BGer H 81/2004 |
BGer H 81/2004 vom 23.09.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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H 81/04
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Urteil vom 23. September 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Parteien
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K.________, 1939, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Peter Recher, Marktplatz 18, 4001 Basel,
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gegen
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Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
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(Entscheid vom 18. März 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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E.________, geboren am 25. März 1934, wurde mit Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) vom 1. März 1999 eine ordentliche AHV-Altersrente in Höhe von Fr. 1645.- sowie eine Zusatzrente für seine am 22. Oktober 1939 geborene Ehefrau, beide in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige, im Betrag von Fr. 493.- ab 1. April 1999 zugesprochen. Nachdem sich K.________ im August 2003 ebenfalls zum Leistungsbezug angemeldet hatte, verfügte die SAK am 8. September 2003 die Ausrichtung einer ordentlichen Altersrente in Höhe von Fr. 96.- rückwirkend ab 1. November 2002 (bzw. von Fr. 98.- ab 1. Januar 2003). Daran hielt die Verwaltung auf Einsprache hin, mit welcher K.________ den Verzicht auf ihren Anspruch auf eine Altersrente zugunsten der weiterhin auszurichtenden Zusatzrente zur Altersrente ihres Ehegatten geltend machte, fest (Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2003).
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B.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 18. März 2004 ab.
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C.
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K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien die Verzichtserklärung auf ihre eigene Altersrente anzuerkennen und der seit dem 1. April 1999 bestehende Anspruch des Ehemannes auf eine Altersrente mit Zusatzrente in Höhe von Fr. 493.- zu bestätigen; ferner sei für die seit dem 1. November 2002 fällig gewordenen Beträge der Zusatzrente ein Zins von 5 %, berechnet ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum, zu bezahlen.
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Während die SAK auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Streitig und zu prüfen ist vor- wie letztinstanzlich einzig, ob die Beschwerdeführerin rechtswirksam auf ihren per 1. November 2002 entstandenen Anspruch auf eine AHV-Altersrente zugunsten der seit 1. April 1999 ausgerichteten (höheren) Zusatzrente zur Altersrente ihres Ehemannes verzichten kann.
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2.
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2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde zutreffend erwogen, dass das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere auch dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, im vorliegenden Verfahren grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Soweit dieses indessen - wie bezüglich der hier zu beurteilenden Verzichtsproblematik - keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung.
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2.2 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten, mit welchem auch im AHV-Bereich zahlreiche Normen geändert worden sind. Da in zeitlicher Hinsicht regelmässig diejenigen Rechtssätze zur Anwendung kommen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), und vorliegend fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin auf den per 1. November 2002 entstandenen Altersrentenanspruch verzichten kann, sind die neuen Bestimmungen - wie die Rekurskommission richtig erkannt hat - jedoch nicht massgebend. Daran ändert weder der Umstand, dass die Versicherte erstmals am 10. März 2003 gegenüber der SAK schriftlich ihren Verzicht auf die eigene Altersrente erklärt hat, noch der mit Datum vom 9. Oktober 2003 erlassene Einspracheentscheid etwas.
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3.
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3.1 Gemäss Art. 22bis Abs. 1 Satz 1 AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 in Kraft gestandenen Fassung [nachfolgend: altArt. 22bis AHVG]) hatten Ehemänner, denen eine einfache Altersrente zustand, für die Ehefrau, die das 55. Altersjahr zurückgelegt hatte, Anspruch auf eine Zusatzrente. Dieser Zusatzrentenanspruch wurde mit der 10. AHV-Revision per 1. Januar 1997 grundsätzlich aufgehoben. Übergangsrechtlich sieht lit. e Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision; nachfolgend: ÜbBest. AHV 10) indes vor, dass die untere Altersgrenze der Ehefrau für den Anspruch auf eine Zusatzrente gemäss dem bisherigen Art. 22bis Abs. 1 AHVG wie folgt angepasst wird: Für jedes Kalenderjahr nach In-Kraft-Treten des neuen Art. 22bis Abs. 1 AHVG wird die bisherige Grenze von 55 Jahren um ein Jahr erhöht. Art. 22bis Abs. 1 Satz 1 AHVG - in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung (nachfolgend: neuArt. 22bis AHVG) - hält sodann, ebenfalls als intertemporalrechtliche Ausnahmebestimmung, fest, dass Männern und Frauen, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben, diese Rente weitergewährt wird, bis ihr Ehegatte einen Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente erwirbt.
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3.2 Im Rahmen des mit der 10. AHV-Revision auf den 1. Januar 1997 beabsichtigten Systemwechsels wurde die Gewährung einer Zusatzrente für die Ehefrau in der AHV somit auf jene Fälle beschränkt, in welchen - von dem in neuArt. 22bis Abs. 1 AHVG geregelten, hier nicht näher interessierenden Tatbestand abgesehen - eine Zusatzrente im Sinne von altArt. 22bis Abs. 1 Satz 1 AHVG nach wie vor gemäss lit. e Abs. 1 der ÜbBest. AHV 10 zur Ausrichtung gelangt. Danach behält der Ehemann, der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der 10. AHV-Revision bereits eine Zusatzrente nach altArt. 22bis Abs. 1 Satz 1 AHVG bezog, diesen Anspruch, bis seine Ehefrau einen eigenen Rentenanspruch erwirkt. Männer, die am 1. Januar 1997 noch keine Altersrente bezogen, erhielten später bei Erreichen des Rentenalters eine Zusatzrente, wenn ihre Ehegattin, wie im vorliegend zu beurteilenden Fall, am 1. Januar 1997 mindestens 56 Jahre alt war (Jahrgang 1941 und älter) und selber keinen eigenen Rentenanspruch besass. Das Grenzalter für die Zusatzrente wird demnach mit jedem Jahr angehoben, bis es mit dem Rentenalter der Frauen zusammenfällt (2004). Die - stufenweise abgebauten - Zusatzrenten gemäss lit. e Abs. 1 ÜbBest. AHV 10 in Verbindung mit altArt. 22bis Abs. 1 Satz 1 AHVG wurden letztmals im Jahre 2003 gewährt (BGE 129 V 5 Erw. 2 in fine mit Hinweisen).
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4.
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4.1 Daraus erhellt, dass die Zusatzrente für die Ehefrau gemäss altArt. 22bis Abs. 1 Satz 1 AHVG mit der 10. AHV-Revision grundsätzlich abgeschafft wurde und bereits zugesprochene bzw. ab 1. Januar 1997 unter bestimmten Voraussetzungen neu gewährte Zusatzrenten jedenfalls mit dem eigenen Rentenanspruch der Ehefrau dahinfallen sollten. Vor diesem Hintergrund - wie auch der Tatsache, dass es im seit der 10. AHV-Revision geltenden Individualrentensystem Konstellationen gibt, bei denen die Altersrente (Teilrente) der Ehefrau kleiner ausfällt, als die Zusatzrente, welche der rentenberechtigte Ehemann zu seiner Altersrente für die Ehegattin erhält - ist das Ersuchen der Beschwerdeführerin zu werten, auf den eigenen, per 1. November 2002 entstandenen Rentenanspruch zugunsten der ab 1. April 1999 ausgerichteten Zusatzrente zur Altersrente ihres Ehemannes zu verzichten.
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4.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte Gelegenheit, sich in BGE 129 V 1 zu dieser Verzichtsproblematik zu äussern. Zusammenfassend kam es dabei zum Schluss, dass sich auch unter Geltung der auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Bestimmungen der 10. AHV-Revision grundsätzlich nichts an der bisherigen Rechtsprechung ändert, die einen Verzicht auf Leistungen der AHV und der IV nur in Ausnahmefällen als zulässig erklärt. Ein derartiger Ausnahmefall wurde insbesondere für den Verzicht einer Versicherten auf ihren eigenen (Alters-)Rentenanspruch zugunsten einer AHV-Vollrente ihres Ehemannes mit Zusatzrente verneint. Unter Bezugnahme auf die entsprechenden Erwägungen, welche bereits die Vorinstanz in allen Teilen zutreffend wiedergegeben hat, kann auf Weiterungen verzichtet werden.
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4.3 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
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4.3.1 Namentlich ist nicht einsehbar, weshalb der Umstand, dass vorliegend - im Gegensatz zu dem BGE 129 V 1 zu Grunde liegenden Sachverhalt (vgl. auch die Urteile J. vom 6. Februar 2003, I 534/01, und L. vom 4. Februar 2003, H 143/01) - der Anspruch des Ehegatten auf eine Altersrente samt Zusatzrente vor dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf ihre eigene Altersrente entstanden und die Zusatzrente deshalb bereits über einen gewissen Zeitraum ausbezahlt worden ist, das Interesse der Versicherten am Verzicht auf die eigenen Rentenleistungen als schützenswerter erscheinen liesse. Der hier zu beurteilende Fall entspricht gerade der Situation, wie sie lit. e Abs. 1 der ÜbBest. AHV 10 in Verbindung mit altArt. 22bis Abs. 1 Satz 1 AHVG im Sinne einer Übergangsordnung mit dem Ziel der sukzessiven Abschaffung der Zusatzrenten in der AHV regeln wollte (vgl. Erw. 3.1, 3.2 und 4.1 hievor), weshalb der Verzicht auf die eigene Altersrente zugunsten der höheren Zusatzrente des Ehemannes der gesetzlichen Konzeption widerspräche. Dadurch würde vielmehr die Absicht des Gesetzgebers, dem individuellen Rentenanspruch den Vorrang einzuräumen, unterlaufen.
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4.3.2 Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin sodann insoweit, als sie geltend macht, das in BGE 129 V 1 publizierte Urteil könne, da erst am 10. Januar 2003 gefällt, nicht rückwirkend auf den vorliegenden Sachverhalt Rechtswirkungen entfalten. Mit BGE 129 V 1 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht eine hinsichtlich des Verzichts auf Versicherungsleistungen im Bereich der seit 1. Januar 1997 geltenden Grundsätze der AHVG bestehende - bis Ende 2002 andauernde (vgl. nunmehr Art. 23 ATSG; BGE 129 V 9 Erw. 4.3 mit Hinweisen) - echte Lücke geschlossen (BGE 129 V 6 f. Erw. 4.1.1 und 4.1.2) und die damit bis zu diesem Zeitpunkt vorhandene Rechtsunsicherheit beseitigt. Von einer dadurch bewirkten Praxisänderung und einem - allenfalls zu schützenden - Vertrauen der Rechtsadressaten in die vorangegangene Ordnung kann demnach nicht die Rede sein, zumal mit BGE 129 V 1 die vor In-Kraft-Treten der 10. AHV-Revision geltenden Grundsätze zur Verzichtsproblematik bestätigt wurden. Selbst wenn dies im Übrigen zur Beendigung einer bis anhin einzelfallweise ausgeübten Verwaltungspraxis geführt hätte, mangelte es vorliegend an einem ursprünglich fehlerfreien Verwaltungsakt über ein Dauerrechtsverhältnis, welcher eine Anpassung an die neue Rechtslage nur ausnahmsweise rechtfertigte (BGE 127 V 14 Erw. 4c in fine mit Hinweis). Die mit Verfügung vom 1. März 1999 zugesprochene Zusatzrente zur Altersrente des Ehemannes stand stets unter dem Vorbehalt des mit lit. e Abs. 1 ÜbBest. AHV 10 in Verbindung mit altArt. 22bis Abs. 1 Satz 1 AHVG angestrebten sukzessiven Abbaus der altrechtlichen Zusatzrenten bzw. des eigenen Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin, worauf die SAK denn auch mehrmals ausdrücklich hingewiesen hatte (vgl. die Schreiben vom 13. März und 4. April 2003).
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4.3.3 Wie die Rekurskommission ferner in allen Teilen überzeugend dargelegt hat, gebietet vorliegend auch der öffentlich-rechtliche Vertrauensschutz (Art. 9 BV; BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen) keine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Beschwerdeführerin. Auf die zutreffenden Erwägungen wird vollumfänglich verwiesen.
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Da die Rentenberechnung ansonsten unbestritten ist und im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung steht, ist der angefochtene Entscheid zu schützen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 23. September 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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