacht als bevollmächtigter Erbenvertreter ein, gab dabei aber an, die Erbschaft sei noch nicht angetreten worden. Mit Verfügung vom 9. Juni 2004 wurde das Verfahren bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft sistiert. Mit Eingabe vom 26. Juli 2004 teilte A.________ als Erbenvertreter mit, offenbar sei durch die bereits zugestellte Erbbescheinigung vom 26. September 2003 die Erbschaft durch ihn und seine Geschwister angetreten worden, überdies habe man sich nun intern geeinigt, weshalb von keiner der in der Erbenbescheinigung genannten Personen eine Ausschlagung erfolgt sei.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Auf Grund der Eingabe des Erbenvertreters vom 26. Juli 2004 gilt die Erbschaft des Versicherten von seinen sieben Kindern als angetreten, welche damit als Erbengemeinschaft, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, in den Prozess eintreten (Urteil H. vom 17. Januar 2003, P 66/01; vgl. auch Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 5. Auflage, Bern 1997, N 94 S. 149). Die Sistierung ist deshalb aufzuheben und das Beschwerdeverfahren weiterzuführen.
2.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 20. Juli 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt, sind die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Aus dem gleichen Grund ist die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretene 4. IV-Revision nicht zu berücksichtigen.
3.
3.1
Nachdem der Versicherte bereits vor Erreichen des AHV-Alters von der Invalidenversicherung mit Hörgeräten versorgt wurde, richtet sich sein Anspruch auf Grund der Besitzstandsregelung von Art. 4 HVA nach der IV-rechtlichen Hilfsmittelregelung (BGE 119 V 225).
3.2 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG). Nach Massgabe der Artikel 13, 19, 20 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben (Abs. 2). Zu diesen Eingliederungsmassnahmen gehört auch die Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3 lit.d).
Die versicherte Person hat gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Die versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat die versicherte Person selbst zu tragen. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch ohne Invalidität angeschafft werden müssen, so kann der versicherten Person eine Kostenbeteiligung auferlegt werden (Abs. 3). Der Bundesrat kann nähere Vorschriften erlassen, insbesondere über die Weiterverwendung leihweise abgegebener Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen (Abs. 4).
Der Bundesrat hat in Art. 14 Abs. 1 IVV die Befugnis zum Erlass der Hilfsmittelliste an das Departement des Innern delegiert, welches gestützt darauf die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 29. November 1976 (HVI) mit der im Anhang aufgeführten Liste der Hilfsmittel erlassen hat, auf deren Abgabe die Versicherten grundsätzlich Anspruch haben.
Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingte Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Beim Fehlen von vertraglich vereinbarten Tarifen können vom BSV angemessene Höchstbeiträge im Sinne von Artikel 27 IVG festgelegt werden (Abs. 4).
Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang steht den Versicherten der Anspruch auf Abgabe von Hörgeräten bei Schwerhörigkeit zu, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und sie sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen können.
4.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Hörgeräteversorgung hat. Während die Vorinstanz die ablehnende Verfügung der IV-Stelle gestützt auf die Expertise 1 des Dr. med. R.________ vom 30. April 2001 mit der Begründung bestätigte, bei einer festgestellten Taubheit, also einem vollständigen Verlust des Gehörs, könne durch ein Hilfsmittel keine Hörfähigkeit mehr erreicht werden, bestritt der Versicherte, vollständig taub zu sein. Er machte geltend, die beidseitige Hörgeräteversorgung sei nicht bloss vom subjektiven Eindruck her, sondern auch aus Sicht seiner Gesprächspartner objektiv eine wesentliche Verbesserung der Hörfähigkeit, was sich auch aus dem Audiogramm des Hörmittellieferanten ergebe. Schliesslich kritisierte er die Angaben des Dr. med. R.________ in der Expertise und verlangt eine Abklärung durch einen neutralen Ohrenarzt, bleibe doch unerklärlich, warum das Audiogramm des Hörmittellieferanten eine messbare Verbesserung der Hörfähigkeit ergeben habe.
4.1 Wie sich aus Art. 8 Abs. 1 IVG ergibt, muss durch die Hilfsmittelabgabe das gesetzliche Eingliederungsziel prognostisch (BGE 110 V 102) überhaupt erreicht werden können; dieses wird bei der Hörgeräteversorgung in Ziff. 5.57 HVI-Anhang umschrieben als namhafte Verbesserung des Hörvermögens und wesentlich bessere Verständigung mit der Umwelt. Ebenso setzt der Anspruch auf eine bestimmte Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungszieles eignet: nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme, sondern auch subjektiv mit Bezug auf die Person des Versicherten (ZAK 1991 S. 179 Erw. 3 mit Hinweisen, vgl. auch AHI 1997 S. 172 Erw. 3a; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 56). Denn eingliederungswirksam kann eine Massnahme nur sein, wenn der Ansprecher selber wenigstens teilweise eingliederungsfähig ist (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 85).
4.2 Die IV-Stelle hat zur Ablehnung des Leistungsbegehrens auf den Bericht des Dr. med. R.________ vom 30. April 2001 abgestellt. Dieser führt aus, es liege eine bekannte beidseits "höchstgradige Innenohrschwerhörigkeit mit Hörgeräteversorgung seit Jahrzehnten" vor. Dem Versicherten sei ein Hörgerät letztmals 1996 auf dem linken Ohr im Sinne einer Wiederversorgung angepasst worden. Bereits damals habe sich die Hörschwelle beidseits an der Grenze der Fühlwerte bewegt. Nun verstehe der Patient auch mit Hörgeräten kaum mehr etwas, sodass sich die Frage der Wiederversorgung stelle. Die Reintonaudiometrie und vor allem die Sprachaudiometrie ergebe leider, dass der Versicherte zwischenzeitlich beidseits "vollständig ertaubt" sei. Die gemessenen Werte dürften reine Fühlwerte sein. Auch Zahlen würden bei der höchsten einstellbaren Lautstärke nicht verstanden. Mithin sei eine weitere Hörgeräteversorgung sinnlos.
In seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2001 präzisierte er, seine Diagnose einer seit der letzten Hörgeräteversorgung 1996 leider beidseits eingetretenen Ertaubung gründe darauf, dass im Reintonaudiogramm beidseits nur noch "Hörschwellenwerte" ermittelt werden könnten, welche bereits massiv im Fühlwertbereich lägen und dass im Sprachaudiogramm mit Zahlen auch bei der höchsten geprüften Lautstärke von 115 dB links und rechts 0 % Verständlichkeit resultiert habe. Die Diagnose der Taubheit beidseits sei deshalb gesichert. Gemäss Erfahrung gewisser Audiologen könnten taktile Empfindungen, hervorgerufen durch Schalldruckwellen des Hörgeräts, bei einzelnen tauben Patienten, namentlich Mehrfach-Behinderten, positiv empfunden werden und einen gewissen Gewinn an Lebensqualität bringen. Ein Verstehen der Sprache (und erst recht eine wesentliche Verbesserung des Sprachverständnisses) könne indes bei dem tauben Versicherten logischerweise nicht erreicht werden.
4.3 Aus der nach den gesetzeskonformen Weisungen eingeholten ersten audiologischen Expertise wie auch aus der präzisierenden Stellungnahme geht schlüssig hervor, dass beim Versicherten keine objektiv messbare Hörfähigkeit mehr bestand. Damit ergibt sich, dass die Versorgung mit Hörgeräten nicht geeignet war, zur Erreichung des gesetzlichen Eingliederungszieles, also der namhaften Verbesserung des Hörvermögens und wesentlich besseren Verständigung mit der Umwelt, etwas beizutragen, war doch gerade eine akustische Verständigung auf Grund der zweifelsfrei diagnostizierten Taubheit beidseits gar nicht mehr möglich.
Was der Versicherte dagegen vorbringt, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Insbesondere ist seine Kritik an Dr. med. R.________ nicht stichhaltig, ist doch die vom audiologischen Spezialisten als zusätzliches Erschwernis im Alltag angegebene verminderte Beweglichkeit des steifen Fingers in keiner Weise als Grund gegen die beantragte Hilfsmittelversorgung bezeichnet worden. Auch der Hinweis auf das Schreiben des Hörmittellieferanten vom 13. Juni 2001 dringt nicht durch, weil damit kein objektiv messbares Resthörvermögen bestätigt, sondern nur gesagt wird, "vom subjektiven Eindruck her" könne die binaurale Versorgung als echte Verbesserung verstanden werden, was auch die Meinung der Familienangehörigen sei. Damit wird die Expertise 1 des Dr. med. R.________, die auf eingehenden Untersuchungen basiert, nicht entkräftet.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 13. September 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: