Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.223/2004 /grl
Urteil vom 28. September 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichterin Yersin, Ersatzrichter Camenzind,
Gerichtsschreiber Wyssmann.
Parteien
X.________ SA,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Martin Künzli,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Eidgenössische Steuerrekurskommission, avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.
Gegenstand
Warenumsatzsteuer (Besteuerung von Software-Leistungen),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom
4. März 2004.
Sachverhalt:
A.
Die X.________ SA ist eine im Informatikbereich tätige Dienstleistungs- und Handelsunternehmung. Sie wurde am 4. Mai 1992 rückwirkend auf den 1. Januar 1988 als Grossistin im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a und Art. 9 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer vom 29. Juli 1941 (WUStB; SR 641.20) im Register der Warenumsatzsteuerpflichtigen eingetragen.
Gemäss einem Kontrollbericht der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom März 1998 erbringt die Gesellschaft Beratungsleistungen und vertreibt Hard- und Software. Sie erstellt Standardprogramme, ändert und wartet Programme, führt Analysen und Beratungen durch und erbringt Organisations- und Ausbildungsleistungen. Als Lizenznehmerin von verschiedenen Softwareprodukten ist sie berechtigt, die vom Lizenzgeber entwickelte Software zu vertreiben und die Programme an den Endabnehmer weiter zu lizenzieren. Des Weiteren betreibt sie Handel mit Hardware, wobei die Ablieferung und Installation beim Kunden in der Regel durch den beauftragten Hardware-Lieferanten vorgenommen wird.
Da die Steuerpflichtige ihrer Abrechnungspflicht nicht nachkam, erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung am 8. Januar 1993 die Ergänzungsabrechnung Nr. 39445 für die Perioden 1. Quartal 1988 - 1. Quartal 1992 über eine Warenumsatzsteuer-Nachbelastung von insgesamt Fr. 207'000.-- (nebst Verzugszins ab mittlerem Verfall). Mit Entscheid vom 27. April 1993 bestätigte die Eidgenössische Steuerverwaltung diese Nachforderung. Mit Einsprache bestritt die Steuerpflichtige sowohl die subjektive Steuerpflicht als auch die Steuerbarkeit der Umsätze. Das Verfahren blieb sistiert, weil in einem von der Steuerpflichtigen mitgetragenen Verfahren der bundesgerichtliche Entscheid abgewartet werden musste.
Eine bei der Steuerpflichtigen in der Folge durchgeführte Steuerkontrolle ergab für die Perioden vom 1. Quartal 1988 - 4. Quartal 1994 eine zusätzliche Nachforderung von Fr. 375'165.--, welche die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Ergänzungsabrechnung Nr. 19246 vom 9. April 1998 geltend machte. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies die Eidgenössische Steuerverwaltung die Einsprache ab und bestätigte die für die Perioden 1. Quartal 1988 - 4. Quartal 1994 geschuldete Warenumsatzsteuer gemäss den Ergänzungsabrechnungen. Am 3. Juli 1998 zog die Eidgenössische Steuerverwaltung ihren Einspracheentscheid in Wiedererwägung und setzte die Warenumsatzsteuer für diese Perioden auf insgesamt Fr. 582'165.-- fest.
B.
Mit Entscheid vom 24. August 1999 hiess die Eidgenössische Steuerrekurskommission eine Beschwerde der Steuerpflichtigen gut, hob den Einspracheentscheid vom 3. Juli 1998 auf und wies die Sache zur Neuberechnung der Steuer für die Perioden 1. Quartal 1988 - 1. Quartal 1992 an die Eidgenössische Steuerverwaltung zurück. Diese nahm in der Folge weitere Abklärung vor und setzte die von der Steuerpflichtigen für die von Januar 1988 bis März 1992 geschuldete Warenumsatzsteuer auf Fr. 298'064.50 fest. Die Eidgenössische Steuerverwaltung belastete damit der Steuerpflichtigen die Warenumsatzsteuer auf dem Verkauf von Hardware, auf dem Verkauf von Einrichtungen und von Zubehör sowie den Umsätzen auf zugekaufter Standardsoftware, auf Software-Leistungen, die mit den Hardware-Lieferungen erbracht worden sind, und auf dem Eigenverbrauch. Nachbelastet wurde zudem die Warenumsatzsteuer auf den Umsätzen auf den über Fernleitung gelieferten und installierten Standardprogrammen (Einspracheentscheid vom 8. April 2002).
C.
Mit Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission bestritt die Steuerpflichtige die Steuerpflicht für die letztgenannte Position (via Fernleitung übermittelte Standardprogramme). Sie machte geltend, dass sie vor Ort keine Softwareinstallationen vorgenommen habe. Entweder hätten sich die via Datenleitung übertragenen Programme selbst installiert oder seien diese vom Kunden oder von einem von diesem beauftragten Dritten installiert worden. Solche Umsätze unterlägen der Warenumsatzsteuer nicht.
Mit Entscheid vom 4. März 2004 wies die Eidgenössische Steuerrekurskommission die Beschwerde ab.
D.
Hiergegen führt die Steuerpflichtige Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission sei aufzuheben und die Warenumsatzsteuer für die Perioden 1. Quartal 1988 - 1. Quartal 1992 mit Fr. 80'184.60 festzulegen.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerrekurskommission verzichtete auf Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Warenumsatzsteuer unterliegen nach Art. 13 Abs. 1 lit. a WUStB die Lieferungen im Inland und der Eigenverbrauch von Waren durch Grossisten. Als Warenlieferung gilt gemäss Art. 15 Abs. 2 WUStB auch die Ablieferung auf Grund eines Werkvertrages oder Auftrages hergestellter Ware. Als Ware gilt, was Gegenstand eines Fahrniskaufes (Art. 187 OR) oder eines Energielieferungsvertrages sein kann (Art. 17 WUStB). Nur umsatzfähige bewegliche Sachen sowie Naturkräfte im Sinne von Art. 713 ZGB stellen somit Waren dar. Reine Dienstleistungen sowie immaterielle Leistungen oder Rechte unterliegen der Warenumsatzsteuer nicht (ASA 62 687 E. 2b mit Hinweisen; unveröffentlichtes Urteil 2A.235/2000 vom 11. Dezember 2000, E. 2a).
Nach der Rechtsprechung gelten auch die aufgrund einer künstlerischen oder geistigen Leistung geschaffenen Sachen als Waren. Verkörpern sich immaterielle geistige Leistungen in Sachen - wie etwa beim Werk des Bildhauers (ASA 41 38 ff.) oder des Kunstmalers (ASA 43 446 ff.) - so kommt ihnen daher Wareneigenschaft zu. Das trifft auch zu für Magnetbänder, auf denen Adressen von Kunden gespeichert werden (ASA 62 687 E. 2c), oder für Tonträger mit Musikaufnahmen (ASA 60 360 E. 1a-c). Das sind ebenso körperlich greifbare Produkte, die Gegenstand eines Fahrniskaufes sein können, wie das Gemälde des Kunstmalers oder die Statue des Bildhauers, weshalb die Lieferung solcher Ton- und Datenträger der Warenumsatzsteuer unterliegen.
Die körperliche Sache bildet nur dann nicht Gegenstand eines steuerpflichtigen Umsatzes, wenn sie gegenüber der geistigen Leistung derart in den Hintergrund tritt, dass ihr nur noch der Charakter einer Nebenleistung zukommt. In diesem Fall stellt die körperliche Sache bloss das Übertragungsmittel zur Weitergabe der immateriellen Leistung oder des Rechts dar. Das gilt etwa für die Noten des Komponisten, die Pläne des Architekten oder die Rechtsschriften des Anwalts (ASA 60 360 E. 1d; vgl. Dieter Metzger, Handbuch der Warenumsatzsteuer, Muri/Bern 1992, Rz. 67 f.).
2.
Nach denselben Kriterien grenzt die Praxis im Bereich der Informatik die steuerbaren Lieferungen im Inland von den steuerfreien immateriellen (geistigen) Leistungen ab. Computer-Software enthält zwar immer eine immaterielle Komponente, was jedoch nicht ausschliesst, dass Software-Leistungen Eingang in warenumsatzsteuerrechtlich relevante Warenlieferungen finden können. Wesentlich ist dabei die Unterscheidung zwischen Standardprogrammen und Individualprogrammen.
Nach der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung sind Software-Leistungen wie das Erstellen individueller Programme (nicht aber Standardprogramme) und das Ändern und Warten von Programmen keine Warenumsätze, wenn sie für sich allein (d.h. nicht im Zusammenhang mit einer Lieferung) erbracht werden. Die Abgabe des Datenträgers ist in diesem Fall eine untergeordnete Nebenleistung zur immateriellen (geistigen) Hauptleistung. Auch das Beraten, Analysieren, Organisieren oder Ausbilden von Personal sind keine Warenumsätze. Nur wenn solche Leistungen in Verbindung mit einer Lieferung oder Vermietung von Hardware oder überhaupt von Waren stehen, können die Vergütungen für diese Leistungen als Teil des Entgelts für die Warenlieferung oder -vermietung von der Steuer erfasst werden (vgl. Wegleitung 1992 für Grossisten, Ziff. 381).
Demgegenüber gelten Standardprogramme, d.h. Programme und Programmpakete mit Betriebs- und Anwendersoftware, die zur Verwendung durch verschiedene Abnehmer bestimmt sind, als Waren im Sinne von Art. 17 WUStB. Das Standardprogramm, das auf einem Datenträger festgehalten ist, bildet mit diesem eine Einheit und kann Gegenstand eines Fahrniskaufes sein. Das Bundesgericht hat diese Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Behandlung von Standard- und Individualsoftware, wie sie namentlich in der Wegleitung 1992 für Grossisten (Ziff. 380 f.) und im Zirkularschreiben Nr. 1688a zum Ausdruck kommt, wiederholt bestätigt (unveröffentlichte Urteile 2A.235/2000 vom 11. Dezember 2000, E. 2 ff., und 2A.322/1993 vom 19. April 1995, E. 2d; vgl. zum Ganzen, Eric Hess, Die steuerliche Behandlung der Computer-Software, in: ASA 57 S. 177, 193 ff.).
3.
3.1 Nach den unbestrittenen und für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) überlässt die Beschwerdeführerin den Bedürfnissen des Kunden angepasste Standardsoftware in Lizenz zum Gebrauch. Diese Standardprogramme werden von der Beschwerdeführerin über eine Mietleitung durch Datenfernübermittlung im Computer des Kunden gespeichert und installiert. Im EDV-Rahmenvertrag der Beschwerdeführerin verpflichtet sich der Kunde, bei Vertragsende das Programm zurückzugeben bzw. zu vernichten. Nur diese Umsätze sind vor Bundesgericht noch umstritten. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Installation von Standardprogrammen durch Datenfernübertragung direkt in den Computer des Kunden nur dann eine Warenlieferung sei, wenn der Lieferant beim Kunden Installationsarbeiten ausführe. Die Abgabe eines Standardprogramms, welches dem Kunden durch eine Datenleitung übermittelt werde und das sich in der Anlage des Kunden selbst installiere, könne weder als Lieferung noch als Herstellung betrachtet werden. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen.
3.2 Standardprogramme können auf Datenträgern abgegeben oder - wie im Falle der Beschwerdeführerin - durch Datenleitung übermittelt werden. Standardprogramme, die auf einem Datenträger festgehalten sind, gelten als Waren im Sinne von Art. 17 WUStB und können Gegenstand von Warenumsätzen sein, wie vorne (E. 2) bereits dargelegt worden ist. Entscheidend ist nun aber, dass das auf einem Datenträger enthaltene Standardprogramm die Wareneigenschaft nicht verliert, wenn es vom Lieferanten den individuellen Kundenbedürfnissen angepasst wird: Als Warenlieferung gilt nach Art. 15 Abs. 2 WUStB nicht nur die Ablieferung fertiger Ware, sondern auch auf Grund eines Werkvertrages oder Auftrages hergestellter Ware. Herstellung ist nach der gesetzlichen Definition jede Verarbeitung, Bearbeitung, Zusammensetzung, Instandstellung, Veredelung oder sonstige Umgestaltung von Waren oder Bauwerken (Art. 10 Abs. 2 WUStB). Im Bereich der (gewerbsmässigen) Arbeiten an beweglichen Sachen, die der Warenumsatzsteuer unterliegen, hat die Praxis den Begriff der Herstellung oder Instandstellung seit jeher sehr weit gefasst und jede Veränderung einer beweglichen Sache als Herstellung qualifiziert, auch wenn keinerlei Material hinzugefügt wurde (ASA 62 687 E. 2b; 60 59 E. 3b; Heinz Keller, Die verfassungsrechtliche Lage der Warenumsatzsteuer, ASA 50 S. 183; Metzger, a.a.O., Rz. 168 f.). Nach der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist daher auch die Bearbeitung von auf Datenträgern gelieferten Standardprogrammen im Hinblick auf die konkreten Kundenbedürfnisse eine Warenlieferung. Diese Praxis wurde vom Bundesgericht unlängst bestätigt (Urteil 2A.235/2000 vom 11. Dezember 2000, E. 3c).
3.3 In Bezug auf Standardprogramme geht die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung noch einen Schritt weiter, indem eine Lieferung nicht nur dann vorliegt, wenn der Grossist dem Kunden das Standardprogramm in Form eines Datenträgers überlässt (und gegebenenfalls installiert), sondern auch dann, wenn er das Programm - ohne es in Form eines Datenträgers abzugeben - direkt in der EDV-Anlage des Kunden installiert. Diese Praxis wurde vom Bundesgericht ebenfalls bestätigt (zit. Urteil 2A.235/2000 vom 11. Dezember 2000, E. 4b). Sie stützt sich auf Art. 10 Abs. 2 WUStB, wonach jede Veränderung (im weiten Sinn als Verarbeitung, Bearbeitung, Instandstellung, Veredelung oder Umgestaltung) von Waren oder Bauwerken als Herstellung gilt, nach der Rechtsprechung namentlich auch das Speichern von Kundendaten auf Magnetband (ASA 62 687 E. 2c). Eine EDV-Anlage ist als körperlicher Gegenstand zweifellos eine Ware. Bei der Installation eines Programms werden die Programmdaten auf der Festplatte des Computers gespeichert, womit der Computer seinem bestimmungsgemässen Gebrauch zugeführt werden kann. Die Installation des Programms ist somit - nicht anders als das Abspeichern von Kundendaten auf einem Magnetband - als Herstellungsvorgang im Sinne von Art. 10 Abs. 2 WUStB zu qualifizieren (Urteil 2A.235/2000 vom 11. Dezember 2000, E. 4b). Erst diese Bearbeitung der Festplatte ermöglicht es, dass der Kunde den Computer entsprechend seinen Bedürfnissen nutzen kann.
3.4 Für die hier in Frage stehende Qualifikation als Herstellung ist es nun aber unerheblich, ob die Beschwerdeführerin die Installation der Standardprogramme (wie in E. 3.3 hiervor beschrieben) durch ihre Angestellten an Ort und Stelle beim Kunden vornimmt oder ob sie diese Programme über eine Mietleitung - durch Datenfernübermittlung - einspeist und installiert. In beiden Fällen erfährt die EDV-Anlage des Kunden eine Veränderung. Der Entscheid über die Frage, ob ein Herstellungsvorgang im Sinne von Art. 10 Abs. 2 WUStB vorliegt, kann nicht davon abhängig gemacht werden, welcher Art die Einwirkung auf die bearbeitete Ware oder das bearbeitete Bauwerk ist. In Bezug auf die Lieferung von Standardprogrammen macht es deshalb keinen Unterschied, ob das Standardprogramm auf einem Datenträger abgegeben oder ob es durch Fernübermittlung direkt auf der EDV-Anlage des Kunden installiert wird. In beiden Fällen ist das Arbeitsergebnis dasselbe.
Eine Warenlieferung liegt nur dann nicht vor, wenn Standardprogramme über Fernleitung ausschliesslich übermittelt werden und der Grossist beim Kunden keine Installationen ausführt. Allein durch Übermittlung nimmt das Standardprogramm nicht Wareneigenschaft an. Die Übertragungen von Standardprogrammen via Fernleitung und deren Bearbeitung (Installation) beim Kunden stellen indessen Warenlieferungen dar. Die Einnahmen der Beschwerdeführerin aus solchen Umsätzen unterliegen daher der Warenumsatzsteuer.
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Eidgenössische Steuerverwaltung habe sie über die Besteuerung von Dienstleistungen im EDV-Bereich im Jahre 1984 mit Zirkular Nr. 1688a und einem Schreiben informiert. Die Lieferung von Standardprogrammen durch Datenfernübermittlung sei darin nicht erwähnt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich daher bei ihrer Steuerberaterin über die warenumsatzsteuerrechtliche Behandlung solcher Dienstleistungen erkundigt. Mit Schreiben vom 2. Juli 1986 habe die Steuerberaterin ihr mitgeteilt, dass beim Verkauf von Standardprogrammen dann keine Warenumsatzsteuer anfalle, wenn die Programme durch Fernleitung übermittelt würden, weil in diesem Fall das Programm nie Wareneigenschaft annehme. Diese Auskunft beziehe sich auf ein Schreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 30. August 1985.
Auf dieses Schreiben kann die Beschwerdeführerin sich indessen nicht berufen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung bestätigt darin, dass eine Warenlieferung nicht vorliege, wenn ein entgeltlich zum Gebrauch überlassenes Standardprogramm durch Datenfernübertragung direkt in den Computer des Kunden eingegeben wird, "sofern bei diesem keine Installationsarbeiten mehr ausgeführt werden". Es betrifft somit den hier in Frage stehenden Sachverhalt nicht, bei dem die Beschwerdeführerin ein Programm durch Datenleitung nicht nur übermittelt, sondern auch installiert. Nichts anderes ergibt sich aus dem Zirkular Nr. 1688a. Dieses hält in Ziffer 1.2.2.2 fest, eine Lieferung liege nicht vor, wenn "Standardprogramme über Fernleitung übermittelt werden und der Grossist beim Kunden keine Installationsarbeiten mehr ausführt". Da sich das Zirkular Nr. 1688a zur Frage der Ferninstallation nicht äussert, kann zudem - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - von einer Änderung oder Neuinterpretation der mit dem Zirkular begründeten Praxis nicht gesprochen werden.
5.
Die Beschwerdeführerin bringt verschiedene Einwendungen vor, mit denen sie dartun will, dass sie beim Abnehmer keine Programme installiert habe bzw. dass die Installationen durch den Kunden oder eine von ihm beigezogene Drittperson vorgenommen worden seien. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
5.1 Für die Geschäftsbeziehungen der Beschwerdeführerin mit ihren Kunden bestehen Rahmenverträge. Darauf beruhen die Lizenznachträge, in welchen die abgegebenen Programme aufgeführt sind. Dazu kommen gegebenenfalls weitere Lizenz- und Wartungsverträge. Aus den eingereichten Verträgen ist zu schliessen, dass die abgegebene Software eine sorgfältige Installation erforderte. Verantwortlich hierfür zeichnete ausschliesslich die Beschwerdeführerin, wobei sie diese Arbeiten entweder selbst ausführte oder durch Dritte vornehmen liess. Die Beschwerdeführerin ist auch dafür verantwortlich, dass die verkauften Programme auf dem Betriebssystem des Kunden eingesetzt werden können. In den meisten Verträgen wurde auf die Möglichkeit der telefonischen Übermittlung hingewiesen. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht sämtliche Verträge einreichte, so geht aus den vorhandenen Vertragsunterlagen doch hinreichend deutlich hervor, dass eine Installation durch den Kunden vertraglich nicht vorgesehen war. Die wenigen Ausnahmen (A.________ AG, B.________ AG, C.________ AG) betreffen Nachträge der hier nicht relevanten Jahre 1986 und 1987. Aus den von der Vorinstanz geprüften Vertragsunterlagen geht zudem hervor, dass Vertragsbeziehungen nur zwischen der Beschwerdeführerin und der installierenden Firma und nicht zwischen dem Kunden und der Installationsfirma bestanden. Den Vertragsunterlagen kann auch nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in Vertretung des Kunden die Installationsfirma beigezogen hätte. In dieser Hinsicht hat die Eidgenössische Rekurskommission als Vorinstanz im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG den rechtserheblichen Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig und damit für das Bundesgericht verbindlich festgestellt.
5.2 Es oblag somit der Beschwerdeführerin oder dem von ihr beauftragten Dritten, die Installationsbefehle mit den kundenspezifischen Parametern auszuarbeiten und einzugeben. Diese Installation konnte entweder vor Ort oder durch Datenfernübermittlung erfolgen. Beide Fälle bewirken nach dem Gesagten die Warenumsatzsteuerpflicht (vgl. vorn E. 3.4). Die Beschwerdeführerin wendet ein, es handle sich um sog. Download-Programme, die sich beim Kunden selbständig installierten. Diesbezüglich kann indessen auf die Begründung im angefochtenen Entscheid (S. 20) verwiesen werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist die erfolgreiche Installation naturgemäss Voraussetzung dafür, dass der Kaufpreis vollständig bezahlt wird. Verschiedene Kunden hätten den restlichen Rechnungsbetrag erst nach erfolgter Installation bezahlt. Einer Kundin sei der zusätzliche Aufwand für die Einführung, Installation und Instruktion nachträglich in Rechnung gestellt worden. Bei einer weiteren Abnehmerin habe sich die Beschwerdeführerin für die mangelhafte Installation der Programme entschuldigt und eine Behebung der Fehler in Aussicht gestellt.
Das sind alles Hinweise, dass ein Tätigwerden durch die Beschwerdeführerin oder eine von ihr beauftragte Drittfirma mit Blick auf eine erfolgreiche Installation der Programme erforderlich war. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern diese Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG qualifiziert unrichtig sein sollen. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Kundenerklärungen, wonach sie bei ihren Kunden keine Installationsarbeiten vorgenommen habe, vermögen diese Feststellungen nicht zu entkräften, zumal wenn die Installation durch Datenleitung und nicht beim Kunden an Ort und Stelle vorgenommen wurde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung wies in ihrer Vernehmlassung an die Vorinstanz (S. 7) denn auch darauf hin, dass verschiedene Kunden den Restbetrag erst nach erfolgter Installation bezahlt haben, obschon sie ebenfalls eine Erklärung abgegeben hätten. Wie die Vorinstanz zudem feststellte, hätte die Installation durch die Kunden bedingt, dass die Beschwerdeführerin für die komplexe Software, um die es sich handelte, ihren Kunden Installationsanweisungen abgegeben hätte. Derartiges sei nicht nachgewiesen worden. Wenn daher die Vorinstanz davon ausging, dass die Beschwerdeführerin die Installationsarbeiten für die von ihr gelieferten Standardprogramme auf den Anlagen ihrer Kunden selbst vornahm oder vornehmen liess, ist das nicht zu beanstanden. Die Umsätze der Beschwerdeführerin auf den über Datenleitungen gelieferten und installierten Standardprogrammen unterliegen somit der Warenumsatzsteuer.
6.
Die Berechnung der Steuer selbst ist nicht bestritten. Das führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. September 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: