BGer 1P.475/2004
 
BGer 1P.475/2004 vom 15.09.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.475/2004 /grl
Urteil vom 15. September 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht St. Gallen, Klosterhof 1,
9001 St. Gallen.
Gegenstand
Strafverfahren.
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 28. Juli 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 3. Februar 2004 verurteilte das Kreisgericht Rheintal X.________ in Abwesenheit wegen Benützens eines Fahrrades ohne gültige Fahrradvignette und Fahrens nachts ohne Licht zu einer Busse von Fr. 80.--. Am 6. Mai 2004 ersuchte X.________ fristgerecht um Neubeurteilung. Zur neu angesetzten Hauptverhandlung vom 9. Juni 2004 erschien X.________ nicht, worauf ihm das Kreisgericht Rheintal mit Schreiben vom gleichen Tag mitteilte, dass damit das Urteil vom 3. Februar 2004 gemäss Art. 201 des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen rechtskräftig geworden sei. In der Folge gelangte X.________ mit Eingabe vom 26. Juli 2004 an das Kantonsgericht St. Gallen, welches ihm mit Schreiben vom 28. Juli 2004 mitteilte, dass der Fall abgeschossen sei und nicht mehr an das Kantonsgericht weitergezogen werden könne.
2.
Dagegen führt X.________ mit Eingabe vom 26. August 2004 staatsrechtliche Beschwerde.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Dem Beschwerdeführer sind die gesetzlichen Erfordernisse einer staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; vgl. dazu BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen) bereits mehrfach mitgeteilt worden. Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 26. August 2004, welche sich mit den Ausführungen der kantonalen Behörden überhaupt nicht auseinander setzt und somit nicht aufzeigt, inwiefern diese verfassungs- oder konventionswidrig sein sollen, nicht zu genügen. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Der Beschwerdeführer hat somit dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. September 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: