BGer 2A.163/2004
 
BGer 2A.163/2004 vom 29.09.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.163/2004 /grl
Urteil vom 29. September 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Hatzinger.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Bern, Papiermühlestrasse 17, 3000 Bern 22,
Steuerrekurskommission des Kantons Bern, Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld.
Gegenstand
Wehrpflichtersatz pro 2002,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 17. Februar 2004.
Sachverhalt:
A.
X.________ (geb. 1972) ist schweizerisch-deutscher Doppelbürger und hier nicht in die Armee eingeteilt. Vom 1. Juli 1992 bis 30. September 1993 leistete er in Deutschland 15 Monate Zivildienst. Am 14. Dezember 2001 zog er von Bonn in die Schweiz, worauf ihn das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Bern am 22. April 2003 für das Jahr 2002 mit einer Militärpflicht-Ersatzabgabe von Fr. 400.-- veranlagte; seine Einsprache hiergegen blieb ohne Erfolg.
B.
Die von X.________ bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern eingereichte Beschwerde wies diese am 17. Februar 2004 im Wesentlichen mit der Begründung ab, der geltend gemachte Dienst in Deutschland führe weder zu einer Befreiung von der schweizerischen Ersatzabgabe noch zu deren Ermässigung. Hierin liege kein Verstoss gegen das Gebot der Gleichbehandlung; mangels eines zwischenstaatlichen Abkommens könnten die in Deutschland geleisteten Diensttage nicht angerechnet werden.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. März 2004 beantragt X.________, vom Militärpflichtersatz für das Jahr 2002 befreit zu werden; "hilfsweise" seien die in Deutschland geleisteten Dienste bei der Bemessung des Ersatzes zu berücksichtigen. Er rügt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, da er als schweizerisch-deutscher Doppelbürger schlechter behandelt werde als ein Nicht-Doppelbürger. Auch sei nicht jeder Doppelbürger, der im Ausland gedient habe, zwingend in der Schweiz ersatzpflichtig.
Die Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Bern, die Steuerrekurskommission des Kantons Bern und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Eingabe richtet sich gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern, welcher in Anwendung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über den Wehrpflichtersatz (WPEG; SR 661) ergangen ist. Hiergegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 31 Abs. 3 WPEG i.V.m. Art. 5 VwVG und Art. 97 ff. OG). Auf diese ist jedoch insofern nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer beantragt, neben dem angefochtenen Entscheid auch die vorgängigen Verfügungen des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz aufzuheben; vor Bundesgericht ist nur der letztinstanzliche kantonale Entscheid anfechtbar (vgl. Art. 98 lit. g OG; BGE 125 II 29 E. 1c S. 33).
2.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich einer Überschreitung oder eines Missbrauchs des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und lit. b OG). Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an deren tatsächliche Feststellungen gebunden, es sei denn, diese erwiesen sich als offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig oder seien unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften getroffen worden (Art. 105 Abs. 2 OG).
3.
3.1 Zwischen der Schweiz und Deutschland besteht zur Zeit weder eine zwischenstaatliche Vereinbarung noch eine multilaterale Regelung über die Militärdienstleistung der schweizerisch-deutschen Doppelbürger. Die Schweiz knüpft für die Wehrpflicht an die Staatsbürgerschaft an (Art. 59 BV). Wie das Bundesgericht bereits festgestellt hat (BGE 122 II 56 E. 1 S. 58; ASA 66 S. 251 ff. E. 3), steht dem Heimatstaat seinen Bürgern gegenüber ein uneingeschränkter Anspruch auf Erfüllung der Wehrpflicht zu (so genannte Personalhoheit). Das gilt auch bei Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit (BGE 122 II 56 E. 1). Die Frage, ob der Beschwerdeführer als schweizerisch-deutscher Doppelbürger in der Schweiz wehr- bzw. ersatzpflichtig ist, bestimmt sich deshalb ausschliesslich nach dem schweizerischen Recht.
3.2
3.2.1 Art. 59 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG; SR 510.10) statuieren die allgemeine Wehrpflicht. Verfassung und Gesetz unterscheiden dabei nicht zwischen Bürgern im Inland und im Ausland wohnenden Schweizern. Die allgemeine Wehrpflicht nimmt auch nicht Rücksicht auf eine allfällige zweite Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer als schweizerisch-deutscher Doppelbürger untersteht daher der (schweizerischen) allgemeinen Wehrpflicht.
3.2.2 Diese umfasst u.a. die Militär- und Zivildienstpflicht sowie die Ersatzpflicht (vgl. Art. 2 Abs. 2 MG). Schweizer, die das Bürgerrecht eines anderen Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig (Art. 5 Abs. 1 MG); vorbehalten bleibt jedoch ihre Ersatzpflicht (vgl. Art. 5 Abs. 2 MG). Nach Art. 59 Abs. 3 BV schulden Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, eine Abgabe, welche vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen wird. Das Nähere regelt das Bundesgesetz über den Wehrpflichtersatz. Ersatzpflichtig sind danach u.a. die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im In- oder Ausland, die in einem Kalenderjahr (dem Ersatzjahr) während mehr als sechs Monaten nicht in einer Formation der Armee eingeteilt sind und nicht der Zivildienstpflicht unterstehen (Art. 2 Abs. 1 lit. a WPEG). Das trifft auf den Beschwerdeführer zu; er hat in Deutschland Zivildienst geleistet, weshalb er in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig ist und für das Jahr 2002 dementsprechend nicht in einer Formation der Armee eingeteilt war (vgl. Art. 5 Abs. 1 MG). Dies ändert indessen nichts an seiner Ersatzpflicht (vgl. Art. 5 Abs. 2 MG und Art. 1 WPEG). Dass er unverschuldeterweise keinen Dienst leisten kann, ist für diese unerheblich. Der Wehrpflichtersatz ist die Ersatzleistung, die der Schweizer Bürger zu bezahlen hat, weil er seine schweizerische Wehrpflicht - aus welchen Gründen auch immer - nicht durch eine persönliche Dienstleistung erfüllt oder erfüllen kann (BGE 121 II 166 E. 4 S. 170).
3.2.3 Eine Ausnahme von der Ersatzpflicht sieht das Gesetz für denjenigen vor, der im Ersatzjahr das Altersjahr vollendet hat, bis zu dem die Militärdienstpflicht für Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten dauert (Art. 4 Abs. 1 lit. d WPEG [AS 1994 2778], Art. 13 Abs. 2 lit. a MG [AS 1995 4096]). Der Beschwerdeführer hatte im Jahre 2002 das massgebende Alter (hier 42 Jahre) noch nicht überschritten, so dass dieser Befreiungsgrund nicht erfüllt ist. Eine andere Ausnahme von der Ersatzpflicht besteht für Auslandschweizer, das heisst für schweizerische Bürger und Doppelbürger mit Wohnsitz im Ausland (Art. 4a WPEG). Auch deren Voraussetzungen sind indessen nicht gegeben, da der Beschwerdeführer im Ersatzjahr in der Schweiz wohnte. Schliesslich besteht auch kein Befreiungstatbestand gemäss Art. 4 Abs. 2bis WPEG, wonach von der Ersatzpflicht ausgenommen ist, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung wird deutlich, dass damit nur der Dienst nach schweizerischem Recht gemeint sein kann (vgl. auch Art. 7 WPEG, wonach der Militärdienst die Dienste gemäss Militärgesetzgebung, der Zivildienst die anrechenbaren Diensttage gemäss Zivildienstgesetzgebung umfasst). Diese Ordnung auf Verfassungs- und Gesetzesstufe ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 191 BV).
4. Was der Beschwerdeführer gegen seine Abgabepflicht einwendet, überzeugt nicht:
4.1 Er erblickt eine rechtsungleiche Behandlung darin, dass der von ihm als Doppelbürger in Deutschland absolvierte Zivildienst nicht berücksichtigt werde; er könne wegen diesem nicht wie ein Schweizer behandelt werden, der (gar) keinen Militärdienst geleistet habe. Wenn Doppelbürger mit Blick auf eine Dienstleistung im Ausland von der Wehrpflicht befreit seien, dürften sie nicht durch eine Ersatzpflicht belastet werden; für eine solche Doppelbelastung fehle es an einem sachlichen Grund. Der Beschwerdeführer verkennt, dass Schweizer, die das Bürgerrecht eines anderen Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, in der Schweiz grundsätzlich lediglich nicht militärdienstpflichtig sind, ihre - Teil der fortbestehenden Wehrpflicht bildende - Ersatzpflicht wird dadurch nicht berührt, falls - wie hier - keine abweichenden zwischenstaatlichen Regelungen bestehen (vgl. Art. 5 Abs. 3 MG); Art. 5 Abs. 2 MG behält die Ersatzpflicht (wie auch die Meldepflicht) ausdrücklich vor. Das Bundesgericht als rechtsanwendende Behörde ist an diese Vorgabe gebunden (Art. 191 BV). Zwar sind Bundesgesetze verfassungskonform auszulegen; eine solche Auslegung findet aber ihre Schranken im klaren Wortlaut und im Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 129 II 249 E. 5.4 S. 263 mit Hinweisen). Kommt es - die gesetzlichen Befreiungsgründe vorbehalten - für die Ersatzabgabe nicht darauf an, warum ein Pflichtiger seiner (schweizerischen) Wehrpflicht nicht durch eine persönliche Dienstleistung nachkommt oder nachkommen kann, liegt auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor, wenn Doppelbürger für die in der Schweiz nicht erbrachte persönliche Dienstleistung wie andere Schweizer Bürger, welche ihre Dienstleistung nicht persönlich erbringen können, zu einem entsprechenden Geldersatz verpflichtet werden. Die schweizerische Regelungshoheit hat nicht vor der ausländischen zurückzutreten oder auf diese Rücksicht zu nehmen. Überlässt sie die entsprechende Harmonisierung dem zwischenstaatlichen Recht (vgl. Art. 5 Abs. 3 MG), kann der Betroffene nicht geltend machen, er werde gegenüber ausschliesslich schweizerischen Bürgern rechtsungleich behandelt. Seine Doppelbürgerschaft und die allenfalls damit verbundene Dienstleistung im Ausland bilden auch keinen zwingenden sachlichen Grund, ihn im Rahmen der schweizerischen Personalhoheit hinsichtlich der Ersatzpflicht anders zu behandeln als Schweizer, die ihre Dienstleistung - aus einem anderen Grund - ebenfalls nicht persönlich erbringen können.
4.2 Der Beschwerdeführer beantragt deshalb auch vergeblich, subsidiär seien die von ihm in Deutschland geleisteten Dienste zumindest bei der Höhe des Wehrpflichtersatzes zu berücksichtigen. Nach Art. 19 Abs. 1 WPEG wird die Ersatzabgabe entsprechend der Gesamtzahl der Diensttage ermässigt, die der Ersatzpflichtige bis zum Ende des Ersatzjahres bestanden hat. Eine Ermässigung der Abgabe aufgrund der in Deutschland nach deutschem Recht geleisteten Zivildiensttage ist - ohne internationales Abkommen - ausgeschlossen, womit dahingestellt bleiben kann, ob die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich offensichtlich unvollständig festgestellt hat und der Beschwerdeführer, wie er einwendet, seiner Dienstpflicht in Deutschland vollumfänglich nachgekommen ist. Eine Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe ist nur für Dienste nach der schweizerischen Gesetzgebung möglich, nachdem die Abgabepflicht als Ersatzmassnahme der Rechtsgleichheit zwischen in der Schweiz (und nicht einem anderen Staat) persönlich Dienstleistenden und hiervon Freigestellten dient.
5.
5.1 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer für das Jahr 2002 zu Recht zum Wehrpflichtersatz veranlagt worden. Dieser ist in quantitativer Hinsicht nicht bestritten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
5.2 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Bern und der Steuerrekurskommission des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. September 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: