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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 107/04
Urteil vom 13. September 2004
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn
Parteien
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
K.________, 2000, Beschwerdegegner, vertreten durch seine Eltern, und dieser vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 20. Januar 2004)
Sachverhalt:
A.
K.________ (geb. 2000) leidet an mehreren Geburtsgebrechen und erhielt von der Invalidenversicherung verschiedene Leistungen zugesprochen, darunter als Sonderschulmassnahme stationäre heilpädagogische Früherziehung im Heilpädagogischen Kinderheim W.________ für die Zeitspanne vom 28. September 2001 bis Ende Dezember 2002. Ein Gesuch um Verlängerung der stationären Früherziehung lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 3. Juli 2003 ab. Diese Verfügung bestätigte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 22. September 2003.
B.
Die von K.________, vertreten durch seine Eltern, hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. Januar 2004 gut. Es verpflichtete die Invalidenversicherung, Kostengutsprache für stationäre heilpädagogische Früherziehung ab 1. Januar 2003 bis zum Eintritt in den Kindergarten zu leisten.
C.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.
Während K.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet die IV-Stelle auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch auf medizinische Massnahmen im Allgemeinen (Art. 12 Abs. 1 IVG) und bei Geburtsgebrechen im Besonderen (Art. 13 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 3 Abs. 4 ATSG), auf Sonderschulung (Art. 19 Abs. 1-3 IVG; Art. 10 IVV), auf Pflegebeiträge für minderjährige Versicherte (Art. 20 IVG) und auf Hilfsmittel (Art. 21 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Abgrenzung medizinischer von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (BGE 122 V 210 Erw. 3a) richtig dargelegt. Zutreffend sind auch die Erwägungen zur Anwendbarkeit von ATSG und ATSV. Sodann ist korrekt, dass heilpädagogische Früherziehung nicht nur ambulant, sondern auch stationär im Rahmen einer darauf spezialisierten Einrichtung durchgeführt wird (BGE 126 V 282 Erw. 4b mit Hinweisen), weshalb die Invalidenversicherung gegebenenfalls auch die Kosten eines entsprechenden stationären Aufenthaltes zu übernehmen hat (BGE 126 V 283 Erw. 4c). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 keine Anwendung finden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
2.
Der Versicherte hatte bereits mit Verfügung vom 28. September 2001 stationäre heilpädagogische Früherziehung im Kinderheim W.________ bis Ende 2002 zugesprochen erhalten. Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte Anspruch auf Verlängerung der stationären Früherziehung in diesem Institut hat.
Die massgeblichen medizinischen und heilpädagogischen Berichte ergeben folgendes Bild:
2.1 Nach telefonischer Aussage des Heimleiters vom 29. August 2003 sei der Versicherte weiterhin in allen Lebensbereichen schwerst behindert und auf Hilfe angewiesen. Er benötige einen Mehraufwand von über 8 Stunden im Tag. Im Heim sei eine Betreuerin täglich neun Stunden ausschliesslich mit ihm allein beschäftigt. Seine ständige Förderung müsse in den Tagesablauf integriert und andauernd durchgeführt werden. Es sei wichtig, dass er während des Tages stets durchbewegt werde, da alle seine Muskeln und Glieder bewegt werden müssten. Nachts brauche er dauernde Überwachung, da nicht vorauszusehen sei, ob er einen neuen Anfall bekomme.
2.2 Laut Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 10. November 2003 könne der Versicherte, obwohl er nach Angaben der Mutter "ganz kleine Fortschritte" gemacht habe, weder sitzen noch stehen oder den Kopf selber heben. In der Fortbewegung sei er völlig hilflos. Beim An- und Auskleiden sei keinerlei Mithilfe des Kindes möglich. Es nehme nur pürierte Nahrung zu sich. Wegen Erstickungsgefahr müsse der Versicherte beim Essen überwacht werden und brauche vermehrte Mahlzeiten. Beim Baden sei er auf die Unterstützung von zwei Personen angewiesen und benötige überdies dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe. Trotz der Medikamente habe er immer wieder Absenzen und leichte Anfälle, weshalb er nicht längere Zeit allein gelassen werden dürfe.
2.3 Gemäss Bericht des Kinderspitals Z.________ vom 21. März 2003 leide der Versicherte an einer schweren symptomatischen Epilepsie. Daneben zeige er eine schwere cerebrale Bewegungs- und Tonusstörung, die sich auf die Grob- und Feinmotorik sowie auf das Essverhalten auswirke. Um seine Fähigkeiten zu fördern, seien intensive therapeutische Massnahmen erforderlich. Diese umfassten heilpädagogische Heilförderung zweimal pro Woche, Physiotherapie zweimal pro Woche, Esstherapie durch eine Logopädin, regelmässige Seh-Frühförderung und Kontrolle, daneben regelmässige medizinische Betreuung einschliesslich EEG-Kontrollen. Das Kinderheim W.________ könne das intensive Behandlungsprogramm abdecken, weshalb die Förderung des Kindes in dieser Institution ärztlicherseits sehr unterstützt werde.
2.4 Dem Bericht des Heilpädagogischen Kinderheims vom 4. April 2003 ist zu entnehmen, dass der Versicherte auf eine dauernde, in den Tagesablauf integrierte Förderung, Pflege und Betreuung angeweisen sei, welche nicht durch ambulante Angebote abgedeckt werden könne. Wegen des labilen Gesundheitszustandes seien immer wieder medikamentöse Neueinstellungen notwendig. Die Überwachung müsse auch in der Nacht sichergestellt sein.
Laut Jahresbericht 2003 des Heimes über die Periode von Juli 2002 bis März 2003, hatte der Versicherte oft Probleme mit hartnäckigen Erkältungen. Er müsse Schleim abhusten, auch wenn er nicht erkältet sei. Seine Nasenschleimhäute seien sehr trocken und müssten mehrmals täglich mit Natriumchlorid befeuchtet und mit Nasensalbe behandelt werden. Im letzten Jahr habe er achtmal ohne ersichtlichen Grund hohes Fieber bis 39,8 Grad gehabt. Da dies epileptische Anfälle auslösen könne, habe er intensiv überwacht werden müssen. Nach langer Medikamenteneinstellung seien die Nächte massiv besser geworden. Bei nahender Essenszeit werde der Versicherte häufig sehr unruhig. Er esse nur pürierte Kost. Der erste Löffel, der ihm in den Mund geschoben werde, löse oft einen Würgereflex aus. Sein Mundbereich müsse mit einer Mundmassage desensibilisiert werden, ehe er essen könne. Bezüglich des Würgens seien Fortschritte zu beobachten. Es sei schwierig, ihm genügend Flüssigkeit zu verabreichen. Er nehme die Flüssigkeit eingedickt mit Nestargel aus einem kleinen Becher zu sich, was oft bis zu vierzig Minuten dauere. Er stuhle nur selten spontan, weshalb er entsprechende Medikamente erhalte. Zur Körperpflege brauche er eine gute Vorbereitung. Gegenwärtig trage er auf dem linken Auge acht Stunden täglich ein Augenpflaster.
2.5 Gemäss Bericht der heilpädagogischen Einzelförderung sei im März 2003 anhand eines so genannten Fröhlichbogens eine Standortbestimmung durchgeführt worden. Die Testauswertung habe bei einem effektiven Alter von 32 Monaten in sämtlichen Bereichen ein Entwicklungsniveau entsprechend einem Kleinkind im Alter von 1 Monat (Grobmotorik) bis 5 bzw. unter 6 Monaten (sozialemotionale Entwicklung bzw. Reaktion auf Sprache) ergeben. Diese Resultate zeigten deutlich, dass der Versicherte in allen Lebensbereichen auf intensive und permanente Förderung angewiesen sei. Deshalb sei eine stationäre Früherziehung ideal, da die Förderung im Heim W.________ integriert im Alltag stattfinde.
3.
Das Bundesamt vertritt die Auffassung, der Versicherte sei zweimal wöchentlich auf heilpädagogische Frühförderung, Physiotherapie sowie Esstherapie und Seh-Frühförderung angewiesen. Der grösste Teil des Mehraufwandes betreffe die Essenseinnahme, welche eine Erzieherin mittels Mundmassage gewährleiste. Dies begründe keinen stationären Aufenthalt. Die Eltern könnten eine Hilfskraft zu Hause anstellen, welche diesen Mehraufwand abdecke.
3.1 Zwar ist dem BSV insoweit beizupflichten, als die je zwei wöchentlichen Termine für Physiotherapie und heilpädagogische Frühförderung sowie die Seh-Frühförderung mit Kontrolle für sich allein keinen stationären Aufenthalt rechtfertigen würden. Indessen verkennt das Bundesamt die gesamte Situation des Versicherten. Es ist zu beachten, dass seine Entwicklung gemäss Fröhlichbogen in vielen Bereichen derjenigen eines schwer behinderten Säuglings entspricht. Deshalb benötigt der Versicherte nicht nur die erwähnten Therapien, sondern eine ganztägige Betreuung. Dabei wird jede Gelegenheit genutzt, seine Bewegungen zu stimulieren. Die Förderung findet nicht nur in den erwähnten Physiotherapie- und heilpädagogischen Stunden statt, sondern im gesamten Alltag. Dementsprechend steht denn auch an neun Stunden im Tag eine Person ausschliesslich für ihn zur Verfügung. Besonders zeitaufwändig sind Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme. Neben der dem Essen vorangehenden Mundtherapie ist eine langdauernde Verabreichungsphase notwendig. Die Flüssigkeitsaufnahme ist ungenügend und hat mehrmals täglich in bis zu vierzigminütigen Sitzungen zu erfolgen. Die Epilepsieanfälle haben sich zwar gebessert, doch sind die häufigen Fieberschübe mit den möglichen Folgen weiterhin problematisch. Damit kann auch die nächtliche Kontrolle nicht gänzlich unterbleiben.
3.2 Bei der Entscheidung, ob medizinische und pädagogisch-therapeutische Massnahmen ambulant oder im Rahmen einer entsprechenden Institution stationär durchgeführt werden sollen, sind die persönlichen Verhältnisse des Versicherten in billiger Weise zu berücksichtigen (Urteil U. vom 10. April 2002, I 284/01; vgl. Art. 14 Abs. 3 IVG). Vorliegend fällt ins Gewicht, dass die Mutter des Versicherten, die neben ihm zwei weitere Kinder betreuen muss, wegen Rückenproblemen nicht voll leistungsfähig ist. Es kann von ihr auf Dauer nicht verlangt werden, dass sie ähnlich der für den Versicherten allein eingesetzten Betreuerin im Heim W.________ rund neun Stunden am Tag bei allen Gelegenheiten darauf achtet, Bewegungen zu stimulieren, mehrmals täglich die vierzig Minuten dauernde Getränkeeinnahme sowie die ebenfalls zeitraubende Essenseingabe vorzunehmen und den Versicherten auch sonst nahezu rund um die Uhr zu betreuen. Das Kinderspital Z.________ befürwortet denn auch eine stationäre Behandlung. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint eine solche in der Tat weiterhin angezeigt.
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der obsiegende, durch den Rechtsdienst für Behinderte vertretene Versicherte hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 OG; SVR 1997 IV Nr. 110 S. 341).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und der IV-Stelle des Kantons Aargau zugestellt.
Luzern, 13. September 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: