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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.512/2004 /kil
Urteil vom 23. September 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Uebersax.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Jost Spälti,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
Gegenstand
Ausweisung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
23. Juni 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der aus Serbien/Montenegro stammende X.________, geb. 1974, kam 1989 im Familiennachzug in die Schweiz, wo er seither lebt. Am 31. Juli 1995 heiratete er eine Landsfrau, die ihm im August 1996 in die Schweiz nachfolgte und hier die Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 4. Juni 1997 wurde X.________ die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 24. April 1998 kam der Sohn A.________ zur Welt, der in die Niederlassungsbewilligung einbezogen wurde.
Am 24. Juni 1996 wurde X.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt. Mit Urteil vom 31. Januar 2002 bestrafte ihn das Bezirksgericht Zürich wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Urkundenfälschung mit sieben Jahren Zuchthaus.
1.2 Am 7. April 2004 verfügte der Regierungsrat des Kantons Zürich die Ausweisung von X.________ für die Dauer von zehn Jahren. Eine dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieb erfolglos.
1.3 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. September 2004 an das Bundesgericht beantragt X.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2004 und die damit bestätigte Ausweisungsverfügung seien aufzuheben.
1.4 Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts liess telefonisch die Akten des Verwaltungsgerichts beiziehen.
2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann eine ausländische Person aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft worden ist. Die Ausweisung muss sich überdies verhältnismässig erweisen, wobei namentlich auf die Schwere des Verschuldens, auf die Dauer des Aufenthalts der ausländischen Person in der Schweiz sowie auf die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile abzustellen ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 ANAG sowie Art. 16 Abs. 3 ANAV; BGE 125 II 521 E. 2 S. 523; 122 II 433 E. 2 S. 435 ff.). Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 8 EMRK (vgl. BGE 122 II 433 E. 3b S. 439 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe mehrere seiner Einwände gegen den Regierungsratsentscheid nicht geprüft bzw. sich in der Begründung seines Urteils nicht dazu geäussert und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
Da es sich bei der Vorinstanz um eine gerichtliche Behörde handelt, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellungen gebunden, ausser diese seien offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen zustande gekommen (Art. 105 Abs. 2 OG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer trägt etwa vor, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Einwand befasst, dass er keine eigenen familiären Beziehungen in der Heimat habe oder dass er sich der Schwere seiner deliktischen Handlungen nicht bewusst gewesen sei. Indessen ist das Verwaltungsgericht von bestehenden Beziehungen in der Heimat "auf Seiten der Ehefrau" und nicht des Beschwerdeführers selber ausgegangen. Die Vorinstanz hat sich auch eingehend mit dem Verschulden des Beschwerdeführers befasst.
Sodann verlangt Art. 29 Abs. 2 BV nicht, dass sich eine Rechtsmittelinstanz zu jedem Vorbringen einzeln äussert. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (grundlegend: BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 f.; vgl. auch BGE 126 I 97 E. 2b S. 102). Die vorliegende Entscheidbegründung erfüllt diese Voraussetzung.
2.3 Beim Beschwerdeführer, der wegen seiner Beteiligung am Handel mit über 50 Kilogramm Heroin und einigen Kilogramm Kokain verurteilt wurde, ist der Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG erfüllt. Sein Verschulden wiegt schwer. Die öffentlichen Sicherheitsinteressen an der Ausweisung fallen entsprechend stark ins Gewicht. Obwohl er seit rund 15 Jahren in der Schweiz lebt, ist er doch vorwiegend in seiner Heimat aufgewachsen und mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Auch seine Frau hat ihre Kindheit und Jugend dort verbracht. Sein Sohn ist zwar in der Schweiz geboren, befindet sich aber noch im Vorschulalter. Dem Beschwerdeführer und seiner Familie ist daher die Ausreise in das Heimatland zumutbar. Die Ausweisung erweist sich damit als verhältnismässig, auch wenn der Beschwerdeführer nur einmal schwer straffällig geworden ist. Bei schweren Betäubungsmitteldelikten, wie der Beschwerdeführer eines begangen hat, gilt ein strenger Massstab (vgl. BGE 122 II 433 E. 2c S. 436). Die Schwere der Straffälligkeit rechtfertigt auch die ausgeprochene Dauer der Ausweisung von zehn Jahren. Der angefochtene Entscheid verletzt damit Bundesrecht nicht.
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist ohne Einholung von Stellungnahmen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: