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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.186/2004 /rov
Urteil vom 27. September 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Poststrasse 14, 7002 Chur.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 23. August 2004.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Z.________ wurde von der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Kasse des Schweizerischen Bundesgerichts) für ausstehende Gerichtskosten von Fr. 300.-- zuzüglich Zins betrieben. Nachdem der Bezirksgerichtspräsident Albula am 27. November 2003 den Rechtsvorschlag beseitigt und definitive Rechtsöffnung erteilt hatte, stellte die Gläubigerin am 9. Juni 2004 das Fortsetzungsbegehren. Nachdem der Schuldner verschiedenen Vorladungen des Betreibungsamtes S.________ zur Vornahme der Pfändung keine Folge geleistet hatte, wurde am 13. Juli 2004 das Betreibungsamt V.________ ersucht, eine Pfändung und Einvernahme durchzuführen. Am 16. Juli 2004 stellte das Betreibungsamt S.________ dem Schuldner erneut eine Pfändungsankündigung zu mit der Aufforderung, den geschuldeten Betrag zu bezahlen.
Z.________ reichte dagegen am 27. Juli 2004 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein mit den Begehren, das Betreibungsamt anzuweisen, ihn nur an seinem rechtlichen Wohnsitz zu belangen und das unberechtigte Rechtshilfeverfahren beim Betreibungsamt V.________ einzustellen sowie ihm einen juristischen Beistand beizugeben. Mit Entscheid vom 23. August 2004 wurde die Beschwerde abgewiesen.
1.2 Mit Eingabe vom 11. September 2004 hat Z.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses des Kantonsgerichts von Graubünden vom 23. August 2004 sei aufzuheben. Sodann stellt er das Gesuch um aufschiebende Wirkung und begehrt, ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.
2.
Das Begehren des Beschwerdeführers, ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben, damit er seine Anträge "rechtskonform und nach SchKG formulieren" könne, läuft sinngemäss auf eine Erstreckung der Beschwerdefrist von Art. 19 Abs. 1 SchKG hinaus. Darauf kann nicht eingetreten werden, denn die Beschwerdefristen in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind gesetzliche Fristen (Art. 17 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 SchKG). Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist auch kein verbesserlicher Fehler im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG (zum Ganzen: BGE 126 III 30 E. 1b). Damit wird das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegenstandslos.
3.
3.1 Die Vorinstanz führt in der Hauptsache aus, der Beschwerdeführer sei an seinem Wohnort betrieben worden, was indessen nicht bedeute, dass nur Vermögenswerte des Schuldners, welche an seinem Wohnort gelegen seinen, gepfändet werden könnten. Vielmehr habe gemäss Art. 89 SchKG entweder das Betreibungsamt selbst nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke lägen, vollziehen zu lassen. Das Vorgehen des Betreibungsamtes S.________ sei somit nicht zu beanstanden, wenn es das Betreibungsamt V.________ rechtshilfeweise mit der Pfändung eines dort gelegenen Miteigentumsanteils des Schuldners betraut habe.
3.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen zutreffenden Ausführungen nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander. Insoweit er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) rügt und sich auf ein faires Verfahren (Art. 9 BV) beruft, kann er nicht gehört werden, denn die Missachtung von Verfassungsbestimmungen kann nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde geprüft werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 121 III 24 E. 2b S. 28 mit Hinweisen).
4.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Der Beschwerdeführer hat zur Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt S.________, ..., G.________, und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: