Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.510/2004 /leb
Urteil vom 17. September 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Uebersax.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Patrick M. Hoch,
gegen
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2266, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 29. Juli 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die brasilianische Staatsangehörige X.________, geb. 1958, heiratete am 8. Oktober 1999 den Schweizer Y.________, geb. 1938, woraufhin sie die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Schwyz erhielt. Am 17. April 2001 wurde der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgelöst. Eine am 16. Januar 2002 eingereichte Scheidungsklage zog Y.________ anfangs 2003 wieder zurück. Auf den 15. September 2003 meldete er sich in Einsiedeln ab und gab als neuen Wohnort eine Adresse in Brasilien an.
1.2 Am 15. Oktober 2003 lehnte die kantonale Fremdenpolizei Schwyz eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab. Dagegen erhobene Beschwerden beim Regierungsrat und in der Folge beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz blieben erfolglos.
1.3 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. September 2004 an das Bundesgericht beantragt X.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. Juli 2004 und die Verfügung der Fremdenpolizei vom 15. Oktober 2003 aufzuheben und ihr die Aufenthaltsbewilligung zu erneuern; überdies ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2.
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bildet einzig der letztinstanzliche kantonale Entscheid Prozessgegenstand (vgl. Art. 98 lit. g OG). Auf die vorliegende Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden, soweit die Beschwerdeführerin die Verfügung der Fremdenpolizei mitanficht.
3.
3.1 Der Anspruch des ausländischen Ehegatten eines Schweizers auf Anwesenheitsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 ANAG steht unter dem Vorbehalt, dass die Ehe nicht eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (so genannte Scheinehe oder Ausländerrechtsehe; Art. 7 Abs. 2 ANAG). Aber auch bei einer Ehe, die nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, kann sich die Berufung darauf, um zu einer Anwesenheitsbewilligung zu gelangen, als rechtsmissbräuchlich erweisen (BGE 128 II 145 E. 2.1 S. 151; 127 II 49 E. 4a und 5a S. 55 f., mit Hinweisen).
3.2 Wie das Verwaltungsgericht in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) festgestellt hat, wurde die Ehe der Beschwerdeführerin bereits rund anderthalb Jahre nach der Heirat gerichtlich getrennt. Diese Trennung dauert nunmehr seit mehr als drei Jahren. Der schweizerische Ehemann hat seinen Wohnsitz in der Schweiz per 15. September 2003 aufgegeben und lebt seither in Brasilien, wo er mit einer anderen Frau eine neue Beziehung eingegangen ist. Unter diesen Umständen ist die Folgerung des Verwaltungsgerichts, mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft könne offenkundig nicht mehr gerechnet werden, nicht zu beanstanden. Dass die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann bei der Übersiedlung nach Brasilien behilflich war und dieser nunmehr einen Scheidungsanspruch hätte, den er zurzeit nicht gerichtlich geltend macht, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ist für eine andere Einschätzung der Rechtslage nicht geeignet. Beide Umstände lassen angesichts der übrigen Sachlage nicht darauf schliessen, dass die Ehegatten mit minimaler Wahrscheinlichkeit das Eheleben wieder aufnehmen werden. Das Verwaltungsgericht hat damit zu Recht geschlossen, die Beschwerdeführerin berufe sich im Hinblick auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung rechtsmissbräuchlich auf die Ehe.
4.
4.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist, ohne dass Akten und Vernehmlassungen einzuholen sind, im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.2 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit ihres Begehrens abzuweisen (vgl. Art. 152 OG). Die bundesgerichtlichen Kosten sind demnach, dem Verfahrensausgang entsprechend, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei ihren angespannten finanziellen Verhältnissen bei der Festlegung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden kann (vgl. Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG ).
4.3 Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, Kammer III, des Kantons Schwyz sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: