BGer I 694/2003
 
BGer I 694/2003 vom 22.09.2004
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 694/03
Urteil vom 22. September 2004
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Attinger
Parteien
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel, Lutherstrasse 4, 8004 Zürich,
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
(Entscheid vom 18. September 2003)
Sachverhalt:
A.
Der 1946 geborene A.________ leidet u.a. an den Folgen eines Autounfalls mit HWS-Distorsion vom 24. Oktober 1999, an einer Schmerzverarbeitungsstörung sowie an einer leichten Sehschwäche (Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 15. Februar 2002). Der Versicherte hatte ursprünglich Berufslehren als Mechaniker und Elektriker absolviert, arbeitete in der Folge jedoch hauptsächlich als Aussendienstmitarbeiter in verschiedenen Wirtschaftsbereichen. Im Mai 1996 bestand er die Wirtefachprüfung und führte in den Jahren 1997 und 1998 - zusammen mit seiner damaligen Lebenspartnerin - den Gasthof L.________. Ab Januar 1999 bis März 2000 war er Pächter des Restaurants S.________. Nachdem er sich im April 2001 unter Hinweis auf die Folgen des am 24. Oktober 1999 erlittenen Unfalls zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte, sprach ihm die IV-Stelle Zug mit Verfügung vom 7. November 2002 unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 55 % ab 1. Oktober 2000 eine halbe Invalidenrente zu.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. September 2003 ab.
C.
A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente, wobei die Nachzahlungen zu verzinsen seien. Eventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, zur Ermittlung des Valideneinkommens ein Gutachten auf der Grundlage der Rechnungsabschlüsse des Versicherten für das Jahr 1999 einzuholen.
IV-Stelle und kantonales Gericht schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlasssung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) und die Bemessung der Invalidität bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 7. November 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
2.1 Sämtliche Verfahrensbeteiligte stimmen zu Recht darin überein, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin als Wirt und Koch Pächter des Restaurationsbetriebes S.________ geblieben wäre. Das dabei erzielbare sog. Valideneinkommen lässt sich - entgegen der Auffassung des Versicherten - keineswegs anhand des in seinem Auftrag von der T.________ erstellten Geschäftsabschlusses für das Jahr 1999 ermitteln. Denn zum einen haben offenkundig nicht alle Lohnzahlungen an Angestellte Eingang in die Buchhaltung gefunden (Angaben des Beschwerdeführers über "schwarz" arbeitendes Personal gegenüber B.________, Schadenexperte für das Gastgewerbe, vom 14. Februar 2001) und zum andern wurde der Versicherte von der Amtsstatthalterin von Luzern-Stadt mit in Rechtskraft erwachsener Strafverfügung vom 30. Juli 2003 u.a. wegen mehrfacher Urkundenfälschung mit drei Monaten Gefängis sowie einer Geldbusse von Fr. 1000.- bestraft, weil er selbst produzierte und mit gefälschter Unterschrift versehene Belege in die Buchhaltung für das Jahr 1999 eingebracht hatte. Unter diesen Umständen haben Verwaltung und kantonales Gericht zu Recht auf die Expertise des bereits erwähnten, vom betroffenen Haftpflichtversicherer beauftragten Sachverständigen B.________ vom 5. März 2001 abgestellt, der auf der Grundlage der Umsatzangaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung von statistischen Erhebungen und Erfahrungswerten eine "mutmassliche Erfolgsrechnung für das Jahr 1999" aufstellte und einen Betriebserfolg von Fr. 84'455.- ermittelte.
2.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebrachten Einwendungen führen - soweit sie sich überhaupt auf die hier zu beantwortenden Rechtsfragen beziehen - zu keiner entscheidwesentlich abweichenden Beurteilung.
2.2.1 Wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weil ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich zur Expertise von B.________ sowie zur Person des Sachverständigen zu äussern und allenfalls ergänzende Anträge zu stellen, ist ihm entgegenzuhalten, dass es bei einem Beizug von durch Dritte in Auftrag gegebenen Gutachten seitens der IV-Stelle unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 2 BV genügt, wenn dem Betroffenen das Recht eingeräumt wird, sich nachträglich zum Gutachten zu äussern und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen; zudem ist der Verfahrensmangel im Verwaltungsverfahren der IV-Organe einer Heilung zugänglich (unveröffentlichtes Urteil I. vom 2. November 1998, I 209/98). Im hier zu beurteilenden Fall hat sich denn der Versicherte sowohl im Vorbescheidverfahren der Verwaltung als auch im erst- wie im letztinstanzlichen Verwaltungsgerichtsverfahren eingehend mit dem vom involvierten Haftpflichtversicherer in Auftrag gegebenen und von der IV-Stelle beigezogenen Sachverständigengutachten von B.________ auseinandergesetzt.
2.2.2 Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Bezug auf den vom Experten geschätzten Warenaufwand (32 % des Umsatzes) vorgebracht wird, der in der Erfolgsrechnung der T.________ ausgewiesene diesbezügliche Aufwand von 28,5 % entspreche (in etwa) demjenigen eines Spezialitäten-Restaurants (29 % des Umsatzes), ist festzuhalten, dass das Restaurant S.________ nicht dieser Kategorie, sondern nach der überzeugenden Charakterisierung im Sachverständigengutachten als "einfache, gemütliche Beiz" den traditionellen Restaurationsbetrieben zuzurechnen ist. Wenn letztinstanzlich überdies eingewendet wird, "die Vermutung des Experten, dass der Kauf weiterer Lebensmittel allenfalls nicht verbucht" worden sei, "entbehr(e) jeglicher Grundlage", übersieht der Beschwerdeführer, dass der im gegen ihn angestrengten Strafverfahren als Zeuge einvernommene H.________ offensichtlich zum selben Schluss gelangte. Dieser Mitarbeiter der T.________, welche die Buchhaltung des hier in Frage stehenden gastgewerblichen Betriebes besorgte, führte nämlich gegenüber den Strafbehörden aus, für ihn hätte die Problematik auf der Aufwandseite gelegen, indem der Beschwerdeführer viele Wareneinkäufe bar abgewickelt habe; ebenso seien Barlohnauszahlungen erfolgt, wofür keine Belege vorhanden gewesen seien. Darauf angesprochen habe der Versicherte "dann einzelne Belege, welche Aufwand ausgewiesen hätten, nachgeliefert und erklärt, beim Brandfall des Restaurants S.________ seien Belege verloren gegangen. Angesichts dieser Zeugenaussage erweisen sich auch die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die von B.________ vorgenommene Korrektur der Lohnkosten (ohne Unternehmerlohn) auf 30 % des Umsatzes als unbegründet. Ebenfalls nicht stichhaltig sind die gegen die Aufrechnungen bei den Nebenkosten (übriger Betriebsaufwand) erhobenen Vorbringen, welche in der Vernehmlassung des kantonalen Gerichts mit zutreffender Begründung als "Zahlenspielereien" bezeichnet werden. Schliesslich kann auch der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangte Abzug von einem Drittel der Restaurant-Mietkosten nicht vorgenommen werden. Soweit durch den "Mietaufwand" von Fr. 2700.- pro Monat die Benutzung der im gleichen Gebäude liegenden Dachwohnung mit gedeckt war, ist deren Überlassung - der buchhalterischen Behandlung in der Erfolgsrechnung der T.________ entsprechend - als mit der Verpachtung des Restaurants zwangsläufig verbundene, unentgeltliche Zusatzleistung des Verpächters zu betrachten.
2.2.3 Von der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragten Einholung eines ergänzenden (betriebswirtschaftlichen) Gutachtens auf der Grundlage der Rechnungsabschlüsse des Versicherten wären keine hier relevante neue Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann. Hingegen ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Restaurationsbetrieb erst am 22. Januar 1999 aufgenommen worden ist und der Beschwerdeführer gemäss den Angaben des Allgemeinpraktikers Dr. M.________ in den Arztzeugnissen vom 8. und 23. November 1999 sowie vom 21. Dezember 1999 nach dem Unfallereignis vom 24. Oktober 1999 bis zum Abschluss des Geschäftsjahres am 31. Dezember 1999 als Wirt/Koch nur mehr eine um die Hälfte verminderte Leistung zu erbringen vermochte. Es rechtfertigt sich daher die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2000 ohne Gesundheitsschaden den von B.________ für 1999 ermittelten (Fr. 84'455.-) und der Nominallohnentwicklung im Gastgewerbe (+ 1,0 % [Die Volkswirtschaft, 2004 Heft 9, S. 87, Tabelle B 10.2]) angepassten Betriebsgewinn von Fr. 85'300.- in nur zehn Monaten erreicht hätte, was für das gesamte Jahr des Beginns der Rentenberechtigung (am 1. Oktober 2000) ein Valideneinkommen von Fr. 102'360.- ergibt.
3.
Was das bei Ausübung einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit noch erzielbare Invalideneinkommen anbelangt, sind sich die Parteien im Hinblick auf das MEDAS-Gutachten vom 15. Februar 2002 darin einig, dass dem Beschwerdeführer eine (kein stereoskopisches Sehen verlangende) Arbeit ohne regelmässiges Hantieren mit Gewichten über 10 kg, ohne Zwangshaltung oder besondere Belastungen des Schultergürtels sowie ohne feinmanuelle Anforderungen im Umfange von 80 % zumutbar ist. Unbestrittenermassen ist die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa). Dabei ist vom in der Tabelle TA 1 des Anhangs angeführten Zentralwert (Median) in der Höhe von Fr. 4437.- auszugehen (standardisierter monatlicher Bruttolohn von Männern bei Ausübung einfacher und repetitiver Tätigkeiten [Anforderungsniveau 4] im privaten Sektor). Dieser statistische Monatslohn ist - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihm eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt (LSE 2000 S. 10), welche etwas tiefer ist als die im Jahre 2000 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 2004 Heft 9, S. 86, Tabelle B 9.2) - auf Fr. 4637.- zu erhöhen, was bei einem 80 %-Pensum einen Jahreslohn von Fr. 44'515.- (Fr. 4637.- x 0,8 x 12) ergibt. In Übereinstimmung mit Verwaltung und Vorinstanz ist hier mit einer 15%igen Herabsetzung dieses Tabellenlohnes der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Umstände Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa - cc, 124 V 323 Erw. 3b/aa). Beim genannten Abzug resultiert ein Invalideneinkommen von jährlich Fr. 37'838.- (Fr. 44'515.- x 0,85) und - im Vergleich mit dem hievor angeführten Valideneinkommen von Fr. 102'360.- - ein Invaliditätsgrad von 63 %.
Auf Grund der ermittelten Invalidität fällt der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachte Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausser Betracht (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, der Ausgleichskasse des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 22. September 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: