BGer 2A.517/2004
 
BGer 2A.517/2004 vom 17.09.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.517/2004 /kil
Urteil vom 17. September 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Mauro G. Mora,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
Gegenstand
Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
7. Juli 2004.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der aus Gambia stammende X.________ (geb. 1970) heiratete im August 1996 die Schweizer Bürgerin Y.________, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser erteilt wurde. Rund zwei Monate nach der Geburt des gemeinsamen Sohns Z.________ im Februar 1999 zogen die Ehegatten auseinander; die Ehe wurde gerichtlich getrennt.
1.2 Am 14. November 2002 lehnte die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Zürich das Gesuch von X.________ um Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, da dieser hier wiederholt straffällig geworden sei. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigten diesen Entscheid am 17. Dezember 2003 bzw. 7. Juli 2004.
1.3 X.________ beantragt vor Bundesgericht, das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen oder zumindest seine Aufenthaltsbewilligung zu erneuern.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerin verheiratet, von der er seit 1999 gerichtlich getrennt lebt, ohne dass zurzeit eine Scheidung geplant wäre. Mit dem gemeinsamen Sohn unterhält er, wenn auch gelockert, doch gewisse minimale familiäre Kontakte. Er verfügt damit gestützt auf Art. 7 ANAG (SR 142.20; BGE 122 II 289 E. 1b S. 292 mit Hinweisen) bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE 120 Ib 1 ff.) und Art. 13 BV über einen Bewilligungsanspruch im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, weshalb auf seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist.
2.2 Der Anspruch auf Erteilung (oder Verlängerung) der Aufenthaltsbewilligung bzw. nach fünfjähriger Dauer der Ehe der Niederlassungsbewilligung (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.4 S. 149 mit Hinweisen) des mit einem Schweizer verheirateten Ausländers erlischt, falls ein Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 7 Abs. 1 Satz 3 ANAG). Dies ist nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG der Fall, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde und die nach Art. 11 Abs. 3 ANAG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK gebotene Interessenabwägung die Verweigerung der Bewilligung bzw. ihrer Verlängerung nicht als unverhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 16 Abs. 3 ANAV [SR 142.201]; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 2. August 2001 i.S. Boultif, Rz. 48, VPB 65/2001 Nr. 138).
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer ist am 4. Mai 2000 vom Bezirksgericht Zürich wegen Raubes zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Er hatte am 10. März 1999 mit zwei Komplizen einen Passanten überfallen, wobei dieser, als er bereits am Boden lag, von den Mittätern noch mit Faustschlägen und Fusstritten misshandelt worden war (Beute: Fr. 830.--). Da der Beschwerdeführer dabei nicht dieselbe Gewaltbereitschaft gezeigt hatte wie seine Kumpane, wurde sein Verschulden als "noch nicht schwer" beurteilt. Anders verhielt es sich indessen bei seiner wiederum bedingt erfolgten Verurteilung vom 20. Juni 2002 zu 17 Monaten Gefängnis für den Verkauf von 72-144 Gramm Kokain sowie für die Lagerung von 400 Gramm Kokain. Das Bezirksgericht bezeichnete sein Verschulden in diesem Zusammenhang als "nicht mehr leicht", da er bei seinem Handel, auch wenn dieser in erster Linie der Finanzierung seines Eigenkonsums diente, in Kauf genommen habe, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden. Es ordnete dementsprechend den Vollzug der Gefängnisstrafe vom 4. Mai 2000 an. Bei Straftaten dieser Art verfolgt das Bundesgericht im Rahmen von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 527; Urteile des EGMR vom 11. Juli 2002 i.S. Amrollahi c. Dänemark, Rz. 37, und vom 19. Februar 1998 i.S. Dalia c. Frankreich, Rz. 54, PCourEDH 1998 76). Nur gerade vier Tage nach dieser Verurteilung kaufte der Beschwerdeführer im Übrigen erneut drei Gramm Kokain, weil er diese Menge einer anderen Person geschuldet haben will, wofür er am 15. August 2002 zu einem Monat Gefängnis verurteilt wurde. Ein weiterer Strafbefehl von zehn Tagen Haft erging am 24. Juni 2003 gegen ihn, da er vor Verbüssung seiner Gefängnisstrafe im Frühjahr 2003 wiederum Kokain gekauft hatte. Mit Blick auf dieses Verhalten besteht - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - ein erhebliches öffentliches Interesse daran, ihn von der Schweiz fernzuhalten: Die Straftaten erfolgten in kurzen zeitlichen Abständen, wobei der Beschwerdeführer sich jeweils weder durch die einzelnen Verurteilungen noch den bevorstehenden Strafvollzug von weiteren Delikten abhalten liess. Es besteht bei ihm zudem eine erhebliche Rückfallgefahr, nachdem im Februar 2004 bei zwei Hausdurchsuchungen in seiner Wohnung wiederum 37,5 Gramm Kokain sichergestellt wurden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, das er seine Sucht in den Griff bekommen hätte oder sich ernsthaft hierum bemühen würde, sind demgegenüber nicht ersichtlich.
2.3.2 Die vom Verwaltungsgericht umfassend und zutreffend berücksichtigten privaten Interessen des Beschwerdeführers vermögen dieses öffentliche Interesse nicht zu überwiegen: Der Beschwerdeführer ist nach einem kurzen Aufenthalt während eines Asylverfahrens im Jahre 1995 erst im Mai 1996 in die Schweiz eingereist, als er bereits 26 Jahre alt war. Er ist mit den Verhältnissen und dem kulturellen Umfeld in seinem Heimatstaat, wo er aufgewachsen ist und sozialisiert wurde, nach wie vor vertraut. Von den in der Schweiz verbrachten rund acht Jahren befand er sich sechs Monate in Haft; die restliche Zeit war er im Wesentlichen arbeitslos und hielt er sich im Drogenmilieu auf. Er ist hier weder gesellschaftlich noch beruflich integriert. Von seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind lebt er seit 1999 getrennt, auch wenn es in jüngster Zeit wieder zu einzelnen Kontakten gekommen sein und die Ehefrau erklärt haben soll, eine allfällige Wiedervereinigung nicht mehr auszuschliessen. Handfeste und konkrete Hinweise darauf, dass es nach der fünfjährigen Trennung tatsächlich in nächster Zeit hierzu kommen könnte, bestehen indessen nicht und macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Im Übrigen hat seine Gattin erklärt, sich vorstellen zu können, allenfalls in Gambia einer Arbeit im sozialen Bereich nachzugehen. Zwar wäre es für sie und den gemeinsamen Sohn mit Härten verbunden, dem Beschwerdeführer in seine Heimat folgen zu müssen, doch wäre ihnen dies nicht offensichtlich unzumutbar. Soweit der Beschwerdeführer auf die Beziehung zu seinem Sohn verweist, verkennt er, dass diese bisher bloss punktuell gelebt wurde. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil kann die familiäre Beziehung zu seinen Kindern zum Vornherein nur im beschränkten Rahmen seines Besuchsrechts pflegen. Hierfür ist in der Regel nicht erforderlich, dass er dauernd im gleichen Land lebt wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Dem nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteil kommt ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung deshalb nur zu, wenn zwischen ihm und dem Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, der Betroffene sich in der Schweiz nichts hat zu Schulden kommen lassen und die bestehende enge Beziehung vom Ausland her praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte (vgl. Urteil 2A.563/2002 vom 23. Mai 2003, E. 2.2). Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn ist nicht sehr eng; im Übrigen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, ihn von der Schweiz fernzuhalten. Seine sporadischen familiären Kontakte lassen sich so organisieren, dass sie im Rahmen von Besuchsaufenthalten möglich bleiben; seine dauernde Anwesenheit in der Schweiz mit der damit verbundenen Gefahr für die Öffentlichkeit ist hierfür nicht erforderlich und rechtfertigt sich auch im Lichte von Art. 8 EMRK nicht (vgl. auch das Urteil 2A.521/2001 vom 21. Juni 2002, E. 4). Für alles Weitere wird auf die zutreffenden und detaillierten Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG).
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: