BGer 2A.361/2004
 
BGer 2A.361/2004 vom 15.09.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.361/2004 /grl
Urteil vom 15. September 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Merz.
Parteien
A.X.________,
B.X.________,
C.X.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Rechtsberatungsstelle
für Asyl Suchende der Region St. Gallen/Appenzell, Klaus-Franz Rüst-Hehli,
gegen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.
Gegenstand
Kantonswechsel,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 17. Juni 2004.
Sachverhalt:
A.
A.X.________ und B.X.________, eritreische Staatsangehörige, gelangten getrennt in die Schweiz und stellten im Juli 1999 bzw. im September 2000 Asylgesuche, worauf sie vom Bundesamt für Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) für die Dauer des Verfahrens dem Kanton St. Gallen (A.X.________) bzw. dem Kanton Luzern (B.X.________) zugewiesen wurden. In der Folge trat das Bundesamt auf das Asylgesuch von A.X.________ nicht ein und wies dasjenige von B.X.________ ab. Beide Gesuchsteller beschwerten sich erfolglos bei der Schweizerischen Asylrekurskommission. Diese wies ihre Beschwerden mit Entscheiden vom 1. Juni und 30. Oktober 2001 ab bzw. trat darauf nicht ein, womit auch die vom Bundesamt angeordneten Wegweisungen aus der Schweiz rechtskräftig wurden. B.X.________ gebar am 16. Juli 2002 die Tochter C.X.________ und heiratete am 26. Februar 2004 A.X.________. Beide Eheleute stellten im April 2004 Wiedererwägungsgesuche wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Gesuche wurden vom Bundesamt mit Verfügungen vom 8. Juni 2004 abgewiesen. Die hiergegen erhobenen Beschwerden wies die Schweizerische Asylrekurskommission mit Entscheiden vom 22. Juli 2004 ab. Sie erwog insbesondere, der Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei nur bei zwangsweiser Rückschaffung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Die freiwillige Rückkehr abgewiesener Asylbewerber werde von den eritreischen Behörden nicht grundsätzlich vereitelt und sei für die Gesuchsteller deshalb möglich.
B.
Anfangs März 2004 hatte A.X.________ um Bewilligung des Kantonswechsels in den Kanton Luzern ersucht. Mit Schreiben vom 12. März 2004 wies das Bundesamt das Gesuch ab, wogegen A.X.________, B.X.________ und ihr Kind C.X.________ Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) erhoben. Zugleich ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 27. April 2004 wies das EJPD das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen nicht belegter Bedürftigkeit sowie wegen Aussichtslosigkeit des Begehrens ab und forderte die Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum 27. Mai 2004 auf. Das Departement machte im Weiteren darauf aufmerksam, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Rückkommensbegehren auf diese Anordnung wies das EJPD ab (Schreiben vom 6. und 25. Mai 2004). Da der Kostenvorschuss in der Folge nicht geleistet wurde, trat das EJPD mit Entscheid vom 17. Juni 2004 auf die Beschwerde nicht ein.
C.
Hiergegen führen die Eheleute X.________ und ihr Kind mit Eingabe vom 21. Juni 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Nichteintretensentscheides und der vorangegangenen Anordnungen des EJPD. Dieses sei zudem anzuweisen, auf das Gesuch um Kantonswechsel einzutreten. Im Weiteren ersuchen die Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das EJPD beantragt Nichteintreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von öffentlichem Recht des Bundes ergangen. Gegen solche Verfügungen steht letztinstanzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 97 Abs. 1 OG), wenn keiner der in den Art. 99 ff. OG aufgeführten Ausschlussgründe vorliegt. Ausgeschlossen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insbesondere gegen Zwischenverfügungen, wenn die betreffende Endverfügung nicht der Verwaltungsgerichts-beschwerde unterliegt (Art. 101 lit. a OG), sowie gegen Vollstreckungsverfügungen (Art. 101 lit. c OG).
1.2 Wer in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, wird durch das Bundesamt für Flüchtlinge einem Kanton zugewiesen (Art. 27 Abs. 3 Satz 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Der Zuweisungsentscheid und ein allfälliger Entscheid über einen Kantonswechsel (Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) ergehen im Rahmen einer Zwischenverfügung, die grundsätzlich nur dann selbständig anfechtbar ist, wenn geltend gemacht wird, das Prinzip der Einheit der Familie werde verletzt (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG i.V.m. Art 107 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Über Beschwerden gegen die Zuweisung und den Kantonswechsel entscheidet das EJPD endgültig, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegen den Endentscheid (Asylentscheid) ausgeschlossen ist (Art. 105 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG, Art. 101 lit. a OG; vgl. auch BBl 1996 II 54 f. und 111, Ziff. 21.023 und 21.082; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 22. Dezember 2000, E. 3b/aa, publ. in: VPB 65/2001 Nr. 72 S. 783, insbes. S. 787; Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold, Ausländerrecht, 2002, S. 370 f., Rz. 8.144).
1.3 Vorliegend sind die Asylverfahren - einschliesslich Wiedererwägungsverfahren - abgeschlossen und die Beschwerdeführer rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Zwischenverfügungen wie ein allfälliger Kantonswechsel für die Dauer des Verfahrens sind deshalb grundsätzlich keine mehr zu treffen. Derartige Anordnungen können höchstens noch im Rahmen von Vollzugsmassnahmen ergehen. Gegen sie ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde allerdings ebenso ausgeschlossen (Art. 101 lit. c OG) wie gegen die Zuweisung zu einem Kanton bzw. den Kantonswechsel während der Dauer des Asylverfahrens (Art. 101 lit. a OG). Ein anderes ausländerrechtliches Verfahren, in dem letztinstanzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig wäre, ist nicht hängig, und es ist auch nicht erkennbar, inwiefern den Beschwerdeführern noch ein solches Verfahren offen stehen könnte.
Hiermit wird deutlich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des EJPD vom 17. Juni 2004 nicht gegeben ist. Mit Blick auf Art. 101 lit. a OG und den Grundsatz der Einheit des Prozesses (vgl. BGE 119 Ib 412 E. 2a S. 414; 111 Ib 73 E. 2a S. 75) gilt dies ebenfalls für die vorangegangenen Anordnungen des EJPD, mit denen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt und die Leistung eines Kostenvorschusses verlangt worden ist (Verfügungen bzw. Schreiben vom 27. April, 6. und 25. Mai 2004). Da die angefochtenen Verfügungen des EJPD keine kantonalen Hoheitsakte im Sinne von Art. 84 Abs. 1 OG darstellen, kommt eine Behandlung als staatsrechtliche Beschwerde wegen formeller Rechtsverweigerung (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; 127 II 161 E. 3b S. 167) - von der Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist abgesehen - auch nicht in Betracht (BGE 111 Ib 73 E. 3 S. 76). Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
2.
Nachdem die Beschwerde gemäss dem vorstehend Ausgeführten von vornherein keine Erfolgsaussichten hatte, ist das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen (Art. 152 OG). Angesichts ihrer prekären Situation rechtfertigt es sich aber, keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. September 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: