BGer 7B.153/2004 |
BGer 7B.153/2004 vom 29.09.2004 |
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
7B.153/2004 /rov
|
Urteil vom 29. September 2004
|
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
|
Besetzung
|
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
|
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi
|
Gerichtsschreiberin Scholl.
|
Parteien
|
Z.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
|
Gegenstand
|
Verteilungsliste/Kostenrechnung,
|
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 13. Juli 2004.
|
Die Kammer hat nach Einsicht
|
in den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 13. Juli 2004, mit welchem die Aufsichtsbehörde eine Beschwerde von Z.________ betreffend die Kostenrechnung des Betreibungs- und Konkursamtes Berner Oberland, Dienststelle Interlaken, in den Betreibungen auf Grundpfandverwertung Nr. xxx und Nr. yyy abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist;
|
in zwei Schreiben vom 31. Juli 2004, in welchen Z.________ (ohne Begründung) erklärt, gegen obigen Entscheid Beschwerde zu erheben;
|
in die per E-mail bei der Aufsichtsbehörde eingegangene Beschwerdebegründung vom 2. August 2004;
|
in Erwägung,
|
dass offen bleiben kann, ob die per E-mail eingereichte (nicht eigenhändig unterschriebene) Beschwerdeergänzung die Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 OG an die Form einer Rechtsschrift erfüllt;
|
dass nach Art. 79 Abs. 1 OG neue Begehren nicht anbringen kann, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte;
|
dass daher der (neue) Antrag des Beschwerdeführers, die Auslagen des Betreibungsamtes anhand von Belegen und nicht anhand des Journals zu überprüfen, unzulässig ist;
|
dass nach Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift zudem kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1 S. 50);
|
dass die Aufsichtsbehörde im Wesentlichen ausgeführt hat, der Beschwerdeführer erachte die Höhe der Kosten als übersetzt, zeige jedoch nicht auf, mit welchen Kosten er konkret nicht einverstanden sei;
|
dass sich der Beschwerdeführer nur ungenügend mit diesen Erwägungen auseinander setzt und insbesondere nicht nachweist, dass er bereits im kantonalen Verfahren die Begründungsanforderungen erfüllt hat;
|
dass damit auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden kann;
|
dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG) und keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
|
erkannt:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Interlaken, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 29. September 2004
|
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
|