Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 322/04
Urteil vom 22. September 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Jancar
Parteien
L.________, Fürsprecher, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,
gegen
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur, Beschwerdegegner
(Entscheid vom 5. Mai 2004)
Sachverhalt:
A.
Fürsprecher L.________ wurde im Beschwerdeverfahren der Z.________ gegen einen Einspracheentscheid der IV-Stelle Zürich betreffend Rentenrevision vom 18. November 2003 durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt. Mit Entscheid vom 5. Mai 2004 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab und setzte sein Honorar auf Fr. 1200.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest (Dispositiv Ziff. 3).
B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Fürsprecher L.________, Dispositiv Ziff. 3 des kantonalen Entscheides sei insoweit aufzuheben, als die Entschädigung mit nicht mehr als Fr. 1200.- festgesetzt werde; die Sache sei zur neuen Festsetzung des Honorars an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Das kantonale Gericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die bundesrechtliche Verfügungsgrundlage (vgl. Art. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 und Art. 128 OG ) ist gegeben. Sodann ist der unentgeltliche Rechtsbeistand legitimiert, gegen die Festsetzung seines Honorars durch die kantonale Rekursbehörde Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen (BGE 110 V 363 Erw. 2; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5 Erw. 1; Urteil L. vom 6. April 2004 Erw. 2, I 10/04; Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 61 Rz 92). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Da es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 100 V 62 Erw. 2; SVR 2004 AHV Nr. 5 S. 17 Erw. 1.2).
3.
Art. 29 Abs. 3 BV räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ein.
Gemäss Art. 61 Ingress Satz 1 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG nach kantonalem Recht, das bestimmten bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen hat. So sieht lit. f dieser Bestimmung vor, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss (Satz 1). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Satz 2). Mit Inkraftsetzung des neuen Rechts ist Art. 85 Abs. 2 lit. f Sätze 1 und 2 AHVG in Verbindung mit Art. 69 Satz 2 IVG aufgehoben worden. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat sich inhaltlich nichts geändert, sodass die bisherige Rechtsprechung zur unentgeltlichen Verbeiständung und zur Bemessung der Entschädigung weiterhin anwendbar ist (SVR 2004 AHV Nr. 5 S. 17 Erw. 2.1; erwähntes Urteil L. Erw. 1 mit Hinweisen; BBl 1999 V 4627).
4.
4.1 Die Bemessung der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist mangels bundesrechtlicher Bestimmung dem kantonalen Recht überlassen (Kieser, a.a.O., Art. 61 Rz 92), mit welchem sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen hat (Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es darf die Höhe der Entschädigung nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen, sei es bereits auf Grund ihrer Ausgestaltung oder aber auf Grund des Ergebnisses im konkreten Fall (RKUV 1993 Nr. U 172 S. 144), zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 104 lit. a OG). Dabei fällt praktisch nur das früher aus Art. 4 Abs. 1 aBV abgeleitete, nunmehr in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot in Betracht (BGE 125 V 408 Erw. 3a mit zahlreichen Hinweisen; SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 2). Nach der Rechtsprechung, die auch unter der Herrschaft des Art. 9 BV gilt (SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 12 Erw. 2 am Ende), ist eine Entschädigung dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 V 409 Erw. 3a mit Hinweisen). Willkür kann in zwei Erscheinungsformen auftreten, nämlich als klare und und schwere Verletzung kantonalen Rechts über die Bemessung der Entschädigung oder als schlechthin unhaltbare Betätigung in dem vom Bundes- und kantonalen Recht eröffneten Ermessensbereich (AHI 1999 S. 183 Erw. 3a am Ende). Im letzteren Fall kann die Festsetzung eines Anwaltshonorars wegen Verletzung von Art. 9 BV oder Art. 29 Abs. 3 BV nur aufgehoben werden, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (nicht veröffentlichtes Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in Sachen X. vom 22. Juni 2000, 1P.201/2000). Willkür liegt schliesslich nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 125 I 168 Erw. 2a, 123 I 5 Erw. 4a, je mit Hinweisen; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4a; erwähntes Urteil L. Erw. 4.1).
4.2 Praxisgemäss (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 Erw. 2b) ist dem erstinstanzlichen Gericht bei der Bemessung der Entschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (BGE 114 V 87 Erw. 4b; ZAK 1989 S. 254 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Ermessensmissbrauch (Art. 104 lit. a OG) liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot der Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 184 Erw. 3b; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 6. Aufl., Nr. 67 B II/a S. 211).
Im Rahmen seines Ermessens hat das erstinstanzliche Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V 87 Erw. 4b; vgl. Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. November 1992, SR 173.119.2). Dabei kann das durchschnittliche Anwaltshonorar je nach der kantonalen Anwaltsgebühren-Regelung willkürfrei innerhalb einer relativ weiten Bandbreite von Fr. 160.- bis Fr. 320.- pro Stunde (eingeschlossen die Mehrwertsteuer; vgl. dazu auch BGE 125 V 201) festgesetzt werden (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4b und c; erwähntes Urteil L. Erw. 4.2).
4.3 Nach der Rechtsprechung (zuletzt veröffentlicht in SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5 Erw. 3a) muss der Entscheid über die zu entrichtende Parteientschädigung in der Regel nicht begründet werden. Um überhaupt eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen (vgl. hiezu BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen), wird eine Begründungspflicht jedoch angenommen, wenn sich das Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält oder sofern von einer Partei aussergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden (BGE 111 Ia 1; ZAK 1986 S. 134 Erw. 2a) oder schliesslich wenn das Gericht den Rechtsvertreter zur Einreichung einer Kostennote auffordert und die Parteientschädigung abweichend von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 23. März 1995 [U 181/94]). Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn der Rechtsvertreter die Kostennote ohne vorgängige richterliche Aufforderung einreicht. Nichts anderes gilt im Zusammenhang mit dem Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5 Erw. 3a; erwähntes Urteil L. Erw. 4.3).
5.
5.1 Gemäss § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen des Kantons Zürich vom 6. Oktober 1994 wird die Parteientschädigung, eingeschlossen die Entschädigung für die Kosten der Parteivertretung, ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Abs. 1). Ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt (Abs. 2). Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen. Reicht sie die Zusammenstellung nicht rechtzeitig ein, so wird die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festgesetzt (Abs. 3). Nach § 10 der Verordnung wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss § 9 festgesetzt.
5.2 Mit Kostennote vom 7. April 2004 machte der Beschwerdeführer einen Aufwand von 10,1 Stunden (1,5 Stunden Durchsicht Einspracheentscheid und Besprechung mit Klientschaft, 0,8 Stunden Abklärungen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung sowie 7,8 Stunden für Aktenstudium und Beschwerde) zuzüglich Auslagen von Fr. 75.80 geltend.
Die Vorinstanz kürzte den Stundenaufwand für die Abfassung der Beschwerde um die Hälfte auf 3,9 Stunden, womit sie einen Gesamtaufwand von 6,2 Stunden berücksichtigte. Sie setzte die Entschädigung auf total Fr. 1200.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest. Nach Abzug der Barauslagen von Fr. 75.80 veranschlagte sie mithin ein Honorar von Fr. 1124.20 bzw. einen Stundenansatz von Fr. 181.30 (inkl. Mehrwertsteuer). Dies liegt im Rahmen der dem kantonalen Richter im Lichte der erwähnten Rechtsprechung zustehenden relativ weiten Bandbreite (vgl. Erw. 4.2 hievor).
Die vorinstanzliche Beschwerde umfasste knapp zehn Seiten. Es stellten sich keine schwierigen Rechtsfragen, sondern im Wesentlichen lediglich Beweisfragen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Versicherten. Mit Blick auf den zu beurteilenden Sachverhalt kann vorliegend von einem relativ einfachen Fall gesprochen werden, der einen erfahrenen Anwalt nicht vor besondere Schwierigkeiten stellt (vgl. BGE 111 V 50 Erw. 5b; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4d). Weiter hat die Vorinstanz richtig festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Versicherte bereits im Verwaltungs- und Einspracheverfahren vertreten hatte, weshalb sein Aufwand für die Abfassung der Beschwerde entsprechend tiefer ausfiel. Unbestritten ist zudem, dass Ziff. 7 und 8 der Beschwerde, mithin etwa zweieinhalb Seiten, teilweise der Einspracheergänzung vom 7. Oktober 2003 entsprachen.
Wenn der Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1200.- entschädigt wurde, dann deckt dies die effektiv entstandenen Anwaltskosten möglicherweise zwar nur zum Teil, und die Entschädigung mag auch sonst als niedrig erscheinen; von einer rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung und geradezu willkürlichen Bemessung der Entschädigung kann aber nicht die Rede sein (vgl. auch Urteil B. vom 13. März 2003 Erw. 5.2, I 738/02). Der angefochtene Entscheid lässt sich somit im Ergebnis nicht beanstanden.
6.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 Erw. 5).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 22. September 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: