BGer 1P.451/2004
 
BGer 1P.451/2004 vom 16.09.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.451/2004 /sta
Urteil vom 16. September 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Reeb,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller,
gegen
Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Johann-Christoph Rudin,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Einstellung der Untersuchung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Juni 2004.
Sachverhalt:
A.
Am 4. November 1994 liess sich X.________ im Spital Lachen an seinem rechten Knie operieren. In der Folge wurde auf Anzeige von X.________ hin gegen den Operateur eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung durchgeführt. Aufgrund der Gutachten von Prof. Y.________ und von Dr. med. Z.________ kam die zuständige Untersuchungsrichterin des Bezirksamtes March am 27. Dezember 2001 zum Schluss, dass dem Angeschuldigten keine fahrlässige Körperverletzung nachgewiesen werden könne. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X.________ Beschwerde, auf welche die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Verfügung vom 13. Mai 2002 nicht eintrat. Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz.
B.
Am 2. April 2002 reichte X.________ bei der Bezirksanwaltschaft Zürich Strafanzeige gegen Prof. Y.________ wegen falschen Gutachtens gemäss Art. 307 StGB bzw. wegen falschen ärztlichen Zeugnisses gemäss Art. 318 StGB ein. Die Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich stellte mit Verfügung vom 23. Juli 2002 die Untersuchung gegen den Gutachter ein. Dagegen erhob X.________ Rekurs, der vom Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich am 29. Januar 2003 abgewiesen wurde. Eine dagegen von X.________ erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 12. Juni 2004 ab.
C.
Gegen diesen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich führt X.________ mit Eingabe vom 23. August 2004 staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 129 I 185 E. 1; 128 I 177 E. 1).
1.1 Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen rechtlich geschützten Positionen voraus (Art. 88 OG).
Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen (BGE 128 I 218 E. 1.1).
Der Beschwerdeführer kann beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder habe nicht Akteneinsicht nehmen können. Hingegen kann er weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache rügen, dass seine Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden. Auf eine solche hat der in der Sache selbst nicht Legitimierte jedoch keinen Anspruch (BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb mit Hinweisen).
1.2 Etwas anderes gilt für das Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG kann das Opfer den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren eingestellt wird. Es kann nach Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG den betreffenden Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG geht Art. 88 OG als "lex specialis" vor. Die Legitimation des Opfers zur staatsrechtlichen Beschwerde ist insoweit auf materiellrechtliche Fragen erweitert (BGE 128 I 218 E. 1.1 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Nach der Rechtsprechung muss die Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie z.B. Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen (BGE 128 I 218 E. 1.2).
1.4 Der Beschwerdeführer erfüllt im vorliegenden Fall den Opferbegriff von Art. 2 Abs. 1 OHG nicht. Falsches Gutachten gemäss Art. 307 StGB stellt eine Straftat gegen die Rechtspflege dar und führt grundsätzlich nicht zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG des von einem falschen Gutachten Betroffenen. Eine solche Beeinträchtigung ist auch für den angezeigten Straftatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses gemäss Art. 318 StGB weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Dem Beschwerdeführer kommt daher keine Opferstellung im Sinne des OHG zu.
1.5 Somit kann dem Beschwerdeführer keine gegenüber der Praxis zu Art. 88 OG erweiterte Legitimation zuerkannt werden. Er ist deshalb nach der angeführten Rechtsprechung in der Sache nicht legitimiert und kann nur die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Eine Verletzung von Verfahrensrechten im dargelegten Sinn rügt der Beschwerdeführer nicht in einer den Begründungserfordernissen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c). Er behauptet zwar eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Seine Vorbringen betreffen im Wesentlichen die Sache selber, und er legt insoweit nicht substantiiert dar, inwiefern sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein sollte.
2.
Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Dem privaten Beschwerdegegner ist durch das vorliegende Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: